P&R Container Insolvenzverfahren - OLG Hamm bestätigt Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters teilweise

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]P&R Container Insolvenzverfahren - OLG Hamm bestätigt Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters teilweise[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1634896677082{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Das Thema etwaiger Rückzahlungen erhaltener Gelder vor der P&R Insolvenz beschäftigt nun seit längerer Zeit die Gerichte. Zwischenzeitlich sind einige der erstinstanzlichen Urteile vor den Oberlandesgerichten angekommen. In unserem letzten Blogeintrag haben wir auf das Urteil des OLG Münchens hingewiesen, welches Insolvenzanfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters nach § 134 InsO zurückgewiesen hat. Das OLG Hamm hingegen hat ein zu Gunsten der Anleger ausgefallenes positives Urteil des LG Bochum kassiert und dem Insolvenzverwalter teilweise Anfechtungsansprüche zugestanden. Diese erheblichen Unterschiede machen deutlich, dass am Ende doch der BGH letztinstanzlich für Klarheit sorgen muss.
(OLG Hamm, Urt. v. 15.6.2021, I-27 U 105/29)[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Das LG Bochum entschied am 04.09.2020 zu Gunsten der verklagten Anleger. „Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung i.H.v. 21.835,52 €. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs gemäß der §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO liegen nicht vor".

Die Bochumer Richter weiter, „der Kläger verhält sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn er trotz des betrügerischen Vorverhaltens der Insolvenzschuldnerin den rechtsgrundlos seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Kaufpreis zur Masse zieht, die an diese - zur Verschleierung des Betruges - gezahlten Mieten und den Rückkaufpreis jedoch als unentgeltliche Leistung anficht“.


OLG Hamm

Die Sache ging in Berufung und landete beim OLG Hamm. Der Beklagte hat demnach nun einen Betrag in Höhe von 5.953,52 € an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Die Kosten sind zu 73 % vom Kläger und zu 27 % vom Beklagten (Anleger) zu bezahlen. Der Beklagte hat im Jahr 2011 für insgesamt 23.500,00 € Container gekauft. Laut Urteil des LG Bochums bekam er in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung, also ab April 2014, insgesamt 5.365,52 € an Miete überwiesen. Zahlungen außerhalb des Anfechtungszeitraums, also zwischen dem Kauf im Jahr 2011 und April 2014, blieben außen vor. Im April 2016 floss schließlich der Restpreis i.H.v. 16.488,00 € zurück, der sich aus 15.900,00 € Rückkaufspreis und 588,00 € Restmiete zusammensetzte. Die Summe der anfechtbaren Quartalsmieten und die in der Schlusszahlung enthaltene Restmiete entspricht dem zugesprochenen Betrag i.H.v. 5.953,52 €. Das OLG Hamm hat damit den Teil der Mieten als anfechtbar eingestuft, der in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung gezahlt wurde.

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt die unterschiedliche Beurteilung der Oberlandesgerichte in Bezug auf die Insolvenzanfechtungsansprüche des P&R Insolvenzverwalters. Es ist abzusehen, dass sich der BGH in Karlsruhe zeitnah mit dieser Thematik zu beschäftigen hat. Das OLG Hamm hat allerdings die Zulassung der Revision zum BGH auch nicht zugelassen, ebenso wie das OLG München.

Bei Fragen rund um die P&R Container Insolvenz, insbesondere bei Fragen zur Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen oder bezüglich der verschickten Hemmungsvereinbarungen stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


P & R Insolvenz-Anleger erhalten Zahlungsaufforderung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]P & R Insolvenz-Anleger erhalten Zahlungsaufforderung[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1634198520076{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Wer P & R Containerinvestments getätigt hatte und noch keine Hemmungsvereinbarung unterzeichnet hat, bekommt nun eine Zahlungsaufforderung vom Insolvenzverwalter. Dies betrifft auch Altanleger.[/vc_column_text][vc_column_text]Die Insolvenzverwalter der vier deutschen P & R Containerverwaltungsgesellschaften, die Rechtsanwälte Michael Jaffeé und Philip Heinke, vermelden, dass sie Zahlungsaufforderungen an Anleger geschickt haben, die bislang noch keine Hemmungsvereinbarung unterzeichnet und damit der Verlängerung der zum Jahresende auslaufenden Verjährungsfrist zugestimmt haben. Zurückgefordert werden die erhaltenen Beträge im Vierjahreszeitraum vor Antrag der Insolvenzen, die im Frühjahr 2018 erfolgte. Betroffen sind also auch Anleger, die ihr Investment bereits vor der Insolvenz beendet hatten und dachten, dass sie von dieser nicht mehr betroffen sind.

