Dieselskandal – EuGH entscheidet: Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit

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Dieselskandal – EuGH entscheidet: Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="714216"]Der EuGH hat erneut im Sinne der Verbraucher entschieden. So sind die Richter der Auffassung, dass es für den Schadensersatzanspruch keiner vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB bedarf, sondern dass Fahrlässigkeit genügt.

Die große Kammer des EuGH hat in einem Vorlageverfahren des Landgerichts Ravensburg entschieden, dass Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (AZ: C-100/21)

Daneben entschied der EuGH, dass das Unionsrecht neben allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützt, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Dies ist ein Meilenstein in der Thematik des Dieselskandals und könnte ein wirtschaftliches Desaster für die Automobilindustrie in Form einer neuen Klagewelle darstellen. Denn hieraus folgt, dass Autohersteller schon bei bloßer Fahrlässigkeit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem drittschützenden Unionsrecht haften, wenn sie eine illegale Abschalteinrichtung in Diesel-PKWs verbauen.

Eine Haftung wegen bloßer Fahrlässigkeit hat der BGH und damit die nationalen Gerichte bislang strikt abgelehnt. Eine Vorlage an den EuGH verweigerte der BGH mit der Begründung, die Rechtslage sei eindeutig (acte claire), so dass es keiner Vorlage bedürfe. Allerdings legten andere Gerichte, hier das Landgericht Ravensburg, die Rechtsfrage vor.

Die Konsequenzen des Urteils könnten insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht Schleswig in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden hat, dass Autos mit illegalen Thermofenstern von der Straße genommen oder nachgerüstet werden müssen, erheblich sein.

Dies dürfte die Dieselfahrer motivieren, erneut Klagen gegen die Autohersteller einzureichen, nachdem viele durch die zuletzt verbraucherunfreundlichen Entscheidungen des BGH massiv enttäuscht wurden.

In unserer Kanzlei begleiten wir seit Beginn des Dieselskandals Mandanten gegenüber den Autoherstellern und führen bundesweit Rechtsstreitigkeiten. Bei Fragen, ob auch Sie Schadensersatzansprüche erfolgreich gegen den Automobilhersteller durchsetzen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sportrecht - Manuel Gräfe geht im Prozess gegen den DFB in Berufung

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Sportrecht - Manuel Gräfe geht im Prozess gegen den DFB in Berufung

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="173080"]Gräfe legt im Streit mit dem DFB Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Ende Januar war ihm wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung von 48.500,00 € zugesprochen worden. Der ursprünglich geforderte Schadensersatz von 194.905,00 € wegen entgangener Einnahmen wurde ihm aber verwehrt. Außerdem musste der ehemalige Bundesliga-Schiedsrichter die Verfahrenskosten tragen.

Die Kamer unter Leitung von Richter Wilhelm Wolff sah als erwiesen an, dass dem Alter bei der Nichtberücksichtigung des Berliners für die Schiedsrichterliste der Saison 2021 / 2022 keine ganz unwichtige Rolle zukam. Grund für Schadensersatz erkannte sie dabei allerdings nicht, da Gräfe selbst bei Berufung auf die Liste keine Garantie auf eine bestimmte Anzahl von Einsätzen gehabt hätte. Der Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden, so das Landgericht Frankfurt. Das Gericht habe aus Sicht Gräfes nicht ausreichend erklären können, weshalb Gräfe auch ohne diese altersbedingte Diskriminierung nicht weiter als Schiedsrichter hätte tätig werden können, obwohl er in der Öffentlichkeit allseits als fachlich bester Schiedsrichter angesehen wurde, erklärten die Anwälte des 49-jährigen.

Aus deren Sicht ist ihm folglich außer der entgangenen Schiedsrichter-Tätigkeit, die rechtlich nicht einklagbar ist, zusätzlich ein erheblicher Vermögensschaden entstanden und ihm der Ersatz dieses Schadens zuzusprechen, so die Kanzlei Baum, Reiter & Kollegen.

