Insolvenzanfechtungsrecht – P & R Container – Insolvenzverwalter kann Zahlungen nach BGH-Entscheidung nicht zurückfordern
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Insolvenzanfechtungsrecht – P & R Container – Insolvenzverwalter kann Zahlungen nach BGH-Entscheidung nicht zurückfordern
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="410126"]Endlich eine gute Nachricht für P & R Anleger. Sie müssen Miet- und Rückzahlungen, die sie in den vier Jahren vor der Insolvenz des Containeranbieters im Jahr 2018 erhalten haben, nicht zurückzahlen. Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 26.01.2023 hat der BGH eine Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des OLG Karlsruhe abgewiesen (AZ: IX ZR 17/22). Damit ist das Urteil des OLG Karlsruhe rechtskräftig geworden (AZ: 3 U 18/20).
Hintergrund war die Insolvenz des Containeranbieters P & R, bei welchem die Anleger sehr viel Geld verloren haben. Hinzu kam, dass der Insolvenzverwalter in sechs Pilotklagen feststellen lassen wollte, ob er Mietzahlungen und Rückanzahlungen in den vier Jahren vor der Pleite zurückfordern kann. Zumindest in dem ersten Fall ist nun klar, dass die Anleger dieses Geld behalten können.
Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen unter Berufung auf § 134 InsO (so genannte Schenkungsanfechtung) zurückgefordert. Demnach können Zahlungen, die einen unentgeltlichen Charakter haben und früher als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden.
Die Anleger müssten die erhaltenen Zahlungen zurückzahlen, so dass sie der Insolvenzmasse wieder gutgeschrieben werden.
Das OLG Karlsruhe hatte in dem nun rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass die Mietzahlungen an die Anleger auch dann entgeltlich erfolgt sind, wenn die Container nicht existiert haben und daher keine Mieteinnahmen erzielt werden konnten. Die Zahlungen seien aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Der BGH bestätigte nun, dass die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind und kein Rückzahlungsanspruch bestehe.
Der Insolvenzverwalter hatte zur Klärung dieser Rechtslage sechs Pilotverfahren eingeleitet. Ein großer Teil der übrigen P & R Anleger hatten eine Hemmungsvereinbarung unterschrieben, um den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten. Anleger, die diese Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, wurden vom Insolvenzverwalter verklagt, um eine Verjährung möglicher Ansprüche zu verhindern.
In unserer Kanzlei haben wir unsere Mandanten von Beginn des Verfahrens an dahingehend beraten, keine Hemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Wie auch das OLG Karlsruhe, haben wir daran festgehalten, dass hier keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO sondern eine entgeltliche Leistung erfolgt ist. Konsequenz war zwar, dass unsere Mandanten noch vor Ende des Jahres 2022 verklagt wurden. Allerdings wurden in den letzten zwei Wochen sämtliche Klagen des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung zurückgenommen. Die Erleichterung unter den Mandanten ist groß. Da der Insolvenzverwalter die Klagen zurückgenommen hat, muss er auch für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen.
Insofern hat sich die Abwehr der Insolvenzanfechtungsansprüche mehr als gelohnt.
In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen insbesondere auch zur Thematik der insolventen P & R Container Vertriebsgesellschaft gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Familienrecht - Rückforderung vorehelicher Zuwendungen
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Familienrecht - Rückforderung vorehelicher Zuwendungen
[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="154133" css=".vc_custom_1681801625413{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Eine voreheliche Zuwendung kann nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der späteren Ehe jedenfalls zum Teil zurückgefordert werden, auch wenn die Ehegatten später im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, soweit die Beteiligten erwarteten, dass auch der Zuwendende an dem mit der Zuwendung angeschafften Gegenstand partizipieren wird.
2. Das gilt auch, wenn die zugewendeten Mittel zur Finanzierung eines von den künftigen Schwiegereltern durchgeführten Bauprojekts verwendet wurden, wobei diese der Zuwendungsempfängerin ein Nutzungsrecht einräumen.
(AG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2022 – 277 F 262/20).
[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="212990"]Hintergrund
Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurde auf den am 18.12.2018 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers mit Beschluss des Gerichts vom 30.01.2019 geschieden. Vor Eheschließung, nämlich am 18.11.2016, überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin auf deren Konto einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € mit dem Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“. Die Antragsgegnerin reichte diesen Betrag in mehreren Teilzahlungen an ihre Eltern weiter.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus H. stammenden Eltern der Antragsgegnerin verbrachten ihr Arbeitsleben in Deutschland und kehrten im Rentenalter nach H. zurück. Sie erwarben im Jahre 2013 ein ca. 1.800 m² großes Grundstück am Meer auf der Insel S. in D. Sie bebauten dieses Grundstück mit einer aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Wohnhausanlage. Die Beteiligten besichtigten das Grundstück anlässlich eines Urlaubs im August 2016. Der Rohbau war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt. Das Gebäude wurde im Jahr 2017 / 2018 fertiggestellt.
Es wird seither von den Eltern der Antragsgegnerin, der Antragsgegnerin selbst und der Schwester der Antragsgegnerin mit ihrer Familie teils selbst genutzt, teils vermietet. Die Eltern der Antragsgegnerin sind ausweislich des am 08.05.2021 erstellten, bisher nur in fremder Sprache vorliegenden Grundbuchauszuges als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen. Die Schwester der Antragsgegnerin hat in erheblichem Umfang zu den Kosten der Bebauung beigetragen. Auch der vom Antragsteller zur Verfügung gestellte und an die Eltern der Antragsgegnerin weitergereichte Betrag in Höhe von 200.000,00 € floss vollumfänglich in den Bau und in die Ausstattung dieser Immobilie.