Das OLG München hat mit Urteil vom 25.05.2021 ein Zeichen gesetzt und mögliche Anfechtungsansprüche der Insolvenzverwalter von P & R zurückgewiesen. Vor der Insolvenz im März 2018 von P & R noch geleistete Zahlungen können demnach nicht zurückgefordert werden. Zumindest wenn es nach den Münchnern Richtern geht, die eine Revision beim BGH nicht zugelassen haben. Hiergegen möchte die Kanzlei Jaffeé die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Entscheidung des OLG München lässt für die Anleger grundsätzlich nichts zu wünschen übrig. Für das OLG München lag es auf der Hand, dass die Zahlungen seitens P & R an die Anleger für Miete und Rückkauf der Container nicht unentgeltlich gemäß § 134 InsO waren und deshalb vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden können. Bereits die Tatsache, dass der OLG Senat die Berufung des Insolvenzverwalters einstimmig als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückgewiesen hat, zeigt wie deutlich die Münchner Richter die Situation zugunsten der Anleger einschätzten. Insofern ist es auch beachtlich, dass das OLG den Antrag des Insolvenzverwalters auf Zulassung der Revision beim BGH zurückwies. Bislang wurden von den verschickten 114.000 Hemmungsvereinbarungen 108.000 unterzeichnet. Dies bedeutet, dass von den Anlegern, die heute noch Gläubiger in einem der Verfahren sind über 98 % die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet haben, von den Altanlegern, deren Ansprüche vor der Insolvenz vollständig befriedigt worden waren und die keine Neuanlagen getätigt hatten, allerdings lediglich 75 %. Hierbei handelt es sich um Anleger, die die von Ihnen investierten Gelder letztlich auf Kosten der Anleger, die neue Gelder investiert hatten und heute daher einen Schaden erlitten haben, vor der Insolvenz vollständig zurückerhalten hatten. Die Insolvenzverwalter kündigen nun an, um die Interessen aller Gläubiger zu wahren, in den Fällen, in denen keine Hemmungsvereinbarung vorliegt, vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. „Wir haben Anleger, die uns bislang noch keine Hemmungsvereinbarung unterschrieben zurückgeschickt haben, unter Hinweis auf die Pilotverfahren bereits mehrfach an die Unterzeichnung erinnert, zuletzt noch zweimal im Jahr 2021. Da die Verjährung etwaiger Ansprüche unmittelbar droht, bleibt uns keine andere Wahl, als ihnen jetzt im Interesse der Gläubigergesamtheit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen und dann auch gerichtliche Maßnahmen zur Verjährungshemmung einzuleiten, wenn weiterhin keine unterzeichnete Hemmungsvereinbarung vorliegt. Die Vorbereitungen dafür sind abgeschlossen“, macht Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffeé deutlich.

Des Weiteren würde sich die Verwertung der vorhandenen Container positiv entwickeln. Bislang konnten daraus Erlöse von über 540 Million € generiert werden. Über 200 Million € davon wurden bereits bei der ersten Abschlagsverteilung in diesem Jahr an die rund 54.000 Gläubiger ausgezahlt. In noch offenen Fällen soll dies in einem zweiten Zahllauf bis Ende des Jahres erfolgen. Die zweite substantielle Abschlagsverteilung ist für die Gläubiger aller vier P & R Gesellschaften für den Sommer 2022 geplant. Die Vorbereitungen dazu laufen bereits. „Wir sind zuversichtlich, dass wir den Zeitplan einhalten können“, so Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffeé.