Der DFB hat bislang noch nicht durchblicken lassen, ob auch seitens des Verbands Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt eingelegt werden wird. Manuel Gräfe musste trotz einer Protestwelle aus der Bundesliga seine Karriere als Schiedsrichter am Ende der Saison 2020 / 2021 nach 289 Einsätzen im Oberhaus mit 47 Jahren beenden. In den Jahrzehnten zuvor hatte kein Schiedsrichter länger in der Bundesliga gepfiffen. Der Rechtsspruch des Landgerichts Frankfurt gilt in Sachen Altersgrenze nun als Grundsatzurteil für die Zukunft.

Hinsichtlich Ansprüchen wegen Diskriminierung stehen wir Ihnen in unserer interdisziplinär tätigen Kanzlei als Experten auf dem Gebiet des Arbeits- und Sportrechts kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht - LAG Nürnberg sieht Diskriminierung männlichen Bewerbers

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Arbeitsrecht - LAG Nürnberg sieht Diskriminierung männlichen Bewerbers

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="136501"]Ein Modellautohersteller, der einen männlichen Bewerber mit der Begründung abgelehnt hat, die Tätigkeit sei eher etwas für „flinke Frauenhände“, muss dem Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 2.500,00 € bezahlen. Der Bewerber sei wegen seines Geschlechts diskriminiert worden, entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 13.12.2022 - 7 SA 168/22).

Das Unternehmen stellt Modellfahrzeuge im Maßstab 1:87 mit 100 bis 150 Einzelteilen her und hatte eine Stelle als Bestücker (männlich/weiblich/divers) für eine Digitaldruckmaschine ausgeschrieben. In der Stellenbeschreibung hieß es unter anderem, dass Bewerber „Fingerfertigkeit“ bzw. „Geschick“ mitbringen müssen, da die an der Maschine verwendeten Teile sehr klein seien und teilweise mithilfe von Pinzetten positioniert werden müssen. Der Mann erhielt nach seiner Bewerbung eine Absage. Darin hieß es: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände.“

Das LAG Nürnberg entschied in zweiter Instanz, dass der Mann daher wegen seines Geschlechts diskriminiert worden ist. Das Argument des Unternehmens, bei der Internetrecherche auf Bilder des Mannes gestoßen zu sein, die seine großen Hände zeigten, ließ das LAG nicht gelten. Daraus lasse sich nichts über die Fingerfertigkeit des Mannes ableiten. Die Gelegenheit, mittels Probearbeit nachzuweisen, dass er zu der kleinteiligen Arbeit bei der Beklagten willens und in der Lage ist, wurde ihm nicht gegeben, eben weil er ein Mann war, heißt es im Urteil.

Die Bewerbung des Mannes sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Mann nur auf die Stelle bewarb in der Hoffnung auf eine Absage, lagen laut Gericht nicht vor. Das Gericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 €, also dem 1,5-fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttogehalts, für angemessen.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei haben wir bereits mehrfach erfolgreich Entschädigungsansprüche nach dem AGG vor dem Arbeitsgericht Nürnberg für unsere Mandanten durchgesetzt. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Gesellschaftsrecht – Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH

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Gesellschaftsrecht – Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH

[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="130630" css=".vc_custom_1678641935358{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Von einer wirtschaftlichen Neugründung ist auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft eine leere Hülse ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlichen noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.

2. Eine wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offen zu legen und der Geschäftsführer hat mit der Anmeldung der weiteren Eintragungsgegenstände entsprechend § 8 Abs. 2 GmbH-Gesetz zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2, 3 GmbH-Gesetz bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt sind und der Gegenstand der Leistung sich – weiterhin oder jedenfalls wieder – in seiner freien Verfügung befindet.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2022 – 22 W 48/22[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="204663"]Hintergrund

Die seit dem 24.02.2022 im Handelsregister des AG Charlottenburg, Abteilung B, eingetragene Beteiligte ist eine GmbH, die die Eintragung ihrer am 30.03.2022 angemeldeten Änderungen der Firma sowie des Unternehmensgegenstands begehrt.

