Insolvenzanfechtungsrecht - Neuigkeiten im Insolvenzverfahren der P & R Container

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="129873"]Insolvenzanfechtungsrecht - Neuigkeiten im Insolvenzverfahren der P & R Container[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="232550"]Zum 31.12.2021 erhielten zahlreiche Anleger der P & R Container Vertriebs und Verwaltungs- GmbH Mahnbescheide vom Insolvenzverwalter der P & R sofern sie vorab keine Hemmungsvereinbarung unterschrieben hatten. Dies hat den Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern Insolvenzanfechtungsansprüche aus Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO durchsetzen möchten und zum 31.12.2021 Verjährung eingetreten wäre. Die Insolvenzverwalter sind daher im Vorfeld auf die Anlieger zugegangen und haben darum gebeten, dass diese eine Verjährungshemmungsvereinbarung unterzeichnen. Dies um eine Hemmung der Verjährung der Ansprüche so lange zu erreichen, bis die Pilotverfahren abgeschlossen und die Angelegenheit höchstrichterlich entschieden wurde. Gegen die Mahnbescheide wurden dann in aller Regel Widersprüche eingelegt. Anstatt einer Anspruchsbegründung haben die Insolvenzverwalter nun zu den erstinstanzlichen Gerichten, an die das Verfahren vom zentralen Amtsgericht Coburg als Mahngericht abgegeben wurde, erneute Verjährungshemmungsvereinbarungen übermittelt, damit die Anleger diese unterzeichnen. Angeblich hätte man die entsprechende Anspruchsbegründung bereits im Entwurf vorliegen. Um den Anlegern aber entgegenzukommen, würde man nochmal die Möglichkeit eröffnen, eine Verjährungshemmungsvereinbarung abzuschließen, um den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten.

In unserer Kanzlei haben wir unseren Mandanten ausdrücklich davon abgeraten, eine Verjährungshemmungsvereinbarung zu unterzeichnen. Dies würde den Insolvenzverwaltern nur in die Karten spielen. So sind die Insolvenzverwalter nun gezwungen, ihren Anspruch zu begründen und erstinstanzliche Verfahren durchzustreiten. Die Insolvenzverwalter begründen ihren Insolvenzanfechtungsanspruch insbesondere mit § 134 InsO und tragen vor, dass sämtliche Zahlungen der Schuldnerin an die Anleger als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO anfechtbar wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung sind nicht gegeben. Nach dem Inhalt des zwischen den Insolvenzverwaltern und den Anlegern geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag kann weder im Hinblick auf den von dem Anleger erhaltenen Rückkaufpreis noch auf die Tagesmietzinsen eine unentgeltliche Leistung angenommen werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.05.2021 – 5 U 747/20; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 20.10.2021 – 3 U 18/20; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021 - I-27 U; LG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2020, 20 O 42/20; LG Bochum, Urteil vom 04.09.2020, I-2 O 724/20; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.10.2020 - 27 O 34/20; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2021 – 4 O 52/20). Weiter sind auch die Voraussetzungen der übrigen Insolvenzanfechtungstatbestände nicht gegeben, weshalb der geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch der Insolvenzverwalter nicht durchsetzbar ist.

Wir raten daher davon ab, etwaige Verjährungshemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen.

Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüche im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R Container Verwaltungs- GmbH kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht - Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="119151"]Insolvenzrecht - Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="155958" css=".vc_custom_1664472472774{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]§ 15 Abs. 3 InsO ist auf eine englische Limited nicht anwendbar (KG Berlin, Urteil vom 10.08.2022 – 4161 Ss 104/22).[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="100661"]§ 15 a Abs. 3 InsO besagt, dass im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft oder jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

