Familienrecht - Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen

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Familienrecht - Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="201117"]Hintergrund

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Die am 21.06.2011 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und dessen geschiedener Ehefrau. Die im Jahr 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der Kindesmutter, die für die gemeinsame Wohnung monatliche Ausgaben in Höhe von ca. € 2.100,00 hat. Der Antragsgegner hat sich hinsichtlich des Kindesunterhalts für unbegrenzt leistungsfähig erklärt.

Eine im Juni 2013 geschlossene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enthielt unter anderem eine bis zum 30.06.2019 befristete Regelung zum mit dem Ehegattenunterhalt zusammengefassten Kindesunterhalt. Für die Zeit ab Juli 2019 verpflichtete sich der Antragsgegner durch notarielle Urkunde vom 08.11.2018 zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Die Antragstellerin hat nach Abschluss der Auskunftsstufe eines Stufenverfahrens erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung der notariellen Unterhaltsverpflichtung zu verpflichten, zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters ab dem 01.07.2019 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von € 4.500,00 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.04.2021 zunächst beantragt, den Leistungsantrag der Antragstellerin insoweit abzuweisen, als er verpflichtet werden sollte, an die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen, der über 272 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht und ausgeführt, dass der Bedarf der Antragstellerin grundsätzlich mit dem Tabellenunterhalt von 272 % der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt und ein etwaiger berechtigter Mehrbedarf für das Hobby Reiten nicht schlüssig dargelegt worden sei. Weiter hat der Antragsgegner, der für die Zeit von Juli 2019 bis März 2022 einen Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von € 87.253,99 bezahlt hat, mit einem Wiederantrag beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, den seit 01.07.2019 von ihm bezahlten, über 272 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Betrag, hilfsweise den über den in diesem Verfahren rechtskräftig festgestellten Unterhalt hinausgehenden Betrag an ihn zurückzuzahlen.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 hat er diese Anträge dahin abgeändert, dass Kindesunterhalt nur in Höhe eines Betrages von 200 % des Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet werde, dieser Prozentsatz auch auf das Rückzahlungsbegehren zu beziehen sei.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2019 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 2.259,49 zu zahlen. Auf den Wiederantrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht die Antragstellerin verpflichtet, an ihn € 6.095,94 zu zahlen.

Beschwerde

Gegen diesen Beschluss haben sowohl Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingereicht. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegner hat es den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsgegner dazu verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.04.2020 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 1.808,37 zu bezahlen. Auf den Wiederantrag des Antragsgegners hat es die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner für einen Zeitraum vom 01.07.2019 bis einschließlich März 2022 überzahlten Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt € 18.076,54 zurückzuzahlen.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts haben die Antragstellerin die zugelassene Rechtsbeschwerde und der Antragsgegner Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt.

Rechtsbeschwerde begründet

Das Beschwerdegericht befand die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners als begründet.

Nach § 1610 Abs. 1 BGB bemisst sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die sich bei minderjährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Ausbildung von den Eltern ableitet. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Die Unterhaltspflicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Es entspricht vom Senat gebilligter Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren.

Wirtschaftliche Situation der Eltern maßgebend

Bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, sodass der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf.

Eine allgemein gültige feste Obergrenze besteht für den Kindesunterhalt weiterhin nicht. Vielmehr bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen. Allerdings ist insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient. Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das Kindsein geprägt, berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten danach unterhaltsrechtlich relevant sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der jeweiligen Beteiligten namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten ein von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten aufwändigen Lebensstil festgestellt werden.

Ob und in welcher Höhe ein vom Unterhaltsberechtigten geltend gemachter erhöhter Regelbedarf oder ein Mehrbedarf angemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Bei der Bemessung des erhöhten Regelbedarfs ist das Gericht nicht gehindert, den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissen nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 287 ZPO zu bestimmen.

Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen dieses Rechtsgebiets kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - Rückforderung vorehelicher Zuwendungen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="202094"]

Familienrecht - Rückforderung vorehelicher Zuwendungen

[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="154133" css=".vc_custom_1681801625413{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Eine voreheliche Zuwendung kann nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der späteren Ehe jedenfalls zum Teil zurückgefordert werden, auch wenn die Ehegatten später im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, soweit die Beteiligten erwarteten, dass auch der Zuwendende an dem mit der Zuwendung angeschafften Gegenstand partizipieren wird.

2. Das gilt auch, wenn die zugewendeten Mittel zur Finanzierung eines von den künftigen Schwiegereltern durchgeführten Bauprojekts verwendet wurden, wobei diese der Zuwendungsempfängerin ein Nutzungsrecht einräumen.

(AG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2022 – 277 F 262/20).

[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="212990"]Hintergrund

Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurde auf den am 18.12.2018 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers mit Beschluss des Gerichts vom 30.01.2019 geschieden. Vor Eheschließung, nämlich am 18.11.2016, überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin auf deren Konto einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € mit dem Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“. Die Antragsgegnerin reichte diesen Betrag in mehreren Teilzahlungen an ihre Eltern weiter.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus H. stammenden Eltern der Antragsgegnerin verbrachten ihr Arbeitsleben in Deutschland und kehrten im Rentenalter nach H. zurück. Sie erwarben im Jahre 2013 ein ca. 1.800 m² großes Grundstück am Meer auf der Insel S. in D. Sie bebauten dieses Grundstück mit einer aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Wohnhausanlage. Die Beteiligten besichtigten das Grundstück anlässlich eines Urlaubs im August 2016. Der Rohbau war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt. Das Gebäude wurde im Jahr 2017 / 2018 fertiggestellt.

Es wird seither von den Eltern der Antragsgegnerin, der Antragsgegnerin selbst und der Schwester der Antragsgegnerin mit ihrer Familie teils selbst genutzt, teils vermietet. Die Eltern der Antragsgegnerin sind ausweislich des am 08.05.2021 erstellten, bisher nur in fremder Sprache vorliegenden Grundbuchauszuges als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen. Die Schwester der Antragsgegnerin hat in erheblichem Umfang zu den Kosten der Bebauung beigetragen. Auch der vom Antragsteller zur Verfügung gestellte und an die Eltern der Antragsgegnerin weitergereichte Betrag in Höhe von 200.000,00 € floss vollumfänglich in den Bau und in die Ausstattung dieser Immobilie.