Die ursprünglich seit dem 10.07.2003 gemäß ihrem vormaligen Sitz in K. im Handelsregister des AG Rostock, Abteilung B, eingetragene Beteiligte, verlegte Anfang des Jahres 2022 ihren Sitz nach Berlin. In der Gesellschafterversammlung vom 19.01.2022, in der die Sitzverlegung beschlossen wurde, wurde zugleich die Bestellung des Herrn AD zum Geschäftsführer sowie die Entpflichtung der bis zu diesem Zeitpunkt geschäftsführenden Gesellschafter, der Herren HF und AS beschlossen. Ein in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste vom 25.02.2022 weist Herrn AD zudem als Alleingesellschafter der Beteiligten aus. Mit notariell beglaubigter elektronischer Erklärung vom 30.03.2022 meldete der zwischenzeitlich als Geschäftsführer eingetragene Herr AD die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes zur Eintragung an. Beigefügt war der notariell beurkundete Gesellschafterbeschluss von diesem Tag, demzufolge die Firma der Gesellschaft nicht mehr F. GmbH, sondern D. GmbH lauten sollte und der Gegenstand des Unternehmens statt der Konstruktion, die Produktion und die Montage von Wintergarten und Wintergartenanlagen; der Vertrieb von Zubehör für Wintergärten; alle mit dieser Produktion im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben sein sollte.

Mit Schreiben vom 19.04.2022 wies das Registergericht daraufhin, dass die Summe der erkennbaren Umstände, insbesondere Firmen- und Gegenstandsänderung, darauf schließen ließ, dass ein Fall einer wirtschaftlichen Neugründung in der Form der Mantelverwendung gegeben sei. Die wirtschaftliche Neugründung sei offenzulegen und die Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbH-Gesetz abzugeben. Einzureichen sei daher eine auf das Ende des letzten Wirtschaftsjahres aufgestellte und durch die Geschäftsführung unterzeichnete Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung.

Mit Schreiben vom 30.05.2022 setzte das AG der Beteiligten zu 1.) eine Frist zur Einreichung von zwei Wochen, die fruchtlos verstrich und wies die Anmeldung mit Beschluss vom 27.06.2022 zurück. Hiergegen richtet sich die durch den die Anmeldung einreichenden Notar eingelegte Beschwerde, der eine auf den Dezember 2021 bezogene Summen- und Saldenliste der Gesellschaft beigefügt war.

KG Berlin – Beschwerde unbegründet

Die Zurückweisung der Anmeldung vom 30.03.2022 durch Beschluss vom 27.06.2022 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.08.2022 ist laut Kammergericht Berlin nicht zu beanstanden. Da der Geschäftsführer der Beteiligten keine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgelegt hat, und die wirtschaftliche Neugründung nicht anlässlich der Anmeldung offengelegt hat, war die Eintragung entsprechend §§ 9 c Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2, 3 GmbH-Gesetz abzulehnen.

Mit der Anmeldung der Veränderung der Firma und des Gesellschaftsgegenstand war der Geschäftsführer der Beteiligten verpflichtet, entsprechend § 8 Abs. 2 GmbH-Gesetz zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2, 3 GmbH-Gesetz bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich weiter hin oder jedenfalls wieder in seiner freien Verfügung befindet.

Dies hat der Geschäftsführer der Beteiligten entgegen der Auflage des Registergerichts nicht getan. Die von ihm mit der Beschwerde eingereichte Summen- und Saldenliste bestätigt nicht, dass die Beteiligte noch ein Unternehmen führte. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass dies im Dezember 2021 nicht der Fall war.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Regeln der sogenannten wirtschaftlichen Neugründung anwendbar, wenn die Gesellschaft eine leere Hülse ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Auf diese Weise soll im Sinne eines wirksamen Gläubigerschutzes die Umgehung von Gründungsvorschriften vermieden werden. Dies hätte sonst zur Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Indizien hierfür können sein, dass die Firma oder der Unternehmensgegenstand geändert, der Sitz verlegt, die Geschäftsführung ausgetauscht und bzw. oder die Geschäftsanteile veräußert werden, wobei diese Umstände mit einer wirtschaftlichen Neugründung einer Mantelgesellschaft einhergehen können, aber nicht müssen. So liegt der Fall hier.

