Wettbewerbsrecht - Eine Wiesn darf es nur in München geben

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="171007"]Wettbewerbsrecht - Eine Wiesn darf es nur in München geben[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="110056" css=".vc_custom_1653393976769{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Vor dem OLG München wurde geklärt, dass nur München die „echte“ Wiesn hat. Slogans wie „Oktoberfest goes Dubai“ darf ein Eventveranstalter nicht mehr verwenden.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="677482"]Hintergrund
Nachdem coronabedingt das Münchner Oktoberfest zwei Jahre in Folge nicht stattfinden konnte, erweckten im vergangenen Jahr die Veranstalter eines Fests in Dubai den Eindruck, dass das originale Münchner Oktoberfest nach Dubai zieht. Bisher hat es in Dubai das angekündigte Bierfest nicht gegeben und wenn es nun tatsächlich wie angekündigt diesen Herbst stattfinden sollte, dürfen die Veranstalter nicht damit werben, dass die echte Wiesn nach Dubai umzieht. Sie verpflichteten sich am Donnerstag im Prozess vor dem OLG München, Formulierungen wie „Oktoberfest goes Dubai“, „Oktoberfest Dubai“ oder auch „das traditionelle Oktoberfest am Ort der Expo 2021 Weltausstellung“ zu unterlassen, wenn sie an die sinngemäße Aussage, das Münchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um, gekoppelt sind.

Prozess endet mit Unterlassungserklärung
Die Veranstalter hätten eine umfangreiche Unterlassungserklärung gegenüber der Stadt München abgegeben, woraufhin der Rechtstreit für erledigt erklärt worden sei, teilte ein OLG-Sprecher mit.

Auch Fotos der echten Wiesn, etwa auch mit Schriftzügen wie „das größte Volksfest der Welt in Dubai“ dürfen die Veranstalter des mehrfach verschobenen Events nicht mehr verwenden, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es sei die originale Wiesn. Bereits im letzten Sommer hatte das Landgericht München I entschieden, diese Art der Reklame bediene sich am Weltruf der Wiesn. Mit ihren Ankündigungen hätten die Veranstalter den falschen Eindruck erweckt, das Traditionsfest ziehe in das arabische Emirat um, entschied das Gericht damals auf Antrag der Stadt München (Urteil vom 25.06.2021, Az.: 17 HKO 7040/21). Gegen diese Entscheidung hatten die Veranstalter des Dubaier Events Rechtsmittel eingelegt.

Der Chef der Münchner Wiesn, Wirtschaftsreferent Clemens Baumgärtner, begrüßt die Unterlassungserklärung. So sei dies eine klare Ansage an Trittbrettfahrer.

Ziel der Stadt München war es insbesondere zu bestätigen, dass man sich nicht in unlauterer Weise an das Original anlehnen und dessen Ruf für sich ausnützen darf. Das Oktoberfest ist auf der ganzen Welt bekannt und wird oft nachgemacht. Mittlerweile gibt es beinahe 2000 Volksfeste, die sich auch Oktoberfest nennen. Allerdings haben diese nicht den Eindruck erweckt, dass sie das Münchner Original sind, erläuterte Baumgärtner. Der Unterschied zu dem geplanten Event in Dubai sei, dass diese anderen Volksfeste eine eigene Identität gehabt hätten. Die Veranstalter des Dubai-Events sehen das naturgemäß anders. So erklärte deren Anwalt Manfred Zipper, dass man dem Oktoberfest nichts wegnehme. Es würde sich um zwei unterschiedliche Volksfeste handeln. Nach den neuen Plänen könnte die Wiesn in Dubai am 15.10.2022 beginnen und drei Monate dauern. Die Münchner Wiesn soll mit 400.000 m² getoppt werden. Allerdings würde aufgrund der Pandemielage noch nichts feststehen.