Die Beteiligten korrespondierten vor und nach der verfahrensgegenständlichen Überweisung untereinander wie auch mit der Mutter der Antragsgegnerin und Dritten zu Details der Bauplanung, der Wohnungseinrichtung und der Finanzierung. So schrieb die Mutter der Antragsgegnerin in eine E-Mail vom 07.11.2016, also vor der verfahrensgegenständlichen Überweisung, zur Küchenplanung: „So ist die Küche, wie wir sie entworfen haben. Ich habe nur nach einem Plan gefragt, damit ich ihn dir schicken kann und du entscheidest natürlich, was du willst und wie, ich will mich nicht einmischen und habe weder Zeit noch Nerven.“

Die Antragsgegnerin leitete diese Nachricht am 08.11.2016 an den Antragsteller weiter mit dem Hinweis: „Anbei Vorschlag und Angebot Küche. Ich denke grundsätzlich passt das so. Wir müssen noch entscheiden, ob wir 60 cm Spülmaschine haben wollen oder ob der kleine mit 45 cm reicht. Außerdem können wir auch überlegen, ob für den freien Arbeitstisch etwas höher setzen, damit wir Barhocker drunter packen können. Was meinst du?“

Am 27.05.2007 schickte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine detaillierte Einrichtungsliste mit IKEA-Möbeln zur Weiterleitung an die Eltern der Antragsgegnerin. Am 17.07.2017 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller per Mail eine Kostenaufstellung mit dem Titel „Wohnung“. Bisherige Ausgaben Stand 17.7.2017, mit einer Summe von 190.038,90 €. Der Antragsteller antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2017 auszugsweise wie folgt: „Besten Dank, zwei Ideen / Anmerkungen: 1. Bei den Baukosten / Überweisung Eltern ist schwer zu sehen, ob / was noch kommt-, kann man das irgendwie versuchen zu qualifizieren bzw. zu benennen, was schon war und was noch kommt, ich will einfach nur verhindern, dass da noch ein Batzen kommt, den wir nicht kommen sehen.
2. Ähnlich mit den noch einzurichtenden Wohnungen. Kannst du mir ein grobes Budget pro Wohnung auf Basis der bisherigen Einrichtung machen. Hierbei kommt es meines Erachtens nicht auf 100,00 € mehr oder weniger an, aber ich würde gerne wissen, ob es eher noch 5.000,00 €, 7.000,00 € oder 10.000,00 € pro Wohnung sind.“

Anfang Januar 2018 kam es zur endgültigen Trennung der Beteiligten, wie die Beteiligten übereinstimmend im Scheidungsverfahren erklärt haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2018 ließ der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin den Darlehensvertrag kündigen und sie zur Rückzahlung des offenen Darlehensbetrag von 200.000,00 € bis zum 13.03.2019 auffordern. Am 18.12.2018 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt. Nachdem eine Zahlung auf die Forderung nicht erfolgt ist, verfolgte der Antragsteller den Anspruch mit der am 11.01.2021 zugestellten Antragsschrift vom 02.11.2020 gerichtlich. Er behauptet: Er habe der Antragsgegnerin ein zinsfreies Baufinanzierungsdarlehen gewährt. Die Eltern der Antragsgegnerin hätten geplant, das Grundstück mit zwei Gebäuden zu bebauen, beide Gebäude bestehend aus je drei Geschossen, wobei drei voneinander getrennte Wohneinheiten mit je zwei Wohnungen hätten gebaut werden sollen. Dabei hätte plangemäß die Antragsgegnerin zunächst Eigentümerin des zweiten Obergeschosses des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudes werden sollen, während die Schwester der Antragsgegnerin Eigentümerin des von der Straße aus gesehenen linken Gebäudeseite werden sollen und Eigentümer der beiden unteren Geschosse des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudes die Eltern der Antragsgegnerin. Bei Ableben der Eltern hätten beide Schwestern je eine Wohnung in der Wohnanlage erben sollen. Geplant sei also ein Bauträgermodell gewesen, wobei die Antragsgegnerin eine der beiden hier zur übertragenen Wohnungen gegen Zahlung von 200.000,00 € sogleich von den Eltern hätte erwerben sollen und die weiteren Wohnungen zu einem späteren Zeitpunkt von ihren Eltern hätte geschenkt bzw. im Wege vorweggenommener Erbfolge hätte übertragen werden sollen.

Sämtliche diesbezüglichen Absprachen seien zwischen der Antragsgegnerin und ihren Eltern getroffen worden, direkte Gespräche zwischen dem Antragssteller und seinen Schwiegereltern habe es nicht gegeben. Die Immobilie sei von den Beteiligten zu Urlaubszwecken, im Übrigen zur Vermietung und gleichzeitig als Kapitalanlage gedacht gewesen. Der Antragsteller behauptet weiterhin, zwischen den Beteiligten sei ein konkreter Zweck der Zuwendung der Gestalt verabredet gewesen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin den Geldbetrag nur deshalb zuwende, damit sie eine Wohnung von ihren Eltern erwerbe. Die Antragsgegnerin habe den Geldbetrag in diesem Bewusstsein entgegengenommen und an ihre Eltern überwiesen. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin den Betrag ausschließlich deshalb überwiesen, damit sie diesen Betrag ihren Eltern zur Verfügung stelle, damit diese wiederum gleich einen Bauträger für die Wohnungen für die Beteiligten herstellen und einrichteten, damit die künftigen Ehegatten sie im Wesentlichen fremd vermieten können.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hingegen wendet ein, es sei nie geplant gewesen, dass sie Eigentum an einer Wohnung erwerben solle. Das sei auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Die Eltern seien wie geplant Alleineigentümer, auch ihre Schwester habe kein Eigentum erworben. Die Antragsgegnerin habe den Wunsch gehabt, ihre Eltern bei der Erfüllung ihres Lebenstraums finanziell zu unterstützen, wie dies auch ihre Schwester getan habe. Dabei sei aber nie im Gespräch gewesen, dass die Schwester zu Lebzeiten Eigentum hätte erwerben sollen. Eine Eigennutzung, Vermietung oder Kapitalanlage habe zu keiner Zeit im Raum gestanden. Weiter vermiete sie auch nicht im eigenen Namen, sondern auf Rechnung der Eltern, denen sie lediglich bei der Abwicklung der Vermietung behilflich sei. Der Antragsteller habe niemals beabsichtigt, die Immobilie für sich selbst zu nutzen, weder zu Urlaubszwecken noch als Kapitalanlage. Er habe der Antragsgegnerin aus Großzügigkeit einen Teil eines großen von ihm erzielten Veräußerungsgewinns zur freien Verfügung zugewendet.

