Dieselskandal – BGH zum Restschadensersatz von VW bei Audi-Kauf

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="190131"]Dieselskandal – BGH zum Restschadensersatz von VW bei Audi-Kauf[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="123931" css=".vc_custom_1657878163945{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Wenn Audi einen Neuwagen mit VW-Motor verkauft, hat VW aus dem Verkauf keinen unmittelbaren Vorteil, dies wäre aber Voraussetzung für einen Restschadensanspruch gegen VW, wie der BGH entschied.

BGH, Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 422/21[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="159509"]In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin im Dezember 2011 einen neuen Audi Q5 bei einem Autohändler erworben, dessen Motor vom Dieselskandal betroffen war. Im Jahr 2020 erhob sie die Klage gegen die VW AG auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Sie behauptete, erst durch ein Schreiben der Audi AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom so genannten Abgasskandal erfahren zu haben. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage weitgehend Erfolg.

Die Revision der VW AG vor dem BGH war letztendlich erfolgreich. So wurde entschieden, dass die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 826 BGB verjährt wären. Auch aus dem hilfsweise geltend gemachten Restschadensersatzanspruch folge keine Haftung von VW. § 852 Satz 1 BGB setze voraus, dass VW im Verhältnis zur Klägerin etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe. Bei einem Neuwagenkauf sei eine solche Vermögensverschiebung allerdings zu verneinen. Die VW AG habe einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls mit der Herstellung und der Veräußerung des Motors an Audi erlangt, nicht aber durch den späteren Verkauf des Fahrzeugs, in welches der Motor eingebaut wurde. Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits würden gerade nicht auf derselben auch nicht nur mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen, wie es § 852 Satz 1 BGB voraussetze.

Die Tatsache, dass die VW AG mit dem Fahrzeughersteller Audi wirtschaftlich verflochten ist, würde zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeuges begründet weder mittelbar noch unmittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft, so die Karlsruher Richter.

Die Konzernmutter VW habe allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit dem Gesamtgewinn der Audi AG erzielt, nicht jedoch konkret im Zusammenhang mit dem an den Fahrzeughändler gezahlten Kaufpreis.

Aus unserer Sicht ist das Urteil des BGH aus Verbrauchersicht ein erneuter Schlag ins Gesicht. So werden Kunden bestraft, die sich ein Fahrzeug der Audi AG gekauft haben, in welchem der gleiche VW-Motor des Typs EA189 verbaut ist. Wenn Audi nicht in der Lage ist, eigene Motoren herzustellen, sondern diese von der VW AG beschaffen muss, kann es nicht sein, dass der Kauf eines Audi im Vergleich zum Kauf eines VW unterschiedlich behandelt wird.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Dieselskandal – EuGH zum VW Dieselskandal – Thermofenster ist illegale Abschalteinrichtung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="217669"]Dieselskandal – EuGH zum VW Dieselskandal – Thermofenster ist illegale Abschalteinrichtung[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="121640"]Der EuGH hat gestern den Argumentationen deutscher Behörden sowie von VW, wonach das Abschalten der Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen aus Motorschutzgründen zulässig sei, eine deutliche Absage erteilt. Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Abgasreinigung bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das hat der EuGH zu den so genannten Thermofenstern entschieden (Urteil vom 14.07.2022 – RS: C-217/20, C-134/20, C-145/20).

Im Streit stand eine Software der VW AG, die auch von fast allen anderen Automobilherstellern verwendet wird. Diese ist so programmiert, dass die Einhaltung von Grenzwerten nur im Bereich bestimmter Temperaturen gewährleistet ist. Und zwar laut EuGH nach Feststellungen von österreichischen Gerichten nur im Bereich zwischen 15°C und 33°C. Demnach wird bei den europäischen Durchschnittstemperaturen von unter 15°C die Abgasreinigung bereits gedrosselt und dann weiter auf Null gesenkt.

Im Detail verhandelte der EuGH den Fall eines Thermofensters aus einem Update der Software, das VW zum Austausch der illegalen Software vorgenommen hatte. Diese Software löste im Jahr 2015 den Dieselskandal aus. Das deutsche Kraftfahrtbundesamt hatte eine Genehmigung für dieses Update erteilt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Thermofenster nicht gegen das Verbot der unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 verstoßen würde. Der EuGH stuft das Thermofenster nun ausdrücklich als illegal ein. Er weist auch darauf hin, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15°C im Gebiet der europäischen Union durchaus üblich sind. Auch entschied der EuGH, dass die Rechtfertigung der VW AG und anderer Hersteller, wonach das Thermofenster aus Motorschutzgründen erforderlich sei, nicht durchgreife.

