Sportrecht – DFB-Sportgericht wertet Spiel für Gladbach
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="119394"]Sportrecht – DFB-Sportgericht wertet Spiel für Gladbach[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1648478078064{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="205818" border_color_type="uncode-palette"]Nach dem durch einen Becherwurf verursachten Spielabbruch wird der VfL Bochum vom DFB-Sportgericht bestraft. Die Punkte aus der Partie erhält der Gegner Borussia Mönchengladbach. So hat das DFB Sportgericht entschieden.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="172431"]Hintergrund
Der Becherwurf eines Fußballfans an den Kopf des Schiedsrichter-Assistenten Christian Gittelmann beim Spiel gegen Mönchengladbach hat für den VfL Bochum sportrechtliche Konsequenzen. Wie erwartet wurde das Bundesligaduell vom DFB-Sportgericht für die Gäste aus Mönchengladbach gewertet. Das teilte der DFB am Donnerstag mit. Gemäß der für alle Vereine geltenden Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ist das Spiel für den VfL Bochum mit 0:2 als verloren zu werten, da der Verein für seine Zuschauer verantwortlich ist und das Verschulden der Zuschauer dem Verein zuzurechnen ist, wird Stephan Oberholz, der Vorsitzende des DFB Sportgerichts, in der Mitteilung zitiert. Die Spielumwertung ist in §18 Nr.4 DFB Verfahrensordnung als Rechtsfolge zwingend und alternativlos vorgeschrieben. Ein Wiederholungsspiel oder ein Nachspielen der letzten gut 20 Minuten ist daher nicht möglich. Bochum hatte ein Wiederholungsspiel gefordert. Der DFB urteilte damit ähnlich wie in einem vergleichbaren Fall im Jahr 2011. Damals war die Partie des FC St. Pauli gegen den FC Schalke 04 beim Stand von 2:0 für die Gäste abgebrochen worden, nachdem Schiedsrichter-Assistent Thorsten Schiffner ebenfalls von einem Becher getroffen worden war. Das Spiel wurde 2:0 für Schalke gewertet. Darüber hinaus musste St. Pauli die erste Partie der Zweitligasaison 2011/2012 mindestens 50 km außerhalb Hamburgs austragen.
Tatverdächtiger ermittelt
Bei dem Spiel in Bochum zum Auftakt des 27. Bundesligaspieltages wurde Gittelmann in der 68. Minute von einem Getränkebecher am Kopf getroffen, der von einer Tribüne mit hauptsächlich Bochumer Fans geworfen worden war. Daraufhin hatte Schiedsrichter Benjamin Cortus die Partie beim Stand von 2:0 für Gladbach zunächst unterbrochen und kurz danach abgebrochen. Die Polizei konnte zwischenzeitlich einen Tatverdächtigen ermitteln. Es handelt sich laut einer gemeinsamen Mitteilung der Polizei und der Staatsanwaltschaft um einen 38-jährigen aus Bochum. Er ließ sich zunächst nicht zur Sache ein, die Ermittlungen würden noch andauern. Der VfL Bochum erwägt aktuell ein Alkoholverbot auf den Tribünen. Diese Maßnahme werde erörtert, sagte Ilja Kaenzig als Sprecher der Geschäftsführung des VfL Bochum der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Bereits im nächsten Heimspiel gegen Bayer Leverkusen könnte das Alkoholverbot greifen. Über mögliche weitere Sanktionen gegen Bochum will das DFB-Sportgericht Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss zu einem späteren Zeitpunkt gesondert entscheiden.
Die Entscheidung des DFB-Sportgerichts zeigt erneut, dass bei derartigen Vorfällen erhebliche Sanktionen für den betroffenen Verein drohen. Insoweit bleibt sich das DFB -portgericht in dieser Hinsicht treu, wobei es noch abzuwarten bleibt, ob es noch weitere Maßnahmen durch den DFB-Kontrollausschuss gegen den VfL Bochum geben wird.