AG Hamburg spricht Rückzahlungsanspruch zu

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Rückzahlungsanspruch, jedoch nur in Höhe von 100.000,00 €. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe er nicht, da zwischen den Beteiligten kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen auch größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine eheneutralen Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind. Von einem Darlehen unter Ehegatten kann demnach nur ausgegangen werden, wenn feststellbar ist, dass die Ehegatten trotz Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihren wechselseitigen immateriellen und materiellen Auswirkungen im Sinne von § 1353 BGB die vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags im Sinne von § 488 BGB begründen wollten. Die aus der Korrespondenz vom 18.11.2016 ersichtlichen Abreden der Beteiligten waren jedoch nicht darauf gerichtet, die für einen Darlehensvertrag typischen wechselseitigen Vertragspflichten zu begründen. Der vom Antragsteller bei der Überweisung absprachegemäß verwendete Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“ war nach dem klaren Inhalt der Korrespondenz vom 18.11.2016 eine einvernehmliche und ausschließlich aus steuerlichen Gründen verwendete falsa demonstratio.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Der vom Antragsteller mit der Leistung vereinbarungsgemäß bezweckte Erfolg ist eingetreten. Eine darüber hinausgehende Zweckabrede zwischen den Beteiligten ist nicht zustande gekommen. Insbesondere haben die Beteiligten keine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass als Gegenleistung einer Zahlung von 200.000,00 € an die Eltern der Antragsgegnerin die Eltern entweder der Antragsgegnerin allein oder den Beteiligten gemeinsam Miteigentum an einer Wohnung innerhalb der von ihnen zu errichteten Immobilie verschaffen soll.

Allerdings haben die Beteiligten eine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass die Antragsgegnerin im Gegenzug für die Überlassung der Investition von 200.000,00 € an ihre Eltern, den Eltern gegenüber berechtigt sein sollte, die im Obergeschoss des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudeteils belegene, in den vorgelegten Vermietungsanzeigen als Penthouse bezeichnete Wohnung wie eine Eigentümerin für sich zu nutzen, sei es durch Eigennutzung oder durch Vermietung.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückgewähr der Hälfte seiner Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vermögensverschiebungen, die innerhalb des gesetzlichen Güterstandes stattgefunden haben, werden nach gefestigter Rechtsprechung des BGH gemäß § 313 BGB nur dann korrigiert, wenn das Ergebnis des vorrangig durchzuführenden Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen und untragbar ist. Lebten die Beteiligten des Zuwendungsverhältnisses hingegen in Gütertrennung, steht also der Zugewinnausgleich von vornherein nicht als Ausgleichsmechanismus zur Verfügung, kann eine Korrektur gemäß § 313 BGB unter weniger strengen Voraussetzungen bereits dann erfolgen, wenn das Ergebnis der Vermögensverschiebung unzumutbar wäre.

Die gemeinsame Erwartung der Beteiligten, die zur Geschäftsgrundlage geworden ist, hat sich mit Scheitern der Ehe schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB verändert. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage war beim Vermögen der Antragsgegnerin noch eine messbare Anmerkung vorhanden. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist das endgültige Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 BGB, hier also die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten Anfang Januar 2018 endgültig vollzogene Trennung.

Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen insbesondere bei der Abgrenzung der Zweckverfehlungskondiktion vom Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - Berücksichtigung von Naturalunterhalt für Kinder bei Berechnung von Ehegattenunterhalt

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Familienrecht - Berücksichtigung von Naturalunterhalt für Kinder bei Berechnung von Ehegattenunterhalt

[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="202675" css=".vc_custom_1674202173666{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt ist der Naturalunterhalt, den ein betreuender Elternteil aus eigenen Einkünften für die gemeinsamen, bei ihm lebenden Kinder aufbringt, vor der Berechnung der Unterhaltsquote seinem bereinigten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Die Höhe der Abzugspositionen ergibt sich rechnerisch aus der Differenz zwischen dem aus den beiderseitigen Einkünften ermittelten Barbedarf der Kinder einerseits und dem vom barunterhaltspflichtigen Elternteil aufgebrachten Unterhalt andererseits.

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.06.2022 – 7 U 1177/21)[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="214187"]Hintergrund

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben einander im Jahr 2006 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder A, geboren 2002, und B, geboren 2005, hervorgegangen. Seit spätestens Dezember 2012 leben die Eheleute voneinander getrennt, wobei die Kinder zunächst im mütterlichen Haushalt blieben. Das Scheidungsverfahren ist seit Oktober 2013 vor dem Familiengericht rechtshängig, ruht aber derzeit faktisch, da der Antragsgegner im Rahmen der Folgesache Zugewinnausgleich bis heute trotz Titulierung der geschuldeten Auskunft noch nicht erteilt hat.

In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner, der eine Landwirtschaft betreibt, mit Antragsschrift vom 29.10.2013 auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Die Beteiligten haben unter anderem über die Höhe der beiderseitigen Einkünfte, den Ansatz einer PKW-Nutzung und eines Wohnvorteils auf Seiten des Antragsgegners, die Höhe verschiedener Abzugsposten sowie die wechselseitigen Anteile der Betreuung der Kinder gestritten. Im November 2014 hat der Antragsgegner die Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Februar 2013 in Höhe von monatlich je 291,00 € Regelbedarf und 37,00 € Mehrbedarf für die Kinder und monatlich 163,00 € Trennungsunterhalt anerkannt, sodass ein entsprechender Teilanerkenntnisbeschluss erging. Hiergegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit der Begründung, dass aufgrund zwischenzeitlich bekannt gewordener Rechtsprechungsänderung (Beschluss des BGH vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13) weitere Abzüge beim Kindesunterhalt gerechtfertigt seien, da er im Rahmen des erweiterten Umgangs und da die Antragstellerin den Kindern nahezu ausschließlich gebrauchte Kleidung kaufe, erhebliche Leistungen erbringe, die anzurechnen seien. Außerdem sei die Antragstellerin angesichts des Alters der Kinder nunmehr ohnehin gehalten, mehr als nur halbtags zu arbeiten und es hätten sich seine Einkünfte aus der Landwirtschaft im Jahr 2012 weiter reduziert.

