Insolvenzrecht – Neues zur Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 S. 1 GmbHG a.F.
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Insolvenzrecht – Neues zur Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 S. 1 GmbHG a.F.[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1639747540582{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Das OLG Schleswig-Holstein hatte zur Frage der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 S. 1 GmbHG nach Insolvenz, wenn eine Überschuldung eines Unternehmens zunächst durch eine Verlustdeckungszusage des Mutterkonzerns ausgeschlossen war, zu entscheiden.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund
In dem vom OLG Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall nahm der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft A. den Beklagten aus Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Erstinstanzlich hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von insgesamt ca. 720.000,00 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nun nur noch Ersatzansprüche i.H.v. ca. 100.000,00 € wegen Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum von Oktober bis Mai 2010 weiter. Der Beklagte war Geschäftsführer der Schuldnerin, die auf ihrem im Eigentum der BRD stehenden von der Gesellschaft C. angemieteten Geschäftsgrundstück einen Handel mit Paraffin betrieb. Die Schuldnerin war Teil eines Konzerns, der neben ihr aus der Muttergesellschaft A. und der Schwestergesellschaft A., beide mit Sitz in der Schweiz, bestand. Die A. Holding AG war alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin und der A. Chemicals AG. Der Beklagte war Präsident des Verwaltungsrates sowohl der A. Chemicals AG als auch der A. Holding AG. In der Nacht vom 11.06.2009 auf den 12.06.2009 zerstörte ein Großbrand den gesamten Betrieb der Schuldnerin, wobei auch die Kaianlagen der BRD beschädigt wurden. Die Schuldnerin unterhielt bei der D Versicherung AG unter anderem eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Höchstdeckungssumme von 2.500.000,00 €. Die Versicherung lehnte mit Schreiben vom November 2009 die Erteilung einer Deckungszusage ab, da seit Juni 2006 als Risiko lediglich die Abwicklung des Handels mit Paraffin zur Kerzenproduktion versichert sei, sich bei dem Brand jedoch das Risiko eines Produktions- oder Veredelungsbetriebs und nicht eines Handelsbetriebs verwirklicht habe. Die Schuldnerin nahm nach dem Brand ihren Betrieb nicht wieder auf.
Auf Antrag des Beklagten vom August 2010 wurde im November 2010 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Juli 2010 war in der Schweiz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. Chemicals AG eröffnet worden, am 01.09.2010 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. Holding AG. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldeten die BRD und die Firma C. jeweils wegen des Brandschadens Forderungen i.H.v. ca. 5.100.000,00 € an, wobei die BRD dieselbe Forderung auch gegenüber C. geltend machte und sie ihre Forderung als Regressforderung für den Fall ihrer Inanspruchnahme durch die BRD anmeldete. Durch Vereinbarung vom Dezember 2017 einigten sich der Kläger, die BRD, die Haftpflichtversicherung, die Firma C. und deren Haftpflichtversicherung dahin, dass die Haftpflichtversicherung der Firma C und die D Versicherung zur Abgeltung der brandbedingten Schäden jeweils 1.000.000,00 € an die BRD zahlen sollte. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei bereits im Jahr 2008, spätestens aber seit dem Brandereignis vom Juni 2009 überschuldet gewesen. Der Beklagte behauptet, die BRD und die Firma C. hätten bis zur Stellung des Insolvenzantrags keine konkreten Forderungen wegen der Brandschäden an die Schuldnerin herangetragen.
Im Übrigen sei das Risiko durch die Versicherung der Firma C. abgedeckt gewesen. Etwaige Schadensersatzansprüche der BRD werden zudem durch die Haftpflichtversicherung der Schuldnerin bei der D Versicherung gedeckt gewesen, die ihre Deckungspflicht mit unzutreffender Begründung verneint habe. Der durch den Brand bedingte Schaden der BRD sei zumindest nicht höher gewesen als die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Schuldnerin. Unter diesen Umständen seien Rückstellungen nicht veranlasst gewesen. Es sei zunächst geplant gewesen, den Betrieb der Schuldnerin wiederaufzunehmen. Erst im August 2010 habe die A. Holding AG entschieden die Produktion nicht wieder aufzunehmen. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannserfolg.