Bei Fragen zur Gründung einer GmbH und den Anforderungen an die Anmeldung der wirtschaftlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft stehen Ihnen unsere auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Verkehrsrecht – Zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs

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Verkehrsrecht – Zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="475752"]Das LG Saarbrücken hat zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs wie folgt entschieden (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 – 13 S 60/22):

„Wer ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug überholen sowie an einem nicht verkehrsbedingten haltenden Fahrzeug vorbeifahren möchte, muss jedenfalls – unabhängig vom Vorliegen einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten.“

Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aus dieser pauschalen Formulierung ergibt sich keine konkrete Verhaltensverpflichtung. Denknotwendig muss beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs ein ausreichend großer Abstand gehalten werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – LAG Thüringen zu Frage, ob sich ein Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzt

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Arbeitsrecht – LAG Thüringen zu Frage, ob sich ein Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzt

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="941072"]Zu dieser Frage hat sich im Jahr 2023 das Thüringer Landesarbeitsgericht geäußert (LAG Thüringen, Urteil vom 17.01.2023 – 5 SA 243/22). Nach Auffassung der Thüringer Richter kann aus der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nur dann auf einen Willen des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, wenn Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist ausging und der Arbeitnehmer darauf schließen konnte. Dabei müsse vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Arbeitgebers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Willen geschlossen werden können, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Dies wurde für den vorliegenden Fall verneint.

Bei Fragen zur Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sportrecht – Schlussanträge des Generalanwalts – Regeln für UEFA-Nachwuchsspieler unionsrechtswidrig

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Sportrecht – Schlussanträge des Generalanwalts – Regeln für UEFA-Nachwuchsspieler unionsrechtswidrig

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="461830"]Die Regeln für Nachwuchsspieler der europäischen Fußballunion (UEFA) sind nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) teilweise nicht mit EU-Recht vereinbar.

So argumentierte Generalanwalt Maciej Szpunar am Donnerstag in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-680/21, dass die Nachwuchsspielerregelungen eine mittelbare Diskriminierung Staatsangehöriger anderer Mitgliedsstaaten bewirken können.

Nach den Konstitutionen der UEFA sind Spieler Nachwuchsspieler, wenn sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Verein oder einem anderen Verein in der selben nationalen Liga ausgebildet wurden. Vereine müssen demnach bei Club-Wettbewerben der UEFA eine bestimmte Anzahl von Nachwuchsspielern in der Mannschaft haben.

Die Argumentation des Generalanwaltes lautet dahingehend, dass je jünger ein Spieler sei, desto größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass er seinen Wohnsitz an seinem Herkunftsort habe. Da die Regeln aber vorschreiben, dass Nachwuchsspieler aus dem eigenen oder einem anderen Verein der selben nationalen Liga stammen müssten, seien es zwangsläufig Spieler aus anderen EU-Staaten, die durch die Regelungen beeinträchtigt würden.

Hintergrund des Gutachtens vor dem EuGH ist ein Prozess in Belgien. Dort hatte ein Profi-Fußballer und der Verein Royal Antwerpen die Regelung der UEFA beanstandet. Ihrer Ansicht nach wird die Möglichkeit eingeschränkt, Spieler, die die Voraussetzung lokaler oder nationaler Wurzeln nicht erfüllten, zu verpflichten.

Die UEFA teilte unterdessen auf Twitter mit, dass man die Empfehlung des Generalanwalts zur Kenntnis nehme, die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen zu verbessern. Außerdem hieß es, das Gutachten unterstütze die wichtige soziale und sportliche Aufgabe, Anreize für Fußballvereine zu schaffen, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren und das Wettbewerbsgleichgewicht in Europa zu verbessern. Generalanwalt Szpunar betonte jedoch, dass die Nachwuchsspieler nur aus dem eigenen Verein stammen und nicht hinzugekauft werden sollten.

Unsere auf das Sportrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragen zu Verbandstreitigkeiten kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht / Familienrecht - OLG Düsseldorf zur Anfechtbarkeit einer Auseinandersetzungsvereinbarung im gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch

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Insolvenzrecht / Familienrecht - OLG Düsseldorf zur Anfechtbarkeit einer Auseinandersetzungsvereinbarung im gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch

[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="121743" css=".vc_custom_1678260307538{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren entgeltlichen Vertrag, wenn die Vereinbarung sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt - jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrags - zusätzlich eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht.

2. Bei einer den Wert der erbrachten bzw. zu erbringenden Gegenleistung übersteigenden Leistung des Schuldners hängt die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit davon ab, ob die Werte in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung missbräuchlich überschritten haben. Ob der Bewertungsspielraum überschritten ist, ergibt sich unter objektiven Gesichtspunkten.