Die Antragstellerin trat ihm unter anderem mit der Behauptung entgegen, dass insbesondere der gemeinsame Sohn therapiebedürftig sei. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine ausnahmsweise mögliche Anfechtung des Anerkenntnisbeschlusses ausscheide, da eine Rechtsprechungsänderung nicht vorliege, das Vorbringen des Antragsgegners unsubstantiiert sei und auch sonstige Abänderungsgründe nicht vorliegen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, welche finanziellen Mittel und welche wirtschaftlichen Vorteile dem Antragsgegner von Januar 2013 bis Juni 2016 zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben und ob die Mittel ausschließlich aus den Erträgen des Betriebes oder durch Kredite bzw. andere Drittmittel aufgebracht worden sind, durch Einholung eines Gutachtens. Für die Zeit ab 02.02.2016 gehen die Beteiligten von einem paritätischen Wechselmodell aus, wobei das Amtsgericht der Antragstellerin die Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen übertragen hat.

Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich ihre Arbeitstätigkeit aufgestockt. Der Antragsgegner hat zusätzlich geltend gemacht, dass Trennungsunterhaltsansprüche verwirkt seien, da die Antragstellerin im Jahr 2012 aus der Ehe ausgebrochen sei und sich einem neuen Partner zugewandt habe, mit dem sie im Sommer 2013 einen Campingurlaub verbracht habe und der seit August 2014 bei ihr wohne. Infolge der im Jahr 2020 eingetretenen Volljährigkeit der Tochter hat die Antragstellerin den diesbezüglichen Unterhaltsanspruch unter Vorlage einer Abtretungserklärung auf die Zeit bis dahin beschränkt. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts hat sie behauptet, dass Sie erst seit 2017 mit ihrem Freund fest zusammen sei.

Amtsgericht verurteilt Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner über die mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 11.04.2014 titulierten Unterhaltsbeträge hinaus zur Zahlung von rückständigen Kindesunterhalt für die Tochter A in Höhe von 3.094,00 €, für den Sohn B in Höhe von 1.965,00 € sowie von rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 13.751,00 € ohne Bestimmung eines Einsatzzeitpunktes für die Verzinsung bestimmt, wobei sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass sich die Beträge hinsichtlich des Kindesunterhalts auf die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2016 beziehen und bezüglich des Trennungsunterhalts auf die Zeit von Februar 2013 bis Dezember 2015.

Bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche ist die Vorinstanz von Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 2.849,00 € zzgl. 500,00 € Wohnvorteil für die Nutzung der Wohnung im landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen und hat sie für den vorgenannten Zeitraum hinsichtlich des Kindesunterhalts die Beträge den entsprechenden Altersstufen der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabellen entnommen, ausgehend von der Einkommensgruppe 6 mit Herabstufung in die Einkommensgruppe 5 liegen insgesamt drei Unterhaltspflichtige.

Für die Zeit von Februar 2016 bis August 2016 wird in dem Beschluss ausgeführt, dass angesichts des nunmehr praktizierten Wechselmodells und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommen der Eltern trotz des Umstandes, dass der Antragstellerin weniger als der angemessene Selbstbehalt von monatlich 1.300,00 € zur Verfügung gestanden habe, jedenfalls keine über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgehenden Zahlungen mehr geschuldet gewesen seien. Bezüglich des Trennungsunterhalts ist das Amtsgericht von den beiderseitigen Einkünften ausgegangen und hat eine Erwerbsobliegenheitsverletzung der Antragstellerin mit der Begründung verneint, dass sie als seinerzeit alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern nicht gehalten gewesen sei, mehr als halbschichtig zu arbeiten und sich im Übrigen aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe, dass ihr Arbeitgeber eine Aufstockung abgelehnt habe, wobei ein Arbeitsplatzwechsel angesichts des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zumutbar gewesen wäre. Den Verwirkungseinwand hat das Amtsgericht zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners unsubstantiiert sei und sich allein aus einem unstreitigen gemeinsamen Campingurlaub noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 2 BGB ergebe.

Antragsgegner legte Beschwerde ein

Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner im Juni 2021 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 04.08.2021 begründet. Er moniert zum einen, dass das Amtsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Beteiligten das Gutachten vorbehaltlos angenommen hätten und verweist darauf, dass er bereits erstinstanzlich eine Schenkung seines Vaters in Höhe von 10.000,00 € vorgetragen habe und darüber hinaus Wertpapiere mit einem Erlös von 23.898,52 € verkauft worden seien, was beides nicht werterhöhend hätte berücksichtigt werden dürfen, sodass mit monatlich 807,11 € geringeren Einkünften im fraglichen Zeitraum auszugehen sei.

Darüber hinaus wendet sich der Antragsgegner gegen die Zurechnung eines Wohnvorteils, der diese auf der Grundlage der Auslegung des Pachtvertrages durch das Gericht Gegenstand desselben sei und mithin nicht unentgeltlich überlassen werde. Hilfsweise argumentierte der Antragsgegner dahingehend, dass es sich andernfalls um die freiwillige Leistung seiner Eltern handeln würde, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfe und er außerdem zusätzliche Leistungen gegenüber seinen Eltern in Form von Beheizung und Zahlung von Nebenkosten für die Gesamtimmobilie erbringe.

Hinsichtlich des Trennungsunterhalts bemängelte der Antragsgegner, dass die Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt habe, dass an dem Campingurlaub im Jahr 2013 auch die gemeinsamen Kinder teilgenommen hätten. Auch habe er vorgetragen, dass der Freund der Antragstellerin seiner Kenntnis nach bereits im August 2014 bei der Antragstellerin eingezogen sei, er spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Trennungsunterhalt mehr schulde. Im Übrigen habe die Antragstellerin auch vor dem Hintergrund, dass sie seinerzeit aus der Ehe ausgebrochen sei, spätestens seit Mitte 2013 ihre Arbeit aufstocken müssen, da sich die Situation damit anders darstelle als beim üblichen Trennungsunterhaltsanspruch, bei dem die bestehenden Verhältnisse im Hinblick auf eine mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für eine Übergangszeit noch schützenswert seien. Auch genüge die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung nicht aus, da dieser, wie von ihm dargelegt, an anderen Standorten Stellen zur Verfügung gehabt hätte.

OLG Frankfurt - Beschwerde statthaft, aber unbegründet

Das Amtsgericht ist nach den Frankfurter Richtern zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin für die Betreuung der Kinder in der Zeit von Februar 2013 bis Januar 2016 von dem Antragsgegner rückständigen Kindesunterhalt gemäß der §§ 1601 ff. BGB im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Eintritt des Wechselmodells bezüglich des Sohnes und aus § 398 BGB abgetretenem Recht hinsichtlich der inzwischen volljährigen Tochter verlangen kann. Darüber hinaus haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin dem Grunde nach Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB schuldet. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte im Falle der Trennung von dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.

