Familienrecht – BGH zur Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit
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Familienrecht – BGH zur Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit
[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="762579" css=".vc_custom_1676219410899{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Der Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen.
2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell rechtlichen Einwendungen und nach den §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="441404"]Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22 für klare Regelungen hinsichtlich einer Teilungsversteigerung in der Trennungszeit gesorgt. Grundsätzlich kann ein Ehepartner auch vor der Scheidung die Teilungsversteigerung beantragen. Wenn der andere damit nicht einverstanden ist, dann kann er mit einem Drittwiderspruchsantrag vor dem Familiengericht die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung im Einzelfall prüfen lassen. Vom Familiengericht ist dann eine Interessenabwägung vorzunehmen. Von Bedeutung kann hierfür insbesondere sein:
- die Dauer der Trennungszeit
- die Dauer der Ehe
- das Alter der Ehepartner
- der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie
- die Beweggründe des versteigerungswilligen Ehepartners / eheschädliches Verhalten
- die wirtschaftlichen Interessen der Ehepartner
- die physische oder psychische Gesundheit des in der Immobilie wohnenden Ehepartners
- die Möglichkeit, Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen zu finden und zu bezahlen
- das Wohl der Kinder, die noch im Haushalt leben
Wenn Sie während des laufenden Scheidungsverfahrens die Teilungsversteigerung in Betracht ziehen oder davon betroffen sind, benötigen Sie eine fachgerechte anwaltliche Beratung, sowohl für das Familienrecht als auch für die Teilungsversteigerung selbst.
Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen hierzu kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht – LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung – gefälschter Impfpass führt unabhängig der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung
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Arbeitsrecht – LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung – gefälschter Impfpass führt unabhängig der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung
[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="610287" css=".vc_custom_1675864996528{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz, und dies unabhängig von einer langen Betriebszugehörigkeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargestellt und einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers keine Erfolgsaussichten attestiert. Der Arbeitnehmer nahm nach dem Rechtsgespräch und den Hinweisen der Kammer seine Berufung zurück. (AZ: 11 Sa 433/22)[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="185511"]Hintergrund
Der Arbeitnehmer war als Messwärter bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er war schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und hatte dort 19 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Mit Inkrafttreten des § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz hatte das Unternehmen alle Beschäftigten aufgefordert, vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Den daraufhin vorgelegten Impfpass des Mitarbeiters, der zwei angebliche Impfungen mit dem Impfstoff Biontech durch das Impfzentrum in Duisburg erhielt, hielt das Unternehmen für eine Fälschung und kündigte dem klagenden Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht. Der Arbeitnehmer hatte dem Vorwurf widersprochen.
Das LAG hatte zur Klärung des Vorfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nach dieser sei die Beweislage zu Lasten des Klägers erdrückend, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. So habe es etwa die auf dem Impfpass verzeichnete Chargen-Nummer nicht gegeben, wie eine Abfrage beim Paul-Ehrlich-Institut und beim Hersteller ergeben habe. Auch aus den Aufzeichnungen des Impfzentrums Duisburg sei hervor gegangen, dass die im Impfpass angegebenen Chargen dort nicht verimpft worden seien. Zudem habe der verwendete Stempel Rechtschreibfehler enthalten, was darauf schließen lasse, dass er nicht im Impfzentrum verwendet worden ist.
Auch andere Behauptungen des Arbeitnehmers, wie etwa dass seine Impfung ohne Termin erfolgt sei, konnten durch Zeugen widerlegt werden. Schließlich konnte ein von ihm benannter Zeuge, der mit ihm zum Impfzentrum gefahren sein soll, nur bekunden, dass er nur auf dem Parkplatz gewartet und nicht gesehen habe, ob der Kläger das Impfzentrum auch wirklich betreten hat.
Die Vorlage einer solchen Fälschung stelle im Ergebnis eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, so das LAG. Sie wiege so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zudem zeuge die Vorlage der Fälschung von einer hohen kriminellen Energie und stelle eine Straftat dar, so dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört sei. Wegen der Schwere des Verstoßes kam es weder auf eine mögliche Wiederholungsgefahr, noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses an, so das LAG in seiner Mitteilung.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Abwehr von Kündigungen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Schadensrecht – LG Köln zu zerkratztem Mercedes – kein Schadensersatz nach Sex auf Motorhaube
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Schadensrecht – LG Köln zu zerkratztem Mercedes – kein Schadensersatz nach Sex auf Motorhaube
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="118559"]Hintergrund
Ein Paar entdeckte in einer Sommernacht die Motorhaube eines fremden Mercedes für sich, der Halter fand am nächsten Tag ein erheblich beschädigtes Auto vor. Das Landgericht Köln entschied, dass der Parkhausbetreiber hierfür nicht haftet.