3. In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners. Sind dabei Umstände aus dem Bereich des Anfechtungsgegners relevant, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast.

4. Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter nur die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umstände ausräumen, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlauben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2022 - I.-12 W 12/22[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="146701"]In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall, machte die Antragstellerin gegen ihren Ehemann Rückgewähransprüche gemäß § 143 Abs. 1 InsO geltend, da der Ehemann seine Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Immobilie jedenfalls teilweise unentgeltlich und damit insgesamt nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar auf die Antragsgegnerin übertragen habe.

Dem gab das OLG Düsseldorf statt.

Nach § 143 Abs. 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Rückgewähr bedeutet grundsätzlich, dass der betroffene Gegenstand im vollen Umfang seiner Veräußerung, Weg oder Aufgabe in Natur in die Insolvenzmasse zurückgelangen muss. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu versetzen, in der sie sich befinden würde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre. Erwirkt ein Bruchteilseigentümer - wie hier - das Eigentum insgesamt in anfechtbarer Weise, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr des neu erworbenen Bruchteils des jetzt in der Hand des Erwerbers vereinigten Grundstücks. Nach Wiederherstellung des Miteigentumsanteils kann der Insolvenzverwalter diesen gemäß allgemeinen Regeln verwerten. Er kann sich aber auch, wie die Antragstellerin, darauf beschränken, im Wege der Anfechtung zugleich die Zustimmung des Anfechtungsgegners zur Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks zu verlangen, um den auf die Insolvenzmasse rechnerisch entfallenden Anteil am Erlös zu erhalten.

Hintergrund ist, dass nach § 134 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Die Antragstellerin habe in den Augen der Düsseldorfer Richter hinreichend dargetan, dass die Übertragung des hälftigen Miteigentums an der streitgegenständlichen Immobilie durch den Schuldner in dem notariellen Eheauseinandersetzungsvertrag jedenfalls teilweise unentgeltlich erfolgt ist.

Ehevertragliche Vereinbarungen unterliegen, ebenso wie sonstige vertragliche Abreden, grundsätzlich der Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.10.1971 - VIII ZR 212/69). Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren entgeltlichen Vertrag, wenn diese sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrages eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht. Derartige Verträge sind nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie gemischte Zuwendungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, ist in einem Zwei-Personenverhältnis eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistungen etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Für die Bewertung ist in erster Linie die objektivere Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners an der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20). Erst wenn feststeht, dass, objektiv betrachtet, der Schuldner überhaupt einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten hat oder ihm eine werthaltige Gegenleistung versprochen worden ist, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Verfügung des Schuldners Freigiebigkeit, wenn auch nur teilweise, bezweckt war. Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die Frage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht. Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben.

Bei einem Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist § 134 InsO nicht anwendbar, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem im guten Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist. In gleicher Weise ist eine Fehlvorstellung der Beteiligten über den Wert der vom Schuldner zu erbringenden Leistung nur dann erheblich, wenn sie ihre Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses findet (BGH, Urteil vom 22.10.2020 - IX ZR 208/18).

Das OLG Düsseldorf empfand vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe, dass eine teilweise unentgeltliche Leistung des Schuldners vorliegt. In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners und demgemäß auch für Umstände, aus denen sich eine Wertadäquanz ergibt. Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, reicht es nicht aus, dass der Insolvenzverwalter ein Missverhältnis des objektiven Werts von Leistung und Gegenleistung darlegt und beweist. Vielmehr muss dartun und beweisen, dass keine objektiven Umstände vorgelegen haben, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlaubten. Bei den behaupteten objektiven Umständen handelt es sich um negative Tatsachen. Dem Insolvenzverwalter kommen daher Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute. Er muss, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, nicht alle theoretisch denkbaren Umstände ausräumen, welche einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung begründen könnten. Es reicht vielmehr aus, die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umständen auszuräumen. Gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht.