Zum einen stellt der EuGH fest, dass diese Ausnahme nicht für Verschleiß und für bloße Schonung des Motors gilt. Zum anderen entschied er erstmals, dass die Abgasreinigung dem Stand der Technik entsprechen muss. Ein Abschalten aus Motorschutzgründen sei nur dann notwendig im Sinne der Verordnung, wenn keine andere technische Lösung den Motorschaden abwenden kann. Die Automobilhersteller dürfen daher nicht vorsätzlich an Technik sparen, um sich später darauf zu berufen, dass das Abgasreinigungssystem abgeschaltet werden müsse, da andernfalls das Fahrzeug kaputt gehen würde. Diese andere technische Lösung war und ist aber vorhanden, so in den modernen SCR-Katalysatoren mit AdBluetechnik.

Des Weiteren entschied der EuGH, dass selbst wenn die Ausnahme Motorschutz an sich greifen würde, eine Abschalteinrichtung, die den überwiegenden Teil des Jahres nicht funktioniere, unzulässig sei.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Portal LTO behauptet die VW AG, sie fühle sich durch das Urteil des EuGH in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Die Abgasrückführung sei die meiste Zeit des Jahres aktiv, funktioniere bis 10°C zu 100 %, was der EuGH aufgrund eines technischen Fehlverständnisses übersehen habe. Somit wären die verwendeten Thermofenster legal.

Hinsichtlich der Ansprüche von Käufern, entschied der EuGH, dass ein Thermofenster vertragswidrig ist und Nachbesserungsansprüche oder Ansprüche auf Ersatzlieferung zur Folge haben kann. Auch eine Vertragsauflösung bei unterbliebener Nacherfüllung würde in Betracht kommen, da die Vertragswidrigkeit nicht als geringfügig einzustufen sei und zwar auch dann nicht, wenn sich Verbraucher in Kenntnis der Existenz von Thermofenstern zum Kauf entschlossen haben.

Bislang noch nicht entschieden hat der EuGH die Frage, ob auch Schadensersatz gegen die Hersteller verlangt werden kann. Hier vertritt der BGH die Ansicht, dass Thermofenster jedenfalls keine sittenwidrige Schädigung darstellen und derartige Ansprüche ausscheiden würden. Auch hier wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. In den beim EuGH anhängigen Verfahren hat der Generalanwalt des EuGH stets vertreten, dass die EU-Abgasregeln auch Rechte von Dieselkäufern schützen sollen. Danach würden Autohersteller schon bei Fahrlässigkeit haften und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit unseren langjährigen Erfahrungen zum Thema Dieselskandal stehen wir Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sportrecht - Verfassungsbeschwerde von Claudia Pechstein wegen Dopingsperre erfolgreich

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="167084"]Sportrecht - Verfassungsbeschwerde von Claudia Pechstein wegen Dopingsperre erfolgreich[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="181599" css=".vc_custom_1657809123512{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]

Die Eisschnellläuferin war 2009 für zwei Jahre gesperrt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun ein Urteil des BGH aufgehoben, wonach ihre Klage dagegen unzulässig sei.

[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="404386"]Die fünfmalige Olympiasiegerin war im Februar 2009 von der ISU wegen auffälliger Blutwerte für zwei Jahre gesperrt worden und verpasste dadurch die Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010. Claudia Pechstein bestritt, gedopt gewesen zu sein. Spätere Untersuchungen ergaben eine von ihrem Vater vererbte Blutanomalie als Grund für ihre erhöhten Werte. Pechstein verklagte daraufhin den Weltverband. Der internationale Sportgerichtshof Cas bestätigte jedoch die Strafe. Hiergegen hat sich die Eisschnellläuferin zunächst erfolglos vor den Schweizer Bundesgerichten gewehrt und auch Klagen vor deutschen Zivilgerichten erhoben.