Die Beteiligten korrespondierten vor und nach der verfahrensgegenständlichen Überweisung untereinander wie auch mit der Mutter der Antragsgegnerin und Dritten zu Details der Bauplanung, der Wohnungseinrichtung und der Finanzierung. So schrieb die Mutter der Antragsgegnerin in eine E-Mail vom 07.11.2016, also vor der verfahrensgegenständlichen Überweisung, zur Küchenplanung: „So ist die Küche, wie wir sie entworfen haben. Ich habe nur nach einem Plan gefragt, damit ich ihn dir schicken kann und du entscheidest natürlich, was du willst und wie, ich will mich nicht einmischen und habe weder Zeit noch Nerven.“
Die Antragsgegnerin leitete diese Nachricht am 08.11.2016 an den Antragsteller weiter mit dem Hinweis: „Anbei Vorschlag und Angebot Küche. Ich denke grundsätzlich passt das so. Wir müssen noch entscheiden, ob wir 60 cm Spülmaschine haben wollen oder ob der kleine mit 45 cm reicht. Außerdem können wir auch überlegen, ob für den freien Arbeitstisch etwas höher setzen, damit wir Barhocker drunter packen können. Was meinst du?“
Am 27.05.2007 schickte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine detaillierte Einrichtungsliste mit IKEA-Möbeln zur Weiterleitung an die Eltern der Antragsgegnerin. Am 17.07.2017 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller per Mail eine Kostenaufstellung mit dem Titel „Wohnung“. Bisherige Ausgaben Stand 17.7.2017, mit einer Summe von 190.038,90 €. Der Antragsteller antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2017 auszugsweise wie folgt: „Besten Dank, zwei Ideen / Anmerkungen: 1. Bei den Baukosten / Überweisung Eltern ist schwer zu sehen, ob / was noch kommt-, kann man das irgendwie versuchen zu qualifizieren bzw. zu benennen, was schon war und was noch kommt, ich will einfach nur verhindern, dass da noch ein Batzen kommt, den wir nicht kommen sehen.
2. Ähnlich mit den noch einzurichtenden Wohnungen. Kannst du mir ein grobes Budget pro Wohnung auf Basis der bisherigen Einrichtung machen. Hierbei kommt es meines Erachtens nicht auf 100,00 € mehr oder weniger an, aber ich würde gerne wissen, ob es eher noch 5.000,00 €, 7.000,00 € oder 10.000,00 € pro Wohnung sind.“
Anfang Januar 2018 kam es zur endgültigen Trennung der Beteiligten, wie die Beteiligten übereinstimmend im Scheidungsverfahren erklärt haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2018 ließ der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin den Darlehensvertrag kündigen und sie zur Rückzahlung des offenen Darlehensbetrag von 200.000,00 € bis zum 13.03.2019 auffordern. Am 18.12.2018 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt. Nachdem eine Zahlung auf die Forderung nicht erfolgt ist, verfolgte der Antragsteller den Anspruch mit der am 11.01.2021 zugestellten Antragsschrift vom 02.11.2020 gerichtlich. Er behauptet: Er habe der Antragsgegnerin ein zinsfreies Baufinanzierungsdarlehen gewährt. Die Eltern der Antragsgegnerin hätten geplant, das Grundstück mit zwei Gebäuden zu bebauen, beide Gebäude bestehend aus je drei Geschossen, wobei drei voneinander getrennte Wohneinheiten mit je zwei Wohnungen hätten gebaut werden sollen. Dabei hätte plangemäß die Antragsgegnerin zunächst Eigentümerin des zweiten Obergeschosses des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudes werden sollen, während die Schwester der Antragsgegnerin Eigentümerin des von der Straße aus gesehenen linken Gebäudeseite werden sollen und Eigentümer der beiden unteren Geschosse des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudes die Eltern der Antragsgegnerin. Bei Ableben der Eltern hätten beide Schwestern je eine Wohnung in der Wohnanlage erben sollen. Geplant sei also ein Bauträgermodell gewesen, wobei die Antragsgegnerin eine der beiden hier zur übertragenen Wohnungen gegen Zahlung von 200.000,00 € sogleich von den Eltern hätte erwerben sollen und die weiteren Wohnungen zu einem späteren Zeitpunkt von ihren Eltern hätte geschenkt bzw. im Wege vorweggenommener Erbfolge hätte übertragen werden sollen.
