Arbeitsvertragsrecht - notwendige Herausnahme der Vorsatzhaftung in Verfallklauseln-Rechtsprechungsänderung des BAG

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Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist nach § 134 BGB insgesamt nichtig, wenn Sie Haftungsansprüche wegen Vorsatzes gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht explizit von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

 

Auch der Arbeitgeber als Verwender einer solchen Klausel muss diese trotz der Grundsätze der Personalmorgen Teilunwirksamkeit von AGB nicht gegen sich gelten lassen

 

BAG, Urteil vom 26.11.2020 - 8 AZR 58/20[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war die beklagte Arbeitnehmerin als kaufmännische Angestellte bei der Klägerin beschäftigt, die einen Heizung und Sanitärbetrieb führt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine Verfallklausel, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen sind. Die Beklagte arbeitete überwiegend in der Buchhaltung. Gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, der Kommanditist bei der Klägerin sowie bei einem anderen Unternehmen war, beglich die Beklagte mit Firmengeldern mehrere eigene Verbindlichkeiten in einem Gesamtvolumen von etwa € 230.000,00, indem sie fiktive Rechnungen der beiden Unternehmen verbuchten, für die der Ehemann tätig war. Als dies ans Licht kam, kündigte die Klägerin der Beklagten und verlangte im anschließenden Kündigungsschutzprozess im Wege der Widerklage etwa hälftigen Schadensersatz, den sie bisher nicht seitens des ehemaligen Ehemanns erhalten konnte. Darin enthalten waren auch abgetretene Ansprüche des anderen Unternehmens. Die Vorinstanzen entsprachen der Widerklage in Höhe von etwa € 101.000,00.

 

BAG: Auslegung der Ausschlussklausel

Das BAG gab der Revision der Beklagten statt. Zunächst könne nämlich anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob und inwieweit die Widerklage begründet ist, da das LAG rechtsfehlerhaft nicht geprüft habe, ob die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche dienen aus der zugrunde liegenden Vereinbarung entsprechen. Auch stehe den geltend gemachten Ansprüchen die vorliegende Ausschlussklausel nicht entgegen, da diese keine aus dem Arbeitsverhältnis wäre. Des Weiteren scheitere ein Verfall daran, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig sei und daher gemäß § 306 Abs. 1 BGB entfalle. In der vorangegangenen Rechtsprechung Endschieden die Erfurter Richter noch, dass anhand einer am Sinn und zweckorientierten Auslegung im Hinblick auf die klare Gesetzeslage nach § 202 Abs. 1 BGB regelmäßig davon auszugehen sei, dass die Vertragspartner in Ausschlussklauseln keine Fälle erfassen wollen, die gesetzlich nicht zu ihrer Disposition stehen. Hieran hält der Senat nicht mehr fest: Sofern eine Ausschlussklausel anordnen, dass ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sein davon sämtliche Ansprüche umfasst, welche die Arbeitsvertragsparteien potentiell gegeneinander haben. Umfasst sind also auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen. Entgegen dem klaren Wortlaut einer solchen pauschalen Klausel könne gerade nicht unterstellt werden, dass die Parteien solche Ansprüche nicht einbeziehen wollten, da dies sonst auch bezüglich anderer Verbotsnormen gelte. Irrelevant sei dabei, dass es sich bei Haftungsansprüchen wegen Vorsatzes im Arbeitsverhältnis um ungewöhnliche Fälle handele. Eine andere Auslegung scheidet zudem aus, weil sie eine geltungserhaltende Reduktion bedingen würde, die im AGB-Recht nicht vorgesehen ist. Dennoch müsse die Klägerin die Klausel jedoch nicht nach den Grundsätzen der personalen Teilunwirksamkeit von AGB gegen sich gelten lassen, wonach der Verwender nicht vor von ihm selbst eingeführten, unangemessenen benachteiligenden Bestimmungen geschützt wird. Dieses Prinzip finde keine Anwendung, wenn eine Klausel nichtig ist.