Das OLG München entschied im Jahr 2015 in einem Zwischenurteil, dass sie den Weg der Zivilklage grundsätzlich beschreiten könne, da eine getroffene Schiedsvereinbarung nichtig sei. Der BGH entschied jedoch, dass die Klage insgesamt unzulässig sei. So könnten Entscheidungen von Sportschiedsgerichten nicht vor einem Zivilgericht angefochten werden. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts nun gegenstandslos.

Claudia Pechstein hat nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit über eine Dopingsperre die Chance Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 aufgehoben. Der Prozess gegen die internationale Eislaufunion ISU um eine Entschädigung in Millionenhöhe kann damit vor dem Münchner Oberlandesgericht fortgesetzt werden. Der Ausgang wird mit Spannung erwartet.

In unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Entscheidungen der Sportgerichtsbarkeit sowie der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem zivilen Klageweg kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


CAS lehnt Einspruch ab – Moderner Fünfkampf bald ohne Reiten

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="148581"]CAS lehnt Einspruch ab – Moderner Fünfkampf bald ohne Reiten[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="209373"]Der Vorfall um die deutsche Athletin Schleu beim modernen Fünfkampf bei den Olympischen Spielen im letzten Jahr löste eine Debatte aus, ob die Disziplin Reiten unter Tierschutzgesichtspunkten in der bisherigen Form noch Bestand haben kann.

Der dänische Verband scheiterte nun mit seinem Einspruch gegen die Abschaffung der Disziplin reiten vor dem internationale Sportgerichtshof Cas.

Der Weltverband für Modernen Fünfkampf (UIPM) hatte am 31.10.2021 entschieden, dem Internationalem Olympischen Komitee (IOC) einen Vorschlag zu unterbreiten, bei dem Reiten durch eine andere Sportart ersetzt wird. Der dänische Verband argumentierte, dass die Sportart ihrer Identität und Tradition beraubt werde.

Zuletzt hatte der Weltverband eine Ersatzdisziplin bei einem Wettkampf in Ankara getestet - einen Hindernis-Parcours, der dem "Ninja Warrior" aus der gleichnamigen RTL-Show ähnelt. Auf einer Strecke von 100 Metern waren neun Hindernisse zu bewältigen. Dazu gehörten unter anderem Schwingen am Seil, Überwinden einer rund 2,5 Meter hohen Leiter mit Auf- und Abstieg, Balancieren auf einem Balken sowie zum Abschluss das Erklimmen einer gebogenen Wand, der sogenannten Tsunami Wall.

Bei den Olympischen Spielen 2024 in Paris findet der Moderne Fünfkampf letztmals mit Springreiten statt. Daneben gehören Schießen, Fechten, Schwimmen und Laufen dazu.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sportrecht – EuGH zur Super League

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="143782"]Sportrecht – EuGH zur Super League[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="136822"]Der Europäische Gerichtshof verhandelt am heutigen Montag über die bisher gescheiterten Pläne mehrerer Fußballclubs zur Gründung einer neuen Superliga. Die Luxemburger Richtern sollen die Frage klären, ob der Weltverband FIFA und die Europäische Fußball-Union UEFA als Kartell handeln und ihre beherrschende Stellung missbrauchen. Dazu solle festgestellt werden, inwiefern das Sportmodell der Verbände mit dem europäischen Wettbewerbsrecht in Widerspruch steht.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Dieselskandal Mercedes Benz – Verfahren über Musterfeststellungsklage beginnt

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="121675"]Dieselskandal Mercedes Benz – Verfahren über Musterfeststellungsklage beginnt[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="960961"]Am morgigen Dienstag beginnt am Oberlandesgericht Stuttgart die Verhandlung um die Musterfeststellungsklage (MFK) des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Mercedes-Benz. Dem Autobauer wird eine bewusste Manipulation von Abgaswerten vorgeworfen. Er soll deshalb den Diesel-Käufern Schadensersatz zahlen. Der MFK haben sich bis Ende Juni ca. 2804 Käuferinnen angeschlossen. Es ist die zweite MFK gegen einen Autobauer im Zusammenhang mit dem Dieselskandal und Käuferrechten. 2018 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits VW verklagt. Das Verfahren gegen VW endete mit einem Vergleich, den rund 245.000 Käuferinnen akzeptierten.