 

In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen zivilrechtlichen Fragestellungen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht - Wahrscheinlich kein „Menstruationsurlaub“ in Deutschland

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="951760"]Arbeitsrecht - Wahrscheinlich kein „Menstruationsurlaub“ in Deutschland[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="510588" css=".vc_custom_1653393624584{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Arbeitnehmerinnen mit Menstruationsbeschwerden sollen in Spanien das Recht bekommen, zu Hause zu bleiben. Der Staat übernimmt das Gehalt. Ein derartiger Sonderurlaub ist in Deutschland derzeit nicht denkbar.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="340422"]Spanien will Frauen künftig bei heftigen Menstruationsbeschwerden per Gesetz von der Arbeit befreien. Die Kosten hierfür soll der Staat übernehmen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der linken Regierung vor, der am Dienstag im Kabinett offiziell vorgestellt wurde. Demnach sollen Spanierinnen das Recht bekommen, bei Regelschmerzen zu Hause zu bleiben und zwar solange, wie die Schmerzen andauern, wie das Ministerium bestätigte. Um arbeitsfrei zu bekommen, muss eine betroffene Frau einen Arzt konsultieren.

In Europa wäre Spanien das erste Land mit einem derartigen Gesetz. Vergleichbare Regelungen gibt es beispielsweise in Taiwan. Hier können Frauen in solchen Fällen lediglich drei Tage pro Jahr der Arbeit fern bleiben und bekommen dann auch nur die Hälfte des Lohns. In Südkorea müssen Arbeitgeber ihren weiblichen Beschäftigten einen Tag im Monat freigeben, wenn sie den Anspruch geltend machen. Dort ist allerdings nicht geregelt, wer die Kosten übernimmt und ob es trotzdem Lohn gibt.

Dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) sind konkrete politische Forderungen nach einem bezahlten Menstruationsurlaub in Deutschland nicht bekannt. In Deutschland begründeten Periodenbeschwerden einer Arbeitnehmerin, die über das übliche Maß hinausgehen und so einen Krankheitswert haben, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsleistung nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. Anders als in Spanien bestehe deshalb ab dem ersten Tag ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.

Die herrschende Meinung geht auch davon aus, dass eine ähnliche Regelung wie in Spanien in Deutschland theoretisch zulässig wäre. So läge eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht vor. Die Idee dahinter sei ja gerade, Ungerechtigkeiten aufgrund des Geschlechts zu beseitigen. Krankschreibungen sind in Deutschland so geregelt, dass ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die jeweilige Tätigkeit erklärt. Der Arbeitgeber erfährt dann auch nicht, welche Beschwerde genau vorliegt. Allerdings sind häufige Krankheitsfälle laut geltender Rechtsprechung ein Kündigungsgrund, weshalb eine gesetzliche Regelung, die Menstruationsbeschwerden davon ausnimmt, grundsätzlich eine Verbesserung zu Gunsten von Arbeitnehmerinnen.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechts kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Zivilrecht - Klimaklage gegen VW

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="164326"]Zivilrecht - Klimaklage gegen VW[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="152735" css=".vc_custom_1653393301091{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Ein Bio-Landwirt verlangt von VW Maßnahmen für mehr Klimaschutz. Seiner Auffassung nach soll sofort nur noch in jedes vierte Fahrzeug ein Verbrennungsmotor eingebaut werden. In erster Instanz scheint er mit seiner Klage aber keinen Erfolg zu haben (Az.: 01 O 199/21).[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="645214"]Hintergrund
Der Bio-Bauer Ulf Alhoff-Cramer aus Nordrhein-Westphalen will VW dazu zwingen, klimafreundlichere Fahrzeuge zu produzieren. So habe er Ernteausfälle erlitten, die auf den Klimawandel zurückzuführen seien und für diesen sei nunmal auch der VW-Konzern mit verantwortlich. Unterstützt wird Herr Alhoff-Cramer von der Umweltschutzorganisation Green Peace. Der Bio-Bauer aus Detmold will vor dem örtlichen Landgericht Detmold gerichtlich durchsetzen, dass die VW AG übermäßige Emissionen des Treibhausgases Kohlendioxid unterlässt. So soll VW unter anderem verpflichtet werden, von heute an bis einschließlich 2029 nur noch maximal ein Viertel der konzernweit verkauften PKW und leichten Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bestücken zu dürfen. Ab dem Jahr 2030 soll VW gar keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr verkaufen dürfen.

