Sportrecht - CAS bestätigt Transfersperre für den 1. FC Köln

Der internationale Sportgerichtshof CAS bestätigt die Transfersperre über zwei Perioden für den 1. FC Köln in dem Fall des Spielers Jaka Cuber Potocnik.

Hintergrund

In dem vom CAS zu entscheidenden Fall geht es um den Transfer des damals 16-jährigen Fußballspielers Jaka Cuber Potocnik aus Ljubljana zum 1. FC Köln am 31.01.2022. Nach Ansicht des FC Köln habe der Spieler seinen Vertrag wirksam und außerordentlich gekündigt, weshalb er ablösefrei zum FC wechseln konnte. Der ehemalige Verein Potocniks Olympia Ljubljana sah dies anders und legte Beschwerde beim Weltfußballverband FIFA ein.

Diese sperrte Potocnik daraufhin für vier Monate und belegte die Kölner wegen einer angeblichen Anstiftung zum Vertragsbruch mit einem Registrierungs- und damit Transferverbot für zwei Transferperioden. Diese Sperre wurde für das vergangene Sommertransferfenster ausgesetzt, nachdem beide Parteien vor dem Internationalen Sportgerichtshof in Berufung gegangen waren.

Aus der Urteilsbegründung des CAS lautet es: „Ungeachtet der Auffassung der Kölner zeigt die Tatsache, dass ihre Manager einen Geist der Versöhnung an den Tag legten, indem sie Olympia ein Vergleichsangebot machten, vor allem, da sie sich der rechtlichen Schwächen ihres Falles bewusst waren.“

Potocniks Vertrag in Ljubljana habe den Formvorschriften und Erfordernissen der FIFA genügt und sei von Potocniks Mutter aufgrund seiner Minderjährigkeit rechtswirksam unterschrieben worden. Der späteren Kündigung jedoch habe die Grundlage gefehlt. Im Urteil betonten die CAS-Richter die Bedeutung der Vertragsstabilität und stellten fest, dass der Spieler keine besonderen Umstände nachgewiesen hatte, die eine Ausnahme rechtfertigten.

So habe der 1. FC Köln die Annahme nicht widerlegt, Potocnik nicht zur Kündigung ermuntert zu haben. Als Hinweis auf eine Anstiftung nannten die CAS-Richter die Kontakte zwischen dem damals für den Kölner Kader verantwortlichen Jörg Jakobs und Potocniks Agent Goran Sukalo. Eine strenge Anwendung von Art. 17 Abs. 4 des FIFA Reglements sei gerechtfertigt. Dort heißt es:

„Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren, nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüßt hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.“

Die Entscheidung des CAS zeigt erneut, dass dieser insbesondere bei der Verpflichtung von minderjährigen Spielern das FIFA-Reglement zum Transfer von Spielern streng auslegt.

So ging es in dem Fall noch nicht lediglich darum, die Rechte von minderjährigen Spielern zu stärken. Vielmehr ging es darum, die FIFA-Statuten zu stärken.

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