DFB vor dem BGH: Verbandsautonomie und Verschuldensprinzip - Wer haftet für Pyroeinsätze der Fans?

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Der FC Carl Zeiss Jena möchte die verhängte Geldstrafe nicht akzeptieren und argumentierte insbesondere damit, dass seitens des Vereins alles versucht worden sei, um Pyrotechnik im Stadion zu verhindern. Manche Fans würden aber trotzdem Mittel und Wege finden, die der Verein auch mit höchsten Sicherheitsmaßnahmen nicht verhindern könne. Außerdem verteidigt sich der Verein mit dem Verweis auf ein DFB-Pokalfinale. Bei diesen Spielen ist der DFB selbst Veranstalter, doch auch hier kommt es zu Pyroeinsätzen. Jena verweist also darauf, dass es dem DFB selbst nicht gelinge, Pyrotechnik zu verhindern. Dies sei ein Beweis dafür, dass es schlicht nicht zu verhindern sei.

FCC unterlag in allen Instanzen
Mit dieser Argumentation hatte der FCC bislang keinen Erfolg. Bereits in der Sportgerichtsbarkeit unterlag Jena vor dem DFB Bundesgericht. Dieses ist zum einen als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Sportgerichts des DFB zuständig, aber auch in erster Instanz für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Verwaltungsorgans des DFB - sogenannte Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Anschließend unterlag der FCC auch vor dem ständigen Schiedsgericht für die dritte Liga. Auch vor dem anschließenden Zivilgericht, dem OLG Frankfurt am Main, konnte der Viertligist keinen Erfolg verbuchen. Das OLG entschied, dass der Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts der dritten Liga nicht aufzuheben sei und es bei der verhängten Geldstrafe bleibt. Beim Sportgericht handle es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO und die Haftungsverteilung zulasten eines Vereins in punkto Pyroeinsätze verstoße nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung. Nun müssen die Karlsruher Richter entscheiden, ob sie den Schiedsspruch aufheben. Dies ist nur möglich, wenn er elementare Grundsätze der Rechtsordnung verletzt.

§ 9 a Rechts- und Verfahrensordnung DFB
Die Rechtsgrundlage für die geregelte Verbandsstrafenhaftung findet sich in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Bei der Norm handle es sich, so das OLG, um eine nicht zu beanstandende Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter. In § 9a Abs. 1 der Ordnung wird normiert, dass ein Verein zunächst für das Verhalten von beispielsweise Spielern, Mitarbeitern und Zuschauern verantwortlich ist. Im zweiten Absatz heißt es weiter, dass der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art haften.

Zwischen den Fußballvereinen und dem DFB besteht demnach ein vertraglich festgehaltenes Rechtsverhältnis. Ein solches besteht allerdings nicht zwischen dem DFB und dem Fan, der Pyrotechnik im Stadion entzündet. Somit kann der Verband den eigentlichen Verursacher nicht in Haftung nehmen und greift durch § 9 a seiner Rechts- und Verfahrensordnung auf die Vereine zurück. Im Übrigen empfiehlt der DFB den Vereinen, sich die Gelder von den Verursachern zurückzuholen.

Mündliche Verhandlung vor dem BGH
In dem Rechtsstreit vor dem BGH wird es insbesondere um das Zusammenspiel von Verbandsautonomie und zivilrechtlichem Verschuldensprinzip gehen. Denn es gibt erhebliche Zweifel, ob die Haftungsregelung rechtmäßig ist. Es gibt zwar zum einen die verfassungsrechtlich garantierte Verbandsautonomie, auf die sich der DFB berufen könnte. Verbände können grundsätzlich selbst entscheiden und sich ein eigenes Regelwerk vorgeben. Doch zum anderen gibt es im deutschen Zivilrecht auch das Verschuldensprinzip, wonach einer sanktionierten Rechtsfolge eine schuldhafte Handlung vorausgehen muss. Dabei müssen Tatbestand und Rechtsfolge verhältnismäßig sein. Seitens des DFB wird darauf verwiesen, dass es eine solche Haftungsregelung auch in anderen Bereichen des Zivilrechts gibt, so beispielsweise im Straßenverkehr. Gemeint ist hierbei die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wonach der Halter eines Kraftfahrzeugs ohne Verschulden haftet, wenn bei dem Betrieb seines KFZ ein anderer verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wird. § 7 Abs. 1 StVG stellt also auch eine Ausnahme des Verschuldensprinzips dar.