LG Schleswig-Holstein: Klageabweisung
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt ca. 720.000,00 € gerichtete Klage abgewiesen, da der Kläger weder die Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Überzeugung des Gerichts habe darlegen und beweisen können. Insbesondere sei das Indiz der rechnerischen Überschuldung aufgrund der Fehlbeträge in den Jahren 2008 und 2009 durch die konzerninterne Verlustdeckungszusage der A. Holding AG gegenüber der Schuldnerin widerlegt, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt sei. Auch das Brandereignis habe nicht zu einer Überschuldung der Schuldnerin geführt, da nicht feststellbar sei, dass der BRD durch den Brand tatsächliche Schäden von über 2.500.000,00 € entstanden wären und die Schäden bis zu dieser Höhe von der Versicherung der Schuldnerin gedeckt gewesen seien. Aus diesem Grund habe die Schuldnerin auch keine Rückstellungen wegen des Brandereignisses vornehmen müssen.
OLG Schleswig: keine Ersatzansprüche aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 S. 1 GmbHG
Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass das Landgericht geltend gemachte Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus Geschäftsführerhaftung zu Recht zurückgewiesen hat. Dem Kläger stehen als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin keine Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 S. 1 GmbHG zu. Eine Ersatzpflicht des Beklagten für von ihm veranlasste Zahlungen kommt demnach nur in Betracht, wenn diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, ohne dass die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbart wären. Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen wurden vom Landgericht zu Recht verneint. Ein Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. ist auch nicht wegen einer Überschuldung der Schuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zu bejahen. Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung vor, wenn das Vermögen der GmbH nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der maßgebliche modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff beinhaltet ein bilanzielles und ein prognostisches Element. Dabei sind nicht die fortgeschriebenen Wertansätze der Jahresbilanz als entscheidend zugrunde zu legen, sondern eine Überschuldungsbilanz hat nach eigenen, auf den Zweck der Insolvenzeröffnung zugeschnittenen Bewertungsgrundsätzen den wahren Wert des Unternehmens zu ermitteln. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Überschuldung trägt der Insolvenzverwalter. Dieser genügt er zunächst, wenn er eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft substantiiert behauptet. Legt der Insolvenzverwalter für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf zu überprüfen und zu erläutern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Außerdem ergibt sich aus den Kontoauszügen auch eine finanzielle Verstrickung der Unternehmen. Nach den Angaben des Beklagten war die Schuldnerin lediglich ein Dienstleistungsunternehmen, das für die Mutter- und Schwesterfirma tätig wurde und daher von diesen durch Stellung von Produktions- und Finanzmitteln am Leben gehalten wurde. Liquiditätsengpässe der Schuldnerin wurden stets von dem Schwesterkonzern ausgeglichen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Zahlungen durch die A. Chemicals AG auf Anweisung der A. Holding AG erfolgt sind.
Die vom Beklagten damit substantiiert dargelegte Verlustdeckungszusage bzw. Patronatserklärung zwischen Mutter- und Tochterunternehmen führt dazu, dass nicht von einer Überschuldung der Schuldnerin auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.9.2010 - II ZR 296/08).
Eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist auch nicht durch das Brandereignis eingetreten. Dies wäre der Fall, wenn die Schuldnerin Schadensersatzforderungen in konkreter Höhe sicher erwarten musste und sicher zu erwarten war, dass sie diese nicht würde begleichen können, bzw. wenn sie aufgrund einer konkreten Forderung hätte Rücklagen bilden müssen. Die Forderung i.H.v. 5.100.000,00 € wurde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht, sodass ihre Inanspruchnahme nicht hinreichend konkret war. Darüber hinaus ist schon eine Haftung der Schuldnerin fraglich, da ihr Verschulden am Brandereignis nicht festgestellt wurde, da sie das Gelände von C. angemietet und gegenüber dieser ausweichlich des Mietvertrags nur die Versicherung der Lagerbestände übernommen hatte. Schließlich dürfte die Schuldnerin davon ausgehen, dass im Falle ihrer Haftung die Versicherung zahlen werde. Der Beklagte durfte zudem davon ausgehen, dass im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme die maximale Deckungssumme der Versicherung von 2.500.000,00 € zur Begleichung etwaiger Schadensersatzforderungen ausreichen würde. Das OLG wies daher die Geschäftsansprüche aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 S. 1 GmbHG folgerichtig ab.
Bei Fragen rund um das Thema Geschäftsführerhaftung stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei gerne kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Insolvenzrecht - keine Möglichkeit der Insolvenzanfechtung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVINSAG
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Soweit nach § 1 Abs. 1 COVInsAG die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.
Entsprechendes gilt für
a) Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber;
b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung eines Schuldners;
c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;
d) die Verkürzung von Zahlungszielen.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund:
Das Landgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Sachwalter eine Gesellschaft auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen hat. Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 08.09.2021, Az.: 336 O 65/21, dass die streitgegenständlichen Zahlungen § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG unterliegen und damit eine insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO ausscheidet. Der Kläger ist Sachwalter im Rahmen des über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahrens. Arbeitnehmer der Schuldnerin waren bei der Beklagten sozialversichert. Aufgrund eines im Juli 2020 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom Juni 2020 informierte die Sanierungsberaterin der Schuldnerin die Beklagte darüber, dass nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin dieser angeraten worden sei, zeitnah einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung zu stellen. Die Sanierungsberaterin gehe davon aus, dass etwaige von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen nach Eröffnung eines möglichen Insolvenzverfahrens anfechtbar sein dürften. Im Zeitraum von Juli 2020 bis September 2020 leistete die Schuldnerin auf fällige und durchsetzbare Beitragsforderungen für die Monate Juli bis September 2021 vier Zahlungen über insgesamt ca. 22.000,00 € an die Beklagte, auf den Beitrag für August 2021 zahlte die Beklagte im September 2020 ca. 2.000,00 € an die Schuldnerin zurück. Im Verwendungszweck der Zahlungen gab die Schuldnerin jeweils „Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückforderung“ an. Mit Schreiben vom Oktober 2020 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der im Zeitraum von Juli bis September 2020 geleisteten Zahlungen geltend und forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf. Mit Schreiben vom November 2020 lehnte die Beklagte eine Rückzahlung unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ab.
LG Hamburg: Klage unbegründet
Das LG Hamburg entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin im Zeitraum von Juli 2020 bis September 2020 an die Beklagte geleisteten Zahlungen hat. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO hinreichend dargelegt hat. Dass der Beklagten die tatsächlich erfolgte Stellung eines Insolvenzantrags durch die Schuldnerin zur Kenntnis gegeben worden sei, hat der Kläger nicht dargetan, vielmehr hat er lediglich vorgetragen, dass der Beklagte mit dem Schreiben der Sanierungsberaterin der Schuldnerin mitgeteilt worden sei, dass der Schuldnerin die Stellung eines Insolvenzantrags habe angeraten werden müssen und ein solcher nunmehr vorbereitet werde. Zwar steht nach § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis eines gestellten Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Stellung eines Eröffnungsantrag schließen lassen. Für einen solchen zwingenden Schluss dürfte die bloße Ankündigung der Stellung eines Insolvenzantrags aber nicht ausreichen. Allerdings unterliegen die streitgegenständlichen Zahlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 COVInsAG ist im vorliegenden Fall eröffnet. Die streitgegenständlichen Zahlungen wurden im Zeitraum von Juli 2020 bis September 2020 und damit in dem in § 1 COVInsAG genannten Aussetzungsantrag geleistet. Der Eröffnung des Anwendungsbereichs steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers den Insolvenzantrag lediglich wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat. Nach § 2 Abs. 2 HS 2 COVInsAG gilt der Anfechtungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG vielmehr ausdrücklich auch für den Schuldner, der weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist und damit keiner Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO unterliegt.