Auch weiterhin ist die Streitfrage, ob die an die Anleger geleisteten Zahlungen seitens P & R unentgeltlich gemäß § 134 InsO waren noch nicht höchstrichterlich durch den BGH geklärt worden. So stellt sich hier immer noch die Frage, ob Anteilsinhaber doch noch die Verjährungsverzichtserklärung unterschreiben sollten oder nicht. Gerade diejenigen Anleger, die aktuell eine Zahlungsaufforderung bekommen haben, sollten sich hierzu beraten lassen, um die verschiedenen Möglichkeiten abzuklären.

 

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und insbesondere des Insolvenzanfechtungsrechts stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrechts spezialisierten Kanzlei gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH verlangt Neuberechnung der Zinsen in Prämiensparverträgen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Erbrecht-Testamentswiderruf/Erbschein[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1634030770278{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Banken und Sparkassen können den Zinssatz bei Prämiensparkonten nicht beliebig absenken. Das entschied der BGH und folgte damit weitgehend den Argumenten von Verbraucherschützern (Urteil vom 06.10.2021 - VI ZR 234/20).

Der unter anderem für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 06.10.2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.04.2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Premiumsparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es unter anderem: „Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit … Prozent p.A.. verzinst".

In den in die Sparverträge einbezogenen Bedingungen für den Sparverkehr heißt es weiter: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist".

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keinen den verjährungslauf in Gangsetzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das OLG hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidung des BGH

Der sechste Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des OLG aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen.

Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.

Der BGH hat die Rechte von Prämiensparern somit gegenüber den Banken gestärkt. In der Entscheidung ging es um langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz. Angesichts der Niedrigzinsphase hatten Kreditinstitute die Zinsen deutlich gesenkt, die Kriterien im Vertrag aber nicht konkret benannt. Der BGH machte nun eindeutige Vorgaben, wie Zinsanpassungen zu berechnen sind. Mit der jetzigen Entscheidung hatte die Klage der Verbraucherzentrale überwiegend Erfolg.

 

Haben auch Sie Prämiensparverträge bei der Sparkasse oder bei einer anderen Bank abgeschlossen?
Unsere im Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwälte prüfen Verträge und Zinsanpassungen und helfen Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH - erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer Provisionszahlung trotz betrügerischen Schneeballsystem

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH - erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer Provisionszahlung trotz betrügerischen Schneeballsystem[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1633594400185{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]„Zahlt ein Schuldner vereinbarungsgemäß Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen, stellt die Zahlung der sich an der Höhe der in den Hauptverträgen vereinbarten Vergütung orientierenden Provision keine unentgeltliche Leistung dar, auch wenn die Hauptverträge zivilrechtlich anfechtbar sein oder die Kunden des Schuldners verlangen könnten, schadensersatzrechtlich so gestellt zu werden, als ob die Verträge nicht geschlossen worden sein, weil der Schuldner sie bei Abschluss der Verträge betrogen hat.“

(BGH, Urteil vom 10.6.2021- IX ZR 157/20).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Der Kläger ist Verwalter in dem im Mai 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH. Diese warb in den Jahren 2013 und 2014 bei einer Vielzahl von Kunden Geldmittel ein. Sie behauptete, ein sogenanntes „Affiliate“-Netzwerk zu betreiben, bei dem Händler und Dienstleister auf der einen Seite ihre Kauf- und Dienstleistungsangebote bewerben und die Affiliates auf der anderen Seite Werbeplatz für die Werbemittel der Händler und Dienstleister auf Ihren Internetseiten gegen ein Entgelt (Provisionen) zur Verfügung stellen konnten. Interessierten Kunden bot sie an, sich durch den Erwerb von Servicepaketen an dem Geschäftsmodell zu beteiligen und in Abhängigkeit von den erzielten Werbeeinnahmen Provisionen zu erhalten. Zusätzlich sollten Provisionen für die Vermittlung von Neukunden gezahlt werden. Tatsächlich erbrachte die Schuldnerin, wie von vornherein von ihr geplant, die versprochenen Leistungen nicht, sondern verwendete die eingeworfenen Geldbeträge teilweise, um Provisionen für vorgetäuschte Werbeeinnahmen und für die Vermittlung neuer Kunden auszuzahlen. Die Verantwortlichen wurden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und wegen Betrugs verurteilt. Auch der Beklagte erwarb im Vertrauen auf die Angaben der Schuldnerin zwei Servicepakete und vermittelte in der Folgezeit den Verkauf von Paketen an weitere Geschädigte. Er erhielt von der Schuldnerin in den Jahren 2013 und 2014 etwa € 12.000,00 für die Vermittlung von Neukunden ausbezahlt.