Sämtliche diesbezüglichen Absprachen seien zwischen der Antragsgegnerin und ihren Eltern getroffen worden, direkte Gespräche zwischen dem Antragssteller und seinen Schwiegereltern habe es nicht gegeben. Die Immobilie sei von den Beteiligten zu Urlaubszwecken, im Übrigen zur Vermietung und gleichzeitig als Kapitalanlage gedacht gewesen. Der Antragsteller behauptet weiterhin, zwischen den Beteiligten sei ein konkreter Zweck der Zuwendung der Gestalt verabredet gewesen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin den Geldbetrag nur deshalb zuwende, damit sie eine Wohnung von ihren Eltern erwerbe. Die Antragsgegnerin habe den Geldbetrag in diesem Bewusstsein entgegengenommen und an ihre Eltern überwiesen. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin den Betrag ausschließlich deshalb überwiesen, damit sie diesen Betrag ihren Eltern zur Verfügung stelle, damit diese wiederum gleich einen Bauträger für die Wohnungen für die Beteiligten herstellen und einrichteten, damit die künftigen Ehegatten sie im Wesentlichen fremd vermieten können.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hingegen wendet ein, es sei nie geplant gewesen, dass sie Eigentum an einer Wohnung erwerben solle. Das sei auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Die Eltern seien wie geplant Alleineigentümer, auch ihre Schwester habe kein Eigentum erworben. Die Antragsgegnerin habe den Wunsch gehabt, ihre Eltern bei der Erfüllung ihres Lebenstraums finanziell zu unterstützen, wie dies auch ihre Schwester getan habe. Dabei sei aber nie im Gespräch gewesen, dass die Schwester zu Lebzeiten Eigentum hätte erwerben sollen. Eine Eigennutzung, Vermietung oder Kapitalanlage habe zu keiner Zeit im Raum gestanden. Weiter vermiete sie auch nicht im eigenen Namen, sondern auf Rechnung der Eltern, denen sie lediglich bei der Abwicklung der Vermietung behilflich sei. Der Antragsteller habe niemals beabsichtigt, die Immobilie für sich selbst zu nutzen, weder zu Urlaubszwecken noch als Kapitalanlage. Er habe der Antragsgegnerin aus Großzügigkeit einen Teil eines großen von ihm erzielten Veräußerungsgewinns zur freien Verfügung zugewendet.
AG Hamburg spricht Rückzahlungsanspruch zu
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Rückzahlungsanspruch, jedoch nur in Höhe von 100.000,00 €. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe er nicht, da zwischen den Beteiligten kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen auch größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine eheneutralen Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind. Von einem Darlehen unter Ehegatten kann demnach nur ausgegangen werden, wenn feststellbar ist, dass die Ehegatten trotz Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihren wechselseitigen immateriellen und materiellen Auswirkungen im Sinne von § 1353 BGB die vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags im Sinne von § 488 BGB begründen wollten. Die aus der Korrespondenz vom 18.11.2016 ersichtlichen Abreden der Beteiligten waren jedoch nicht darauf gerichtet, die für einen Darlehensvertrag typischen wechselseitigen Vertragspflichten zu begründen. Der vom Antragsteller bei der Überweisung absprachegemäß verwendete Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“ war nach dem klaren Inhalt der Korrespondenz vom 18.11.2016 eine einvernehmliche und ausschließlich aus steuerlichen Gründen verwendete falsa demonstratio.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Der vom Antragsteller mit der Leistung vereinbarungsgemäß bezweckte Erfolg ist eingetreten. Eine darüber hinausgehende Zweckabrede zwischen den Beteiligten ist nicht zustande gekommen. Insbesondere haben die Beteiligten keine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass als Gegenleistung einer Zahlung von 200.000,00 € an die Eltern der Antragsgegnerin die Eltern entweder der Antragsgegnerin allein oder den Beteiligten gemeinsam Miteigentum an einer Wohnung innerhalb der von ihnen zu errichteten Immobilie verschaffen soll.
Allerdings haben die Beteiligten eine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass die Antragsgegnerin im Gegenzug für die Überlassung der Investition von 200.000,00 € an ihre Eltern, den Eltern gegenüber berechtigt sein sollte, die im Obergeschoss des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudeteils belegene, in den vorgelegten Vermietungsanzeigen als Penthouse bezeichnete Wohnung wie eine Eigentümerin für sich zu nutzen, sei es durch Eigennutzung oder durch Vermietung.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückgewähr der Hälfte seiner Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vermögensverschiebungen, die innerhalb des gesetzlichen Güterstandes stattgefunden haben, werden nach gefestigter Rechtsprechung des BGH gemäß § 313 BGB nur dann korrigiert, wenn das Ergebnis des vorrangig durchzuführenden Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen und untragbar ist. Lebten die Beteiligten des Zuwendungsverhältnisses hingegen in Gütertrennung, steht also der Zugewinnausgleich von vornherein nicht als Ausgleichsmechanismus zur Verfügung, kann eine Korrektur gemäß § 313 BGB unter weniger strengen Voraussetzungen bereits dann erfolgen, wenn das Ergebnis der Vermögensverschiebung unzumutbar wäre.
Die gemeinsame Erwartung der Beteiligten, die zur Geschäftsgrundlage geworden ist, hat sich mit Scheitern der Ehe schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB verändert. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage war beim Vermögen der Antragsgegnerin noch eine messbare Anmerkung vorhanden. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist das endgültige Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 BGB, hier also die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten Anfang Januar 2018 endgültig vollzogene Trennung.
Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen insbesondere bei der Abgrenzung der Zweckverfehlungskondiktion vom Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Kaufrecht - OLG Oldenburg zu zwielichtigem Lamborghini-Kauf
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Kaufrecht - OLG Oldenburg zu zwielichtigem Lamborghini-Kauf
[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="139843" css=".vc_custom_1681800814934{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Wer einen Lamborghini unter fragwürdigen Umständen erwirbt, muss stutzig werden, so das OLG Oldenburg. Ein Mann aus dem Emsland muss einen Lamborghini, den er mitten in der Nacht auf dem Parkplatz einer Tankstelle begutachtet und später in einem Schnell-Imbiss bezahlt hat, an dessen Eigentümer herausgeben. Der Käufer habe das Fahrzeug in diesem Fall nämlich nicht gutgläubig erwerben können, wie das OLG Oldenburg entschied.