Den BGH wird daher insbesondere auch die Frage beschäftigen, ob eine vom DFB geregelte Ausnahme des Verschuldensprinzips Anwendung finden kann. Sollte dies der Fall sein, könnte es im Weiteren um die Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge gehen. Verbandsrechtler wie Johannes Arnold halten die hohen Geldstrafen für unverhältnismäßig. „Sie würden keine wettkampfsichernde Wirkung zeigen, weshalb sie als Sanktionsmaßnahmen im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftung eher unwirksam seien.“

Die Entscheidung des BGH wird mit Spannung erwartet, da sie nicht nur die Grundsatzfrage klärt, wer bei Pyroeinsätzen von Fans haftet, sondern auch das zivilrechtliche Spannungsfeld zwischen Verbandsautonomie und Verschuldensprinzip genauer beleuchtet.

Dieser Rechtsfall zeigt erneut, dass sich im Sportrecht häufig Verbandsrecht und staatliches Recht überschneiden und es oft schwierig zu beurteilen ist, welchem Recht der Vorzug zu geben ist.

In unserer auf das Zivil- und Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei derartigen Grenzfällen kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Altersdiskriminierung durch den DFB-Schiedsrichter -Gräfe verklagt den DFB

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Der Berliner Schiedsrichter möchte das nicht hinnehmen und hat daher Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhoben.[/vc_column_text][vc_column_text]Gräfe erfüllt weiterhin alle Voraussetzungen
§ 13a der DFB-Schiedsrichterordnung (DFB-SO) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schiedsrichtern in die DFB Schiedsrichterlisten für die Lizenzligen (erste und zweite Bundesliga) sowie die Dritte Liga. Demnach trifft die sogenannte „Schiedsrichterführung für den Elitebereich“ vor Beginn jeder Spielzeit die Entscheidung über die Aufnahme von Schiedsrichter/innen in die Spitzenligen und über deren Ausscheiden aus den Spitzenligen mit Einwilligung des DFB Präsidiums. Darüber hinaus konkretisiert die DFB-SO die Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der Schiedsrichter/innen. Hierzu gehören Leistungsnachweise in Form von Spielleitungen unter professioneller Beobachtung, die Teilnahme an Lehrgängen, die sportmedizinische Untersuchung sowie das Bestehen der theoretischen und praktischen Leistungsprüfungen. Die für eine Zulassung infrage kommenden Schiedsrichter/innen müssen zudem einen Personalfragebogen unter Beifügung eines aktuellen Führungszeugnisses sowie einer aktuellen SCHUFA Auskunft vorlegen. Näheres hierzu regeln die Durchführungsbestimmungen zur DFB Schiedsrichterordnung.

Manuel Gräfe hätte auch für die neue Spielzeit 2021/2022 all diese Voraussetzungen vorweisen können. Physische oder kognitive Mängel waren bei den Spielleitungen Gräfes in der letzten Spielzeit nicht zu erkennen und solche konkreten Mängel wird der DFB auch nicht ernsthaft behaupten werden. Die Leistungen Gräfes, der nicht zu Unrecht als bester Deutscher Schiedsrichter gilt, war in der zurückliegenden Saison tadellos. Der einzige Grund für sein Ausscheiden ist sein Alter. Neben den erwähnten Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung besteht eine Regelung für den Eliteschiedsrichterbereich, wonach solche Schiedsrichter/innen nicht mehr für die nachfolgende Spielzeit nominiert werden, die das 47. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt einschränkungslos. Beim europäischen Fußballdachverband UEFA liegt die Altersgrenze für Schiedsrichter/innen bei nur 45 Jahren, wobei die UEFA, anders als der DFB, Ausnahmen zulässt. So konnte beispielsweise der niederländische Schiedsrichter Björn Küppers (48) das EM Finale zwischen Italien und England pfeifen. Bislang haben sich alle Schiedsrichter/innen in Deutschland der Altersgrenze des DFB gebeugt. Insbesondere auch deshalb, da viele von ihnen weiterhin in bestimmten Positionen beim DFB tätig werden wollen. Manuel Gräfe hingegen hat kein Interesse daran, seine Schiedsrichterkarriere in einer anderen Funktion fortzusetzen, so etwa als Videoschiedsrichter wie es seine ebenfalls altersmäßig ausgeschiedenen Kollegen Guido Winkmann und Markus Schmidt machen.

Anwendbarkeit des AGG
Gräfe erhob Klage aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das AGG schützt bestimmte Merkmale, die in § 1 AGG genannt sind:

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Diskriminierungen aufgrund des Alters sind demnach untersagt, altersbedingte Benachteiligungen sind nur im Rahmen des § 10 AGG erlaubt. Die Norm erlaubt eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters in Fällen, in denen sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Der Schutz der Altersdiskriminierung gilt auch im Arbeitsleben, wie § 7 AGG klarstellt. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Zwar besteht zwischen dem DFB und den Schiedsrichter/innen der Bundesliga kein Arbeitsverhältnis. Vielmehr gestalten sich die Rechte und Pflichten zwischen den Parteien durch getroffene Rahmenvereinbarungen. Doch der Schutz des AGG bezieht sich auch auf selbstständig tätige Personen, soweit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betroffen sind.