Bei Fragen rund um das DFB Verbandsrecht und den Statuten stehen wir Ihnen in unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht: Internationaler Sportgerichtshof CAS - vorerst keine WM-Playoffs für Russland
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Dieser Ausschluss bleibt nach der CAS-Entscheidungen nun vorerst bestehen. Das Verfahren des Sportgerichtshofes läuft weiter, eine Anhörung ist nach CAS-Angaben vom heutigen Tag bislang noch nicht terminiert. Russlands Verband hat die Sanktionen Anfang März als ausdrücklich diskriminierend bezeichnet und sportrechtliche Schritte angekündigt. Ziel der Berufung war die Wiedereingliederung aller Herren- und Frauenteams in die Turniere, insbesondere die Qualifikation zur Weltmeisterschaft in Katar, sowie Schadensersatz, teilte der russische Verband mit.
Der Sportgerichtshof hatte eigenen Angaben zufolge zwei getrennte Schiedsverfahren eingeleitet und holte zunächst die Stellungnahmen der Beklagten Parteien ein. Der russische Verband hatte gefordert, die angefochtenen Entscheidungen von FIFA und UEFA aufzuheben. Zugleich hatte die RFU einen Antrag auf Aussetzung der Maßnahmen gestellt. Dieser wurde von den Sportrechtlern abgelehnt.
Russische Athletinnen und Athleten sowie Teams sind in den meisten Sportarten wegen des Ukraine-Konflikts von der Teilnahme an Wettbewerben ausgeschlossen worden. Der Bann trifft auch Sportlern und Sportlerinnen aus Belarus, welches mit Russland eng verbündet ist.
In unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen, sportrechtlichen Sachverhalten kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Grundstücks- und Immobilienkauf-Vormerkung und die Verjährung des Zustimmungsanspruchs
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="121026"]Grundstücks- und Immobilienkauf-Vormerkung und die Verjährung des Zustimmungsanspruchs[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1648131721240{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="100800" border_color_type="uncode-palette"]Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 S. 1 BGB unverjährbar. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte, schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.
(BGH, Urteil vom 14.01.2022 – V ZR 245/20).[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="718396"]Hintergrund:
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde zugunsten des Wohnungskäufers am 12.02.1999 eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen. Am 19.07.2001 wurde zugunsten einer Innungskrankenkasse eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen, die nach Darstellung der Hypothekengläubigerin Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den damaligen Eigentümer der Wohnung sichern soll. Am 05.03.2002 wurde der Wohnungskäufer als Eigentümer der Wohnung in das Grundbuch eingetragen. Gestützt auf die Behauptung, er habe die Zwangssicherungshypothek erst bemerkt, als er seinerseits die Wohnung im Jahr 2018 verkauft habe, verlangt der Wohnungskäufer von der Hypothekengläubigerin die Zustimmung zu der Löschung der Zwangssicherungshypothek. Des Weiteren will er feststellen lassen, dass die Hypothekengläubigerin verpflichtet ist, ihm die durch den verzögerten Weiterverkauf der Wohnung entstehenden Schäden zu ersetzen und die Kosten der Löschung zu tragen. Schließlich begehrt er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Hypothekengläubigerin hat sich auf Verjährung berufen.
OLG Dresden: Anspruch auf Zustimmung zur Löschung Zwangssicherungshypothek
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Wohnungskäufers hat das OLG Dresden ihr in vollem Umfang stattgegeben. Nach Ansicht des OLG Dresden steht dem Wohnungskäufer ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek gemäß § 888 Abs. 1 BGB zu. Dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen, habe die Hypothekengläubigerin zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt. Ohne Erfolg berufe sie sich auf Verjährung. Der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB sei jedenfalls in analoger Anwendung von § 902 Abs. 1 S. 1 BGB unverjährbar, weil es sich um einen dinglichen Rechtsverwirklichungsanspruch handele. Zwar dürfe auch der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht verjährt sein. Eine solche Sachlage sei hier aber nicht gegeben, weil der Auflassungsanspruch des Wohnungskäufers in unverjährter Zeit erfüllt worden sei. Schließlich liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Infolgedessen seien auch die weiteren Anträge begründet. Auf die Revision der Hypothekengläubigerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen.