(Urteil vom 27.03.2023 -9 U 52/22)[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="163984"]Hintergrund ist, dass ein Mann aus Spanien, der seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet hatte, die den Wagen wiederum vermietete, geklagt hatte. Denn nach der Mietzeit wurde ihm das Fahrzeug nicht wieder zurückgegeben, es wurde entsprechend zur Fahndung ausgeschrieben.
Einige Zeit später wurde das Fahrzeug auf mobile.de angeboten. Der Mann aus dem Emsland meldete sich auf die Annonce hin und kam so in Kontakt mit zwei Brüdern, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Die Besichtigung des Fahrzeugs fand auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden statt. Dort wurde vereinbart, das Fahrzeug wenige Tage später zu übergeben. Zuvor, so die Brüder, bräuchten sie das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt. Die Übergabe fand dann tatsächlich einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen statt. Die Brüder trafen dort mit mehreren Stunden Verspätung zum vereinbarten Treffen gegen 23:00 Uhr ein. Zwei Stunden später, um 1:00 Uhr nachts, unterschrieben der Mann aus dem Emsland und die Brüder einen Kaufvertrag in einem Schnellrestaurant. Dabei wurde dem Käufer die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt.
Laut OLG Oldenburg ergaben sich bereits hier auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen. Der Käufer gab schließlich seinen alten Lamborghini für 60.000,00 € in Zahlung und zahlte den Brüdern weitere 70.000,00 € in bar. Er erhielt dafür neben dem Auto auch die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.
Als der Empfänger das Fahrzeug anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Der spanische Kläger verlangte daraufhin als Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage noch abgewiesen und stattdessen angenommen, der Emsländer habe das Fahrzeug nach § 932 BGB gutgläubig erworben. Er habe nicht gewusst bzw. wissen können, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer ist. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Das OLG sah das anders. Trotz Vorlage von Originalzulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so zwielichtig und auffällig gewesen, dass der Mann habe stutzig werden müssen. Er sei nur mit den als Vermittler auftretenden Brüdern und nicht mit dem angeblichen Eigentümer in Kontakt getreten. Eine entsprechende Vollmacht habe er sich zu keinem Zeitpunkt vorlegen lassen. Auch Ort und Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages, die vorherige Nutzung des Fahrzeugs für die Hochzeitsfeier, die fraglos Inzahlungnahme des alten Lamborghini und die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des Eigentümers hätten den Mann mindestens zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, so das OLG.
Nach Ansicht des OLG hätte der Käufer auch deshalb besondere Vorsicht walten lassen müssen, da es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet in Anbetracht all dieser Umstände entsprechend aus, der Wagen sei an den spanischen Eigentümer herauszugeben.
Unsere auf das Zivilrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Kaufrecht und Fahrzeugkauf gerne kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht - BAG hält Kündigung einer im Krankenhaus arbeitenden Impfgegnerin für rechtmäßig
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Arbeitsrecht - BAG hält Kündigung einer im Krankenhaus arbeitenden Impfgegnerin für rechtmäßig
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="144524"]Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Dies entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.03.2023 - 2 AZR 309/22.
Die Klägerin arbeitete seit Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei dem beklagten Krankenhaus und wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie sei nicht bereit gewesen, sich gegen Corona impfen zu lassen und habe entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahrgenommen. Diese hatte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ordentlich fristgemäß gekündigt.
Die Frau legte Kündigungsschutzklage ein und machte geltend, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20 a LFSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Die Revision zum BAG hatte auch keinen Erfolg. So habe das LAG zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt. Dieses besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass es im Falle der Klägerin an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers fehlt. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal gewesen. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist.
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung. Nach § 1 Abs. 1 KSchG findet dieses erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit Anwendung. Da diese noch nicht erfüllt war, entschied das BAG nicht darüber, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Coronaimpfung zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechtes kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht – Arbeitnehmerin stürzt beim Inline-Skaten – Landessozialgericht verneint Versicherungsschutz bei Unfall während Firmenlauf
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Arbeitsrecht – Arbeitnehmerin stürzt beim Inline-Skaten – Landessozialgericht verneint Versicherungsschutz bei Unfall während Firmenlauf
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="203152"]Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 21.03.2023 – L 3 U 66/21 –, dass der Sturz einer Arbeitnehmerin im Rahmen eines Firmenlaufs nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.
Die Arbeitnehmerin nahm im Mai 2019 an einem Firmenlauf im Berliner Tiergarten Stadt, an welchem zahlreiche Firmen und Einzelbewerber am Start waren. Der Betrieb der klagenden Arbeitnehmerin bewarb intern die Veranstaltung und übernahm die Startgebühr für seine Beschäftigten so wie die Zurverfügungstellung von Laufshirts inklusive Firmenlogo. Die Klägerin nahm gemeinsam mit anderen Mitarbeitern dieses Angebot wahr und trat die Strecke mit Inlineskatern an. Da der Untergrund nass war, rutschte sie jedoch nach dem Start aus, stürzte und brach sich dabei das rechte Handgelenk.
