Gesellschaftsrecht / Erbrecht - KG Berlin zur GmbH-Gesellschafterliste

Im Verhältnis zu einer GmbH gilt als Gesellschafter nur derjenige, der als solcher in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Das Berliner Kammergericht stellt mit Beschluss vom 23.11.2022 – 22 W 50/22 – klar, dass dies auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters sowie – falls diese unbekannt sind – für den Nachlasspfleger gilt. Sie alle können Gesellschafterrechte erst und nur dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste aufgenommen wurden.

In dem vom KG Berlin zu entscheidenden Fall verstarb der Alleingesellschafter und zugleich alleinige Geschäftsführer einer GmbH. Zur Sicherung und Verwaltung seines Nachlasses sowie zur Ermittlung der bisher unbekannten Erben ernannte das zuständige Gericht für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger. Kurz darauf wurde die Lebensgefährtin des Erblassers auf deren Antrag hin vom Gericht zur alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführerin bestellt, um die GmbH nicht länger führungslos zulassen. Das gefiel dem Nachlasspfleger nicht. Namens der unbekannten Erben legte er Beschwerde ein, um die Abberufung der Notgeschäftsführerin zu erreichen. Er trug vor, bei der Notgeschäftsführerbestellung nicht angehört worden zu sein. Ferner könnten die unbekannten Erben de facto die Gesellschafterrechte ohne Weiteres ausüben. Der Nachlasspfleger blieb erfolglos.

Die Berliner Richter hielten es für die allein entscheidende Frage, ob die unbekannten Erben durch die Entscheidung des Gerichts, für die GmbH einen Notgeschäftsführer zu bestellen, unmittelbar in eigenen Rechten beschwert waren. Die Antwort war ein klares Nein. Dazu muss man wissen, dass die unbekannten Erben zwar durch den Tod des Alleingesellschaftergeschäftsführers gemeinsam Inhaber des GmbH-Geschäftsanteils geworden sind (also in dessen Gesellschafterstellung eingerückt sind), aber nicht automatisch in dessen Stellung als rechtlicher Vertreter der GmbH eingetreten sind.

Auch wenn nach dem Gesetz eine GmbH, die keinen Geschäftsführer mehr hat und damit führungslos ist, von den Gesellschaftern beim Empfang von Erklärungen oder Schriftstücken vertreten wird, waren hier gleich zwei zwingende Voraussetzungen nicht erfüllt: Zum einen ist die bloße Berechtigung zur Entgegennahme von Erklärungen nicht ausreichend zur Weiterführung oder Abwicklung des Geschäftsbetriebs einer GmbH. Zum anderen gilt der Grundsatz, Gesellschafter einer GmbH ist nur, wer auch in deren Gesellschafterliste steht und dort waren die unbekannten Erben gerade nicht vermerkt. Das Einrücken in die Gesellschafterstellung durch Erbfall bildet keine Ausnahme. Die Aufnahme in die Liste ist immer notwendige Legitimationsvoraussetzung.

Die Entscheidung zeigt erneut, wie essenziell wichtig es ist, als GmbH-Gesellschafter zu prüfen, ob man im aktuellen Handelsregister seiner GmbH mit korrekter Beteiligungshöhe in der Gesellschafterliste aufgeführt ist.

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