Soweit das Amtsgericht den der Höhe nach unstreitigen Wohnvorteil von monatlich 500,00 € in Ansatz gebracht hat, ist dies aus denen dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Die amtsgerichtlichen Ausführungen sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht in sich widersprüchlich. Vielmehr ist die private Nutzung der Betriebsleiterwohnung durch den Antragsgegner aus unterhaltsrechtlicher Sicht ein ihm zugutekommender geldwerter Vorteil, der in dem Gutachten nicht als solcher berücksichtigt worden ist.

Im Rahmen der durchzuführenden Billigkeitsabwägung erscheint die Versagung weiterer Trennungsunterhaltszahlungen für die Zeit ab April 2015 auch angesichts der beiderseitigen Einkommensverhältnisse angemessen, zumal die Antragstellerin durchweg über eigene Einkünfte oberhalb ihres notwendigen Bedarfs verfügte und sie zudem nunmehr einen leistungsfähigen Partner, der zumindest die hälftigen Mietkosten übernehmen konnte, an ihrer Seite hatte. Der Umstand, dass die Antragstellerin unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht eindeutig falschen Vortrag gehalten hat, indem sie schriftsätzlich zunächst angab, erst ab 2017 mit dem Zeugen in einer Beziehung gelebt zu haben, ist ein weiterer Aspekt, der für die Annahme von Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltszahlungen ab April 2015 streitet.

Feststeht, dass bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt der Naturalunterhalt, den ein betreuender Elternteil aus eigenen Einkünften für die gemeinsamen, bei ihm lebenden Kinder aufbringt, vor der Berechnung der Unterhaltsquote von seinem bereinigten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen ist.

Bei Fragen zum Thema Ehegattenunterhalt und der Frage, wie der Naturalunterhalt hiervon in Abzug zu bringen ist, stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht – BGH zum Umfang der Insolvenzmasse – Pflegegeld unterliegt nicht der Pfändung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="212708"]

Gesellschaftsrecht / Erbrecht - Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung

[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="179979" css=".vc_custom_1673947796563{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Die Regelung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz gilt auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt ist.

2. Die Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführungsansicht steht dem Erben eines GmbH-Gesellschafters erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste zu.

KG Berlin, Beschluss vom 23.11.2022 - 22 W 50/22[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="131069"]Hintergrund

Die Gesellschaft, eine GmbH, ist seit dem 2. Juli 2020 in das Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Unternehmensgegenstand ist der Betrieb eines Restaurants festgelegt. Am 10. Dezember 2021 verstarb der einzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Gesellschafter W. Zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben (der Erblasser war geschieden), seine einzige Schwester schlug die Erbschaft aus, ernannte das zuständige Amtsgericht Wedding am 4. Februar 2022 für die unbekannten Erben nach W. den Beteiligten zu 1.) als Nachlasspfleger.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2.), der Lebensgefährtin des Erblassers und Mitarbeiterin in dem von der Gesellschaft betriebenen Restaurants, bestellte das Amtsgericht Charlottenburg diese mit Beschluss vom 05.05.2022 zur alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführerin. Nachdem das Registergericht den Beteiligten zu 1.) auf seine Nachfrage hin, mit Schreiben vom 08.07.2022 eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses übersandt hatte, hat dieser mit einem Schreiben vom 14.07.2022, das beim Registergericht am 20.07.2022 per Post eingegangen ist, für die unbekannten Erben Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Abberufung der Notgeschäftsführerin zu erreichen. Insoweit rügt er, dass er wegen des Antrags auf Notgeschäftsführerbestellung nicht angehört worden ist. Die Voraussetzungen des § 29 BGB seien auch nicht gegeben, die Erben könnten die Gesellschafterrechte ohne weiteres ausüben. Darüber hinaus sei die Beteiligte zu 2.) auch als Geschäftsführerin ungeeignet, da sie Erbschaftsbesitzerin sei und jede Zusammenarbeit verweigere. Die Erben hätten an der Weiterführung des Geschäftsbetriebs kein Interesse, da dieser eingestellt werden sollte.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 08.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

Beschwerde nicht erfolgreich

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Bestellungsbeschluss vom 05.05.2022 ist zwar nach § 402 Abs. 1 FamFG statthaft, da sich bei der Bestellung eines Notgeschäftsführers, auch wenn dieser auf einer entsprechenden Anwendung des § 29 BGB beruht, um ein unternehmensrechtliches Verfahren nach § 375 FamFG handelt. Die Beschwerde ist aber unzulässig, dementsprechend ist sie gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen, weil die unbekannten Erben, auf die es für diese Frage ankommt, durch die Entscheidung des Amtsgerichts, für die Gesellschaft einen Notgeschäftsführer zu bestellen, nicht unmittelbar in eigenen Rechten beschwert sind, sodass es an den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG fehlt.

Auf die weitere Frage, ob die Einreichung der Beschwerde per Post angesichts der Regelung in § 14 b Abs. 1 FamFG formgerecht war, kommt es daher nicht an. Durch die Anordnung der Notgeschäftsführerin werden laut dem KG Berlin die unbekannten Erben nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung ihrer Vertretungsbefugnis ist nicht eingetreten. Denn diese sind durch den Wegfall des Erblassers nicht in dessen Stellung als Vertretungsorgan eingetreten. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbH-Gesetz, der nur die passive Vertretung ermöglicht und deshalb zur Weiterführung oder auch nur Abwicklung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft nicht ausreichend ist, greift zugunsten der Erben des Alleingesellschafters nicht, da diese nicht als Gesellschafter in der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste aufgeführt sind. Die Aufnahme einer solchen Liste ist auch im Erbfall vorgesehen. Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn die Erben durch einen Erbschein ausgewiesen sind und ob diesem der Beschluss über eine Nachlasspflegerbestellung gleichsteht, kann letztlich dahinstehen. Denn auch insoweit geht es nur darum unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbH-Gesetz eine zutreffende Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner zu erstellen, die dann die Ausübung der Gesellschafterrechte rechtfertigt.

Weil es an einer die unbekannten Erben ausweisenden Gesellschafterliste fehlte, sind die unbekannten Erben auch nicht in ihrem Recht auf Bestellung der Vertretungsorgane als Gesellschafter beeinträchtigt. Auch die weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1.) zu einer Ungeeignetheit der Beteiligten zu 2.) zur Geschäftsführung rechtfertigen nicht die Annahme, die unbekannten Erben wären durch den Bestellungsbeschluss unmittelbaren eigenen Rechten beeinträchtigt. Der Hinweis, die Beteiligte zu 2.) sei Erbschaftsbesitzerin und kooperiere insoweit nicht mit dem Beteiligten zu 2.), ist unerheblich. Bezüglich der GmbH haben die Erben lediglich die Geschäftsanteile erworben. Die Geltendmachung der hieraus entstehenden Rechte setzt die Erstellung einer entsprechenden Gesellschafterliste und deren Aufnahme in den Registerordner voraus. Dass die Beteiligte zu 2.) als ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers über andere Nachlassgegenstände verfügt, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob eine Notgeschäftsführerbestellung erforderlich ist.