Bei den Zahlungen handelte es sich zudem nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten um kongruente Rechtsdeckungshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG.
Der Anfechtungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG beansprucht insbesondere auch dann Geltung, wenn ein Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt hat und dies dem Zahlungsempfänger bekannt ist. Der Anfechtungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG gilt ausdrücklich auch für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel des in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG normierten Anfechtungsausschluss ist es, Sanierungsbemühungen eines pandemiebedingt in die Krise geratenen Schuldners zu unterstützen. Eine Beschränkung des gesetzgeberischen Ziels des in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG normierten Anfechtungsausschlusses auf außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgte Sanierungsbemühungen ergibt sich nicht. Es entspricht gerade nicht der Konzeption der Insolvenzordnung, die Sanierung eines Unternehmens bereits mit Stellung eines Insolvenzantrags als gescheitert anzusehen. Dann muss aber das mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG normierten Anfechtungsausschluss verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Sanierung eines in die Krise geratenen Unternehmens dadurch zu erleichtern, dass ihm durch die Anordnung der Insolvenzfestigkeit von ihm geleisteter Zahlungen die Aufrechterhaltung seiner Geschäftsbeziehungen ermöglicht wird, gleichermaßen auch noch nach Stellung eines Insolvenzantrags verwirklicht werden können.
Bei Fragen rund um das Thema Insolvenzanfechtung sowie Fragen der Anwendbarkeit des COVInsAG stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht - DFB Regeln für Spielerberater teilweise unwirksam
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Das OLG Frankfurt am Main hat am 30.11.2021 Teile des DFB-Reglement für Spielervermittler für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung in einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Fußballbund und der Spielerberater Agentur ROGON traf der Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2021, Az.: 11U 172/19). Weiter wirksam bleibt jedoch die Regelung, dass die Spielerberater Provisionen für die Vermittlung von minderjährigen Talenten nicht verlangen können. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund
Der Kläger im gegenständlichen Verfahren, Herr Roger Wittmann, Geschäftsführer der in Frankenthal ansässigen Firma ROGON-Sportmanagement, berät unter anderem Stars wie Julian Draxler, Roberto Firminio, Marcel Sabitzer und Thilo Kehrer. Sein Anwalt beruft sich auf den Grundsatz des freien Wettbewerbs und darauf, dass seine Branche rein wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehe. Die deutsche Fußball-Spielervermittler-Vereinigung (DFVV) hatte die Klage Ihres Mitglieds Wittmann ebenso unterstützt. In der Auseinandersetzung mit dem DFB um das 2015 eingeführte Beraterreglement stand vor allem die Vorgabe, sich als Spielerberater beim DFB registrieren zu lassen und damit den Verband zu unterwerfen.
Unterwerfung unter Verbandsgerichtsbarkeit nicht erforderlich
Nach der Entscheidung des OLG auf Grundlage der sogenannten Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18.07.2006, Az.: C-519/04) sind folgende Punkte des DFB-Reglements gerechtfertigt: Die Registrierungspflicht der Vermittler, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot einer Honorarzahlung bei der Vermittlung von Minderjährigen. Dagegen sei es aus kartellrechtlicher Sicht nicht zulässig, wenn der Verband den außenstehenden Spielervermittlern auferlege, alle Bestimmungen der FIFA und des DFB anzuerkennen und sich der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Der Umfang und Inhalt dieser zahlreichen Bestimmungen sei für die Spielervermittler nicht hinreichend bestimmbar. Eine Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit sei nicht erforderlich, so der Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main. Auch das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem weiteren Transfer bei bestimmten Vertragskonstellationen könne aus kartellrechtlicher Sicht nicht gebilligt werden, so die Frankfurter Richter. Hier geht es darum, dass ein Spieler von einem Verein zu günstigen Konditionen verpflichtet wird. Wenn sich dieser als gelungener Transfer erweist und zu einem größeren Club wechselt, dann durfte der Spielerberater bisher nicht daran partizipieren. Ein großer Streitpunkt war auch die Vergütung bei der Vermittlung von Minderjährigen. Die Spielerberater berufen sich darauf, dass solche Talente bei Verhandlungen auch vor den Vereinen und möglichen Knebelverträgen geschützt werden müssten. Hier urteilte das OLG jedoch zugunsten des DFB, wonach dieser die Minderjährigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht am sportlichen, sondern finanziellen Anreize motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarriere schütze.