Hintergrund

Das AG Berlin-Tiergarten hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 07.03.2019 wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 50,00 verurteilt. Der Strafbefehl ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte war seit der Gründung bis zu ihrer Abberufung am 30.06.2015 Direktor der im Handelsregister des AG C. unter HRB XX eingetragenen V Limited, zuletzt geschäftsansässig X. Nach seiner Abberufung als Direktor war die Gesellschaft führungslos. Er war jedoch Geschäftsführer der F-UG, der einzigen Gesellschafterin der V Limited. Der Angeklagte wusste, dass die V Limited spätestens seit dem 27.05.2016 zahlungsunfähig war, da die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Sozialversicherungsbeiträge der bei der Gesellschaft beschäftigten abführen konnte. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin der V Limited war der Angeklagte gemäß § 15 a Abs. 1 InsO verpflichtet, bei deren Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit - hier spätestens am 17.06.2016 - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen. Entgegen dieser Pflicht beantragte der Angeklagte zu keiner Zeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt, den er in der Hauptverhandlung auf die Tagessatzhöhe beschränkt hat. Das AG hat daraufhin mit Urteil vom 21.08.2019 die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf € 20,00 herabgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung bewilligt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hin hat das LG Berlin die Beschränkung des Einspruchs für unwirksam erachtet, das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Revision Staatsanwaltschaft ohne Erfolg

Das Kammergericht Berlin ist der Auffassung, dass das LG zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile des Rechtsfolgenausspruchs unwirksam ist, wenn der zugrunde liegende Schuldspruch auf einem nach den Feststellungen tatsächlich nicht strafbaren Verhalten beruht (vgl. BGH 02.12.2015 - 2 SDR 258/15). Das LG hat diesen Grundsatz vorliegend auch zu Recht angewandt, da das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht strafbar ist. § 15 a Abs. 3 InsO und damit auch die Strafnorm des § 15 a Abs. 4 bis Abs. 6 InsO ist auf eine Limited nach englischem Recht nicht anwendbar. Der Senat folgt damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum. Der Gegenansicht ist zwar einzugestehen, dass der Gesetzgeber mit zumindest § 15 a Abs. 1 InsO auch Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland erfassen wollte. Einer Übertragung dieser Ausweitung auf § 15 a Abs. 3 InsO steht jedoch der eindeutige, von Abs. 1 abweichende und auf Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften beschränkte Wortlaut der Norm entgegen. Eine Auslegung von § 15 a Abs. 3 InsO dahin, dass der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften für vergleichbare Rechtsstruktur wie die englische Limited erfasse, überschreitet die Wortlautgrenze. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde sowohl die Regelung der Insolvenzantragspflicht des § 15 a InsO als auch die Regelung des Insolvenzantragsrecht bei Führungslosigkeit in § 15 a Abs. 1 S. 2 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt. Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen einheitlichen Regelung sowohl in § 15 a Ab. 1 S. 2 InsO als auch in § 15 Abs. 1 InsO jeweils von juristischen Personen spricht, in § 15 Abs. 3 InsO hingegen enumerativ nur von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft, ist auch, wenn die Gesetzesmaterialien zu den Gründen der Differenzierung schweigen, auszuschließen, dass in § 15 a Abs. 3 InsO andere als die dort mit ihren jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bezeichnungen ausdrücklich angeführten juristischen Personen gemeint sein könnten und insbesondere der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gattungsbegriff verwandt worden ist.

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen insbesondere hinsichtlich der bestehenden Insolvenzantragspflicht sowie auch der Abwehr unberechtigt gestellter Insolvenzanträge kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr eines Rettungswagens

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="105157"]Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr eines Rettungswagens[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="702304"]Ein Rettungsdienst muss einer Radfahrerin € 2.400,00 Schmerzensgeld zahlen (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.05.2022 – 2 U 20/22).

Ein Fahrer eines Rettungsdienstes wollte während eines Einsatzes in Ostfriesland mehrere Radfahrer überholen. Zwar war das Martinshorn eingeschaltet, aber es war zu wenig Platz. Eine 72-jährige stieg dabei von ihrem Rat ab, fiel und brach sich den Knöchel.