LG mit zahlreichen Bedenken
Nach einem ersten frühen Termin am vergangenen Freitag vor dem LG Detmold hat sich bereits herauskristallisiert, dass der Bio-Bauer mit seiner Klage keinen Erfolg haben wird. Das Landgericht gab im Rahmen der rund halbstündigen Verhandlung nach Angaben des Gerichtssprechers diverse Hinweise, die stark darauf hindeuten, dass die Klage des Bauern abgewiesen werden wird. Verkündet wird die Entscheidung des Landgerichts am 09.09.2022. Bis dahin muss die Klägerseite versuchen, rechtliche Bedenken des Gerichts auszuräumen. Die Bedenken sind zahlreich. Wie der BLG-Sprecher Dr. Wolfram Wormuth dem Online-Portal LTO gegenüber mittteilte, habe die Zivilkammer der Klägerseite diverse rechtliche Hinweise gegeben, die nicht zu Gunsten des Landwirtes sprechen. Etwa, dass dieser VW über zwei DIN A4-Seiten minutiös habe vorschreiben wollen, welche Maßnahmen der Konzern zu ergreifen habe, um sich rechtmäßig zu verhalten. Das Gericht habe hier deutlich gemacht, dass dies allein Sache der VW AG wäre. Auch habe das Gericht moniert, dass der Bio-Bauer wohl nicht hinreichend dargelegt hätte, inwieweit er durch das Verhalten des Autobauers aktuell beeinträchtigt sei. Auch Fragen der Kausalität würden sich stellen. Ist VW verantwortlich oder sind es auch die Konzern-Töchter, wie zum Beispiel die Audi AG?

Der Landwirt hatte sich in seiner Klage auch auf den vielen als bahnbrechend bewerteten Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts bezogen und argumentiert, dass VW ihn durch die klimabezogenen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit in zentralen Rechtsgütern, wie Eigentum, Gesundheit und dem Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheit beeinträchtige. Dieses Recht, so bemerkten die Detmolder Richter allerdings jetzt, stelle aus ihrer Sicht kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 BGB dar, in welchem der Landwirt verletzt sein könnte. Außerdem sei es fraglich, ob VW zu einem Unterlassen aufgefordert werden könne, obwohl der Konzern sich rechtmäßig verhalte. Schließlich ist es nicht das Gericht, welches den Autobauer zu mehr Klimaschutz anhalten könne, sondern nur der Gesetzgeber.

VW hält Rechtsweg nicht für einschlägig.
Die Klägerseite hält an ihrer Auffassung fest. So erklärte die Anwältin Roda Verheyen gegenüber LTO, die vielen Missverständnisse des Gerichts in Kürze schriftlich ausräumen zu wollen. VW reagierte in einer Stellungnahme nach der Verhandlung mit einem Verweis auf sein klimafreundliches Engagement. Volkswagen stehe zu seiner Verantwortung, die CO²-Emissionen in all seinen Tätigkeitsfeldern so schnell wie unternehmerisch möglich, zu reduzieren. Als einer der ersten Automobilhersteller habe sich das Unternehmen 2018 zum Pariser Klimaabkommen bekannt und wolle spätestens 2050 bilanziell CO²-neutral sein. Volkswagen treibe eine der ambitioniertesten E-Offensiven der Automobilbranche voran und investiere bis 2026 insgesamt € 52 Mrd. in die Elektromobilität. Die Ziele für eine CO²-Reduzierung würden regelmäßig angepasst und erst kürzlich verschärft.