Spielerberater Verband - Rechtswidrige Praxis beenden
Die Entscheidung der Frankfurter Richter wurde insbesondere auch vom Geschäftsführer der Spielerberatervereinigung DFVV, Herrn Rechtsanwalt Dr. Philipp Wehler begrüßt. „Völlig zu Recht hat das OLG heute dem DFB ins Stammbuch geschrieben, dass die zwingende Unterwerfung der Spielervermittler unter die DFB/DFL-Statuten kartellrechtswidrig ist und einen Verstoß gegen Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt." Ebenso habe das Gericht völlig zu Recht der Vorgabe des DFB eine Absage erteilt, dass juristische Personen, also z.B. eine GmbH, sich nie alleine als an einem Transfer beteiligte Person beim DFB registrieren lassen könnten, sondern immer auch natürliche Personen die für die Tätigkeit als Spielervermittler notwendige Registrierung beim Verband vornehmen müssten, um einen Spieler in Zusammenhang mit deutschen Vereinen beraten zu können. „In keiner anderen Branche wird ein Akteur in vergleichbarer Weise gezwungen, sein Geschäft in einer bestimmten Rechtsform zu erbringen und in die unbegrenzte persönliche Haftung gezwungen“, so Wehler. Der DFB müsse nun schnell reagieren und seine rechtswidrige Praxis beenden.
DFB will weitere Schritte prüfen
Der DFB teilte der Legal Tribune Online auf Nachfrage mit, dass man die Urteilsbegründung des OLG Frankfurt am Main sorgfältig auswerten und anschließend auch unter Berücksichtigung der anstehenden neuerlichen Reform der Vorgaben für Spielervermittler durch die FIFA über mögliche weitere Schritte entscheiden werde.
Interessant ist an dieser Entscheidung, dass das OLG es offensichtlich für unbedenklich hält, dass Spielervermittler überhaupt einem Reglement unterworfen sind, welches sie beschränkt. Die Entscheidung des OLG stellt somit einen ersten Etappensieg für Spielerberater dar, die nicht nachvollziehen können, warum sich Spielerberater dem Regelwerk der Verbände unterwerfen und somit auch die Verbandsgerichtsbarkeit anerkennen müssten. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diese Fragen beantworten wird, insbesondere ob sich hier Verbandsrecht dem staatlichen Recht als überlegen erweisen wird.
In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen insbesondere auf dem Gebiet des Sportrechts kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht- kommt die Impfpflicht für Profisportler?
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Selbstverständlich geht es bei dieser Debatte vordergründig um die Vorbildfunktion von Fußballstars wie Kimmich und Co. Allerdings haben insbesondere die Vereine aller Profi-Ligen im Blick, dass der Spielbetrieb aufrechterhalten wird. Der Ausfall teurer Profis wiegt schwer im Kampf um Meisterschaften und Titel und stellt letztendlich auch einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar. „Wir müssen alles dafür tun, um den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten. Das fällt in die Selbstbeantwortung jedes einzelnen Clubs, aber auch jedes einzelnen Akteurs, nicht nur Spieler, sondern auch im Umfeld, betonte Steffen Schneekloth, Präsident des Fußballzweitligisten Holstein Kiel im Gespräch mit dem NDR.
