Arbeitsrecht - LAG Niedersachsen zum Beweiswert einer Krankschreibung - Krankmeldungen nach Kündigung sind für sich genommen noch nicht verdächtig

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Arbeitsrecht - LAG Niedersachsen zum Beweiswert einer Krankschreibung - Krankmeldungen nach Kündigung sind für sich genommen noch nicht verdächtig

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="840026"]Nur weil ein Arbeitnehmer sich am Tag einer Kündigung krankgemeldet hat, ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht erschüttert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitnehmer am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in anderer Position wieder tätig wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem jetzt bekannt gewordenen Fall entschieden (Urteil vom 08.03.2023 – 8 Sa 859/22).

In dem zu entscheidenden Fall hat der klagende Mann bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet und war einige Wochen nicht eingesetzt worden. Er hatte sich später mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folge legte der beklagte Arbeitnehmer zwei weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ihn exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen. Der beklagte Arbeitgeber hatte Zweifel an der Echtheit der Erkrankung und verweigerte die Lohnfortzahlung.

Zu Unrecht entschied das LAG. Einer ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Auf die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21) zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dessen Erschütterung könne sich der beklagte Arbeitgeber in diesem Fall nicht berufen. Der fünfte Senat des BAG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Beweiswert einer AU insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (sogenannte zeitliche Koinzidenz).

Das LAG bewertete die Situation in wesentlichen Punkten anders. So sei die Krankschreibung des klagenden Mannes der Kündigung durch den beklagten Arbeitgeber zeitlich vorausgegangen. Der Arbeitnehmer könne also nicht durch die Kündigung zur Krankmeldung motiviert worden sein, so das LAG. Außerdem habe es insgesamt drei Bescheinigungen über die auch dargelegten Erkrankungen gegeben und nicht eine einzige, die exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses datierte. Entsprechend würde auch der Umstand, dass der klagende Mann gerade einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und woanders zu arbeiten begonnen hat, aus Sicht der Richter für eine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus. Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde zugelassen. Denn das BAG hatte in seiner Rechtsprechung noch nicht hinlänglich geklärt, unter welchen Umständen konkret der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird. Womöglich spielt es doch eine Rolle, dass der Mann passend zu Beginn der neuen Tätigkeit offenbar wieder genesen war. Es bleibe daher abzuwarten, ob das BAG seine Rechtsprechung entsprechend schärft, so das LAG.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen des Kündigungsschutzgesetzes kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Haftung beim Hauskauf - unbemerkter Marderschaden im Dachstuhl

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Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Haftung beim Hauskauf - unbemerkter Marderschaden im Dachstuhl

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="523950"]Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung klargemacht, dass derjenige, der zwar wusste, dass es in der Vergangenheit Marder im Haus gab, beim Verkauf des Hauses nicht für später bemerkte Marderschäden haftet (Hinweisbeschluss vom 07.03.2023 – 12 U 130/22).

In vielen Kaufverträgen über Immobilien gibt es eine Klausel, wonach die Verkäufer nicht für Mängel am Haus haften. Stattdessen wird das Haus von den Käufern genau besichtigt, und dann wie gesehen gekauft. Grenze dafür ist nach § 444 BGB das arglistige Verschweigen von Mängeln. Wann ein solches vorliegt, ist häufig strittig. So nun auch vor dem OLG, welches über einen Hauskauf im Landkreis Friesland zu entscheiden hatte.

In dem zu entscheidenden Fall hat eine Frau ein Haus gekauft und sechs Monate später bei den Renovierungsarbeiten bemerkt, dass die Wärmedämmung des Daches beschädigt war. Die Hauskäuferin ließ einen Gutachter kommen, der feststellte, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt haben. Dadurch sei es zu erheblichen Geräuschen und Ansammlungen von Kot gekommen und auch die Schäden an der Dämmung des Daches seien von den Mardern verursacht worden.

Die Käuferin verlangte daher vom Verkäufer des Hauses Schadensersatz. Dieser sah sich aber nicht in der Haftung, da er von den Mardern nichts gewusst habe. Das Landgericht glaubt dem Mann und gab ihm Recht. Das bestätigte nun auch das OLG, da dem beklagten Verkäufer ein arglistiges Verschweigen der Marder und der damit verbundenen Schäden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Zwar sei der Verkäufer seinerseits vom vorherigen Eigentümer auf den Marderbefall hingewiesen worden. Selbst habe er aber nur zwei Jahre in dem Haus gelebt, sodass es durchaus vorstellbar sei, dass der beklagte Verkäufer die Marder in dieser Zeit nicht bemerkt habe. Der Befall könne auch durchaus länger zurückliegen. Eine Aufklärungspflicht habe daher für ihn hinsichtlich der Marder aufgrund dieser Unkenntnis nicht bestanden, weswegen sich der Mann auch nicht habe arglistig verhalten können.