Der Mercedes-Fahrer hatte das Auto über Nacht in einem Parkhaus abgestellt. Als er am nächsten Morgen zur Arbeit fahren wollte, stellte er am Fahrzeug mehrere Beschädigungen, darunter Lackkratzer auf der Motorhaube sowie Eindellungen und Schäden an einem Außenspiegel fest. Die Überwachungskamera des Parkhauses konnte aufklären, was passiert war. In der Nacht hatten zwei Personen das Parkhaus im Umfeld des Kölner Hauptbahnhofs entdeckt, um dort auf einem abgestellten Auto Sex zu haben.
Von den beiden Personen fehlt jede Spur. Für den Besitzer des Fahrzeuges ist ein Sachschaden i.H.v. € 4.676,36 entstanden. Diesen wollte er gegenüber dem Betreiber des Parkhauses durchsetzen und ferner die Feststellung begehren, dass auch künftige Schäden sowie Rechtsanwaltsgebühren vom Inhaber des Parkhauses ersetzt werden. Der Kläger meint dazu, dass der Parkhausbetreiber dafür Sorge hätte tragen müssen, dass die Videoüberwachung dauerhaft live beobachtet werde. Jedenfalls hätte umgehend die Polizei zwecks Identitätsfeststellung gerufen werden müssen.
LG Köln weist Klage ab.
Das Landgericht Köln wies die Klage gegen den Parkhausbetreiber ab. Die Nebenpflichten des Parkhausbetreibers gegenüber den parkenden Kunden als Vertragspartner gingen nicht soweit, dass Überwachungskameras durchgehend von Mitarbeitern beobachtet werden müssten, um etwaige Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern.
Die Kölner Richter erblicken in der Videoüberwachung hauptsächlich einen repressiven Zweck. Das bedeutet, dass der Parkhausbetreiber beispielsweise bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen kann. Dies wird nach Überzeugung der Kammer auch regelmäßig gelingen, da in vielen Fällen das Kennzeichen von Schädigern zu sehen sein wird und so der Halter ermittelt werden kann.
Auf der Videoaufnahme wären allerdings lediglich neun Minuten dokumentiert, in welchem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Ohnehin sei fraglich, wie das Parkhauspersonal ohne Eigengefährdung hätte einschreiten sollen und ob die Polizei überhaupt rechtzeitig hätte vor Ort sein können.
Der Eigentümer des Fahrzeugs bleibt nun also auf seinem Schaden sitzen bzw. muss diesen bei seiner Haftpflichtversicherung geltend machen. Es bleibt zu hoffen, dass seine Eigenbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung relativ gering ist.
In unserer auf das zivile Schadensrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen genauso wie bei der Abwehr solcher Ansprüche kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht – BAG zur Dreijahresfrist für Urlaubsabgeltung
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Arbeitsrecht – BAG zur Dreijahresfrist für Urlaubsabgeltung
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="978022"]In unseren letzten Blogs haben wir darauf hingewiesen, dass Urlaub nicht mehr automatisch verjährt. Wie ist es aber, mit der Auszahlung von noch nicht genommenen Urlaub nach einem Arbeitsstellenwechsel? Hier schaffte das BAG nun Klarheit.
Arbeitnehmer, die nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes im Dezember (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20) auf einen Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft hatten, wurden enttäuscht. Allerdings räumte das Gericht für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein. Die Erfurter Richter reagierten hiermit auf die in den letzten Jahren geänderte Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof dazu entschieden, ein Jahr später das BAG. In der Regel beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in welchem Urlaubsansprüche strittig sind.
Im Dezember hatte das BAG dann geurteilt, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Hierdurch wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt.
Es liegt auf der Hand, dass einige Arbeitgeber befürchteten, wegen der Bezahlung offener Urlaubsansprüche aus seit Jahren beendeten Arbeitsverhältnissen sich einer Klageflut ausgesetzt zu sehen. Arbeitnehmer würden vor allem nach dem Ende von Arbeitsverhältnissen Geld für offene Urlaubsansprüche einklagen. Bei laufenden Arbeitsverhältnissen spielt die Sorge um den Job eine stärkere Rolle.
Der Bestand der dreijährigen Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen aus beendeten Arbeitsverhältnissen wird damit begründet, dass es nicht um den wichtigen Erholungszweck, sondern um einen reinen Geldanspruch gehe, also um finanziellen Ausgleich für Urlaub. Zudem gibt es für Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch keinen Druck mehr, möglicherweise auf Urlaub zu verzichten.
Hintergrund der Entscheidung war ein Fluglehrer und Pilot aus Niedersachsen, der für nicht genommenen Urlaub von 2010 bis 2015 insgesamt € 44.899,00 von seinem Arbeitgeber verlangte, dies mit Erfolg für einen Teil der Jahre. Ihm wurden € 37.416,00 zugesprochen.
Das BAG schaffte daher mit der neuen Entscheidung Klarheit über Verjährungsfristen hinsichtlich der Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis. So bleibt es bei der Dreijahresfrist für die Urlaubabgeltung.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Urlaubsabgeltung kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




