Fachanwalt für Erbrecht – Ihr Anwalt für Erbrechtfragen in Bayern

Erbrecht ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet, mit dem sich viele Menschen früher oder später konfrontiert sehen. Wenn es um den Nachlass einer nahestehenden Person geht, entstehen häufig emotionale Debatten oder sogar Streitigkeiten zwischen den Erbberechtigten.

Gründe für solche Auseinandersetzungen können etwa ein uneindeutig formuliertes Testament, nicht schriftlich festgehaltene Einigungen zu Lebzeiten des Erblassers oder komplexe Familienkonstellationen sein. Um derartigen Problemen vorzubeugen oder bereits bestehende Erbrecht-Streitigkeiten in der Familie zu schlichten, wenden Sie sich idealerweise an einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht.

Beste Beratung auf allen Gebieten des Erbrechts, von der Testamentsgestaltung über Pflichtteilsstreitigkeiten bis hin zur Unternehmensnachfolge erhalten Sie durch unseren Fachanwalt für Erbrecht, Herrn Rechtsanwalt Manuel Ast.

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Unser Fachanwalt für Erbrecht an Ihrer Seite

Rechtsanwalt Manuel Ast, Fachanwalt für Erbrecht und Insolvenzrecht

Manuel Ast

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Kreativ. Eloquent. Willensstark.

Als Fachanwalt für Erbrecht vertrete ich Sie kompetent bei allen Fragen rund um das Erbrecht – von der Testamentsgestaltung über Pflichtteilsstreitigkeiten bis hin zur Unternehmensnachfolge. Dank meiner 15-jährigen Berufserfahrung im Erbrecht weiß ich um die – häufig auch emotionalen – Schwierigkeiten bei Erbauseinandersetzungen und unterstütze Sie empathisch und kompetent bei Ihrem Anliegen im Erbrecht: Diskret außergerichtlich oder bei Bedarf auch vertretend vor Gericht.

Vereinbaren Sie gerne einen ersten Kennenlern-Termin mit mir – ich berate Sie als Fachanwalt für Erbrecht persönlich in unserer Kanzlei oder auf Wunsch gerne auch bayernweit online.

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Fachanwalt für Erbrecht – Leistungsspektrum

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Fachanwalt für Erbrecht – Ihr Experte in Erbrecht-Fragen

Erklärung des Letzten Willens

Testament

In einem Testament hält der Erblasser Regelungen fest, wie sein Vermögen nach dem Ableben verteilt wird. Es sind in der Regel zwei Arten des Testaments möglich:

  • Öffentliches Testament: Dieses Testament wird von einem Notar schriftlich festgehalten, nachdem der Erblasser diesem seinen letzten Willen entweder mündlich erklärt oder schriftlich übergeben hat.
  • Eigenhändiges / handschriftliches Testament: Dieses Testament wird vom Erblasser eigenhändig schriftlich angefertigt und muss von ihm persönlich unterschrieben sein. Ehegatten können darüber hinaus auch ein gemeinschaftliches Testament bzw. Ehegattentestament anfertigen.

» mehr zur Testamentsgestaltung

Erbvertrag

Alternativ zum Testament kann auch ein Erbvertrag angefertigt werden. Dieser kann im Gegensatz zum Testament nach Abschluss nicht mehr geändert oder einseitig widerrufen werden und muss im Beisein aller Vertragsschließenden von einem Notar beurkundet werden. Ein Erbvertrag eignet sich zum Beispiel für unverheiratete Paare, die ihren Nachlass gemeinsam rechtlich bindend regeln wollen.