Der Kläger hat die Auszahlungen gemäß § 134 InsO angefochten und die Rückgewähr gemäß § 143 InsO gerichtlich geltend gemacht mit der Begründung, die Schuldnerin habe eine Geschäftstätigkeit nur vorgetäuscht und ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab dem Kläger weitgehend Recht.

 

BGH: kein Rückgewähranspruch wegen Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung

Die Karlsruher Richter sind der Auffassung, dass der Kläger keinen Rückgewähranspruch wegen Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung hat, da die Auszahlungen an den Beklagten nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgten. Denn die Auszahlungen i.H.v. € 12.000,00 erfolgten für die Vermittlung von Neukunden. Insoweit erfolgten die Provisionszahlungen der Schuldnerin nicht ohne Rechtsgrund, sondern dienten der Erfüllung einer Verpflichtung der Schuldnerin aus einem wirksamen entgeltlichen Vertrag. Der Beklagte hatte gegen die Schuldnerin diesbezüglich einen wirksamen Anspruch auf Zahlung der Provisionen aus § 652 Abs. 1 BGB. Der Beklagte und die Schuldnerin haben einen Maklervertrag gemäß der §§ 652 ff. BGB geschlossen, weil die Schuldnerin dem Beklagten für die Vermittlung eines Vertrags (Servicepaket) einen Maklerlohn (Provision) versprochen hat. Dieser Maklervertrag war nicht nach § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig, sondern wirksam. Dies gilt insoweit auch für die vom Beklagten vermittelten Hauptverträge. Der Wirksamkeit dieser Verträge steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin die vermittelten Hauptverträge von vornherein nicht erfüllen, sondern die Geschäftspartner im Sinne von § 263 StGB betrügen und den Beklagten als vorsatzlos handelndes Werkzeug zur Vermittlung weiterer Geschädigter einsetzen wollte.

 

Keine Nichtigkeit gemäß § 138 BGB

Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Dies war hier nicht der Fall. Der Beklagte und die Geschäftspartner wurden von der Schuldnerin darüber getäuscht, dass diese in den Hauptverträgen vereinbarten Tätigkeiten nicht entfalten und den Beklagten als vorsatzlos handelndes Werkzeug einsetzen wollte. Sittenwidrig waren somit allein die von vornherein beabsichtigte Untätigkeit der Schuldnerin und ihre Täuschungen, nicht aber die mit den gutgläubigen Vertragspartnern und dem gutgläubigen Beklagten vereinbarten Verträge.

 

Keine Nichtigkeit nach § 134 BGB

Die Verträge sind auch nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, da die Geschäftspartner von der Schuldnerin im Hinblick auf das von ihr installierte Schneeballsystem betrogen worden sind (§ 263 StGB). Richtet sich das gesetzliche Verbot - wie vorliegend - nur gegen eine Partei, kann regelmäßig angenommen werden, dass verbotswidrige Geschäft solle Wirkungen entfalten. Verletzt eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel gültig. § 652 Abs. 1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers vom Zustandekommen des Hauptvertrags abhängig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die von dem Beklagten vermittelten Kunden aufgrund der Vermittlung die Servicepakete erworben und die vermittelten Verträge sind zustande gekommen. Diese waren, wie ausgeführt, weder nach § 134 noch nach § 138 BGB unwirksam.

Allerdings hätten die von der Beklagten vermittelten Geschäftspartner die Verträge mit der Schuldnerin wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten oder nach § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen können, so gestellt zu werden, als ob die Verträge nicht geschlossen worden wären, weil sie von der Schuldnerin über deren Bereitschaft, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, getäuscht worden sind. Die Anfechtbarkeit des Vertrags oder die Möglichkeit, vom Vertragspartner verlangen zu können so gestellt zu werden als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, lassen den Provisionsanspruch des Maklers aber noch nicht entfallen.