Ob sich eine Beschwerdebefugnis daraus ergeben könnte, dass die unbekannten Erben als zukünftige Gesellschafter gegen die Gesellschaft und damit die Notgeschäftsführerin einen Anspruch auf Erstellung einer sie als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste haben, wie der Beteiligte zu 1.) auch mit Schriftsatz vom 17.11.2022 geltend gemacht hat, kann hier offenbleiben.

Denn insoweit käme lediglich ein Angriff auf die als Notgeschäftsführer ausgewählte Person im Betracht, nicht aber eine Beschwerde gegen die Anordnung der Notgeschäftsführung an sich. So kann die erhobene Beschwerde aber nicht verstanden werden. Denn sie ist auf eine ersatzlose Aufhebung der Bestellung gerichtet. Dies ergibt sich daraus, dass der Beteiligte zu 1.) auf Nachfrage des Senats ausdrücklich erklärt und mit dem Schriftsatz vom 17.11.2022 bekräftigt hat, eine Notgeschäftsführung sei nicht erforderlich, der Geschäftsbetrieb solle sofort eingestellt werden, was aber angesichts des durch die GmbH geführten Restaurantbetriebs ohne Geschäftsführung ohnehin nicht möglich sein dürfte. Dies gilt im Übrigen auch, soweit - wie der Beteiligte zu 1.) angekündigt hat - ein Insolvenzantrag gestellt werden soll. Auf die von ihm weiter erhobenen Missbrauchsvorwürfe gegenüber der Bestellten kommt es nach alledem nicht an.

Die Entscheidung zeigt erneut deutlich, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen oftmals dem Erbrecht vorgehen. So können Erben eines GmbH-Gesellschafters ihre Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie auch tatsächlich in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind.

In unserer auf das Gesellschafts- und Erbrecht spezialisierten Kanzlei stehen Ihnen unsere Anwälte insbesondere beim Zusammenspiel von Gesellschafts- und Erbschaftsrecht kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - Zugewinn bei gesamtschuldnerischen Darlehen für Immobilie im Eigentum eines Ehegatten

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Familienrecht - Zugewinn bei gesamtschuldnerischen Darlehen für Immobilie im Eigentum eines Ehegatten

[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="994753" css=".vc_custom_1673452274483{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist.

2. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.

3. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren regelmäßig ausgeschlossenen gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote die noch zur Rückzahlung offene Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.

BGH, Beschluss vom 6.11.2019-XII ZB 311 / 18[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="730212"]Der Entscheidung des BGH ist zu entnehmen, dass wenn eine Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht, und vor Eheschließung der Kreditvertrag dennoch von beiden Ehegatten unterschrieben wurde, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Anfangsvermögen die Kreditverbindlichkeiten im Zweifel nur bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, der Alleineigentümer der Immobilie ist.

Beide Ehegatten haften in diesem Fall im Außenverhältnis, d. h. gegenüber der Bank, für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter steht im Falle der Trennung von dem Ehegatten, der nicht Miteigentümer der Immobilie ist, gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Freistellung aus diesen Kreditverbindlichkeiten zu. Der Eigentümer der Immobilie ist im Innenverhältnis verpflichtet, die Kreditverbindlichkeiten allein zu tilgen.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hat der BGH in dem vorgenannten Beschluss entschieden, dass die Kreditverbindlichkeiten, wenn sie vor Eheschließung bereits bestanden haben, nur bei dem Ehegatten in das Anfangsvermögen eingestellt werden, welcher Alleineigentümer der Immobilie ist, obwohl auch der andere Ehegatte den Darlehensvertrag mitunterzeichnet hat.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich durch den Umstand, dass die Kreditverbindlichkeiten nur bei dem Ehegatten in das Anfangsvermögen eingestellt werden, welcher Alleineigentümer der Immobilie ist, sich in der Regel der Zugewinnausgleichsanspruchs des Nichteigentümers der Immobilie minimiert.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist daher genau darauf zu achten, wer Eigentümer der Immobilie und wer Schuldner der Kreditverbindlichkeiten ist. Eine falsche Berechnung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge haben.

In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie kompetent zu Fragen der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung sowie zu sämtlichen Fragestellungen des Zugewinnausgleichs auch im Hinblick auf Darlehen für Immobilien im Eigentum nur eines Ehegatten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht – Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen oder erheblichen Störungen der Kommunikation kein Problem

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="203548"]Familienrecht – Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen oder erheblichen Störungen der Kommunikation kein Problem[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="104214" css=".vc_custom_1660147776000{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2022 – 21 UF 304/21

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="165132"]Hintergrund

In dem zu entscheidenden Fall war die Mutter gegen die Anordnung des Wechselmodells gewesen. Begründet wurde die Beschwerde mit erheblichen Kommunikationsstörungen und der Manipulation des Kindeswillens. Dem hat das OLG Dresden eine Abfuhr erteilt. Das OLG bekennt sich dadurch selbst in einem höchsten Konfliktfall zur BGH-Rechtsprechung. Selbst Eskalations-Exzesse würden das Wechselmodell nicht hindern.