 

Fazit

In arbeitsvertraglichen Verfallklauseln sind nunmehr nicht nur Mindestlohnansprüche explizit von deren Anwendungsbereich auszunehmen, sondern auch solche zur Vorsatzhaftung laut dem Neunten Senat des BAG reicht hierzu eine allgemeine Formulierung, etwa, dass „die kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogenen Ansprüche nicht erfasst werden.“. Allerdings empfiehlt es sich eine beispielhafte Aufzählung, welche Anspruchstypen gemeint sind in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei sämtlichen Fragen rund um die Gestaltung von Arbeitsverträgen insbesondere zur Wirksamkeit etwaiger Verfallklauseln stehen wir Ihnen in unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsvertragsrecht - Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsvertragsrecht - Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1624263996082{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund Konjunkturelle Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 SA 824/20[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien darüber streiten, ob der Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 wegen Kurzarbeit gekürzt werden durfte. Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Vereinbart ist eine Arbeitszeit von drei Tagen pro Woche. Arbeitsvertraglich steht ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen zu. Als Folge der Corona-Pandemie musste im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit eingeführt werden. Diese wurde mit den jeweiligen Mitarbeiter/Innen so auch mit der Klägerin vereinbart. In den Monaten April und Mai 2020 wurde der Klägerin zunächst bestehende Resturlaub aus Vorjahren gewährt. Anschließend befand sie sich in den Monaten Juni und Juli 2020 durchgehend in Kurzarbeit „Null“. In der Zeit vom 01.08.2020 bis 08.08.2020 und vom 01.09.2020 bis zum 18.09.2020 erhielt sie Urlaub. Für die Urlaubszeit ist die Klägerin einvernehmlich aus der Kurzarbeit herausgenommen worden. Im gesamten Monat Oktober 2020 galt vereinbarungsgemäß wiederum durchgehend Kurzarbeit „Null“. Im November und Dezember 2020 hat sie an insgesamt fünf Tagen gearbeitet. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, dass ihr für das Jahr 2020 ein ungekürzter Urlaubsanspruch im Umfang von 28 Werktagen zustehe, was umgerechnet auf die vereinbarte drei Tage Woche 14 Urlaubstage ergebe. Die Kurzarbeit könne nicht zur Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen. Die Beklagte war der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch für die Zeiten einer Kurzarbeit Null gekürzt werden könne. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei eine Kürzung um ein zwölftel vorzunehmen was monatlich 2,33 Werktagen entspreche. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass Kurzarbeiter mit der Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sein. Die Leistungspflichten während der Kurzarbeit seien suspendiert. Bei vielen der Arbeitspflicht entstünden keine Urlaubsansprüche. Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage abgewiesen.

 

LAG Düsseldorf: Keine Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Essen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober habe die Klägerin für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben. So bestimme § 3 BUrlG die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht. Für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs sei daher auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit bezogen auf die Wochentage abzustellen. Dies gelte auch, wenn für einzelne Zeiträume eine Befreiung von der Arbeitsverpflichtung, also eine Arbeitszeit „Null“ vereinbart wurde. Nach Auffassung des LAG Düsseldorf steht diese Berechnung des Urlaubsanspruchs auch mit dem Unionsrecht grundsätzlich im Einklang. So habe der EuGH entschieden, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin bestehe, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung dem nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insofern beruhe der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. In der Folge kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Konstellation führte diese suspendierte Arbeitspflicht während der Kurzarbeit „Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober zu einer entsprechenden Kürzung. Der Urlaubsansprüche etwaige gesetzliche Normen, die einer Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge der Vereinbarung konjunktureller Kurzarbeit entgegenstünden, gibt es nicht. So könne weder aus § 96 Abs. 4 S. 2 SGB III ein Rückschluss auf die Zulässigkeit der Kurzarbeit bedingten Kürzung von Urlaubsansprüchen gezogen werden, noch enthalte das Bundesurlaubsgesetz diesbezüglich etwaige Sonderregelungen, welche einer Kürzung entgegenstehen. Der Klägerin haben somit für das Kalenderjahr 2020 11 Urlaubstage zugestanden, welche allerdings von der Beklagten durch den Urlaub in der Zeit vom 01.8.2020 bis 08.08.2020 sowie vom 01.09.2020 bis zum 18.09.2020 unstreitig gewährt wurden.

Da davon auszugehen ist, dass das BAG die Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf bestätigt, ist die Entscheidung gerade für Arbeitgeber wegweisend. So ist der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Als Arbeitgeber ist daher eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“ gerechtfertigt.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen als Anwälte im Arbeitsrecht bei der Erstellung von Arbeitsverträgen, der Formulierung von Verfallklauseln sowie zu sämtlichen Fragen in Bezug auf das Bundesurlaubsgesetz kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Kündigung aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der COVID-19-Pandemien ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig rechtsunwirksam.