» mehr zu Erbvertragsrecht

Ihr Fachanwalt für die Festlegung Ihres letzten Willens
  • Kompetente Beratung zu Testament und Erbvertrag
  • Unterstützung bei der rechtssicheren Erstellung von Testament oder Erbvertrag
  • Ihr Fachanwalt für Erbrecht mit jahrelanger Erfahrung in Sachen Erbvertrag, Testamentserstellung und Testamentsvollstreckung

Vermögensregelung

Vermächtnis und Vorausvermächtnis

Die Übertragung einzelner Gegenstände, festgelegter Geldbeträge oder Rechte (z. B. Wohnrecht oder Nießbrauch) an bestimmte Personen können über ein Vermächtnis geregelt werden. Ein solches Vermächtnis wird in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt. Der Vermächtnisnehmer muss hierbei selbst kein Erbe sein, erhält über die Vermächtnis-Regelung aber den Anspruch auf Herausgabe des vermachten Guts durch die Erben.

Durch ein Vorausvermächtnis ist es zudem möglich, einem Erben neben seinem eigentlichen Erbteil auch noch einen bestimmten Gegenstand zu vermachen. Der Vorausvermächtnisnehmer erhält damit den ihm zugedachten Gegenstand und wird bei der Verteilung des rechtlichen Nachlasses zusätzlich entsprechend der Erbquote mit einem Erbteil bedacht. Damit wird er gegenüber seinen Miterben bevorteilt.

Teilungsanordnung

Die Verteilung des Nachlasses kann der Erblasser auch über eine Teilungsanordnung festlegen. Hierbei wird die genaue Aufteilung der Vermögensgegenstände zwischen verschiedenen Erben definiert. Anders als beim Vorausvermächtnis soll durch die Zuteilung gemäß der Erbquote eine gerechte Nachlassverteilung an die Erben erzielt werden.

Auflage

Erben oder Vermächtnisnehmer können vom Erblasser zu einer Leistung verpflichtet werden. Dies geschieht über eine Auflage. Beispiele hierfür können ein Verfügungsverbot über festgelegte Gegenstände des Nachlasses oder die Verpflichtung zur Grabpflege des Verstorbenen sein.

Ihr Fachanwalt für Vermögensregelungen
  • Kompetente Beratung zu Vermächtnis, Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung und Auflagen
  • Unterstützung bei der rechtssicheren Einbindung Ihrer Vermögensregelungen in Testament oder Erbvertrag
  • Ihr Fachanwalt für Erbrecht mit jahrelanger Erfahrung in Sachen Vermögenregelungen

Erbteile und Erbberechtigte

Gesetzliche Erbfolge

Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt, wird der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese baut auf dem Parentelsystem auf und gliedert die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen:

  • Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel)
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben fünfter Ordnung: Entferntere Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge

Abhängig von der Ordnungszugehörigkeit und anderen Faktoren ergibt sich die jeweilige Erbquote jedes Erbberechtigten.

Erbauseinandersetzung

Werden in einem Testament mehrere Erben bedacht, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird im Rahmen der sogenannten Erbauseinandersetzung entsprechend der jeweiligen Erbquoten zwischen den einzelnen Miterben verteilt. Gibt es bei der Erbauseinandersetzung Uneinigkeit oder Streit, kann auch eine Teilungsklage erhoben werden.

Nachlassverwaltung

Bei Bedarf können Erben oder Nachlassgläubiger eine Nachlassverwaltung beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Pflegschaft, die vom Nachlassgericht angeordnet wird. Ein vom Gericht bestimmter Nachlasspfleger übernimmt dabei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Bestimmte nahe Angehörige eines Erblassers – etwa Kinder – haben im Erbfall einen Mindestanspruch, den sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilberechtigte muss den Pflichtteil einfordern, da dieser nicht automatisch zugesprochen wird. Der Anspruch auf einen Pflichtteil wird dann relevant, wenn der Pflichtteilberechtigte etwa über das Testament des Erblassers enterbt wurde. Zusätzlich können neben dem Pflichtteil auch Pflichtteilsergänzungsansprüche vorliegen.

» mehr zu Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Ihr Fachanwalt für Erbberechtigte und Erbteile
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