Sportrecht - AG München zur Verletzung beim Basketball - Sportler gehen ein persönliches Risiko ein
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(AG München, Urteil vom 28.07.2020, Az.: 161C20762/19)[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund
Das Amtsgericht München hat einem jugendlichen Basketballer Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine Sportverletzung versagt. Anlass war das 5 gegen 5 Spiel im Training seines Basketballvereins. Gegen Ende wollte auch der Trainer der Jugendmannschaft noch einmal mitmischen und wechselte sich selbst ein. Bei einem Luftzweikampf fand schließlich der Ellbogen des Trainers den Weg ins Gesicht des 17-jährigen Klägers. In der Version des Jungen handelte es sich um einen Luftzweikampf in einer Rebound-Situation. Dies beschreibt den Fall, dass ein Ball vom Korb wieder abprallt und Spieler beider Teams versuchen, diesen als erstes wieder zu erreichen. Der Jugendtrainer sei dabei mit regelwidrig weit gespreizten Armen zum Ball gesprungen und habe ihn dabei mit dem Ellbogen erwischt. Aus Sicht des Jugendlichen hätte sich der erwachsene Trainer zurücknehmen müssen. Der Trainer hingegen beschrieb eine andere Situation. Er habe mit Ball zu einem Sprung angesetzt, um einen Korbwurf zu versuchen, dann aber den Ball zu einem besser positionierten Mitspieler passen wollen. Dass er hierbei seine Arme ausstreckt, sei ganz natürlich.
Der Treffer im Gesicht hatte eine Schneidezahnverletzung zur Folge, aufgrund welcher der Jugendliche drei Monate lang nur Flüssignahrung zu sich nehmen konnte. Als Kompensation verlangte er Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt knapp € 4.000,00.
AG München: Persönliches Risiko des Sportlers
Das AG München verneinte einen solchen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch, da bei Sportarten, bei welchen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen üblich ist, jeder Spieler sich typischerweise einer gewissen Verletzungsgefahr aussetze. Beim Kampf um den Ball, so das Gericht, könne es immer wieder zu Verletzungen kommen. Das Risiko der Gefahr könne aber nicht auf den Gegenspieler abgewälzt werden, nicht einmal wenn sich dieser regelwidrig verhält. Aus diesem Grund verzichtete das Gericht auch auf eine Beweisaufnahme hinsichtlich des genauen Unfallhergangs. Selbst wenn es sich so zugetragen habe, wie vom Jugendlichen behauptet, müsse dieser ein solches Risiko tragen. Es ist nicht zu verkennen, dass die Eigenart des Basketballspiels auch als Kampfspiel zu charakterisieren ist, begründete der zuständige Richter sein Urteil. Der Sprung zum Ball bei einer Rebound-Situation geht üblicherweise mit der Sicherung des Balles einher. Selbst wenn der Beklagte hier regelwidrig seinen Ellbogen zur Sicherung des Balles zur Seite geschwungen hätte, kann im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers nicht von einem unsportlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Dass es zu einer solchen Verletzung gekommen ist, sei zwar unglücklich, jedoch nicht dem Trainer anzulasten, der auch keine übertriebene Härte im Umgang mit Minderjährigen an den Tag gelegt habe. Als ehrenamtlicher Sporttrainer müsse es möglich sein, auch einmal mitzuspielen, befand der Richter.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Sportrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht - EuGH zur Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen - auch Urlaub zählt
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Der EuGH hat die Rechte von Zeitarbeitern bei der Berechnung von Zuschlägen für Mehrarbeit gestärkt. Regelungen in Tarifverträgen, nach denen genommener bezahlter Jahresurlaub bei der Kalkulation von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigt wird, verstoßen gegen EU-Recht, wie aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in Luxemburg vom 13.01.2022, RS.C-514/20, hervorgeht.
Hintergrund ist ein Streit um den Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland, der vom Landesarbeitsgericht Hamm bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging. Der Tarifvertrag sieht vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag i.H.v. 25 % gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, aber nicht die Urlaubszeit. Ein Leiharbeiter klagte dagegen. Er hatte im August 2017 an 13 Tagen gearbeitet und für die verbleibenden zehn Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen.
EuGH: Regelung kann davon abhalten, Urlaub zu nehmen
Der EuGH stellt sich nun hinter den Arbeitnehmer, auch wenn im konkreten Fall noch das BAG entscheiden muss. Die Luxemburger Richter betonten, dass die fragliche Regelung den Arbeitnehmer davon abhalten könne, in dem Monat, in dem er Überstunden erbracht hat, bezahlten Urlaub zu nehmen. Jedoch sei das Ziel des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, dass der Arbeitnehmer Zeit zur Erholung habe, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu schützen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die Arbeitnehmer davon abhalten könne, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, verstoße gegen dieses Ziel. Der EuGH bezieht sich dabei auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Darin ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen treffen müssen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Jahres-Mindesturlaub von vier Wochen erhält. Diese Regelung sei im Lichte von Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta auszulegen, der jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin ein Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub zuspricht.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen rund um Jahresurlaub und bezahlter Mehrarbeit gerne jederzeit zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Dieselskandal - Entscheidung des EuGH - Städte dürfen über Dieselfahrverbote selbständig bestimmen
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Im Streit um die Abmilderung von Grenzwerten bei neuen Abgastests hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-177/19, C-178/19, C-179/19). Die Klagen richteten sich auf die Nichtigerklärung einer Verordnung der EU-Kommission, mit der sie die Stickoxidgrenzwerte für Autos der Euro 6 Norm faktisch neu festgelegt hatte.[/vc_column_text][vc_column_text]Die Städte hatten sich zunächst an das Gericht der Europäischen Union (EuG) gewendet und dort in Teilen Recht bekommen. Gegen das Urteil hatten Deutschland, Ungarn und die EU-Kommission Rechtsmittel eingelegt. Der EuGH hob nunmehr die Entscheidung des Gerichts auf.