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mercedes Benz und anderen Automobilherstellern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Verkehrsrecht – Falle Vorrang „rechts vor links“ auf Baumarktparkplatz

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="140422"]Verkehrsrecht – Falle Vorrang „rechts vor links“ auf Baumarktparkplatz[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="185553" css=".vc_custom_1657612731839{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2022, AZ: 17 U 21/22[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="244040"]Hintergrund

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden. Der Betreiber hatte die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

Hälftige Haftung

Das Landgericht hat der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten in Höhe von 25 % stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 %. Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, so der Frankfurter Richter. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen.

Der Beklagte könne auch nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie hier grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatz zum Verkehr nicht dienende Fahrgassen eines Parkplatzes, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das heißt, jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen, so das OLG.

Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergäbe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgasse sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet worden.

Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn im Sinne des § 10 StVO erfüllen müssen.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass bei der Parkplatzsuche erhöhte Vorsicht geboten ist. Soweit Fahrstreifen auf einem Parkplatz vorhanden sind, die der Parkplatzsuche dienen, gilt kein „rechts vor links“.

Unsere auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen sowie der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie dessen Abwehr kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – Gewerkschaften scheitern vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="589731"]Arbeitsrecht – Gewerkschaften scheitern vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="165151"]Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat die Klage von mehreren Gewerkschaften gegen das deutsche Tarifeinheitsgesetz abgewiesen. Dieses Gesetz sieht vor, dass in einem Unternehmen mit zwei Gewerkschaften nur der Tarifvertrag der mitgliederstärkeren Arbeitnehmervertretung angewendet wird. „Ein Betrieb – Tarifvertrag“ wird dieser Grundsatz genannt. Kleinere Gewerkschaften wie die Ärztevertretung Marburger Bund und die Lokführergewerkschaft GDL fürchteten eine Schwächung ihrer Position und beklagten einen Verstoß gegen das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2017, dass das Tarifeinheitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Die Beschwerden der Gewerkschaften hat nun auch der EGMR zurückgewiesen. So sei ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention nicht ersichtlich, da den kleineren Gewerkschaften noch andere Rechte blieben, wie zum Beispiel Tarifverhandlungen oder Streiks, so die Auffassung der Straßburger Richter.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Tarifrechts kompetent zur Verfügung.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – EuGH verweist Streit um Nachtzuschläge zurück an das Bundesarbeitsgericht

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="119729"]Arbeitsrecht – EuGH verweist Streit um Nachtzuschläge zurück an das Bundesarbeitsgericht[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="424193"]Hintergrund

Zwei Mitarbeiter von Coca-Cola, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb geleistet hatten, haben geklagt. Sie machten vor den nationalen Arbeitsgerichten eine Ungleichbehandlung geltend, da nach dem Manteltarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit nur 20 % Zuschlag gezahlt werden, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 % liegt. Dies vor dem Hintergrund, dass die unregelmäßige Nachtarbeit belastender ist, als die regelmäßige Nachtarbeit.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich Ende 2020 mit Fragen an den EuGH gewandt, ob mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 im Sinne von Artikel 51 Abs. 1 der Charta durchgeführt wird.

EuGH – Vergütungszuschlag fällt nicht unter Arbeitszeitrichtlinie

Der EuGH verneinte die Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie. Die Richtlinie würde zwar Bestimmungen über Nachtarbeit enthalten, diese beträfen jedoch nur Dauer und Rhythmus, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Nachtarbeiter sowie die Unterrichtung der zuständigen Behörden. Sie regelt also nicht das Entgelt der Arbeitnehmer für Nachtarbeit und erläge den Mitgliedsstaaten folglich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Sachverhalte keine spezifische Verpflichtung auf. Der im Manteltarifvertrag vorgesehene Vergütungszuschlag falle folglich nicht unter die Richtlinie und könne nicht als Durchführung des Unionsrechts angesehen werden.