 

 

Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen Ihnen bei Fragen rund um das Thema Insolvenzanfechtung mit ihrer langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH zur Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH zur Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1633593646615{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Am 11.10.2021 findet vor dem BGH in Karlsruhe die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren über die Strafbarkeit der Verantwortlichen der Infinus Gruppe wegen Banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug statt. Eine Gesellschaft dieser Infinus Gruppe war die Prosabus KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems nach § 134 InsO an. Dass dies kein leichtes Unterfangen war und auf welche rechtlichen Hindernisse er dabei gestoßen ist, lässt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie auch Entscheidungen des BGH entnehmen.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Prosabus KG, deren alleiniger Vorstand Jörg B. gewesen ist. Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten Infinus Gruppe auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Die von dem Insolvenzverwalter Beklagten bezeichneten jeweils Genussrechte, die in den AGB zugrunde lagen, wonach Genussrechtsinhabern unter bestimmten Bedingungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten. Der Insolvenzverwalter forderte diese Ausschüttungen zurück, da nach den von ihm in Auftrag gegebenen neuen Jahresabschlüssen für die Jahre 2009/2010 und 2012/2013 bereits kein Überschuss erzielt und zudem ein Schneeballsystem betrieben wurde.

 

Die von der Schuldnerin erstellten Jahresabschlüsse zum 31.03.2010, zum 31.03.2011 und zum 31.10.2012 wiesen jeweils Jahresüberschüsse aus. Dementsprechend erhielten die Anleger (Beklagten) jeweils Zahlungen auf Basisdividende und Übergewinnbeteiligung für die Geschäftsjahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013.

 

Verdacht des Kapitalanlegebetrugs

Die hinter der Infinus Gruppe stehenden Akteure gerieten wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs in den Blick der zuständigen Staatsanwaltschaft beim LG Dresden. Am 13.11.2013 wurde beim zuständigen Insolvenzgericht ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin gestellt. Im Juli 2018 wurden Jörg B. und andere Verantwortliche der Infinus Gruppe - nicht rechtskräftig - wegen Banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug, bzw. der Beihilfe verurteilt (Hauptverhandlung vor dem BGH am 11.10.2021).

 

Insolvenzanfechtung der Jahresabschlüsse

Der Insolvenzverwalter focht die Feststellung der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die streitgegenständlichen Jahre an, soweit diese nach § 325 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind (§§ 256, 257 AktG). Eine rechtskräftige Entscheidung hierüber steht noch aus.

 

OLG Schleswig - Ausschüttungen der Basisdividenden und Übergewinnbeteiligung nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar

Das OLG Schleswig hielt die Ausschüttungen der Basisdividenden und Übergewinnbeteiligungen nicht nach § 134 Abs. 1 InsO für anfechtbar. Unterstellt, dass Ausschüttungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind, fehlt die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) und es greift auch die Kondiktionssperre aus § 817 S. 2 BGB nicht. Es liegt damit keine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO vor. Selbst wenn man auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin abstellt, würden die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vorliegen.

 

OLG Koblenz - kein Anspruch auf Rückerstattung nach § 134 InsO, da keine Überzeugung zur Unentgeltlichkeit der Ausschüttungen

Auch das OLG Koblenz ist nicht davon überzeugt, dass die Ausschüttungen unentgeltlich erfolgt sind. Unentgeltlichkeit würde lediglich dann bestehen, wenn gemäß den vereinbarten Genussrechtsbedingungen kein Anspruch bestanden hätte und zudem die Schuldnerin vom Nichtbestehen des Anspruchs gewusst hätte. Bei letztgenannter Voraussetzung fehlt es. Es komme daher nicht darauf an, ob die Schuldnerin, bzw. die für sie verantwortlich handelnden Personen Kenntnis von einem auf Betrug ausgerichteten Schneeballsystem gehabt hätten, sondern allein darauf, ob Sie Kenntnis von bilanzrechtlich fehlerhaft ausgewiesenen Gewinnen gehabt hätten. Dieses Wissen erfordere auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre eine Vorstellung davon, was wann im konkreten Fall mit welchem Wert hätte bilanziert werden dürfen.