Auszugsweise führt das OLG aus:

„Eine vernünftige, am Kindeswohl orientierte Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern ist auch derzeit kaum möglich. Es fehlt weiterhin an gegenseitigem Respekt und Vertrauen. Eine von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Senatstermin am 22.06.2021 vereinbarte außergerichtliche Mediation ist gescheitert. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, sie habe die Mediation beendet, weil der Antragsteller sie fortlaufend beleidigt und ihr ein kriminelles Verhalten unterstellt habe. An Absprachen, die während der Mediation getroffen worden seien, habe sich der Antragsteller im Nachhinein nicht gehalten. Der Antragsteller hat noch während des Laufs des Mediationsverfahrens im Januar 2022 Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung erstattet, diese habe ein Handy, das er dem Kind zu Weihnachten 2020 geschenkt habe, an Dritte veräußert. Im Senatstermin am 17.03.2022 hat die Antragsgegnerin berichtet, dass es mit dem Antragsteller derzeit keine Kommunikation gebe. Der Antragsteller hat seinerseits geschildert, dass eine Kommunikation der Eltern gegenwärtig nur über das Kind oder über die Schule stattfindet. Ein Fahrradunfall des Kindes im April 2021 hat zu seinem nach wie vor noch anhängigen Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht geführt, nachdem die Eltern kein Einvernehmen über die erforderliche ärztliche Behandlung erzielen konnten. Nach Einschätzung des Jugendamtes dauert der massive Elternkonflikt, dem das Kind schutzlos ausgesetzt ist, seit dem Jahr 2018 bis heute unverändert an.“

Hier gab es also offensichtlich erhebliche Konflikte, die wiederum erheblichen Stress produzierten. Dennoch stand dies dem Wechselmodell nicht entgegen, da es das Kind im vorliegenden Fall nicht belastet hat.

„Dabei ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern aber nur ein Abwägungsgesichtspunkt, der im Einzelfall zurücktreten kann. Auch bei hoch konfliktbehafteten Eltern, kann das Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen, und zwar dann, wenn zu erwarten ist, dass das Wechselmodell die Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt nicht verstärkt, darüber hinaus die Belastung sogar vermindert.“

Entscheidend ist also, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht und die Belastung des Kindes hierdurch vermindert wird, dann kann das Wechselmodell auch eine Schadensminimierung sein. Dies insbesondere dann, wenn es seit einem Jahr keine Probleme beim Wechsel gab und die Schule dies bestätigt.

In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen hinsichtlich des Wechselmodells sowie anderen Betreuungsmodellen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht – Änderung des Versorgungsausgleichs nur bei Vorteil für Hinterbliebene

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="220942"]Familienrecht – Änderung des Versorgungsausgleichs nur bei Vorteil für Hinterbliebene[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="195310" css=".vc_custom_1660147555210{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren muss sich der überlebende ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine ihm begünstigende Wertänderung berufen. Auf für ihn an sich nachteilige Umstände, die aber zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs führen würden, kann er sich jedoch nicht stützen. Dies bestätigte der BGH (Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 122/21).

Entscheidend sei dabei eine Gesamtschau des Ausgleichsergebnisses, das sich hypothetisch im Fall einer Totalrevision ergeben hätte.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="624016"]Hintergrund

Ein Witwer begehrte die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 Versorgungsausgleichungsgesetz. Die im Februar 1967 geschlossene Ehe des Mannes mit seiner Ehefrau wurde im Juli 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (Februar 1967 bis September 1984) hatte der Antragsteller mehrere Rentenanwartschaften erworben, während die frühere Ehefrau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Splittings bzw. Quasi-Splittings durch, in dem es zu Lasten des Anrechts des Manns ein Anrecht der Exfrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von DM 459,00 bzw. DM 27,00 monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit begründete. Die Frau verstarb im Juni 2016 und wurde von den gemeinsamen Kindern beerbt.

Witwer will gesamten Versorgungsausgleich rückgängig machen

Drei Jahre später beantragte der Witwer eine Abänderung des Versorgungsausgleichs. Er berief sich auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Geschiedenen und erstrebte eine Rückgängigmachung. Während der Antrag beim AG Marburg / Lahn durchging und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führte, scheiterte er beim OLG Frankfurt am Main an § 225 Abs. 5 FamFG. Die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrachtung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs Unterlegenden nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken würden. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.

Hypothetisches Gesamtergebnis entscheidend

Den Karlsruher Richtern zu Folge hatte das OLG zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt war. Dessen Beurteilung, wonach eine Totalrevision nicht zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragstellers geführt hätte, treffe im Ergebnis zu. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichungsgesetz für den Antragsteller zwar zu einem Zuwachs von € 59,00 bei der gesetzlichen Rente geführt. Dem hätte aber gegenüber gestanden, dass seine VBL-Rente nicht mehr um € 28,00, sondern um mindestens € 100,00 gekürzt worden wäre. Als überlebender, ausgleichspflichtiger Ehegatte könne er sich insoweit nicht auf eine ihn begünstigende Wertänderung stützen.

Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen bei Fragen zum Versorgungsausgleich kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - BGH klärt streitige Frage im Auskunftsverfahren zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches bei der Scheidung einer Ehe

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="681847"]Familienrecht - BGH klärt streitige Frage im Auskunftsverfahren zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches bei der Scheidung einer Ehe[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1645689517175{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="797710" border_color_type="uncode-palette"]Nicht selten entsteht bei Ehepartnern, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, bei Scheidung der Ehe ein Streit über die Frage, ob einem der Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch soll unterschiedlichen Vermögenszuwachs bei Ehepartnern während des Bestehens der Ehe ausgleichen. Zur Ermittlung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches steht nach der gesetzlichen Regelung jedem Ehepartner ein Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen Ehepartners zu, soweit dies für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Damit der anspruchsberechtigte Ehepartner diese Angaben auch nachprüfen kann, ist der auskunftsverpflichtete Ehegatte nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB auf Aufforderung auch verpflichtet, entsprechende Belege vorzulegen. Umstritten war bisher, ob dieser Belegvorlageanspruch den Ehepartner auch verpflichtet, ihm noch nicht vorliegende Belege herstellen zu lassen.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="474416"]Dies hat der BGH in einem aktuellen Beschluss vom Dezember 2021 (Az.: VII ZB 472/20) verneint. Die Pflicht zur Belegvorlage beschränke sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen hinausgehe und eine eigene, schöpferische Leistung erfordere, bestehe nicht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war der auskunftsverpflichtete Ehegatte Mitgesellschafter einer GbR. Er hatte diesbezüglich den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und erklärt, den Wert seines Anteils an der GbR kenne er nicht. Ein Jahresabschluss der GbR liege auch nicht vor. Der anspruchsberechtigte Ehepartner verlangte daher, dass der Verpflichtete Ehepartner den Jahresabschluss jetzt erstelle und ihm dann eine Kopie vorlege.

Ein solcher Anspruch existiert laut den Karlsruher Richtern  nicht. Der auskunftsverpflichtete Ehegatte sei lediglich verpflichtet, die ihm vorliegenden Belege vorzulegen. Er sei nicht verpflichtet, neue Belege wie z.B. einen Jahresabschluss zu erstellen, um ihn der Gegenseite vorzulegen. Die Belegpflicht diene nicht dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflichtigen aktuell verfügbaren Wissen hinausgehe.