 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

 

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 8 CA 7334/20

 

Wurden auch Sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gekündigt und wissen nicht, ob Sie sich dagegen wehren können? Unsere erfahrenen Anwälte im Arbeitsrecht stehen Ihnen hierbei kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Maklerrecht – BGH zur Automatischen Verlängerung eines Maklervertrages

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Maklerrecht – BGH zur Automatischen Verlängerung eines Maklervertrages[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1623399463342{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel, wonach sich der Maklerauftrag automatisch um drei Monate verlängert, falls er nicht gekündigt wird, ist grundsätzlich wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.05.2020 entschieden (I ZR 40/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In diesem Fall ging es um einen Makleralleinauftrag. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und beauftragte die Klägerin als Maklerin. Nach der Vereinbarung handelte es sich um einen so genannten „Alleinverkaufsvertrag“. Die Maklerin verwendete ein von ihr vorformuliertes Vertragsexemplar. In diesem war geregelt, dass der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet sein soll. Falls der Vertrag nicht gekündigt werde, solle sich dieser um drei weitere Monate verlängern. Darüber hinaus wurde Bezug genommen auf „Informationen für den Verbraucher“, die als Anlage beigefügt waren. Hieraus ergab sich, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht von einer Partei mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Eine Provision sollte die Maklerin bei Verkauf der Wohnung sowohl von der Eigentümerin als auch vom Erwerber erhalten. Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Laufzeit beauftragte die Eigentümerin einen anderen Makler. Dieser konnte einen Käufer für die Eigentumswohnung finden. Der neue Makler erhielt daraufhin sowohl von der Eigentümerin als auch der Käuferin eine Provision. Da die ehemalige Eigentümerin den ersten Maklerauftrag nicht kündigte, war die Klägerin der Auffassung, dass sich der Vertrag automatisch verlängert habe. Sie verlangte nun von der ehemaligen Eigentümerin Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision.

 

Klage auf entgangene Provision

Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage jedoch ab. Der Maklerauftrag habe sich nicht automatisch verlängert, denn die entsprechenden Klauseln verstoßen gegen AGB-Recht, so zumindest das OLG. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision.

 

BGH: automatische Verlängerung des Vertrages möglich

Der BGH entschied, dass die in den AGB eines Makleralleinauftrages enthaltene automatische Verlängerung von je drei Monaten bei unterbliebener Kündigung nicht gegen AGB-Recht verstößt. Nach Auffassung des BGH wird der Maklerkunde bei einer Vereinbarung einer ersten Laufzeit von sechs Monaten und einer automatischen Verlängerung von jeweils drei Monaten bei unterbliebener Kündigung nicht unangemessen benachteiligt.

 

Ablauf des Maklerauftrages wegen unwirksamer Verlängerungsklausel

Die Klage der Maklerin hatte dennoch keinen Erfolg. Denn das Erfordernis der Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ergibt sich lediglich aus den Anlagen zum Maklervertrag. Und aus dem Hinweis, die „Informationen für Verbraucher“ seien zu „beachten“, ergibt sich nicht, dass dort auch Regelungen zum Vertragsinhalt zu finden sind. Hierin liegt ein Verstoß gegen AGB-Recht vor, so der BGH. Da die Verlängerungsklausel nach dem Willen der Maklerin zusammen mit der in der Anlage enthaltenen Kündigungsklausel gelten sollte, ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam. Aufgrund der unwirksamen Verlängerungsklausel endete der Maklerauftrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Da sich der Vertrag nicht verlängerte, konnte die Maklerin auch keinen Schadensersatz wegen der entgangenen Provision geltend machen, so der BGH.

 

Wir beraten Sie als Anwälte im Maklerrecht im Vorfeld zur Streitvermeidung bei der Gestaltung und Prüfung Ihres Maklervertrages, insbesondere beim Abschluss von (qualifizierten) Alleinaufträgen, Courtagezusagen, Reservierungs- und Provisionsvereinbarungen oder der Formulierung provisionsfester Maklerklauseln in Kauf- oder Mietverträgen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht: BGH zur Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen in Eheverträgen – Die erneute rechtliche bzw. gerichtliche Bewertung eines zuvor als sittenwidrig beurteilten Ehevertrages ist trotz rechtskräftiger Entscheidung möglich