Nachdem das Landgericht die Haftung des Rettungsdienstes noch ablehnte, hatte die Berufung vor dem OLG Erfolg. Das OLG ist laut Pressemitteilung der Ansicht, dass sich die Betriebsgefahr des Rettungswagens verwirklicht habe, auch wenn es nicht zu einer Kollision kam. Schließlich habe der Rettungswagen zum Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Frau veranlasst hat. Die Frau habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen. Das OLG stufte daher die Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 20 % ein und sprach der Radfahrerin € 2.400,00 Schmerzensgeld zu. Darüber hinaus erhalte sie auch ihre materiellen Schäden zu 20 % ersetzt, ebenso wie die Rechtsanwaltskosten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Maklerrecht - Keine Provision für Immobilienmakler

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="941412"]Maklerrecht - Keine Provision für Immobilienmakler[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="935351"]Eine Maklerin muss auf ihre Provision in Höhe von rund € 15.000,00 verzichten, da sie eine Kundin falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Widerrufsbelehrungen helfen nicht, wenn eine davon falsch ist, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ.: 14 O 1492/22).

Die Maklerin war mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung beauftragt worden und hatte diese unter anderem auf einer Internetplattform für Immobilien installiert. Über dieses Portal meldete sich die spätere Käuferin und bekundete Interesse. Sie erhielt daraufhin von der Maklerin ein Exposé für die Wohnung sowie eine Widerrufsbelehrung. Allerdings enthielt diese weder das gesetzlich vorgeschriebene Musterwiderrufsformular noch eine Telefonnummer der Maklerin. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und dies habe zur Folge, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginne, so das Gericht. Dies führte auch dazu, dass die Kundin den Vertrag mit der Maklerin nach dem Kauf der Wohnung wirksam widerrufen konnte und die Maklerprovision nicht fällig wurde. Daran ändert auch nichts, dass die Kundin nach Ansicht der Maklerin eine zweite, korrekte Widerrufsbelehrung durch das Immobilienportal erhalten hatte. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Kundin diese Widerrufsbelehrung tatsächlich erhalten habe. Denn erstens, so das Gericht, könne nicht nachgewiesen werden, dass die Kundin diese Widerrufsbelehrung tatsächlich erhalten habe. Und zweitens führten die Abweichungen zwischen beiden Belehrungen dazu, dass es insgesamt an der vom Gesetzgeber geforderten unmissverständlichen Belehrung fehlt.

Die Klage der Maklerin auf ihr Honorar wurde daher zurückgewiesen.

Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es ist, von Anfang an eine formell und inhaltlich wirksame Widerrufsbelehrung an die Interessenten zu übermitteln. Selbst wenn der Kunde bestätigt, dass der Makler sofort für ihn tätig werden soll und dadurch sein Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, ändert das nichts an der Möglichkeit des Widerrufs. Durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Maklers wird diese Klausel einfach ausgehebelt.

Informiert ein Immobilienmakler seinen Kunden falsch, dann verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf zwölf Monate und 14 Tage. Die Beauftragung des Maklers darf also nicht länger als ein gutes Jahr zurückliegen.

Unsere auf das Maklerrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen hinsichtlich der Geltendmachung Ihres Provisionsanspruchs sowie auch bei der Abwehr unberechtigt geltend gemachter Provisionsansprüche gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht - EuGH stärkt Recht auf Urlaub

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="156915"]Arbeitsrecht - EuGH stärkt Recht auf Urlaub[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="175070" css=".vc_custom_1664389343260{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Urlaubsansprüche verjähren nur, wenn der Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch unterrichtet wurde. Das nationale Verjährungsrecht ist in diesem Sinne auszulegen, urteilte der EuGH.

