Erbrecht - Vorweggenommene Erbfolge - zum Erfordernis der Genehmigung eines Ergänzungspflegers bei der Überlassung eines Grundstücks zum Miteigentum Minderjähriger

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Überlassung von Grundbesitz zu Miteigentum für Minderjährige geht. Im Focus stand dabei erneut das Thema, welche rechtlichen Risiken für den Minderjährigen bei der Überlassung von Grundbesitz entstehen. Das OLG München entschied im Gleichklang mit der sonstigen Rechtsprechung, dass die Überlassung von Grundbesitz zu Miteigentum für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, § 107 BGB.

Gemäß § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Dies liegt daran, dass mit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils Verpflichtungen und Haftungsrisiken verbunden sind, die über den bloßen rechtlichen Vorteil hinausgehen. In der Folge ist daher die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers für solche Transaktionen notwendig.

Bei der Grundstücksüberlassung zum Miteigentum wird das Eigentum am Grundstück zwischen mehreren Parteien aufgeteilt. Hintergrund der Entscheidung war, dass die beteiligten Parteien als Bruchteilseigentümer vom Grundbesitz im Grundbuch eingetragen werden wollte. Der Beteiligte zu 1.), der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, hatte das Grundstück unentgeltlich seinen Enkelinnen überlassen und Ihnen Miteigentum gewährt, das Grundbuchamt hatte in einer Zwischenverfügung die Eigentumsübertragung an die minderjährigen Beteiligten zu 3.) und 4.) beanstandet, da ihre Eltern von der Vertretung ausgeschlossen wurden. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass das Rechtsgeschäft für die Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da diese als Gesamtschuldner für eventuelle Gefährdungstatbestände und Verkehrssicherungspflichten haften würden.

Nach Ansicht der Münchner Richter ist der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da mit dem Erwerb neben den Rechten auch bestimmte Pflichten und Haftungsrisiken verbunden sind.

Für die Übertragung des Miteigentums an Minderjährige ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers erforderlich.

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