Weitere Klimaklagen gegen Autokonzerne anhängig
VW gibt zu bedenken, dass es Aufgabe des demokratisch gewählten Gesetzgebers sei, den Klimaschutz mit seinen weitreichenden Auswirkungen zu gestalten. Die Ausgestaltung der erforderlichen Maßnahmen gehört nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ins Parlament. Auseinandersetzungen vor Zivilgerichten durch Klagen gegen einzelne dafür herausgegriffene Unternehmen sind dagegen nicht der Ort und das Mittel, um dieser Aufgabe gerecht zu werden. Green Peace verwies dem gegenüber in einer Erklärung darauf, dass neben dem Bio-Landwirt Alhoff-Cramer in Detmold eine weitere Klage der Green Peace Geschäftsführer Martin Kaiser und Roland Hipp sowie von Klimaaktivistin Klara Meier vor dem LG Braunschweig gegen VW anhängig sei. Auch diese fordern VW auf, den Verkauf von Verbrennern bis 2030 zu beenden. In Stuttgart und München beschäftigten sich zudem Gerichte mit Klimaklagen der Deutschen Umwelthilfe gegen die CO²-Großemittenten Mercedes und BMW.

Die Entscheidungen der Zivilgerichte werden mit Spannung erwartet, so wird entschieden, ob das deutsche Zivilrecht tatsächlich den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung übermäßiger CO²-Emissionen durch Geschäftstätigkeiten gewähre. Diese grundsätzliche Frage ist auch für andere Klimaschutzklagen entscheidend.

 

In unserer auf das Zivilrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen insbesondere auch bei Fragen der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen namhafte Automobil-Hersteller zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht – Geschäftsführerhaftung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="519539"]Insolvenzrecht – Geschäftsführerhaftung[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="839444" css=".vc_custom_1653112816861{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1.
Eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Gehälter an Mitarbeiter der Gesellschaft zahlt, weil Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig für eine Verwertung durch die Gläubiger nicht geeignet sind.

2.
Zahlungen zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs sind nur dann im Sinne des § 64 Satz 2 GmbH-Gesetz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, wenn ohne die Zahlung der Betrieb sofort eingestellt werden müsste und damit eine ernsthafte Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zu Nichte gemacht würde. Das Bestehen einer ernsthaften Sanierungschance ist vom Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen.

3.
Weisungen des Gesellschafters können Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife regelmäßig nicht rechtfertigen, weil der von ihm zu leistende Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 64 Satz 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbH-Gesetz).

4.
Wird der Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz verurteilt, ist ihm – damit es nicht zu einer Bereicherung der Masse kommt – von Amtswegen in dem Urteil vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="771568"]Mit unseren langjährigen Erfahrungen sowohl auf dem Gebiet des Insolvenzrechts als auch im Gesellschaftsrecht decken wir sämtliche gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Themenkomplexe kompetent ab.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Gesellschaftsrecht – Geschäftsführerhaftung – Keine Klage für die Gesellschaft im eigenen Namen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="696446"]Gesellschaftsrecht – Geschäftsführerhaftung – Keine Klage für die Gesellschaft im eigenen Namen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="539253" css=".vc_custom_1653112294472{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Der Gesellschafter einer GmbH kann Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen. Andernfalls fehlt es dem Kläger laut BGH an der Prozessführungsbefugnis. Der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liege oder ihm widerspreche, sei allein zwischen den Gesellschaftern auszutragen.