Wenn ein Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nicht auf den möglichen Verfall von Urlaub hingewiesen hat, kann ein Urlaubsanspruch nicht verjähren. Die deutschen Regelungen zur Verjährung sind insoweit unionsrechtswidrig. Denn ein Arbeitgeber, der seine Hinweispflichten verletzt, dürfe nicht noch mit der Verjährung belohnt werden, urteilte der EuGH (Urteil vom 22.09.2022 - C-120/21).[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="594936"]Hintergrund

Eine vormals in einer Kanzlei tätige Steuerfachangestellte klagte auf Urlaubsabgeltung der Vorjahre. Sie war von 1996 bis Juli 2017 beschäftigt und konnte den ihr zustehenden Urlaub aufgrund ihres großen Arbeitsvolumens nicht vollständig nehmen. Die Hinweismitwirkungsobliegenheiten, dass der Urlaub verfallen kann, wenn die Angestellte ihn nicht nimmt, hatte Ihr Arbeitgeber indes nicht erfüllt. Als die Mitarbeiterin 2018 die Abgeltung des Urlaubs der Vorjahre geltend machte, berief sich Ihr Arbeitgeber auf die Verjährung dieser Ansprüche.

Während das erstinstanzlich erkennende Arbeitsgericht Solingen die Klage hinsichtlich der nach nationalen Recht verjährten Ansprüche abwies, gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin recht. Auf die arbeitgeberseitige Revision hin legte das BAG dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH sollte klären, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs gemäß der §§ 194 Abs. 1, 195 BGB trotz Verletzung der Hinweispflichten gestattet. Das BAG betonte, dass die Anspruchsverjährung auch Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Zieles sei, Rechtsfrieden und Sicherheit herzustellen und daher auch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleiten sei.

EuGH-keine Belohnung für Pflichtverletzung

Der EuGH bestätigte zwar, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzieller Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub konfrontiert werden zu müssen, die auf mehr als drei Jahre vor Antragstellung erworbene Ansprüche gestützt werden. Allerdings sei dieses Interesse nicht mehr berechtigt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor nicht in die Lage versetzt habe, den Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Denn dadurch habe er sich selbst in eine Situation gebracht, in der er mit solchen Anträgen konfrontiert werde und überdies zulasten des Arbeitnehmers Nutzen ziehen könnte. Daher stehe das nationale Verjährungsrecht Deutschlands den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie entgegen, wenn dies zum Urlaubsverfall beim nicht aufgeklärten Arbeitnehmer führt.

Nach dem EuGH ist also die positive Kenntnis über die Rechtslage notwendig, damit die Verjährung zu laufen beginnt. Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände allein reicht nicht aus. Der EuGH hat mit diesem Urteil erneut seine Rechtsprechung verstärkt und betont seit jeher, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter genießt (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 - C-684/16). Einschränkungen daran sind grundsätzlich unzulässig.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen hinsichtlich der Frage, ob Ihre Urlaubsansprüche bereits verjährt sind oder nicht, kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Schadensrecht - OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="270986"]Schadensrecht - OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="136414" css=".vc_custom_1664389125099{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Wer im Wald auf einem Stapel gelagerter Holzstämme klettert, tut dies auf eigene Gefahr. Wer die Holzstämme dadurch ins Rollen bringt und sich deswegen verletzt, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bewirtschafter des Waldes, wie das OLG Zweibrücken entschied (Beschluss vom 29.08.2022 und 08.09.2022 – 1 U 258/21).[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="107663"]Hintergrund

Ein Spaziergänger, der mit seinem Hund im Wald spazieren war hatte gegen die Gemeinde geklagt. Sein Hund war dabei auf einen sogenannten Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben dem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine. Der klagende Mann bestieg daraufhin den Holzpolter, um den Hund zu befreien. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.

Klage gegen Gemeinde erfolglos

Seine gegen die Gemeinde Hinterweidental als Bewirtschafter des Waldes gerichtete Klage war erfolglos. So wies das OLG Zweibrücken darauf hin, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handele es sich bei dem Holzpolter um eine künstliche Anlage, gegen deren Gefahren hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Dies bedeute aber nur, dass die Holzstämme so gelagert werden müssen, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen, insbesondere durch Wind und Wasser, ausgeschlossen ist.

