Erbrecht - vorweggenommene Erbfolge

1. Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne Weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB.

2. Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.

3. Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.

BGH, Urteil vom 28.11.2023 – X ZR 11/21

Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Mann ein in seinem Eigentum befindliches Grundstück in der Familie auch nach seinem Ableben weiter halten wollte. Er schenkte das Grundstück zwar seinem Sohn, aber legte ihm auch erhebliche Auflagen auf. So verpflichtete sich der beschenkte Sohn unter bestimmten Bedingungen zur Rückübertragung des Grundstücks an den Vater oder zur Übertragung an seine Kinder. Als der Sohn neu heiratete, wurde in die Verpflichtung aufgenommen, dass das Grundstück spätestens bei seinem Tod an seine beiden Kinder aus erster Ehe hälftig weiter zu verschenken sei. Im Jahr 2008 wurde ein weiteres Kind aus zweiter Ehe gleichberechtigt in den Vertrag aufgenommen. Der Sohn schenkte das Grundstück bis zu seinem Tod nicht weiter, sodass das Grundstück die Kinder und die Ehefrau erbten.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass den drei Enkeln das Grundstück je zu einem Drittel zustünde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

BGH – Weiterschenkungsauflage zulässig

Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann eine Auflage zur Weiterverschenkung wirksam vereinbart werden. Ein Verstoß gegen die Testierfreiheit nach § 2302 BGB liege nicht vor. Es handele sich um ein Geschäft unter Lebenden, da der Erblasser sich verpflichtet hat, das Haus bis zu seinem Tod an seine Kinder zu übereignen. Die Kinder haben daher ausdrücklich einen direkten Anspruch erhalten. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn der Erblasser, wie hier geschehen, seine Pflicht nicht erfüllt habe und seine Erben nun die Auflagen nach den §§ 1922, 1967 BGB als Nachlassverbindlichkeit treffen. Auch die Klausel, nach dem nur die in überlebenden Kinder bedacht werden sollten, macht die Schenkung nicht nichtig.

Allerdings war der Senat mit der Auslegung der notariellen Vereinbarung von 1995 durch das Oberlandesgericht München nicht einverstanden. Dieses hatte die erst 2003 und 2008 ausdrücklich vereinbarte unbedingte Weitergabe an die Kinder bereits in den Ursprungsvertrag hineingelesen. So blieb ungeklärt, ob der Sohn die Nachtragsvereinbarungen ohne Rücksicht auf seine Ehefrau überhaupt hätte schließen dürfen.

Eine Grundstücksschenkung mit einer Weiterschenkungsauflage für den Empfänger ist damit zulässig. Sofern der Dritte durch den Schenkungsvertrag zumindest einen bedingten Anspruch erhält, wird die Testierfreiheit nicht umgangen.

(Siehe auch Beck, aktuelle Rechtsprechung).

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