BGH stärkt Diesel-Kläger - VW muss auch nach Autoverkauf Schadensersatz zahlen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH stärkt Diesel-Kläger - VW muss auch nach Autoverkauf Schadensersatz zahlen[/vc_custom_heading][vc_column_text]Auch Diesel-Kläger, die ihr Auto mittlerweile weiterverkauft haben, haben Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG. Ihr Schaden sei beim unwissentlichen Kauf eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgastechnik entstanden und durch den Weiterverkauf nicht entfallen, urteilte der BGH in Karlsruhe am Dienstag. Bei der Berechnung der Schadensersatzsumme ist demnach der erzielte Erlös zusammen mit den gefahrenen Kilometern vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen. Laut VW betrifft das rund 1000 noch offene Verfahren. (BGH, Urteil vom 20.7.2021 – VI ZR 533/20).

Die Karlsruher Richter entschieden daneben auch, dass es sich nicht nachteilig für den Kläger auswirkt, wenn er eine sogenannte Wechselprämie in Anspruch genommen hat. In diesem Fall hat der Kläger sein Fahrzeug bei einem Audi Vertragshändler in Zahlung gegeben und dafür 6.000,0 € Prämie erhalten. Dieses Geld dürfen Betroffene laut dem BGH behalten, es wird nicht mit dem Schadensersatz verrechnet. Die Prämie habe nichts mit dem Wert des Wagens zu tun, sondern sei eine Belohnung dafür, Auto oder Marke zu wechseln.

Mit dieser Entscheidung positioniert sich der BGH erneut verbraucherfreundlich und stärkt die Rechte von Diesel-Klägern. Insbesondere ist nun endgültig geklärt, ob betroffene Kunden auch nach Weiterverkauf des Fahrzeuges einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Dies wurde nun ausdrücklich bestätigt.

 

Bei Fragen rund um das Thema Abgasskandal stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet sehr gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Stellantis im Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Stellantis im Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1627034703092{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Wohnmobil-Abgasskandal Fiat Chrysler (inzwischen Stellantis) zu Schadensersatz verurteilt.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem Verfahren ging es um ein Wohnmobil des Typs SUN Ti650 MF Platinum Selection des Herstellers Knauss. Als Basisfahrzeug für das Modell dient ein Fiat Ducato mit 2,3 l Multijet-Dieselmotor.

 

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, da in dem Wohnmobil unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. So werde unter anderem die Abgasnachbehandlung nach 22 Minuten abgeschaltet. Damit sei sie gerade lang genug für den rund 20-minütigen Testlauf im Prüfmodus aktiv. Außerdem komme bei der Abgasreinigung ein Thermofenster zum Einsatz. Im Ergebnis führten die Funktionen dazu, dass der Grenzwert für den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten wird, die Emissionen im realen Straßenverkehr aber deutlich ansteigen. Das On-Board-Diagnosesystem sei so eingestellt, dass es diesbezüglich keine Warnmeldungen anzeige, so die Klagepartei.

 

Schadensersatz aus Deliktsrecht

Da sich Fiat bzw. Stellantis zu diesen Vorwürfen nicht äußerte, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth per Versäumnisurteil vom 09.07.2021, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. In dem Motor kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Da der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtungen nicht gekauft hätte, habe er Anspruch auf Schadensersatz, so die Nürnberger Richter. Stellantis kann innerhalb eines Monats Einspruch gegen das Urteil einlegen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist im Wohnmobilabgasskandal nicht das erste Gericht, das Fiat Chrysler bzw. den Rechtsnachfolger Stellantis zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen bei Wohnmobilen verurteilt. So haben auch die Landgerichte Gera, Görlitz, Stade und Koblenz den Käufern Schadensersatz zugesprochen.

 

Staatsanwaltschaft ermittelt

Hintergrund ist, dass auch bei Fahrzeugen der Marken Fiat, Alpha Romeo, Jeep und Iveco der Verdacht besteht, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden. Im Sommer 2020 ließ die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main daher Büroräume von Fiat Chrysler (FCA) in Deutschland, der Schweiz und Italien durchsuchen.

Betroffene Käufer haben die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Stellantis geltend zu machen.

Weiter kommen auch Gewährleistungsansprüche gegen den Händler in Betracht, da durch die unzulässige Abschalteinrichtung das Fahrzeug mangelhaft ist.