BGH, Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="133964"]Gesellschafter verklagt Fremdgeschäftsführer im eigenen Namen
Ein Anteilseigner einer GmbH in Liquidation machte einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft aus Geschäftsführerhaftung in Höhe von € 964.000,00 geltend. Er war mit einem Geschäftsanteil in Höhe von € 160.000,00 an dem Unternehmen beteiligt, deren Stammkapital € 800.000,00 betrug. Eine Mitgesellschafterin, ein Fleischereibetrieb, hielt die restlichen Anteile in Höhe von € 640.000,00. Die Gesellschaft exportierte von ihr geliefertes Schweinefleisch nach Südkorea. Die Kaufpreise sollten durch Teilabtretungen von Akkreditivansprüchen eines Zwischenhändlers beglichen werden, die sich allerdings mit € 964.000,00 als nicht werthaltig erwiesen. Für die Forderungsausfälle der Exportgeschäfte machte der Gesellschafter den Geschäftsführer verantwortlich. Das LG Oldenburg wies die Klage ab. Auf die Berufung des Inhabers verurteilte das OLG Oldenburg den Beklagten zur Zahlung von € 964.000,00. Der Gesellschafter könne im Wege der actio pro socio Schadensersatzansprüche der GmbH in Liquidation gegen den Beklagten geltend machen. Ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG sei entbehrlich gewesen, da die Gesellschaft liquidiert worden sei und seit 2012 keine Geschäftstätigkeiten mehr entfaltet habe, hieß es als Begründung. Die Revision des Geschäftsführers hatte vor dem BGH Erfolg.

Fehlende Prozessführungsbefugnis
Aus Sicht der Karlsruher Richter hat das OLG zu Unrecht die Zulässigkeit der zu Gunsten der GmbH i. L. erhobenen Klage bejaht. Für die im eigenen Namen erhobene Klage habe dem Anteilseigner die Prozessführungsbefugnis gefehlt. Ein Gesellschafter einer GmbH könne Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen. Laut BGH kann der Kläger seine Klagebefugnis nicht auf eine actio pro socio stützen, weil der Beklagte nicht Gesellschafter des Unternehmens ist. Das Gesellschaftsverhältnis vermittle ihm diese Befugnis aber grundsätzlich nicht gegen Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung stehe. Der Fremdgeschäftsführer sei als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treupflichtig. Der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liegt oder ihm widerspricht, muss zwischen den Gesellschaftern im Sinne des § 46 Nr. 8 GmbHG ausgetragen werden.

 

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2021. Mittlerweile wurde § 64 GmbhG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SaninsFoG) mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben. Er behält jedoch seine Gültigkeit für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 eröffnet worden sind. Ferner dürfte er weiterhin für Zahlungen gelten, die bis zum 31.12.2020 geleistet worden sind, selbst wenn das Insolvenzverfahren erst später eröffnet wird bzw. wurde.

 

In unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fallgestaltungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Geschäftsführerhaftung bei einer GmbH kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sportrecht / Vertragsrecht – Fußballprofi Anthony Modeste hat Ärger mit Energydrinks

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="244185"]Sportrecht / Vertragsrecht – Fußballprofi Anthony Modeste hat Ärger mit Energydrinks[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="557623" css=".vc_custom_1653109813138{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Fußballstar Anthony Modeste, Stürmer beim 1. FC Köln, ist am Freitag wegen eines Streits mit einem Produzenten von Energydrinks vor dem Bonner Landgericht erschienen.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="384726"]Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem Stürmer und einem Unternehmen aus dem Rhein-Sieg-Kreis auf Rückzahlung von € 350.000,00. Der Klageschrift kann man entnehmen, dass der Fußballer mit dem Getränkehersteller Ende 2017 einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte, nach welchem der Fußballer das Getränk exklusiv in Frankreich vertreiben sollte. Für die Lizenz soll Modeste € 250.000,00 sowie € 100.000,00 für die erste Warenlieferung bezahlt haben. Die Getränke seien aber nie geliefert worden. Er wirft dem Unternehmen vor, dass dieses seine Prominenz für PR-Zwecke nutzen wollte und ausschließlich an seinem Geld interessiert gewesen sei. Er spricht von Betrug. Die Gegenseite bestreitet den Vorwurf. Das Unternehmen habe die Ware ordnungsgemäß bereit gestellt, diese sei aber nie abgeholt worden. Da es sich um Lebensmittel handele, habe man die Getränke dann nach Ende der Ablaufzeit entsorgt. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin räumte Modeste am Freitag ein, dass er den Vertrag nie gelesen habe. Er habe geglaubt, dass er für den Vertrieb der Energydrinks nichts tun müsse, so wie man es ihm zugesichert habe. Das gegnerische Unternehmen hingegen beruft sich auf den Wortlaut des Vertrages, in welchem detailliert aufgeführt sei, was der Fußballer in der Funktion als Vertriebsbeauftragter hätte tun müssen. Eine Einigung konnte zunächst nicht erzielt werden. Anfang Juni will die Kammer des Landgerichts Bonn entscheiden, ob die Klage abgewiesen wird oder der Fall durch Befragungen von Zeugen weiter aufgeklärt werden soll.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Arbeitsrecht - Bundesarbeitsgericht zur Beweislast: Überstunden muss immer noch der Arbeitnehmer nachweisen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="731209"]Arbeitsrecht - Bundesarbeitsgericht zur Beweislast: Überstunden muss immer noch der Arbeitnehmer nachweisen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="138116" css=".vc_custom_1652086458073{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Klagt ein Arbeitnehmer auf Bezahlung von Überstunden, muss er diese auch nachweisen können. Auf das berühmte „Stechuhr-Urteil“ kommt es dabei nicht an, so das BAG. Demnach ändern auch die Vorgaben des europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung nichts an der Beweislastverteilung im Überstundenprozess.