Die Käuferin hat damit die für die Beseitigung der Marderschäden selbst zu tragen.

Die Entscheidung macht deutlich, wie essenziell notwendig es ist, vor dem Immobilienkauf die Immobilie ausreichend zu besichtigen und zu prüfen. Bei möglichen Schäden und der Prüfung, wer für diese Schäden haftet, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Dieselskandal - BGH tendiert zum Schadensersatz bei Thermofenstern

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Dieselskandal - BGH tendiert zum Schadensersatz bei Thermofenstern

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="173966"]Die Karlsruher Richter beschäftigten sich vergangenen Montag erneut mit der Thematik, ob der Einbau von Thermofenstern eine Schadensersatzpflicht begründet.

Thermofenster schalten bei in Deutschland durchschnittlichen Temperaturen die Abgasreinigung herunter. Hierin erkannten die Karlsruher Richter in früherer Rechtsprechung im Gegensatz zur Prüfstandserkennung im VW-Skandalmotor EA189 keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Auch einer Schadensersatzhaftung aufgrund von Fahrlässigkeit erteilte der BGH eine Absage. Da der EuGH eine solche Haftung aber im Grundsatz bejahte, musste der BGH erneut verhandeln.

In der Verhandlung vom Montag ließ der BGH durchblicken, dass Käufern von Dieselautos mit illegalem Thermofenster ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen ist, der allerdings anders als im berühmten VW-Urteil aus dem Jahr 2020 nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet ist, sondern auf den Ersatz einer Art Vertrauensschaden. Dieser könnte auf den etwaigen Minderwert des Dieselautos im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellen.

Das wäre eine Art Differenzhypothesen-Vertrauens-Schadensersatz. Leider haben wir dafür noch keinen besseren Namen, so die Vorsitzende Richterin des VI. a) des Zivilsenats des BGH Dr. Eva Menges in der mündlichen Verhandlung am Montag. Sie sprach mehrfach von mittlerem Schadensersatz, wollte den möglichen Anspruch gerade nicht als kleinen Schadensersatz verstanden wissen. Der Anspruch liefe wohl auf die Wertdifferenz zwischen einem funktionsfähigen Auto ohne unzulässige Abschalteinrichtung und dem tatsächlich erhaltenen Auto mit der Abschalteinrichtung hinaus. Wie sich der Schaden konkret berechnen sollte, ist nicht klar. Vor allem die wertmäßige Berechnung eines Autos mit illegaler Abschalteinrichtung dürfte Gerichte vor große Herausforderungen stellen, warfen die Anwälte auf Klägerseite ein.

Im Falle des Schadensersatzes wegen des Skandalmotors EA189 gingen die Karlsruher Richter von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB aus und sprachen den sogenannten großen Schadensersatz zu, d. h., der Vertrag wurde rückabgewickelt und die Käufer erhielten den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zurück. Im Gegenzug mussten sie hie für das Auto zurückgeben. Dieser große Schadensersatz soll bei illegalen Abschalteinrichtungen durch Thermofenster anscheinend nicht gewährt werden. Es soll auf den Minderwert abgestellt werden.

Der BGH machte auch deutlich, dass er die Vorgaben des EuGH beachten wolle, so soll deutsches Recht so ausgelegt werden, dass es den Drittschutz von Zulassungsvorschriften anerkennt, also annimmt, dass diese auch Einzelinteressen von Käufern dienen. Nur so ist eine deliktische Haftung wegen bloßer Fahrlässigkeit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen möglich. Die Annahme des Drittschutzes auch nationaler Zulassungsvorschriften seien weder eine europarechtsfreundliche Rechtsprechung (effet utile) möglich und nicht contra legem, widerspräche also nicht geltendem Recht, so Dr. Menges.

Die Senatsvorsitzende betonte mehrfach, sich noch nicht festgelegt zu haben. Die Sympathien des Senats für einen mittleren Weg zwischen großen Schadensersatz und Ersatz nur von tatsächlich eintretenden Spätschäden waren jedoch deutlich spürbar.

Die Urteilsverkündung wurde auf den 26. Juni 2023 terminiert.