In unserer auf das Insolvenz- und Familienrecht spezialisierten Kanzlei sind wir in der Lage, Ihnen interdisziplinäre Rechtsberatung anbieten zu können. Bei Fragen zur Anfechtbarkeit von ehevertraglichen Vereinbarungen stehen Ihnen unsere auf das Insolvenz- und Familienrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf im Kindesunterhalt

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Familienrecht - Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf im Kindesunterhalt

[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="126384" css=".vc_custom_1678260001533{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Besteht das Wechselmodell, muss für das Kind, das Kindesunterhalt (hier: Kosten für den Besuch einer Privatschule) geltend macht, ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

2. Der Mehrbedarf kann neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts durch gesonderten Antrag auf Zahlung geltend gemacht werden.

3. Für den Mehrbedarf haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

4. Die Haftungsquote der Eltern folgt den Grundsätzen für die Berechnung des volljährigen Unterhalts.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2022 - 13 UF 24 / 21[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="617039"]Hintergrund

Der Antragsgegner wandte sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung anteiligen Schulgeldes an den Antragsteller, sein 2013 geborenen Sohn T, der zunächst überwiegend von seiner Mutter und seit Februar 2021 im Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. Der Sohn besuchte von August 2019 bis Januar 2021 auf der Grundlage eines von beiden Elternteilen unterzeichneten Vertrags eine private Grundschule, für deren Kosten seine Mutter, unter Inanspruchnahme eines Rabatts, das Schulgeld für das Schuljahr 2019 / 2020 in Höhe von 4.845,80 € am 01.08.2019 im Voraus zahlte. Hierin war ein Verpflegungsanteil von 780,00 € enthalten. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26.08.2019 ließ die Mutter des Antragstellers den Vater auffordern, sich hälftig am Schulgeld zu beteiligen. Zu dieser Zeit zahlte er bereits Kindesunterhalt entsprechend der höchsten Einkommensstufe.

Mit dem am 23.09.2019 zugestellten Antrag hat der Sohn zunächst beantragt, den Vater zu verpflichten, an ihn zu Händen seiner Mutter, monatliches Schulgeld in Höhe von 205,00 € ab Oktober 2019 jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen sowie rückständiges Schulgeld für August und September 2019 von 435,00 € nebst Zinsen. Mit der Begründung einer höheren Haftungsquote hat der Sohn angekündigt, die Antragshauptforderung auf insgesamt 3.659,00 € zu erweitern, und bei seiner hierauf gerichteten Begründung die Forderung auf den von seiner Mutter vorausgezahlten einmaligen Jahresbetrag für das Schuljahr 2019 / 2020 abzüglich des Verpflegungsanteils begrenzt. Im Termin vom 27.10.2020, auf den der angefochtene Beschluss ergangen ist, hat der Sohn sodann allerdings nicht jenen angekündigten erweiterten Antrag gestellt, sondern lediglich auf den ursprünglich gestellten Antrag aus der Antragsschrift Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Amtsgericht Strausberg hat den Vater nach Maßgabe des nur angekündigten, letztlich aber nicht gestellten erweiterten Antrags dazu verpflichtet, an den Sohn 3.659,00 € nebst Zinsen zu bezahlen. Das Schulgeld hat das Amtsgericht nach Abzug des Verpflegungsanteils als Mehrbedarf in Höhe von 4.065,00 € eingestuft, von dem der Vater 95 % zu tragen habe.

Hiergegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Mit Beschluss vom 14.10.2021 hat das Amtsgericht für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes als Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wurde der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Vater unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet wird, an den Sohn 2.758,00 € nebst Zinsen zu bezahlen.

OLG Brandenburg - Beschwerde zulässig

Das OLG Brandenburg entschied zunächst, dass die Beschwerde auch mit Blick auf das nach der erstinstanzlichen Entscheidung zwischen den Eltern geübte Wechselmodell zulässig ist. Zwar wäre in Fällen des paritätischen Wechselmodells kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesen Fällen betreuen beide das Kind und eine alleinige Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nicht, sodass die Mutter den Sohn in diesem Verfahren nicht mehr allein vertreten kann. Allerdings ist dieser Mangel infolge des Beschlusses des Amtsgerichts nunmehr durch die Vertretung des Sohnes durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger behoben worden.

Die Beschwerde hat in der Sache allerdings nur teilweise Erfolg. Die hier streitigen Kosten eines privaten Schulbesuchs sind unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren. Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist.