Gefahren, die durch das Besteigen des Stapels durch Menschen entstehen, müssten hingegen nicht ausgeschlossen werden, so die Richter aus Zweibrücken. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d. h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet, so das OLG. Besondere Sicherheitsmaßnahmen seien nur in Ausnahmefällen zu treffen, etwa wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spielplätzen oder Waldkindergärten befindet.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Allgemeines Zivilrecht - BGH zum Gebrauchtwagenkauf - gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="102259"]Allgemeines Zivilrecht - BGH zum Gebrauchtwagenkauf - gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="846623" css=".vc_custom_1664388923823{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Beruft sich ein Gebrauchtwagenkäufer auf den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht hat vorlegen lassen bzw. dies nicht geprüft hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21- entschieden.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="427183"]Hintergrund

Ein Unternehmen aus Italien hatte im Jahr 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers über ein deutsches Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft, um diesen in Italien weiterzuverkaufen. Das deutsche Autohaus hätte das Fahrzeug aber nicht verkaufen dürfen, da es selbst gar nicht Eigentümer war. Es hatte den Wagen nur von der damaligen Eigentümerin geleast. Der Vermittler des italienischen Unternehmens holte das Auto in Deutschland ab und brachte es nach Italien. Der Fall fand sich vor Gericht wieder, da das Unternehmen aus Italien und die beklagte Eigentümerin darüber gestritten haben, ob dem Vermittler bei der Abholung des Fahrzeugs ein gefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt wurde, in welchem das Autohaus als Halter eingetragen war. Nachdem das Landgericht noch völlig anders entschieden hatte, urteilte das OLG Stuttgart zugunsten des italienischen Unternehmens, sodass die ursprüngliche Eigentümerin nicht das Fahrzeug wiederbekam, sondern den echten Fahrzeugbrief nach Italien zu schicken hatte. Das italienische Unternehmen sei rechtmäßige Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.

Beweislast und sekundäre Darlegungslast

Die Karlsruher Richter haben die Revision der beklagten Ex-Eigentümerin des Wagens gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart abgewiesen. Das italienische Unternehmen sei rechtmäßig Eigentümerin des Autos geworden und könne folglich die Herausgabe des Fahrzeugbriefes verlangen (§ 985 i.V.m. § 952 analog BGB). Für den BGH war ausschlaggebend, dass die beklagte Eigentümerin keinen Beweis über die fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens erbringen konnte.

An dieser Beweislastverteilung würde sich auch nichts ändern, so der BGH, wenn der Anknüpfungspunkt für fehlende Gutgläubigkeit der gegebenenfalls gefälschte Fahrzeugbrief ist. Denn die vermeintlich fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens müsse die Eigentümerin beweisen. Das italienische Unternehmen selbst müsse als Erwerber für die Übereignung nur darlegen, dass es sich den Fahrzeugbrief hat vorlegen lassen und diesen entsprechend geprüft hat (sekundäre Darlegungslast). Dies hatte das italienische Unternehmen nach Überzeugung des OLG Stuttgart hinreichend vorgetragen, woran auch letztlich der BGH revisionsrechtlich nichts zu beanstanden hatte.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht - Dankesformel im Arbeitszeugnis darf nachträglich nicht gestrichen werden

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="187997"]Arbeitsrecht - Dankesformel im Arbeitszeugnis darf nachträglich nicht gestrichen werden[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="202489"]Ein Arbeitszeugnis muss keine Dankes- und Wunschformel enthalten. So hat es jüngst das BAG entschieden (Az: 9 AZR 146/1). Allerdings kann die Formel nachträglich bei einer Änderung des Arbeitszeugnisses nicht gestrichen werden. Ein Arbeitgeber könne nicht ohne weiteres ein Arbeitszeugnis an den Stellen ändern, die nicht bemängelt worden waren, betont das LAG mit Urteil vom 22.07.2022 (Az: 10 SA 1217/21).

Im Arbeitszeugnis ist der Arbeitgeber also an seine ersten Formulierungen gebunden.

Bei sämtlichen Fragen zu Arbeitszeugnissen bzw. hinsichtlich der Erstellung oder Korrektur von Arbeitszeugnissen stehen wir Ihnen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="122698"]Arbeitsrecht – Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="842662"]Deutsche Arbeitgeber müssen nach dem nunmehr vorliegenden Urteil des BAG die Arbeitszeit erfassen.

Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung sämtlicher Arbeitsstunden einführen. Das ergibt sich aus einer EU-konformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes, wie das BAG am 13.09.2022 entschieden hat. Die Bundesregierung hatte als Reaktion auf ein Urteil des EuGHs aus dem Jahr 2019 eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes in Aussicht gestellt. Bislang war jedoch nichts passiert. Der EuGH forderte von Arbeitgebern die komplette Erfassung der Arbeitszeiten. In Deutschland werden oft nur die Überstunden, nicht aber alle Arbeitsstunden erfasst. Dies ist dem EuGH zu wenig, um für eine Bezahlung der Überstunden zu sorgen. Für das BAG sind die Vorgaben aus Luxemburg so auszulegen, dass eine Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung besteht. Dies gilt für alle Betriebe, auch wenn dort kein Betriebsrat gewählt ist.

Betriebsrat kann Einführung der Zeiterfassung nicht verlangen

Deutsche Arbeitgeber haben also die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Im konkreten Fall ging es um eine Pflegeeinrichtung in Westfalen. Der Betriebsrat wollte eine elektronische Zeiterfassung durchsetzen, damit auch Überstunden korrekt erfasst und entsprechend vergütet werden. In Deutschland werden 52 % der Überstunden nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht vergütet. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

Das BAG verneinte für den Betriebsrat ein Initiativrecht und macht in seinem Urteil auch klar, dass der Betriebsrat die Einführung einer Zeiterfassung nicht verlangen kann. Denn ein Mitbestimmungsrecht bestehe nur, wenn die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist, so das BAG.

Einrichtung von Kontrollsystemen notwendig

Durch dieses BAG-Grundsatzurteil werden Vertrauensarbeitszeitmodelle auf den Prüfstand gestellt. Es wird in Betrieben und Verwaltungen eine Gütekontrolle nötig sein. Für Arbeitgeber, für die eine elektronische Zeiterfassung ohnehin bereits zum betrieblichen Alltag gehört, ist die Entscheidung des BAG hingegen vom geringen Interesse.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sportrecht – Barca will Atletico verklagen

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Hintergrund ist die Ausleihe des französischen Fußballspielers Antoine Griezmann an Atletico Madrid. Der Franzose ist bereits seit 2021 von Barca an die Madrilenen ausgeliehen. Sein Leihvertrag läuft nach der Saison aus. In diesem Vertrag soll jedoch eine Klausel verankert sein, die Atletico zu einem Kauf des Offensivstars verpflichtet, sollte dieser eine bestimmte Anzahl an Pflichtspielen absolvieren. Nach Informationen der spanischen Medien seien dass 50 % der Spiele. Sollte Griezmann also die Hälfte aller Pflichtspiele bestreiten, muss Atletico ihn für eine Ablösesumme in Höhe von max. 40.000.000 € kaufen. Nun macht es den Eindruck, als wollte Atletico dies umgehen. Laut übereinstimmenden spanischen Medien wolle man den Franzosen nicht fest verpflichten, allerdings in dieser Saison noch so oft wie möglich einsetzen. Der Haken ist, das ein Spiel erst als absolviert gilt, wenn der Spieler in der Startelf gestanden hat oder 45 Minuten gespielt hat. Das trifft auf Griezmann in dieser Saison aber nicht zu. Der FC Barcelona sieht darin Taktik. Denn er ist davon überzeugt, dass die Bedingungen für das greifen der Kaufpflicht längst erfüllt sein. Das habe man laut den spanischen Medien Atletico Madrid auch längst mitgeteilt. Demnach habe Griezmann diese Bedingungen bereits in der abgelaufenen Saison erfüllt. Dass Atletico jetzt nur max. 30 Minuten auflaufen lässt, spiele für diese Klausel also gar keine Rolle mehr, so der FC Barcelona. Nun soll die Rechtsabteilung des Klubs diese Situation ganz genau unter die Lupe nehmen und prüfen, ob Atletico mit diesem Verhalten gegen den Vertrag verstoße. Wenn ja, könnte eine Klage folgen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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