Die Unfallkasse nahm an, dass es sich bei dem Firmenlauf nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe und daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliege. Das Sozialgericht Berlin und auch das Landessozialgericht teilten diese Einschätzung.
Die Zurechnung des Firmenlaufs zur Beschäftigung scheitere an dem fehlenden inneren Zusammenhang. Für die Anerkennung des Laufs als Betriebssport hätte es einer gewissen Regelmäßigkeit bedurft und der charakteristische gesundheitsförderliche Ausgleichszweck im Vordergrund stehen müssen.
Da der Firmenlauf nur einmal im Jahr stattfände und inklusive Siegerehrung und Run-Party eher den Charakter eines Wettstreits aufweise, lehnte das Landessozialgericht diese Einordnung ab. An dem Wettkampfcharakter ändere sich auch nichts dadurch, dass sich einige Beschäftigte gemeinsam auf den Lauf vorbereitet und mit einheitlichem Team-Namen angemeldet haben. Zudem habe auch eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht vorgelegen. Dies begründet das Gericht damit, dass der Firmenlauf für eine kleine, sportlich engagierte Gruppe von Beschäftigten des Unternehmens interessant war. Zudem stand die von einem Berliner Sportverein organisierte Großveranstaltung noch etlichen anderen Firmen, Organisationen sowie Freizeit- und Nachbarschaftsteams zur Verfügung. Der Lauf war daher nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhalt des Unternehmens der Klägerin zu fördern.
Das Urteil ist nicht überraschend. Es entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei Sportveranstaltungen.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen auch bei Fragen zum Versicherungsschutz im Arbeitsverhältnis gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Schadensrecht - Ladekosten für einen Tesla als Schaden
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Schadensrecht - Ladekosten für einen Tesla als Schaden
[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="191207" css=".vc_custom_1680696381326{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung. Die unterschiedlichen Abrechnungsdaten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2022 – 1 U 109/21
[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="841963"]Hintergrund
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 02.10.2020 auf der A12 in den Niederlanden in Höhe der Auffahrt Duifen in Anspruch, bei dem der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten PKW Mercedes auf den PKW Tesla S 100 der Klägerin auffuhr. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 2.) regulierte den wirtschaftlichen Totalschaden an dem am 28.01.2019 als Neufahrzeug auf die Klägerin zugelassenen PKW mit einer Gesamtfahrleistung von 42.045 km zum Unfallzeitpunkt auf der Grundlage eines von der Klägerin eingeholten Schadengutachtens des Sachverständigenbüros F.
Das Elektrofahrzeug der Klägerin verfügte Fahrzeug, nicht personenbezogen über eine zeitlich unbegrenzte kostenfreie Lademöglichkeit an Tankstellen des sogenannten Supercharger-Netzwerkes. Obgleich diverse gebrauchte Ersatzfahrzeuge mit entsprechender kostenfreier Lademöglichkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt angeboten wurden, zog die Klägerin es in der Folgezeit vor, sich ein neues Teslamodell S zu einem nicht näher mitgeteilten Kaufpreis zu beschaffen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2020 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2.) weiteren nachfolgend klageweise verfolgten Schadensersatz aufgrund der nunmehr fehlenden kostenfreien Auflademöglichkeit geltend. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die fehlende kostenfreie Lademöglichkeit am jetzigen Ersatzfahrzeug seien ihr den Monaten Oktober bis Dezember 2020 bezifferte Schäden in Höhe von 289,54 € (monatlich 4,67 Vorladungen bei einer Ladekapazität 100 kW, einem netto Strompreis von 0,31 kW/h und einer Quote von 2/3 an kostenfreien Ladungen im Netzwerk) entstanden. Überdies müssten sie die Beklagten bei Annahme einer Mindestlebensdauer des Fahrzeugs von zwölf Jahren bis zum 28.01.2031 entsprechend mit einem für den Zeitraum der Höhe nach noch nicht feststehenden Strompreis für jährlich 3.736 kW entschädigen. Der Erwerb eines typengleichen Gebrauchtfahrzeugs mit kostenfreier Supercharger-Funktion sei ihr nicht zumutbar gewesen, weil Sie das verunfallte Fahrzeug als Neufahrzeug ständig in ihrem Besitz gehabt habe und der Erwerb eines Gebrauchtfahrtzeugs für sie als technischer Laie mit Risiken verbunden sei.
Die Beklagten haben sämtliche Angaben der Klägerin zu der angeblichen Fahrzeugnutzung mit Nichtwissen bestritten und überdies eingewandt, die Klägerin hätte sich als Ersatz ein entsprechendes gebrauchtes Modell mit kostenfreier Lademöglichkeit anschaffen können. Sie haben die Auffassung vertreten, der Klägerin sei kein erstattungsfähiger Schaden entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Klägerin wäre nach eigenen Angaben und auch nach dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens ein typengleiches Fahrzeug des Herstellers Tesla erwerbbar gewesen, das ebenfalls über Freibetankung mit Elektrizität verfügt hätte, da diese Freibetankung an das Fahrzeug, nicht an den Käufer gekoppelt sei.
Die Berufung zum OLG Düsseldorf ist unbegründet.
Die alleinige Haftung der Beklagten auf Schadensersatz für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02.10.2020 nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VG steht dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte zu 2.) hatte bereits vorprozessual eine Regulierung vorgenommen.