 

BGH - Bereicherungsanspruch schließt Anfechtungsanspruch aus

Nach dem BGH steht demjenigen Schuldner, der leistet, da er sich hierzu irrtümlich verpflichtet hält, hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, was einen endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners und eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausschließt.

 

Leistung anfechtbar, wenn Gesetz- oder Sittenverstoß vorliegt

Anfechtbar ist die Leistung nach § 134 InsO nach den Karlsruher Richtern aber dann, wenn die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB eingreift und dem Leistenden neben dem Empfang einem Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt, welcher den Bereicherungsansprüchen die gerichtliche Durchsetzbarkeit nimmt und eine rechtshindernde Einwendung begründet. Dann liegt eine unentgeltliche Leistung im Sinne des §§ 134 Abs. 1 InsO vor (BGH, Urteil vom 27.09.2019 - IX ZR 167/18).

 

Verträge über Genussrechte grundsätzlich wirksam

Gleiches gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 814 BGB greift. Die von der Schuldnerin geleisteten Überweisungen sind Leistungen, die infolge des Vermögensabfluss eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt haben. Derartige Verträge sind nicht bereits nach § 138 BGB nichtig. Verträge über Genussrechte sind wirksam und zwar unabhängig davon, ob die Schuldnerin schon vor Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit an oder vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hat und ihr bewusst war, dass sie keine hinreichenden Gewinne erwirtschaften würde, und den Erwartungen der Anleger zu entsprechen, sondern zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs Ausschüttungen an die Altanlieger mit dem Geld der Neuanleger vornehmen musste.

 

Nichtigkeit der Verträge erst bei gemeinsamen sittenwidrigen Zweck

Derartige Verträge sind nach dem BGH erst dann nichtig, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Sittenwidrig wäre zudem allenfalls das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, während die mit den gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage unwirksam ist. Auch betrügerisches Verhalten führt nicht zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB. Allerdings bestehen nach dem klägerischen Vortrag keine Ansprüche auf Ausschüttungen. Die Auslegung ergibt, dass der Rechtsgrund der Ausschüttungen nur dann nach dem Verständnis der Anleger gefehlt hat, wenn die festgestellten Jahresabschlüsse nach § 256 AktG nichtig sind. So müssen allerdings die subjektiven Voraussetzungen des § 814 BGB beachtet werden. So muss der Leistende gewusst haben, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war.

Der Schuldner hat dann Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er lediglich Scheingewinne und Scheindividenden aus den Einzahlungen vom ihm getäuschter Geldgeber auszahlt.

Danach mussten die für die Schuldnerin handelnden Personen nicht wissen, ob die Versicherungen und die Edelmetallsparpläne im Anlage- oder Umlaufvermögen mit welchen Werten hätten bilanziert werden müssen. Die Parallelwertung in der Laiensphäre kann zur Schlussfolgerung führen, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden haben.

 

Aufkauf von Lebensversicherungen

Konzept der Schuldnerin war es, Lebensversicherungen aufzukaufen und so lange weiterzuführen, bis sie den inneren Wert realisieren konnten (garantierte Versicherungssumme und Überschussbeteiligung). Dieses Konzept setzt voraus, dass die Lebensversicherungen langfristig weitergeführt werden. Wurde dieses Konzept aufgegeben und sollten die Lebensversicherungen auch kurzfristig, je nach Liquiditätslage, gekündigt werden, war den verantwortlich Handelnden auch bekannt, dass der mit den Anschaffungskosten gewählte Bilanzansatz unrichtig war. Dies gilt auch bei Goldsparplänen, da nach dem zu unterstellenden Klägervortrag zu wenig Gold angespart war, als dass damit - selbst unter Berücksichtigung der Steigerung des Goldwerts - die hohen Gebühren hätten ausgeglichen werden können. Die Forderung auf Zahlung der vereinbarten ratierlich auszuzahlenden Provisionen hingegen den Lebensversicherer wegen der Vermittlung der hochvolumigen Lebensversicherungen an Unternehmen der Finanzgruppe waren ebenfalls dem Umlaufvermögen zuzuordnen und auf den niedrigeren Wert zum Abschlussstichtag abzuschreiben.