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Dieselskandals stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die neue Rechtsauffassung des EuGH und des BGH eröffnen doch noch den Weg für Schadensersatz bei unzulässig eingebauten Thermofenstern.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


OLG Celle zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

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Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="549401"]Häufig verlangen Makler von Immobilieninteressenten eine Gebühr, um ein Haus zu reservieren. Die müssen sie laut BGH aber erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Makler müssen Immobilieninteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine anderslautende Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam entschied der BGH. Von der Reservierungsgebühr hätten Kaufinteressenten weder nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde (AZ: I ZR 113/22). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger aus Sachsen ihrem Maklerunternehmen 4.200,00 € gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe entspricht einem Prozent des Kaufpreises von 420.000,00 €. Bei Kaufabschluss sollte die Summe mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings scheiterte die Finanzierung und der Hauskauf kam nicht zustande. Die Kläger verlangten die Gebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht in Dresden entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten. Der BGH hat im Jahr 2010 schon einmal Reservierungsgebühren beanstandet. Die Richter kritisierten sie damals als Versuch sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei seien die Kaufinteressenten nicht abgesichert, weil der bisherige Eigentümer sich doch noch gegen einen Verkauf entscheiden oder die Immobilie ohne Maklerbeteiligung an jemand anderen verkaufen könnte.

Zum nun verhandelnden Fall gab es allerdings einen deutlichen Unterschied. Damals war die Reservierungsklausel Teil des Maklervertrags. Im Fall aus Sachsen wurde die Reservierungsvereinbarung erst ein Jahr später separat abgeschlossen. Der Kunde dürfe nicht benachteiligt werden, auch wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart werde. Nach Darstellung des Immobilienverbands Deutschlands (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühren in der Branche nicht weit verbreitet. Grund dafür sei auch die unsichere Rechtslage. Am häufigsten finden sich Reservierungsgebühren demnach derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.

Unsere auf das Maklerrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen auch bei Fragen zu Reservierungsgebühren kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht – Kleinbeteiligtenprivileg bei koordinierter Finanzierung mehrerer Gesellschafter

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Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="549401"]Häufig verlangen Makler von Immobilieninteressenten eine Gebühr, um ein Haus zu reservieren. Die müssen sie laut BGH aber erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Makler müssen Immobilieninteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine anderslautende Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam entschied der BGH. Von der Reservierungsgebühr hätten Kaufinteressenten weder nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde (AZ: I ZR 113/22). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger aus Sachsen ihrem Maklerunternehmen 4.200,00 € gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe entspricht einem Prozent des Kaufpreises von 420.000,00 €. Bei Kaufabschluss sollte die Summe mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings scheiterte die Finanzierung und der Hauskauf kam nicht zustande. Die Kläger verlangten die Gebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht in Dresden entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten. Der BGH hat im Jahr 2010 schon einmal Reservierungsgebühren beanstandet. Die Richter kritisierten sie damals als Versuch sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei seien die Kaufinteressenten nicht abgesichert, weil der bisherige Eigentümer sich doch noch gegen einen Verkauf entscheiden oder die Immobilie ohne Maklerbeteiligung an jemand anderen verkaufen könnte.

Zum nun verhandelnden Fall gab es allerdings einen deutlichen Unterschied. Damals war die Reservierungsklausel Teil des Maklervertrags. Im Fall aus Sachsen wurde die Reservierungsvereinbarung erst ein Jahr später separat abgeschlossen. Der Kunde dürfe nicht benachteiligt werden, auch wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart werde. Nach Darstellung des Immobilienverbands Deutschlands (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühren in der Branche nicht weit verbreitet. Grund dafür sei auch die unsichere Rechtslage. Am häufigsten finden sich Reservierungsgebühren demnach derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.

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Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern

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Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="549401"]Häufig verlangen Makler von Immobilieninteressenten eine Gebühr, um ein Haus zu reservieren. Die müssen sie laut BGH aber erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Makler müssen Immobilieninteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine anderslautende Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam entschied der BGH. Von der Reservierungsgebühr hätten Kaufinteressenten weder nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde (AZ: I ZR 113/22). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger aus Sachsen ihrem Maklerunternehmen 4.200,00 € gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe entspricht einem Prozent des Kaufpreises von 420.000,00 €. Bei Kaufabschluss sollte die Summe mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings scheiterte die Finanzierung und der Hauskauf kam nicht zustande. Die Kläger verlangten die Gebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht in Dresden entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten. Der BGH hat im Jahr 2010 schon einmal Reservierungsgebühren beanstandet. Die Richter kritisierten sie damals als Versuch sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei seien die Kaufinteressenten nicht abgesichert, weil der bisherige Eigentümer sich doch noch gegen einen Verkauf entscheiden oder die Immobilie ohne Maklerbeteiligung an jemand anderen verkaufen könnte.

Zum nun verhandelnden Fall gab es allerdings einen deutlichen Unterschied. Damals war die Reservierungsklausel Teil des Maklervertrags. Im Fall aus Sachsen wurde die Reservierungsvereinbarung erst ein Jahr später separat abgeschlossen. Der Kunde dürfe nicht benachteiligt werden, auch wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart werde. Nach Darstellung des Immobilienverbands Deutschlands (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühren in der Branche nicht weit verbreitet. Grund dafür sei auch die unsichere Rechtslage. Am häufigsten finden sich Reservierungsgebühren demnach derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.