Starre Altersgrenze notwendig?
In dem Rechtsstreit wird es aller Wahrscheinlichkeit insbesondere darum gehen, ob die Regelung des DFB den Anforderungen des § 10 AGG entspricht oder nicht. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters sind nach dem AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen wiederum angemessen und erforderlich sein. Dass dem DFB gelingen wird, Anhaltspunkte hierfür darzulegen, wird das Verfahren zeigen. Altersgrenzen für Spitzenschiedsrichter/innen haben nach der Argumentation der Fußballverbände den Zweck, dem Aspekt der tendenziell mit dem Alter abnehmenden sportlichen Leistungsfähigkeit und der steigenden Verletzungsgefahr Rechnung zu tragen. Zumal das Spieltempo im Spitzenfußball seit Jahren steigt. Kritisiert wird von Gräfe insbesondere, dass die Regelung zu starr sei. In einem Interview verwies der Schiedsrichter auf andere Regelungsmodelle, die Ausnahmen erlauben würden. Darüber hinaus hat sich das sportliche Niveau der Schiedsrichter/innen durch immer professionellere Trainings- und Fortbildungsmethoden in den letzten Jahren stetig gebessert. Auch haben die am Spielbetrieb teilnehmenden Clubs ein berechtigtes Interesse daran, dass sich die Riege der Schiedsrichter/innen in den Profiligen möglichst aus den Besten zusammensetzt. Dass die Altersgrenze des DFB in der jetzigen Form hält, ist sehr unwahrscheinlich. Die derzeitige starre Regelung dürfte in der Tat altersdiskriminierend sein.

Vergleich mit DFB wohl ausgeschlossen
Eine vergleichsweise Einigung scheint hier schwer vorstellbar, solange der DFB sich zumindest nicht für künftige Fälle auf einen Wegfall der starren Altersgrenze einlässt. Auf einen Deal in der Form "wir zahlen, du schweigst" wird sich Gräfe nicht einlassen, da er insbesondere mitgeteilt hat, dass er das Verfahren auch deshalb führt, damit Kollegen in künftigen Fällen davon profitieren können.

Die Klage Gräfes wegen eines Verstoßes gegen das AAG hat gute Aussicht auf Erfolg. Der DFB wird sich mittelfristig über ein alternatives Konzept beispielsweise nach dem Vorbild der UEFA in Form einer weichen Altersgrenze mit Ausnahmemöglichkeiten Gedanken machen müssen.

In unserer auf das Arbeitsrecht und Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen insbesondere in Bezug auf mögliche Verstöße gegen das AGG sowie Fragen rund um Verbandssatzungen und Richtlinien gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht-BAG zum Beweiswert einer AU-Bescheinigung

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Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, können nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Kündigt ein Arbeitnehmer und wird am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit erschüttern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeitraum passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, urteilte das BAG am vergangenen Mittwoch.
(BAG-Beschluss vom 08.09.2021, 5 A ZR 149/21).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht hat. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in Ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Die Frau machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-out gestanden. Sie verlangte Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage der Frau stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.

BAG: Beweiswert der AU-Bescheinigung wurde erschüttert

Der Arbeitgeber hatte vor dem BAG mit seiner Revision jedoch Erfolg. Nach Ansicht des Senats wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Deshalb hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Dieser Beweis könne dem Senat nach insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden. Dem sei die Klägerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.

Die Entscheidung des BAG klärt hier nicht die Grundsatzfrage, ob Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Arbeitgeber hingenommen werden müssen oder unter Umständen angreifbar sind. In dem speziellen Fall, war es für die Erfurter Richter eindeutig, dass die Klägerin mit ihrer eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist überbrücken wollte. Dass sie den Gegenbeweis, sprich einer Vernehmung ihres Arztes, nicht angetreten ist, wurde Ihre Klage abgewiesen.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen rund um das Thema Kündigung und Arbeitsunfähigkeit kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrechtsreform 2021 - MedMaxx-Magazin

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MedMaxx-Magazin: Sommerausgabe 2021

Topthemen:

• Praxis unter Palmen
• Insolvenzrechtsreform 2021
• Digitalisierung im Gesundheitswesen[/vc_column_text][vc_button button_color="accent" border_width="0" link="url:https%3A%2F%2Feea-rechtsanwalt-nuernberg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F09%2FMedMaxx-Magazin_Ausgabe-Sommer-20211_compressed.pdf|target:_blank"]PDF-Download: medmaxx-Magazin[/vc_button][vc_empty_space empty_h="3"][vc_custom_heading text_size="h3" sub_reduced="yes" subheading="Artikel von Herrn Rechtsanwalt Manuel Ast in der aktuellen Ausgabe des MedMaxx-Magazins."]

Insolvenzrechtsreform 2021

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