 

Haben auch Sie ein Wohnmobil erworben, welches auf einem Fiat Ducato oder Iveco Daily basiert? Gerne prüfen wir für Sie, ob es in Ihrem Fall Sinn macht, Schadensersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH- Manipulationsvorwurf bei Daimler Dieselmotoren müssen geprüft werden

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In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2012 einen neuen Mercedes-Benz C 220 CDI Blue Efficiency für rund 35.000,00 € gekauft. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Der Kläger behauptete, die Motorsteuerung reduziere bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung und schalte sie schließlich ganz ab. Dies führe zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen. Er sieht in der Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung und behauptet, der Hersteller Daimler habe diese Funktion dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert. Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

 

BGH: Thermofenster allein nicht ausreichend

Der 6. Zivilsenat des BGH macht in seiner Entscheidung vom 13.07.2021 erneut deutlich, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu begründen. Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters sei auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung zum VW Motor EA 189 zu vergleichen. Bei dem Einsatz eines Thermofensters, wie im vorliegenden Fall, fehle es dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des Beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde.

 

Prüfung weiterer Abschalteinrichtungen

Unter den Umständen des Einzelfalles habe das Berufungsgericht aber konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich angesehen. Aus diesem Grund wurde die Sache an das OLG Koblenz zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen kann. Das OLG muss nun die Vorwürfe des Klägers zu anderen technischen Vorrichtungen wie beispielsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung prüfen.

 

Mit dieser Einschätzung bestätigt der BGH seine bisherige Ansicht, wonach Thermofenster allein nicht einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Kunden begründe. Bereits im Januar hatte der BGH sich ähnlich geäußert (Beschluss vom 19.01.2021-VI ZR 433/19). Interessant ist allerdings, dass es für die Karlsruher Richter nicht ausreichend ist, den Sachverhalt alleine wegen der Zulässigkeit des Thermofensters nicht weiter zu würdigen. So hat der Kläger in diesem Fall eben auch geltend gemacht, dass in dem gegenständlichen Motor auch eine unzulässige Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verbaut ist. Diesen Umstand haben die Koblenzer Richter nicht ausreichend gewürdigt, weshalb sie nun erneut in dieser Sache entscheiden müssen. Für betroffene Verbraucher bedeutet dies, dass Ihre Schadensersatzansprüche gegen Daimler weiterhin durchsetzbar sind, insbesondere bleibt abzuwarten wie der BGH zu anderen technischen Vorrichtungen wie der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung Stellung beziehen wird.

 

Ist auch Ihr Fahrzeug von Dieselskandal betroffen, so stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei mit unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Ausstieg aus Hausfinanzierung – BGH stärkt Bankkunden

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Das Frankfurter OLG war letztes Jahr zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commerzbank AG zur Berechnung der Entschädigung in dem strittigen Darlehensvertrag „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ genügen. Die Angaben müssten „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Das Fazit des OLG als zweite Instanz in diesem Verfahren: „Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht.“

In dem konkreten Fall sollte der Kreditnehmer für die Ablösung von zwei Darlehen mehr als € 21.500,00 an die Commerzbank zahlen. Mit einer solchen Entschädigung sichern sich viele Bankinstitute sozusagen einen Ausgleich dafür, dass ihnen im Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages Zinseinnahmen entgehen.

 

BGH: Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund geleistet

Der BGH schloss sich damit faktisch der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main an und hielt eine weitere Klärung der Sache für unnötig. Die Position von Darlehensnehmern wurde hierdurch enorm gestärkt. Die Commerzbank wollte sich zu dem Thema auf Presseanfragen nicht äußern. Nach der OLG-Entscheidung im vergangenen Sommer hatte das Institut mitgeteilt, „vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Darstellung der Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigungen, wonach lediglich die Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen erforderlich ist, kann die Ansicht des OLG Frankfurt unseres Erachtens nicht überzeugen“.

 

Große Bedeutung auch für Kunden anderer Banken:

Das nun vom BGH bestätigte Urteil des OLG Frankfurts hat auch für die Kunden anderer Banken eine enorme Bedeutung. Zwar haben einige Institute ihre Formulare für Bankkredite überarbeitet, doch diese sind zum größten Teil auch weiterhin angreifbar. Es gibt daher für viele Privatleute die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies gilt für Verträge ab dem 22.03.2016. Damals hatte der Gesetzgeber festgeschrieben, dass Banken ihre Kunden gerade auch bei Baufinanzierungen deutlich über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung belehren müssen.

 

Konkrete Vertragsgestaltung:

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist teils so komplex, dass sogar die großen Bankinstitute daran scheiterten, ihren Informationspflichten zu den Entschädigungsforderungen nachzukommen. Zwar hielt das Frankfurter OLG fest, eine Bank habe das Recht, „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedoch „ausgeschlossen, wenn im Vertrag unter anderem die Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend ist“.

 

Sollten auch Sie einen Hausfinanzierungsvertrag mit Ihrer Bank nach dem 22.03.2016 abgeschlossen haben, so empfiehlt es sich, den Vertrag dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch den Anforderungen des OLG Frankfurt bzw. des BGH gerecht wird.

Unsere im Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Hausfinanzierung und Vorfälligkeitsentschädigung gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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