 

Hohes Risiko, dass Prämienzahlungen nicht dauerhaft geleistet werden können

Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag bestand ein hohes Risiko, dass die hohen Prämienzahlungen, von den Provisionen abhingen, nicht dauerhaft würden geleistet werden können. Auch diese benannten Bilanzierungsregeln mussten nicht in Einzelheiten bekannt sein, dafür die Parallelwertung in der Laiensphäre das Wissen genügen, dass Versicherungsprämien dauerhaft gezahlt werden mussten und diese wohl nicht dauerhaft aufgebracht werden konnten.

 

Schneeballsystem

Im Weiteren ist auch von Bedeutung, dass die Schuldnerin bewusst ein betrügerisches Schneeballsystem betrieb. Zwar sagt Schneeballsystem für sich genommen noch nichts dazu aus, ob lediglich Scheingewinne erwirtschaftet würden. Die Liquiditätsbetrachtung, ob neu angeworbene Gelder genügen, um Altanleger zu befriedigen, hat dabei keine Bedeutung für die Frage, ob ein Unternehmen Gewinne erwirtschaftet. Auch sagt das Schneeballsystem nichts dazu aus, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind, da es „das Schneeballsystem“ allein nicht gibt.

 

Wenn jedoch ein Schuldner, der seinen Vertragspartnern gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet, weiß, dass er nur von den Anlegern Geld ansammelt und keine eigenen Geschäftsteile entfaltet, weiß er auch, dass er keine Gewinne erwirtschaftet und Jahresabschlüsse, welche für ihn dennoch Gewinne ausweisen, fehlerhaft sind, weil es sich um Totalfälschungen handelt. Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, im Übrigen aber von den neuen Anlegern Geld ansammelt, um dieses an die Altanleger auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne auszuweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie gefälscht sind oder unzulässige Bewertungen enthalten.

 

Erwirtschaftung von Verlusten indiziert Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund

Nach diesen Maßstäben hat ein Schuldner deswegen Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet, und damit weiß, dass er ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt und damit also weiß, dass er an die Genussrechtsinhaber statt der versprochenen Gewinne und Dividenden lediglich Scheingewinne und Scheindividenden aus der Einzahlung der von ihm getäuschten Geldgeber auszahlt. Die Ausschüttungen hatten vorliegend ihre Grundlage in dem nicht zu beanstandenden Genussrechtsvertrag, der selbst nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstieß (BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX 247/19; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20).

 

Bei Fragen rund um das Thema Insolvenzanfechtung stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


[vc_row unlock_row_content="yes" row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="2" bottom_padding="2" back_color="color-134907" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="109478" back_color_type="uncode-palette"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1" uncode_shortcode_id="107466"][vc_empty_space empty_h="2"][vc_single_image media="1793" media_width_use_pixel="yes" alignment="center" media_width_pixel="150" uncode_shortcode_id="142724"][vc_empty_space empty_h="3"][vc_row_inner row_inner_height_percent="0" force_width_grid="yes" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="204823"][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="122681"][vc_column_text uncode_shortcode_id="211204"]
Standort Nürnberg
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Archivstraße 3 | 90408 Nürnberg +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-nuernberg.de www.eea-rechtsanwalt-nuernberg.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="3" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="837224"][vc_column_text text_color="color-xsdn" uncode_shortcode_id="744007" text_color_type="uncode-palette"]
Standort Fürth
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Fürther Freiheit 6 (Rückgebäude) | 90762 Fürth +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-fuerth.de www.eea-rechtsanwalt-fuerth.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" align_horizontal="align_right" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="389076"][vc_column_text uncode_shortcode_id="144143" el_class="shortlinks-footer"]
Shortlinks
Datenschutz Impressum Termin[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_empty_space empty_h="3"][/vc_column][/vc_row]

Privacy Preference Center