BGH: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung Zwangssicherungshypothek
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das OLG Dresden davon aus, dass sich ein Anspruch des Wohnungskäufers nur aus § 888 Abs. 1 BGB ergeben kann. Hiernach kann derjenige, zu dessen Gunsten eine Vormerkung besteht, von dem Erwerber eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht die Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Dagegen kann sich der Wohnungskäufer nicht auf ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB stützen. Da die Eintragung einer Vormerkung den Eigentümer nicht an einer Verfügung zugunsten eines Dritten hindert, wird das Grundbuch durch eine der Vormerkung widersprechende Eintragung nicht unrichtig. Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 S. 1 BGB darin, dass Sie den Rechtserwerb des Dritten dem Vormerkungsberechtigten gegenüber (also relativ) unwirksam sein lässt, soweit der Rechtserwerb des Dritten dem Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegensteht und zwar auch dann, wenn der Rechtserwerb - wie hier - im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Abhängig von dem Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungswidrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 BGB zur Zustimmung der Eintragung des Vormerkungsberechtigten oder zur Zustimmung zur Löschung des vormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet.
Mit der von dem OLG Dresden gegebenen Begründung lässt sich der Anspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB nach den Karlsruher Richtern aber nicht bejahen. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Oberlandesgericht Dresden rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch besteht. Die Vormerkung, bei der es sich um ein streng akzessorisches Sicherungsmittel handelt, wäre nicht entstanden bzw. erloschen, wenn der gesicherte Anspruch nicht bzw. nicht mehr bestünde. Infolgedessen wären weder der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB, noch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegeben. § 888 Abs. 1 BGB begründet einen unselbstständigen Hilfsanspruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dient und dessen Bestehen voraussetzt. Möglicherweise hält das OLG es für ausreichend, dass der Wohnungskäufer im Grundbuch als Eigentümer der Eigentumswohnung eingetragen ist. Es führt nämlich aus, dass es auf die Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht ankomme, weil der Auflassungsanspruch des Wohnungskäufers in unverjährter Zeit erfüllt worden sei. Das verkennt aber die Funktion der Vormerkung. Wäre der gesicherte Anspruch erfüllt, wäre er erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), was das Erlöschen der Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch nach sich zöge. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob der Wohnungskäufer im Wege der Erfüllung bzw. nach Erfüllung die lastenfreie Übertragung des Eigentums beanspruchen kann. Dann wäre die Löschung der Zwangssicherungshypothek im Sinne von § 888 Abs. 1 BGB zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich. Von dem Bestehen eines solchen Anspruchs auf lastenfreie Übertragung des Eigentums kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil das OLG Dresden an anderer Stelle ausführt, die Hypothekengläubigerin habe die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 888 Abs. 1 BGB zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt. Es ist ohnehin zweifelhaft, ob sich dies auch auf den gesicherten Anspruch bezieht.
Jedenfalls wäre dessen Bestehen nicht mit Tatbestandswirkung festgestellt, weil die Behauptung des Wohnungskäufers, er habe die Wohnung durch Kaufvertrag vom 20.10.1998 erworben, im Tatbestand des Berufungsurteils als streitiges Vorbringen wiedergegeben wird. Stehen die Feststellungen in den Entscheidungsgründen in Widerspruch zu der Darstellung und dem Tatbestand, entfalten sie keine Bindungswirkung im Revisionsverfahren.
In dem das OLG Dresden das Bestehen des gesicherten Anspruchs in den Entscheidungsgründen voraussetzt, wird - wie die Revision mit der Verfahrensrüge aufzeigt - unter Verstoß gegen § 138 ZPO, der Parteivortrag der Hypothekengläubigerin übergangen. Sie hat zunächst mit Schriftsatz vom 04.07.2018 bestritten, dass der Wohnungskäufer einen Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums habe. Dies hat sie mit Schriftsatz vom 03.01.2019 vertieft und dargelegt, dass aus ihrer Sicht erhebliche Zweifel daran bestünden, dass eine wirksame Veräußerung stattgefunden habe. Da der Voreigentümer mehrfach die Vermögensauskunft abgegeben habe, besteht die Vermutung, dass es sich um ein Scheingeschäft handele. In der Berufungserwiderung hat die Hypothekengläubigerin erneut auf ihr Bestreiten hingewiesen.
Dieses Bestreiten der Hypothekengläubigerin war ausreichend. Das OLG Dresden verweist zwar in anderem Zusammenhang darauf, die Hypothekengläubigerin habe nicht vorgetragen, dass der von dem Wohnungskäufer behauptete Kaufvertrag die nachträgliche Belastung der Eigentumswohnung mit einer Zwangssicherungshypothek vorgesehen habe. Da aber die Hypothekengläubigerin an den Abreden zwischen dem Wohnungskäufer und dem Voreigentümer nicht beteiligt war, durfte sie das Bestehen des gesicherten Anspruchs wie geschehen insgesamt mit Nichtwissen bestreiten (138 Abs. 3 ZPO). Es ist Sache des Vormerkungsberechtigten und damit des Wohnungskäufers, Bestehen und Fälligkeit des gesicherten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.