Wenngleich sich indes nicht nur die Frage der Haftungsquote, sondern auch die Haftungsfolgen aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Staates richten, in dem sich der Unfall (Tatortrecht) ereignete, gilt Abweichendes, wenn Anspruchsteller und Anspruchsgegner ihren jeweiligen Wohnsitz, wie hier, im gleichen Staat haben.
Zu Recht hat das Landgericht auf dieser Grundlage auch einen weiteren Schaden der Klägerin in Gestalt eines Verlustes der kostenfreien Lademöglichkeit als nicht schlüssig dargelegt angesehen. Die Klägerin ist nicht berechtigt, neben der fiktiven Geltendmachung ihres Schadens nach dem Wiederanschaffungsaufwand nach Gutachten sowie weitere konkrete Schäden in Form von Kosten der zukünftigen Ladung des Fahrzeugs geltend zu machen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden.
So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig. Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht (Rosinenpicken), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden.
Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in unzulässiger Weise eine Kombination beider Vorteile aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung geltend macht. Entgegen dem Berufungsvorbringen handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine fiktive Abrechnung, soweit die Klägerin auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens, das einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweist, den Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv abrechnet.
Ansprüche neben bzw. über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus bestehen auch aus anderen Gründen nicht. Ist eine Reparatur wirtschaftlich ausgeschlossen, sei es, weil die 130 % Grenze überschritten ist, sei es, weil der Reparaturaufwand darunter liegt, der Geschädigte einen Integritätszuschlag aber nicht in Anspruch nimmt, kann der Geschädigte grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten einer Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des objektiv erforderlichen Wiederbeschaffungswerts unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen.
Bei Beschädigungen von Gebrauchtfahrzeugen hat der Geschädigte Anspruch auf Beschaffung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache; völlige Identität zwischen verunfalltem und Ersatzfahrzeug muss wirtschaftlich aber nicht hergestellt werden. Ein Anspruch auf ein Neufahrzeug als Ersatz bestand offensichtlich nicht.
In unserer auf das zivilrechtliche Schadensersatzrecht spezialisierten Kanzlei stehen Ihnen unsere Anwälte bei sämtlichen Fragen zur Geltendmachung von Schadensersatz- bzw. zur Abwehr von Schadensersatzforderungen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht - BAG zu unwirksamer Kündigung - Arbeitgeber bei widersprüchlichem Verhalten im Annahmeverzug
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Arbeitsrecht - BAG zu unwirksamer Kündigung - Arbeitgeber bei widersprüchlichem Verhalten im Annahmeverzug
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="141728"]Ist ein Weiterbeschäftigungsangebot offensichtlich nicht ernst gemeint, kann ein Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten. Seine Arbeit anbieten muss der Arbeitnehmer dann nicht mehr. Das hat das BAG am letzten Mittwoch entschieden.
Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich und gerät ohne Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug. Das hat das BAG mit Urteil vom 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall geht es um einen Mann, der als technischer Leiter bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt gewesen war. Im Dezember 2019 hat der Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen, mit der ihm einen neuen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen eine geringere Vergütung angeboten hatte. In dem Kündigungsschreiben hieß es: „Im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgehen) oder im Falle der Annahme des folgenden Angebots erwarten wir Sie am 05.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr zum Arbeitsantritt.“
Nachdem der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt hatte und auch nicht zur Arbeit erschienen war, hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut und zwar außerordentlich zum 17.12.2019 um 12:00 Uhr gekündigt. Ferner hatte er darauf hingewiesen: „Im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung erwarte er den Mann am 17.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr zum Arbeitsantritt.“ In dem folgenden Kündigungsschutzprozess wurde dann rechtskräftig festgestellt, dass beide Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben.
Da der Arbeitgeber für den Monat Dezember nur noch einen Bruchteil der Vergütung gezahlt hatte und der Arbeitnehmer erst zum 01.04.2020 ein neues Arbeitsverhältnis begründen konnte, erhob der Arbeitnehmer Klage auf die vertraglich vereinbarte Vergütung wegen Annahmeverzuges bis zum Antritt der neuen Beschäftigung. Eine Weiterbeschäftigung zu geänderten oder auf den ursprünglichen Arbeitsbedingungen sei ihm, sofern der Arbeitgeber dies überhaupt ernsthaft angeboten habe, nicht zuzumuten gewesen. Der Arbeitgeber habe ihm zur Begründung der fristlosen Kündigungen zu Unrecht umfangreiches Fehlverhalten vorgeworfen und seine Person herabgewürdigt. Im Verfahren hatte der Arbeitgeber seinerseits eingewandt, die Beschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht mehr zumutbar gewesen.
Die Vorinstanzen waren allesamt der Auffassung, dass der Arbeitnehmer trotz der unwirksamen Kündigungen keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung habe, da er das Angebot des Arbeitgebers, während des Kündigungsschutzprozesses bei ihm weiterzuarbeiten, nicht angenommen habe. Nach Ansicht des BAG befand sich das beklagte Unternehmen aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigungen jedoch im Annahmeverzug, ohne dass es eines Arbeitsangebots durch den klagenden Mann bedurft hätte. Grund dafür sei das widersprüchliche Verhalten des Arbeitgebers. Dadurch, dass er selbst deutlich gemacht hatte, dass ihm eine Weiterbeschäftigung des Mannes unzumutbar sei, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er ihm kein ernstgemeintes Angebot einer Weiterbeschäftigung unterbreitet habe. Die Ablehnung eines solchen Angebots lasse nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Sinne des § 297 BGB schließen, so das Gericht.