Beim Kindesunterhalt ist der Zusatzantrag für einen Mehrbedarf neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts zulässig, da der Barunterhaltsbedarf des Kindes auch bei günstigen Einkommensverhältnissen von vornherein nicht den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes erfasst, hierfür sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen.

OLG - Frage der Notwendigkeit entbehrlich

Die Frage der Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule stellt sich entgegen der Auffassung des Vaters nicht, denn mit der Unterzeichnung des Schulvertrages hat er dem Besuch bereits vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dieser Grundentscheidung einverstandene Vater muss dann auch die Rechtsfolgen tragen, die losgelöst von der mangels Vertragspartnerschaft tatsächlich im Außenverhältnis nicht bestehenden Schuldverpflichtung gegenüber dem Schulträger einzig nach den dafür unterhaltsrechtlich geltenden Maßstäben zu beurteilen sind.

Am Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch der Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch regelmäßig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft. Nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften die Eltern insoweit nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Für den in der Vergangenheit liegenden Mehrbedarf im Jahr 2019 ist mangels Prognosebedarfs der einjährige Jahresdurchschnitt der Einkommen der Eltern in diesem Jahr maßgeblich.

Hinsichtlich der Frage, ob gewisse Aufwendungen als Mehrbedarf grundsätzlich auch von beiden Elternteilen zu tragen ist und wie man die Haftungsquoten korrekt berechnet, stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Gesellschaftsrecht - FG Münster zur Geschäftsführerhaftung - Haftung der Strohfrau des faktischen Geschäftsführers

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Gesellschaftsrecht - FG Münster zur Geschäftsführerhaftung - Haftung der Strohfrau des faktischen Geschäftsführers

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="107124"]Mit Urteil vom 12.08.2022 – 4 K 1469/20 U musste das Finanzgericht Münster über die Frage entscheiden, ob die nominelle Geschäftsführerin, die lediglich Strohfrau des faktischen GmbH-Geschäftsführers ist, nach § 69 AO haftet. In diesem Fall war die Klägerin bis zum Jahr 2017 alleinige Gesellschafterin und die alleinige nominelle Geschäftsführerin und später Liquidatoren dem Jahr 2007 gegründeten T-GmbH. Der Ehemann der Klägerin war alleiniger faktischer Geschäftsführer der T-GmbH. Im April 2013 begann bei der T-GmbH eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer 2008 bis 2013. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen zu versagen sei. Wegen der Umsatzsteuer 2010 und Nachzahlungszinsen nahm das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2020 setzte das Finanzamt die Haftungssumme herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Das FG Münster entschied, dass die Haftungsinanspruchnahme durch Bescheid vom 06.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2020 rechtmäßig ist. Das Finanzamt konnte die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf die §§ 191 Abs. 1, 69 AO stützen, insbesondere liegt das hierzu erforderliche grobe Verschulden der Klägerin vor. Das Finanzgericht macht unter anderem folgende Ausführungen:

Gemäß § 69 S. 1 AO haftet die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den potentiellen Haftungsschuldner gehören unter anderem die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen (§ 34 Abs. 1 AO). Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Die Klägerin war als einzige nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der T-GmbH deren gesetzliche Vertreterin im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 AO. Die Klägerin hat die Erklärung und Unterrichtungspflichten der T-GmbH betreffend die Umsatzsteuer 2007, für deren Erfüllung sie als alleinige organschaftliche Geschäftsführerin gemäß § 34 Abs. 1 AO steuerrechtlich verantwortlich zeichnete, verletzt. Dass die Klägerin in der T-GmbH nicht tatsächlich die Geschäfte führte, sondern nur als Strohfrau fungierte, ändert an der objektiv vorliegenden Pflichtverletzung nichts. Denn die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der T-GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Eine Haftung kommt zwar nur bei gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen in Betracht. Die Übernahme einer Geschäftsführerstellung nur auf dem Papier und ohne irgendeine tatsächliche Einflussnahme auf die Führung der Geschäfte, mithin die vollumfängliche Überlassung und Duldung der Führung der Geschäfte an bzw. durch einen Dritten, begründet eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung.

So haftet auch die lediglich als Strohfrau agierende Geschäftsführerin im steuerrechtlichen Sinne der Abgabenordnung.

In unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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