Unsere auf das Maklerrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen auch bei Fragen zu Reservierungsgebühren kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Gesellschaftsrecht - Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

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Gesellschaftsrecht - Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="918392"]Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers sind weitreichend. Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen Vermögen für ausbleibende Steuerzahlungen. Dies hat der BFH einmal mehr in einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht (Urteil vom 15.11.2022 – VII R 23/19), dass es aus dieser Haftung für den Geschäftsführer kaum ein Entrinnen gibt.

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, für die GmbH sämtliche Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben (§§ 149, 150 AO, 31k StG i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1 EStG, 14 AGEW StG i.V.m. § 25 GEWST-DVO, 18 Abs. 3 UStG). Unzutreffende Steuererklärungen hat er unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO). Außerdem muss er dafür Sorge tragen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO). Kommt es in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zu einer Steuerverkürzung, haftet der Geschäftsführer persönlich (§§ 69 S. 1 AO, 34 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Laut BFH ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet die steuerlichen Angelegenheiten einer GmbH selbst zu erledigen. Er kann hiermit andere Person beauftragen. Allerdings ist er verpflichtet dieses sorgfältig auszuwählen und laufend grob zu überwachen. Geschieht dies nicht in ausreichendem Umfang, so stellt dies eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dabei kann sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen. Denn wer nicht in der Lage ist, die Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer zu erfüllen, muss von der Übernahme der Stellung des Geschäftsführers absehen bzw. dieses Amt niederlegen. Geschäftsführer einer GmbH können die steuerlichen Angelegenheiten Dritten übertragen. Sie müssen diese jedoch sorgfältig aussuchen und laufend überwachen. Die getroffenen Maßnahmen müssen geeignet sein, um ein Fehlverhalten rechtzeitig zu erkennen, z.B. durch Einrichtung eines Tax Compliance Systems. Wer den Beauftragten grenzenlos vertraut, muss sich im Falle eines Steuerschadens grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Der Versuch sich vor Gericht mit der eigenen Unfähigkeit herauszureden, ist nicht nur zurecht zum Scheitern verurteilt, sondern führt geradewegs in die Haftung. Unabhängig von der Haftungsfrage darf nicht übersehen werden, dass die Einrichtung geeigneter Tax Compliance Systeme auch das Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden schützt.

Hinsichtlich Fragen zur Geschäftsführerhaftung auch in Kombination mit Steuerschulden steht Ihnen unsere interdisziplinär aufgestellte Kanzlei kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Wohnungsrecht und Insolvenz

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Wohnungsrecht und Insolvenz

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="192884"]Laut Beschluss des BGH vom 02.03.2023 (A: V ZB 64/21) ist ein Wohnungsrecht, das auf dem eigenen Grundstück besteht, immer pfändbar und kann im Falle einer Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers vom Insolvenzverwalter gelöscht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Recht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es später durch die Verbindung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person entsteht. Grundsätzlich gehört das Wohnungsrecht als Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht zur Insolvenzmasse, da es nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar ist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Übertragung der Ausübung an eine andere Person gestattet ist. In diesem Fall fällt das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse.

Im Gegensatz dazu ist das Eigentümerwohnungsrecht immer pfändbar. Der BGH hat bereits im Jahr 1964 entschieden, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit pfändbar ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch ist. Diese Ansicht gilt auch für das Wohnungsrecht. In diesem Fall fällt das Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners in die Insolvenzmasse, wenn er das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat und das Wohnungsrecht dadurch zum Eigentümerwohnungsrecht geworden ist.

Ob das Wohnungsrecht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es erst nachträglich zu einer Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person kommt, spielt dabei keine Rolle. Da das Eigentümerwohnungsrecht aufgrund seiner Pfändbarkeit in die Insolvenzmasse fällt, hat der Insolvenzverwalter die Befugnis, es zu verwerfen. Im Zuge dessen kann der Insolvenzverwalter auch die Löschung des Wohnungsrechts bewilligen, um das Grundstück lastenfrei veräußern zu können.

Als Verbraucher/innen sollten Sie sich im Falle einer Insolvenz bewusst sein, dass das Wohnungsrecht pfändbar sein kann. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, das Wohnungsrecht zu löschen, auch wenn es sich um ein Eigentümerwohnungsrecht handelt. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse, da sie nicht übertragbar sind und somit nicht pfändbar. Allerdings ist das Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück stets pfändbar, da es mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist.

Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen zu Wohnungsrechten an einem von der Insolvenzmasse befangenen Grundstück kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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Standort Nürnberg
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Standort Fürth
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