Danach konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (563 Abs. 3 ZPO).
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Arbeitsrecht: Urlaub gilt auch während einer Quarantäne als genommen
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Eine Arbeitgeberin hatte einem ihrer Arbeitnehmer, wie von ihm beantragt, Urlaub genehmigt. Unglücklicherweise musste sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Gesundheitsamtes genau in diesem Zeitraum in Quarantäne begeben. Er selber hatte sich zwar nicht infiziert, war aber Kontaktperson gewesen. Die Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und zog die Tage vom Urlaubskonto des dagegen klagenden Mannes ab. Der Arbeitnehmer argumentierte vor Gericht, dass ein Anspruch auf Urlaub in diesem Fall nämlich gar nicht erfüllt worden sei. § 9 BUrlG sei nämlich für den Kantine Fall analog anzuwenden. Nach der Norm werden die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Entsprechendes müsse auch für die angeordnete, häusliche Quarantäne gelten, argumentierte der Arbeitnehmer.
LAG Schleswig-Holstein: Keine planwidrige Regelungslücke
Wie schon das Arbeitsgericht Neumünster hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht der Argumentation des Arbeitnehmers nicht angeschlossen. Eine analoge Anwendung der Norm für den Quarantänefall sei ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Das Bundesarbeitsgericht vertritt seit jeher die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG wegen seines Ausnahmecharakters nicht in Betracht komme, so das LAG. Für besondere Umstände wie z.B. den Mutterschutz seien explizit spezielle Regelungen geschaffen worden. Für die Quarantäne seien solche Normen dagegen bewusst nicht geschaffen worden. Darüber hinaus sei der Fall unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen habe, gäbe es nicht. Wie sich der Arbeitnehmer erhole, bleibe allein ihm überlassen, so das Gericht. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG könne nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer beabsichtige seinen Urlaub zu verbringen. Auch in der Quarantäne sei Urlaub möglich.
In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Urlaubsanspruch sowie Quarantäneregelungen infolge der Corona-Pandemie kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Erfolgreiche Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags: Maklerprovision und Grunderwerbsteuer als ersatzfähige Schadensersatzpositionen
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BGH, Urteil vom 24.09.2021 - V ZR 272/19[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="171524"]Hintergrund:
Eine Frau kaufte ein Grundstück mit Wohnhaus und einem Betriebsgebäude für rund 710.000,00 €. In der Folge bezahlte sie ihrer Maklerin die Provision in Höhe von knapp 25.000,00 € und entrichtete für das erworbene Grundstück die Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 23.000,00 €. In der Folge stellte sie fest, dass sie beim Kaufabschluss arglistig getäuscht worden war und focht ihre Willenserklärung zum Kauf an. Sie forderte von dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz für unter anderem die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums und der eigenen Ansprüche gegenüber dem Finanzamt und der Maklerin. Das Landgericht Traunstein wies die Klage komplett ab, das Oberlandesgericht München gab der Klage mit Ausnahme der Positionen Maklerprovision und Grunderwerbsteuer im Wesentlichen statt. Die Käuferin erhob erfolgreich die Revision zum BGH.
BGH: Erstattungsanspruch schließt Schaden nicht aus
Entgegen der Ansicht des OLG München umfasst der Anspruch der Käuferin nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB dem BGH zufolge auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass dem Käufer auch dann ein Schaden entstanden sei, wenn er sich das Geld vom Empfänger erstatten lassen könne. Die Getäuschte hat dem BGH nach die Wahl: Sie könne sich an die Dritten wenden, müsse aber den Aufwand nicht auf sich nehmen. Sie müsse auch nicht das Insolvenzrisiko des Dritten tragen. Der BGH folgert das aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB, danach müsse sie Ihre eigenen Ansprüche gegen den Dritten an den Schädiger Zug um Zug gegen Ersatz des Schadens abtreten.
Bei Fragen rund um Immobilien- und Maklerrecht stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




