Maklerrecht – LG Frankenthal zur Täuschung über „Idyllisches Wohnen“
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Urteil vom 06.04.2022, Az.: 4 O 208/21[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="150891"]Hintergrund
Ein Ehepaar aus Baden erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde. Die Maklerin bewarb das Objekt im Exposé mit: „Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage“. Allerdings erfuhr der Verkäufer noch vor dem Verkauf von der Baubehörde, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaflichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden durfte. Den Käufern, die dort somit nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte keine Kenntnis davon. Als das Ehepaar im Jahr 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie nicht als Wohnhaus nutzbar war, fochten sie den Kaufvertrag an, mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde. Damit war auch der Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision aus § 652 Abs. 1 BGB der Rechtsgrund entzogen. Der Anspruch besteht nur bei wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags. Das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trage die Maklerin.
Der Käufer eines Grundstücks kann also den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage und zwar auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen.
Unsere auf das Maklerrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen rund um die Wirksamkeit von Immobilienkaufverträgen und parallel dazu laufenden Maklerverträgen bzw. Provisionsansprüchen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung für schwänzenden Azubi
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Ein 24jähriger absolvierte die Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer und fiel in einer schulischen Prüfung durch. Für diese Prüfung wurde ein Nachholtermin angesetzt, der sich über zwei Tage erstrecken sollte. Hierzu wurde der Azubi geladen, erschien jedoch nicht. Stattdessen legte er seinem Arbeitgeber, einem Fitnessstudiobetreiber, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und trainierte unmittelbar danach in dem selben Studio. Dies kam dem Arbeitgeber komisch vor. Krankgemeldet und nicht in der Lage eine Prüfung zu absolvieren, aber gesund genug für ein intensives Krafttraining? Der Arbeitgeberin schenkte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Glauben und kündigte dem Auszubildenden noch am selben Tag fristlos. Er war davon überzeugt, dass der Azubi sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um nicht an der Prüfung teilzunehmen.
Der Azubi legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein. Insbesondere teilte er mit, dass er zunächst tatsächlich krank gewesen, dann aber spontan genesen sei und auch entsprechend gearbeitet habe.
Dies überzeugte den Richter am Arbeitsgericht Siegburg nicht. Auch dieser war davon überzeugt, dass der Azubi niemals krank gewesen ist und lediglich die Prüfung habe schwänzen wollen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar, weshalb ein wichtiger Kündigungsgrund vorliege. Dem Arbeitgeber sei es daher auch unzumutbar, den Azubi bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Denn kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um eine Nachholprüfung handelt, zu entziehen.
In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen bezüglich der Abwehr von ungerechtfertigten Kündigungen kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