BAG, Urteil vom 04.05.2022 - 5 AZR 359/21.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="126632"]Hintergrund

In dem konkreten Fall hatte das BAG über die Klage eines Auslieferungsfahrers zu entscheiden. Seine Arbeitszeit erfasste er mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit dokumentiert wurden, nicht jedoch die Pausenzeiten. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen Positivsaldo von 348 Stunden. Insgesamt machte der Mann 429 Überstunden geltend und verlangte dafür eine Vergütung i.H.v. rund 6.400,00 €. Er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen seien nicht möglich gewesen, da sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Der Arbeitgeber hat dies bestritten, weshalb der Fall vor Gericht kam.

In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht Emden dem Arbeitnehmer Recht. Dieser vertrat die Auffassung, durch das EuGH Urteil, wonach die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeit-Erfassungsdatum einzuführen, werde die Darlegungslast im Überstundenvergütungen modifiziert. Nach Meinung des Arbeitsgerichts war die Forderung der Überstundenvergütung begründet, weil der Arbeitgeber seinerseits nicht hinreichend konkret dargelegt habe, dass der Mitarbeiter Pausenzeiten in Anspruch genommen habe.

 

Vorgaben des EuGH verändern die Darlegungs und Beweislast nicht

Der Arbeitgeber ging gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Recht. Nun schloss sich auch das BAG in der Revisionsverhandlung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts an. Demnach habe der Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt, dass erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genüge hierfür nicht.

Wie aus dem BAG-Urteil hervorgeht, müssen Arbeitnehmer in einem Überstundenprozess einerseits die zeitliche Lage und den Umfang der Überstunden nachweisen und andererseits darlegen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Nach BAG-Auffassung werden durch die EuGH Vorgaben zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems die Grundsätze zur Verteilung der Darlegung und Beweislast für die Leistung von Überstunden nicht verändert. Die Vorgaben des EuGH zur Arbeitszeiterfassung würden dem Gesundheitsschutz dienen. Sie fänden grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer, so das BAG.

Das Urteil zeigt, dass für die Geltendmachung von Überstunden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt werden. Kann der Arbeitnehmer die genauen Nachweise nicht erbringen, würde er die Bezahlung von Überstunden in der Regel nicht erfolgreich geltend machen können. Die spielt selbstverständlich den Arbeitgebern in die Karten, die durch das BAG-Urteil von einer Klagewelle aufgrund der Abgeltung von Überstunden verschont bleiben werden.

 

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH zur Schließung von Fitnessstudios in der Pandemie - Studios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="161632"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="451966"]BGH zur Schließung von Fitnessstudios in der Pandemie - Studios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="138512" css=".vc_custom_1652082856022{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]Wer im Corona-Lockdown das Fitnessstudio nicht nutzen konnte, bekommt die für diese Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge zurück. Die Laufzeit des Vertrags kann auch nicht nach hinten hinaus verlängert werden, so der BGH.

BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="195177"]Betreiber von Fitnessstudios sind zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, welche sie in der Zeit der Corona bedingten Schließungen von Kunden per Lastschrift eingezogen haben. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hatte eine Betreiberin ihr Fitnessstudio für ca. drei Monate schließen müssen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum hatte sie weiterhin vom Konto der Kunden eingezogen. Ein Kunde hatte schriftlich die Kündigung erklärt, was von der Betreiberin auch akzeptiert wurde. Nachdem die geforderte Rückzahlung nicht erfolgt war, hatte der Kunde die Betreiberin aufgefordert, ihm ein Wertgutschein auszuhändigen. Sie hat ihm aber lediglich eine Gutschrift über Trainingszeit für den Zeitraum der Schließung angeboten. Dieses Angebot hatte der Kunde nicht angenommen und Klage eingereicht.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen als erste Instanz hat die Betreiberin zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungsantrag verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil hatte beim LG Essen dann keinen Erfolg. Der BGH hat die Ansichten der Vorinstanzen bestätigt und den Rückzahlungsanspruch gemäß der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB des Kunden bejaht. Dem Anspruch könne die Betreiberin auch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen.

In dem Fall würde rechtliche Unmöglichkeit vorliegen, so die Karlsruher Richter. Wegen der Corona-Maßnahmen war es der Betreiberin rechtlich unmöglich, dem Kunden Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit sei nicht anzunehmen, denn die Leistung ist nicht mehr nachholbar. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege gerade in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Daher sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzung des Studios zeitweise nicht gewähren - wie hier - aufgrund hoheitlicher Maßnahmen, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden.

Der BGH lehnt auch eine Vertragsverlängerung ab. Die Betreiberin könne dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen mit der Folge, dass sich die Vertragslaufzeit verlängere. Diese Auffassung verkenne das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Eine Vertragsanpassung an die tatsächlichen Umstände komme nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die Unmöglichkeit greifen.

Es ist das erste Urteil des BGH in der Frage, wie mit Mitgliedsbeiträgen für Fitnessstudios während der Corona Pandemie zu verfahren ist. Auch wenn die Argumentation des BGH nach unserer Ansicht zumindest bestreitbar ist, so ist das Urteil dennoch als richtungsweisend anzusehen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht - Jahresurlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren

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EuGH, Schlussanträge vom 05.05.2022, RS - C - 120/21.

Dem EuGH liegt ein Fall aus Deutschland vor. Es geht um eine Steuerfachangestellte, die grundsätzlich im Kalenderjahr 24 Urlaubstage zur Verfügung hatte. Im Jahr 2011 und den Vorjahren konnte sie wegen des hohen Arbeitsaufwands in der Kanzlei den Urlaub nicht in Gänze ausschöpfen. Anfang März 2012 bescheinigte ihr der Arbeitgeber, dass dieser Resturlaub von 76 Tagen nicht wie üblich am 31. März verfalle. Doch auch in den folgenden Jahren nahm die Frau den Urlaub nicht vollständig Anspruch. Ihr Arbeitgeber forderte sie aber weder auf, weiteren Urlaub zu nehmen, noch wies er darauf hin, dass nicht beantragte Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könnte. Die Steuerfachangestellte verlangte dann die Abgeltung von 101 Tagen bezahlten Jahresurlaubs aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren. Ihr Arbeitgeber meint, dieser sei verfallen.

Nach dem die deutschen Arbeitsgerichte der Angestellten recht gaben, landete der Fall beim Bundesarbeitsgericht. Das wies zwar auf ein bereits ergangenes EuGH-Urteil hin, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen des Urlaubsanspruchs informieren muss. Ansonsten verfalle der Anspruch nämlich nicht. Oder verfällt er doch nach drei Jahren, wie es im deutschen Recht § 195 BGB vorsieht? Das BAG möchte dies vom EuGH per Vorabentscheidungsersuchen wissen.