In Betracht käme lediglich, dass er sich nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen müsste. Das scheide im vorliegenden Fall jedoch aus, weil dem Arbeitnehmer aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person eine Prozessbeschäftigung bei der Beklagten unzumutbar gewesen sei, stellte das Gericht fest.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Themenkomplexen insbesondere auch zum Annahmeverzugslohn kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Gewährleistungsrecht / Mangelrecht - mangelhafte Fahrerassistenzsysteme bei Tesla
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Gewährleistungsrecht / Mangelrecht - mangelhafte Fahrerassistenzsysteme bei Tesla
[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="136555" css=".vc_custom_1680694895182{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Bei einem mit einem Autopiloten ausgestatteten Neuwagen liegt ein Kaufmangel vor, der einen Rücktritt vom Vertrag begründet, wenn der Autopilot sowohl keine Schilder als auch keine Hindernisse auf der Autobahn und im Stadtverkehr erkennt, bei nicht relevanten Hindernissen unnötig abbremst und Verschmälerungen nicht wahrnimmt.
2. Auch wenn die Autopilotfunktion für den Stadtverkehr nach dem Betriebshandbuch nicht vorgesehen ist, kann einem durchschnittlichen Nutzer nicht zugemutet werden, bei wechselnden Fahrten Autobahn / Außerortsverkehr / Stadtverkehr wiederholt den Autopiloten oder zugehörige Funktionen händisch über das Zentraldisplay zu deaktivieren. Bleibt hingegen der Autopilot durchgehend aktiviert, stellt dies eine erhebliche Gefährdung insbesondere im innerstädtischen Verkehr für den Fahrer und den nachfolgenden Verkehr dar. Plötzliche unnötige Bremsmanöver des Fahrzeugs in einer Situation, in der Menschen entweder gar nicht oder nur leicht bremsen würden, stellen angesichts des dichten innerstädtischen Verkehrs eine massive Gefährdung dar, da es durch ein derartiges Verhalten schnell zu Auffahrunfällen kommt.
(LG München I, Urteil vom 17.06.2022, AZ: 4 O 3834/19).[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="291427"]In dem vom Landgericht München I zu entscheidenden Fall ging es um ein Tesla Modell XS 75 D zu einem Kaufpreis von 112.640,00 €, welches Anfang 2017 erworben wurde. Das Gericht verurteilte die Tesla Germany GmbH zur Rückzahlung des Kaufpreises von immerhin noch 99.416,39 € nebst Zinsen (unter Abzug einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.
Das Gericht kam nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Modell X aus mehreren Gründen erheblich mangelhaft sei. Das Zentraldisplay falle teils für mehrere Minuten komplett aus, sodass praktisch keine Fahrzeugfunktionen mehr bedient werden könnten. Dies kann nach Meinung des Gerichts zu sicherheitsrelevanten Situationen führen, z. B. wenn Scheiben beschlagen und die Lüftung nicht mehr geregelt werden kann. Ein weiteres Problem an dem Modell X waren falsch justierte Flügeltüren, die in ihrer Bewegung den Fahrzeuglack verkratzten. Der gravierendste Fehler war der verbaute Autopilot, der eine erhebliche Gefährdung insbesondere im innerstädtischen Verkehr für den Fahrer und den nachfolgenden Verkehr bedeutet.
Im Weiteren ging es um die Frage, wie lange ein Tesla eigentlich hält. Auch in der realen Welt abseits der Werbeaussagen häufen sich Berichte über Teslafahrzeuge mit bereits über 500.000 km Laufleistung. Der Rekordhalter dürfte ein Modell S sein mit 1,5 Mio. km. Die Gesamtkilometerlaufleistung hat immer Auswirkung auf die sogenannte Nutzungsentschädigung. Je mehr Kilometer desto geringer die Nutzungsentschädigung. Ein unzuverlässig arbeitendes Fahrassistenzsystem begründet einen erheblichen Mangel und ermöglicht dem betroffenen Kunden einen Rücktritt vom Kaufvertrag nach den üblichen Gewährleistungsgesichtspunkten.
In unserer auf das Gewährleistungs- und Schadensersatzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen hinsichtlich der Gewährleistung beim Kraftfahrzeugkaufvertrag kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Gesellschaftsrecht / Erbrecht - KG Berlin zur GmbH-Gesellschafterliste
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Gesellschaftsrecht / Erbrecht - KG Berlin zur GmbH-Gesellschafterliste
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="878868"]Im Verhältnis zu einer GmbH gilt als Gesellschafter nur derjenige, der als solcher in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Das Berliner Kammergericht stellt mit Beschluss vom 23.11.2022 - 22 W 50/22 - klar, dass dies auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters sowie - falls diese unbekannt sind - für den Nachlasspfleger gilt. Sie alle können Gesellschafterrechte erst und nur dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste aufgenommen wurden.