Hintergrund
Im Rahmen des Dieselabgasskandals hatte die Europäische Kommission ein strengeres Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis (RDE) eingeführt. Dieses sollte ein realistischeres Bild von den tatsächlichen Emissionen im realen Fahrbetrieb auf der Straße vermitteln. Doch weil mit dem strengeren Prüfverfahren die Fahrzeuge die Grenzwerte nicht einhalten konnten, bestimmte die EU-Kommission in der VO Nr. 2016/646 einen Konformitätsfaktor. Ein Grenzwert dürfte z.B. um das 2,1-fache überschritten werden. Die Europäische Kommission wollte damit Automobilherstellern entgegenkommen.
Paris, Brüssel und Madrid sahen im Konformitätsfaktor eine faktische Aufweichung des Grenzwertes. Sie erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung, da diese sie angeblich daran hindere, Fahrverbote für Fahrzeuge zu verhängen, die dem faktisch neu bestimmten Grenzwert entsprechen. Die Kommission erhob gegen die vorgenannten Klagen Einreden der Unzulässigkeit. Sie machte geltend, diese Städte seien von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen.
Das Gericht der Europäischen Union gab den Klagen teilweise statt. Seiner Ansicht nach seien die klagenden Städte unmittelbar betroffen. Auch habe die EU-Kommission die Grenzwerte bei der Einführung von Messungen im praktischen Fahrbetrieb zu Unrecht faktisch erhöht. Dem schloss sich auch der Generalanwalt des EuGH Michael Bobek im Ergebnis an.
EuGH: Städte sind nicht unmittelbar betroffen
Der EuGH verneinte die Zulässigkeit der Klagen. Er präzisierte den Begriff der unmittelbar betroffenen Person als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Zwei Kriterien müssen hierfür nach Ansicht des EuGH kumulativ erfüllt sein. Zum einen muss sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Einheiten auswirken. Zum anderen darf sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen. Nach diesem Maßstab verneint der EuGH eine unmittelbare Betroffenheit der klagenden Städte. Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/46 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Regelung hindere Städte nur daran, den Verkauf von Fahrzeugen zu untersagen, die der Verordnung entsprechen. Die spätere Teilnahme am Verkehr könne aber sehr wohl verboten werden. Die Städte können daher unbenommen Fahrverbote gegen Dieselautos aus Umweltschutzgründen verhängen. Die Verordnung wirkt sich daher nicht auf die Städte aus. Entsprechend seien diese von der Verordnung auch nicht unmittelbar betroffen, die Klage daher unzulässig. Mit dieser Argumentation begegnete der EuGH den Befürchtungen der Städte, gegen den jeweiligen Mitgliedstaat zu dem sie gehören, keine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen die Verordnung erhoben werden.
Auch wir sind der Ansicht, dass Kommunen auch weiterhin selbstständig über Fahrverbote entscheiden sollen können, weshalb wir die EuGH Entscheidung begrüßen.
Sind auch Sie mit Ihrem Fahrzeug vom Diesel Abgasskandal betroffen? Melden Sie sich gerne bei uns und vereinbaren einen Beratungstermin.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Mietrecht - BGH zur Gewerbemiete im Shutdown
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Kaum wurde das Urteil des BGH vom 12. Januar 2022-VII ZR 8 / 21 veröffentlicht, zeigten sich bereits einige enttäuscht von der Entscheidung der Karlsruher Richter. So könne die Argumentation des BGH bereits für die Zeit in der sogenannten zweiten Coronawelle Ende 2020 nicht mehr anwendbar sein, da etwa die Lage als Teil von § 536 BGB wegen der nunmehr ortsgebundenen Schließungen wieder relevant geworden sei. Auch bedeute die Abkehr von der 50:50-Regelung in der Praxis einen erheblichen Arbeitsaufwand, ohne dass zwingend gerechtere Ergebnisse erzielt werden könnten. Zu begrüßen ist allerdings, dass auch die Interessen der Vermieter Berücksichtigung finden. So ist es positiv, dass auch Eigentümer von gewerblichen Immobilien einen Teil der pandemiebedingten Risiken zu tragen haben.
Bei Fragen rund um das Thema Gewerberaummietvertrag stehen Ihnen unsere auf das Mietrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