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Ein Paar heiratete 1978 und schloss einen Ehevertrag, mit dem sie den Versorgungsausgleich und gegenseitige Unterhaltsansprüche nach der Ehe ausschlossen. Sie bekamen in der Folge 2 Kinder. Die Ehefrau - ohne Berufsausbildung - gab nach der Geburt des ersten Kindes ihre Arbeit auf und widmete sich dem Haushalt und den Kindern. Im Jahr 2006 trennten sich die Ehegatten und schlossen erneut einen Ehevertrag, mit dem sie unter anderem ihre Regelungen aus dem ersten Vertrag ausdrücklich bestätigten. Mit der Scheidung drei Jahre später wurde der Ehemann vom Amtsgericht Oranienburg sowohl zum nachehelichen Ehegattenunterhalt als auch zum Altersvorsorgeunterhalt verurteilt, denn die Eheverträge seien diesbezüglich sittenwidrig. Im Jahr 2013 wurde die Frau erwerbsunfähig und bezog seit 2014 eine Erwerbsminderungsrente. Sie verlangte nunmehr höheren Unterhalt seit dem Jahr 2014, er hingegen verlangte die Abänderung des Unterhalts auf null. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab dem Antrag der Frau überwiegend statt. Das Kammergericht verringerte den Unterhaltsbetrag. Dennoch erhob der Mann Rechtsbeschwerde zum BGH.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass im Rahmen der Abänderung nach § 238 FamFG die Umstände, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Unterhaltsentscheidungen waren, nicht mehr abweichend beurteilt werden können, so der Grundsatz. Sei der Ehevertrag einmal als sittenwidrig eingestuft worden, könne dieses wegen der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr korrigiert werden.

Dennoch ist dem 7. Zivilsenat zufolge eine Neubewertung der Eheverträge im Rahmen des Abänderungsverfahrens, soweit neue Tatsachen vorliegen, möglich, nämlich dann, wenn das Berufen auf den sittenwidrigen Ehevertrag nicht länger rechtsmissbräuchlich im Sinne einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB ist (Treu und Glauben). Der BGH reichte den Fall zur weiteren Prüfung an das Kammergericht zurück und wies auf die Gesichtspunkte hin, die gegen einen Rechtsmissbrauch des Ehemanns sprechen könnten. So sei es zum Zeitpunkt der ersten Bewertung darum gegangen, ehebedingte Nachteile der Ehefrau auszugleichen. Inzwischen sei diese Kompensation wohl vollständig erfolgt. Ein weiteres Festhalten an dieser Beurteilung könne dazu führen, die Frau besser zu stellen, als wenn sie diese „Hausfrauenehe“ nicht geführt hätte. Die Frau beziehe heute Erwerbsminderungsrente und sei auf den Unterhalt des Mannes gegebenenfalls nicht mehr angewiesen. Hinzu komme, dass sie erneut liiert sei.

 

Bei Fragen rund um das Thema Ehevertrag und Unterhalt stehen wir Ihnen in unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei als Anwälte im Familienrecht gerne kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH kippt Klauseln zu automatischen Gebührenerhöhungen bei Girokonten- fingierte Zustimmung bei AGB unwirksam

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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat in einem Verfahren gegen die Postbank geklagt, da diese bislang in ihren AGBs Klauseln verwandte, die besagen, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren, also stillschweigend zustimmen. Im vorliegenden Fall lauteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank ihre Kunden in ihrem Angebot besonders hin. Auch hat der Kunde die Möglichkeit zu kündigen. Mit seiner Klage begehrte der VZBV, dass die Postbank die Einbeziehung dieser Klauseln unterlasse.

 

BGH: fingierte Zustimmung in AGB unwirksam

Nach Niederlagen in den Vorinstanzen entschied der BGH zu Gunsten des VZBV und verurteilte die Bank. Nach Ansicht der Karlsruher Richter unterlägen die Klauseln vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Sie seien dabei im Lichte des Unionsrecht so auszulegen, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen. Nach dieser Maßgabe würden die Klauseln der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Mit der fingierten Zustimmung würde unangemessen zu Lasten der Kunden von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgewichen, indem sie das Schweigen als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Schweigen darf nur als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet werden, wenn sie für den Verbraucher neutral oder günstiger ist.

 

Auswirkungen auf Bankenbranche

Da nahezu alle Banken bzw. Sparkassen entsprechende Passagen in ihren AGB haben, sind die Auswirkungen auf die gesamte Branche enorm. Wenn die Bank die Bedingungen verschlechtern will, also zum Beispiel neue Gebühren einführen, muss der Kunde aktiv zustimmen. Unwirksame Erhöhungen müssen die Kreditinstitute zurückerstatten. Banken und Sparkassen haben unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückzuerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.

 

Geltendmachung Ansprüche

Diese Ansprüche können dabei angesichts der Verjährungsfrist mindestens drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Bankkunden selbst aktiv Rückzahlungen fordern.

Gerne prüfen wir in unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei die Gebührenerhöhung Ihrer Bank auf deren Angreifbarkeit.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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