Der EuGH Generalanwalt Jean Richard ist nun der Ansicht, dass diese Verjährungsfristen tatsächlich gegen Unionsrecht verstoßen. Als solches seien zwar weder die Fristen an sich noch ihre Länge problematisch, aber der Beginn des Laufs der Frist.

Die Frist dürfe erst dann beginnen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Erst dann könne der Arbeitnehmer überhaupt Kenntnis von seinem Anspruch auf Jahresurlaub nach § 199 Abs. 1 BGB erlangen und ihn dann auch wahrnehmen.

 

Die Entscheidung zeigt, wie immens wichtig es für Arbeitgeber ist, den Arbeitnehmer auf den Verfall seines Resturlaubs ausdrücklich hinzuweisen. Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen in sämtlichen Themenkomplexen des Arbeitsrechts kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Immobilienrecht – Grundstückskauf - Kaufentscheidung kann bis zum Notartermin beeinflusst werden

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BGH, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 119/20[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="297064"]Hintergrund

Die ehemalige Eigentümerin zweier bebauter Grundstücke sowie deren Gesellschafter wurden aus abgetretenem Recht der Käuferin auf Schadensersatz i.H.v. 600.000,00 € in Anspruch genommen. Die Käuferin hatte das Areal, auf dem zwei Mehrfamilienhäuser standen, im Oktober 2015 für 1,5 Millionen € erworben. Eine Haftung für Sachmängel war ausgeschlossen. Laut Kaufvertrag sei ihr bekannt, dass das Objekt seit ca. drei Jahren entmietet und ohne Heizung sei und das pro Gebäude nur vier Wohneinheiten genehmigungsfähig sein. Nachdem die Interessentin die Häuser besichtigt hatte, berichtete sie dem Makler per E-Mail von Ihrer Kaufbereitschaft. Er schlug ein und übersandte ihr das Prospekt und die Visualisierung einer ursprünglich von der Gesellschaft geplanten Umbaumaßnahme. Die dafür im August 2012 befristet auf drei Jahre erteilte Baugenehmigung war inzwischen abgelaufen, wovon sie wusste.

 

Vorinstanzen verneinen Schadenersatzanspruch

Die Klage scheiterte sowohl vor dem Landgericht Hamburg als auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Auf das Exposé könne kein Schadensersatz Anspruch gestützt werden, da das Grundstück den darin gemachten Angaben entsprochen habe. Die Visualisierung begründe jedenfalls deshalb keinen Sachmangel, weil sie den Kaufentschluss nicht habe beeinflussen können. Die Käuferin sei im Zeitpunkt, zudem ihr die Visualisierung übersandt worden sei, bereits entschlossen gewesen, das Grundstück zu erwerben, so die Begründung.

 

BGH - notarielle Beurkundung ist entscheidend

Aus Sicht der Karlsruher Richter lag ein möglicher Sachmangel aufgrund der im Exposé gemachten Äußerungen vor.

Die Visualisierung, bei der Bebauungsmöglichkeiten für ein gekauftes Grundstück bildlich dargestellt werden, stelle eine öffentliche Äußerung der Beklagten dar. Den Richtern zufolge konnte die Käuferin erwarten, dass eine Sanierung der Mehrfamilienhäuser möglich war. Die Illustration habe ihre Kaufentscheidung nach § 434 Abs. 1 S. 3 HS 2 BGB beeinflussen können. Hier sei entgegen der Ansicht des OLG nicht der Zeitpunkt entscheidend, zudem der Käufer sich entschlossen habe das Grundstück zu erwerben, sondern der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags. Der Käufer könne bis zur notariellen Beurkundung des Vertrags durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache bei seiner Entscheidung, den Kaufvertrag zu schließen oder nicht, beeinflusst werden. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück, dass die baurechtliche Unzulässigkeit des Umbaus sowie den Vorwurf der Arglist prüfen müsse.

 

In unserer auf das Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei stehen Ihnen unsere Anwälte kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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