Der BGH weist aber nichtsdestotrotz darauf hin, dass dem Auskunftsberechtigten auch ein Wertermittlungsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB gegenüber dem Auskunftsverpflichteten zustehe. Er habe also auch ohne den hier abgelehnten Beleganspruch eine Möglichkeit, den Wert eines Vermögensgegenstandes zu erfahren, um einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen.

 

Bei Fragen rund um die Berechnung von etwaigen Zugewinnausgleichsansprüchen stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwälte jederzeit gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - Zugewinn: Zugewinnausgleichsanspruch- Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstandes

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="104664"]Familienrecht - Zugewinn:

Zugewinnausgleichsanspruch- Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstandes

 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1645689229884{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="715981" border_color_type="uncode-palette"]

„Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

 

2.

Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstandes genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.“[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="208253"]Hintergrund

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Zugewinnausgleichs. Die Beteiligten heirateten am 31. Dezember 2000. Sie lebten seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Die Ehefrau hat erstinstanzlich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 30.836,00 € verfolgt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, eine Steuererstattung i.H.v. 4.444,00 € für das Steuerjahr 2000 sei zu seinen Gunsten im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil die Heirat erst am letzten Tag des Steuerjahres erfolgt sei. Zudem sei von seinem Endvermögen entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn noch eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.000,00 € zur Ablösung des Kredits für die am 21. Mai 2015 veräußerte Immobilie abzugsfähig. Mit dem zur Ehescheidung seit 3. Oktober 2019 rechtskräftigen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 27.700,00 € nebst Zinsen verpflichtet. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den zu zahlenden Zugewinnausgleich auf 9.000,00 € zu reduzieren. Das OLG hat den Beschluss wegen Rechenfehlern des Amtsgerichts geringfügig abgeändert und der Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 25.300,00 € zugesprochen. Die Berücksichtigung der Steuererstattung im Anfangsvermögen und der Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen hatte es, wie zuvor schon das Amtsgericht, abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch eine Herabsetzung des Zugewinnausgleichs auf 16.100,00 € nebst Zinsen beantragt hat.

 

BGH: Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg

Die am 28. April 2001 gezahlte Steuererstattung für das Jahr 2000 i.H.v. 4.444,00 € habe das Amtsgericht zu Recht bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen. Einkommensteuerschulden und Erstattungen seien mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren. Notwendig für eine Berücksichtigung sei daher, dass der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen sei. Insoweit bleibe auch die Berufung auf § 1381 BGB ohne Erfolg. Der Sinn der Vorschrift sei nicht, die in der positiv rechtlichen Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs selbst angelegten Mängel, die sich wie auch vorliegend in einem Fall mehr, im anderen weniger auswirken, nach Billigkeitsmaßstäben zu beheben. Im Gegenteil habe der Ehemann, der durch die Heirat am 31. Dezember 2000 auch berechtigt gewesen sei, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen, umgekehrt als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinzunehmen, dass die Erstattungsforderung in für das Anfangsvermögen relevanten Zeitpunkt, wenn auch denkbar knapp, so doch noch nicht fällig gewesen sei. Im Endvermögen sei ein Abzug von 12.900,00 € wegen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht geboten. Die Immobilie sei erst am 21.05.2015 und damit nach dem Stichtag veräußert worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur latenten Steuerlast abzugsfähig. Sie fallen nicht zwingend und unvermeidbar im Rahmen einer jeden Veräußerung an. Diese Lösung erscheine auch deshalb richtig, weil sie Wertungswidersprüche vermeide. Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn sei nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen, wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden Zinsen abzugsfähig seien, da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert würden. Würde man aber die ebenfalls noch nicht fällige und auch nicht zwingend geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung als Passivposten bei der Wertermittlung in Ansatz bringen, würde man ein Surrogat für die Zinszahlung beim zugewandten berücksichtigen, obwohl die hierdurch entfallene Zinslast für die Zukunft, die die Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen solle, selbst nicht berücksichtigungsfähig gewesen wäre und der wirtschaftliche Nachteil für den Eigentümer in beiden Fällen der gleiche sei, sei es, ob bei Ihn ratierlich oder kapitalisiert bedient werden müsse. Selbst wenn man eine Vorfälligkeitsentschädigung für grundsätzlich abzugsfähig hielte, fehlt es vorliegend am Vortrag dazu, dass diese zwingende Folge der Veräußerung gewesen wäre.

Die Herkunft des Zugewinns ist im Rahmen des §§ 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. Die vom Gesetz vorgesehene, pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben.

 

Bei Fragen rund um das Thema Zugewinnausgleich stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht-Ermittlung des Wohnbedarfs für den Trennungsunterhalt

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In dem vom BGH zu entscheidenden Fall heirateten zwei Juristen und bekamen fünf Kinder. Nach 20 Jahren trennten sie sich, vier Kinder blieben bei ihrer Mutter und die älteste Tochter zog aus. Nach der Trennung nahm die Ehefrau eine Teilzeittätigkeit als Richterin am Oberverwaltungsgericht zu 80 % auf. Um ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, forderte sie zukünftigen Trennungsunterhalt in Höhe von knapp 2.000,00 € monatlich sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von knapp 30.000,00 €. Das Amtsgericht Potsdam entsprach ihrer Forderung teilweise, das Oberlandesgericht Brandenburg wies ihren Antrag hingegen insgesamt ab, weil sie mit ihren Bezügen ihren konkreten Bedarf selbst decken könne. Die Richterin wandte sich in der Folge erfolgreich an den BGH.

 

Richtschnur für konkreten Wohnbedarf

Nach den Karlsruher Richtern habe die Unterhaltsberechtigte nach § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard. Sie müsse darlegen, wie hoch dieser Bedarf (Größe und Ausstattung der Wohnung, Höhe der Miete samt Nebenkosten) sei. Entgegen der Ansicht des OLG könne die Richterin von der Ausstattung der Ehewohnung ausgehen, den Auszug des Ehemannes und der Tochter berücksichtigen und die sich dann ergebenden möglicherweise geringeren Kosten als Maßstab für den Bedarf benennen. Maßgeblich ist laut der Karlsruher Richter nicht die Festschreibung des früheren Bedarfs, sondern dessen Fortschreibung auf Basis des alten Standards unter Berücksichtigung von Änderungen. Der Wohnbedarf der Kinder bemisst sich den Karlsruher Richtern zufolge mit jeweils 20 % des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelten Unterhaltsbedarfs. Das OLG muss nun erneut verhandeln.

 

Bei Fragen rund um das Thema Unterhalt stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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