Da es sich bei Profi Fußballern um Arbeitnehmer handelt, unterliegen diese dem deutschen Arbeitsrecht. So können die Vereine aktuell nicht mehr tun, als an ihre Angestellten zu appellieren. Denn anders als die Zuschauer in den Stadien, wo mittlerweile überwiegend 2G gilt, unterliegen die Profis auf dem Platz bei der Ausübung ihres Berufs dem Arbeitsrecht. Ein Fußballverein als Arbeitgeber kann daher einen Impfzwang ohne eine gesetzliche Impfpflicht nicht durchsetzen, insoweit unterscheiden sich die Clubs nicht von anderen Arbeitgebern. Ein eventueller Impfzwang betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Recht auf Unversehrtheit der Beschäftigten, die diese Entscheidungen noch selbst treffen dürfen. Wenn der Stadionbetreiber von seinem Hausrecht Gebrauch macht und sagt, dass er nur geimpfte oder genesene Fans im Stadion haben möchte, dann kann ich als Zuschauer dem Spiel fernbleiben. Als Arbeitnehmer habe ich diese Möglichkeit nicht. Ich muss meine Arbeitsleistung erbringen und ich habe dort vor Ort zu erscheinen. Fest steht, dass jeder Berufssportler das Recht hat, auf den Impfschutz zu verzichten. Aufgrund dessen schieben etliche Vereine den Ball wieder zurück zur Politik. Insoweit sind klare Regelungen notwendig, denn solange es noch nicht einmal im Gesundheits- oder Erziehungswesen eine Impfpflicht gibt, scheint ein gesetzlicher Zwang für Profisportler unwahrscheinlich. Nach eigenen Angaben der drei Profiligen liegt die Impfquote bereits bei über 90 %.
Ein anderer Ansatz, um die Impfpflicht quasi durch die Hintertür einzuführen, bietet die Möglichkeit einer 2G-Regelung. Für die beiden Bundesligen müssten dann die DFL oder für die dritte Liga der DFB als Wettbewerbsveranstalter eine 2G-Regelung für die teilnehmenden Vereine festlegen, um so Druck auf die Clubs auszuüben. Dies könnte dazu führen, dass Spieler nicht mehr eingesetzt werden könnten und in der Folge freigestellt würden oder sich der Verein sogar mittelfristig von dem Spieler trennt. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Eigenschaft als Ungeimpfter bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, könnte eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen.
Im Handball wird solch ein 2G-Szenario schon in Kürze Wirklichkeit. Der Weltverband IHF beschloss am Freitagabend, dass die WM der Frauen in Spanien vom 02.12.2021 bis 19.12.2021 als 2G-Veranstaltung durchgeführt wird. Die gleiche Regelung könnte es auch bei der Männer Handball EM im Januar in Ungarn und der Slowakei geben. Sollte sich in Zukunft durchsetzen, dass alle Wettbewerbsveranstalter eine 2G-Regelung einführen, so werden Vereine, die Spieler dann nicht mehr einsetzen könnten, wahrscheinlich um personenbedingte Kündigungen nicht herumkommen. Eine 2G-Regelung bei großen Meisterschaften oder gar Olympischen Spielen würde den Druck auf ungeimpfte Profis extrem erhöhen und somit womöglich zum Umdenken bewegen.
Vorerst liegt der Ball aber bei der Politik, denn eine gesetzliche Impfpflicht im Profisport ist nur durchzusetzen, wenn diese auch gesetzlich verankert ist. In Bezug auf die Impfpflicht durch die Hintertür bei einer 2G-Regelung, bleibt es abzuwarten, ob die Wettbewerbsveranstalter dieses Risiko eingehen und damit eventuell auch finanzielle Verluste hinnehmen würden und ob ungeimpfte Sportler so zum Umdenken zu bewegen wären.
In unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen insbesondere bei Fragen in Bezug auf die Arbeitnehmerstellung von Profisportlern kompetent zu Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