Der EuGH hat den Streit daher zurück nach Deutschland an das BAG zur Entscheidung verwiesen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Wettbewerbsrecht - OLG München zum Weiterverkaufsverbot von Wies´n-Reservierungen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="110307"]Wettbewerbsrecht - OLG München zum Weiterverkaufsverbot von Wies´n-Reservierungen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="617764" css=".vc_custom_1657611746854{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Eine Eventagentur handelt unlauter, wenn sie Reservierungen für ein Oktoberfestzelt weiterverkauft, so das OLG München mit Urteil vom 07.07.2022 – 6 U 7831/21.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="113881"]Hintergrund

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Betreiber des Festzeltes Ochsenbraterei eine Eventagentur verklagt haben, da diese Reservierungen von Dritten abkaufte und sie dann für sehr viel mehr Geld auf einer Online-Seite zum Weiterverkauf anbot. So kosten Reservierungen im Zelt selbst maximal € 400,00 für einen Tisch mit zehn Personen, auf der Online-Plattform der Agentur hingegen zwischen € 1.990,00 und € 3.299,00. Hinzu kommt, dass in den Reservierungsbedingungen der Ochsenbraterei unter anderem festgeschrieben ist, dass die Reservierung nicht an Dritte übertragen werden darf. Auch ist es nach den Bedingungen verboten, Reservierungen oder Reservierungsbändchen zu überhöhten Preisen oder mit unmittelbarer Gewinnerzielungsabsicht weiter zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten. Bei einem Verstoß dagegen besteht laut den Bedingungen keine Pflicht, einem Inhaber der Reservierungsbestätigung, der nicht Vertragspartner der Ochsenbraterei ist, Plätze zur Verfügung zu stellen.

Die Ochsenbraterei klagte daher und machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.

Das Landgericht München I hatte der Klage in erster Instanz voll umfänglich stattgegeben. Nach Ansicht der Münchner Richter nimmt die Eventagentur eine irreführende geschäftliche Handlung vor, in dem sie die Erwerber der Tischreservierungen darüber täuschte, in der Lage zu sein, dem Erwerber einen wirksamen und rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen reservierten Platz im Festzelt der Ochsenbraterei zu verschaffen, was tatsächlich nicht der Fall sei.

OLG München bestätigt Unterlassungsanspruch

Nach Ansicht des OLG München ist der Weiterverkauf der Tickets irreführend und damit unlauter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Ob eine Irreführung vorliegt, richte sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr das Angebot aufgrund seines Gesamteindrucks versteht, so die Münchner Richter. Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses hielt das OLG für überflüssig. Der Senat kann die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, heißt es im Urteil. Der Ochsenbraterei steht demnach ein Unterlassungsanspruch zu. Allerdings hat die Ochsenbraterei keinen Anspruch auf Drittauskunft. In der ersten Instanz wurde die Agentur noch dazu verurteilt, den Festzeltbetreibern Auskunft über Namen und Anschrift der Ersterwerber bzw. Zwischenhändler zu erteilen, von welchen sie die angebotenen Reservierungen angekauft hatten. Nach Ansicht des OLG sei nicht ersichtlich, inwiefern die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich wären, um künftige Rechtsverletzungen durch Verschließen der Bezugsquelle zu verhindern. Auch würde eine Schadensersatzpflicht nicht bestehen, da es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens fehle.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


[vc_row unlock_row_content="yes" row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="2" bottom_padding="2" back_color="color-134907" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="109478" back_color_type="uncode-palette"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1" uncode_shortcode_id="107466"][vc_empty_space empty_h="2"][vc_single_image media="1793" media_width_use_pixel="yes" alignment="center" media_width_pixel="150" uncode_shortcode_id="142724"][vc_empty_space empty_h="3"][vc_row_inner row_inner_height_percent="0" force_width_grid="yes" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="204823"][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="122681"][vc_column_text uncode_shortcode_id="211204"]
Standort Nürnberg
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Archivstraße 3 | 90408 Nürnberg +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-nuernberg.de www.eea-rechtsanwalt-nuernberg.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="3" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="837224"][vc_column_text text_color="color-xsdn" uncode_shortcode_id="744007" text_color_type="uncode-palette"]
Standort Fürth
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Fürther Freiheit 6 (Rückgebäude) | 90762 Fürth +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-fuerth.de www.eea-rechtsanwalt-fuerth.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" align_horizontal="align_right" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="389076"][vc_column_text uncode_shortcode_id="144143" el_class="shortlinks-footer"]
Shortlinks
Datenschutz Impressum Termin[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_empty_space empty_h="3"][/vc_column][/vc_row]

Privacy Preference Center