In dem vom KG Berlin zu entscheidenden Fall verstarb der Alleingesellschafter und zugleich alleinige Geschäftsführer einer GmbH. Zur Sicherung und Verwaltung seines Nachlasses sowie zur Ermittlung der bisher unbekannten Erben ernannte das zuständige Gericht für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger. Kurz darauf wurde die Lebensgefährtin des Erblassers auf deren Antrag hin vom Gericht zur alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführerin bestellt, um die GmbH nicht länger führungslos zulassen. Das gefiel dem Nachlasspfleger nicht. Namens der unbekannten Erben legte er Beschwerde ein, um die Abberufung der Notgeschäftsführerin zu erreichen. Er trug vor, bei der Notgeschäftsführerbestellung nicht angehört worden zu sein. Ferner könnten die unbekannten Erben de facto die Gesellschafterrechte ohne Weiteres ausüben. Der Nachlasspfleger blieb erfolglos.
Die Berliner Richter hielten es für die allein entscheidende Frage, ob die unbekannten Erben durch die Entscheidung des Gerichts, für die GmbH einen Notgeschäftsführer zu bestellen, unmittelbar in eigenen Rechten beschwert waren. Die Antwort war ein klares Nein. Dazu muss man wissen, dass die unbekannten Erben zwar durch den Tod des Alleingesellschaftergeschäftsführers gemeinsam Inhaber des GmbH-Geschäftsanteils geworden sind (also in dessen Gesellschafterstellung eingerückt sind), aber nicht automatisch in dessen Stellung als rechtlicher Vertreter der GmbH eingetreten sind.
Auch wenn nach dem Gesetz eine GmbH, die keinen Geschäftsführer mehr hat und damit führungslos ist, von den Gesellschaftern beim Empfang von Erklärungen oder Schriftstücken vertreten wird, waren hier gleich zwei zwingende Voraussetzungen nicht erfüllt: Zum einen ist die bloße Berechtigung zur Entgegennahme von Erklärungen nicht ausreichend zur Weiterführung oder Abwicklung des Geschäftsbetriebs einer GmbH. Zum anderen gilt der Grundsatz, Gesellschafter einer GmbH ist nur, wer auch in deren Gesellschafterliste steht und dort waren die unbekannten Erben gerade nicht vermerkt. Das Einrücken in die Gesellschafterstellung durch Erbfall bildet keine Ausnahme. Die Aufnahme in die Liste ist immer notwendige Legitimationsvoraussetzung.
Die Entscheidung zeigt erneut, wie essenziell wichtig es ist, als GmbH-Gesellschafter zu prüfen, ob man im aktuellen Handelsregister seiner GmbH mit korrekter Beteiligungshöhe in der Gesellschafterliste aufgeführt ist.
In unserer auf das Gesellschafts- und Erbrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Thematiken beider Rechtsbereiche kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht - FIFA verhängt Transfersperre für den 1. FC Köln
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Sportrecht - FIFA verhängt Transfersperre für den 1. FC Köln
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="131561"]Laut eines Urteils des Weltverbandes FIFA darf der FC Köln in beiden Wechselperioden der Saison 2023 / 2024 keine neuen Spieler verpflichten.
Hintergrund der Strafe sind die Umstände der Verpflichtung des U19-Stürmers Jaka Cuber Potocnik. Die Kölner hatten den 17-jährigen im Januar 2022 verpflichtet und damit einen Streit mit dessen ehemaligen Club Olympija Ljubljana ausgelöst. Obwohl es sich um keinen Transfer für die Kölner Profimannschaft handelte, soll die Sperre nun trotzdem den ganzen Verein betreffen. Die FIFA-Kammer für die Beilegung von Streitigkeiten befand die Kölner des ungerechtfertigten Vertragsbruchs und der Anstiftung zum Vertragsbruch für schuldig. Köln muss zudem 24.000,00 € an Ljubljana zahlen. Potocnik, der zuletzt in der Kölner A-Jugend eingesetzt wurde, wird zusätzlich ab sofort für vier Monate gesperrt. Der Spieler hatte seinen U17-Vertrag in Ljubljana am 30. Januar 2022 vorzeitig gekündigt, bereits einen Tag später soll er in Köln unterschrieben haben. Der FC Köln verpflichtete ihn ablösefrei. Die Kölner teilten am Mittwochabend mit, Potocnik habe seinen Vertrag wegen zahlreicher Vertragsverletzungen seitens des Clubs gekündigt. Die Slowenen hingegen behaupteten, dass Köln den damals erst 16 Jahre alten Potocnik zum Wechsel angestiftet habe und wehrten sich bei der FIFA dagegen.
Ursprünglich wollte der Club 2,5 Mio. € Ablöse und ca. 70.000,00 € Schadensersatz. Eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Klubs war aussichtslos. Die Kölner bestreiten weiterhin, dass sie den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet haben. Da der Fall für die FIFA bereits abgeschlossen ist, muss der FC gegen das Urteil vor dem internationalen Sportgerichtshof Cas Einspruch einlegen. Man werde zudem beantragen, dass sämtliche Strafen bis zum endgültigen Urteil vorläufig ausgesetzt werden.
In ähnlich gelagerten Fällen wegen Regelverstößen bei minderjährigen Transfers waren in der Vergangenheit Klubs wie der FC Chelsea und Manchester City von der FIFA bestraft worden. In den meisten Fällen wurden verhängte Transfersperren vom Cas verkürzt, vertagt oder aufgehoben.
Bei Fragen zum internationalen Verbandsrecht sowie bei der Erstellung von Spielerverträgen und der Prüfung von Vertragsverletzungen stehen wir Ihnen in unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]










