Sportrecht/Arbeitsrecht – Auch einseitig freigestellte Fußballtrainer bekommen Geld
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Sportrecht/Arbeitsrecht – Auch einseitig freigestellte Fußballtrainer bekommen Geld[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1622201003807{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]„Ist mit einem Fußballtrainer für den Fall des Aufstiegs in eine höhere Liga die Zahlung einer Prämie sowie eine Gehaltserhöhung vereinbart, stehen diese Ansprüche auch einem Fußballtrainer zu, der zum Zeitpunkt des Aufstiegs einseitig von der Arbeitsleistung freigestellt war.“
(Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 07.02.2019, Az.: Ca 1955/18).[/vc_column_text][vc_column_text]Sachverhalt
Das Arbeitsgericht Krefeld hat entschieden, dass dem ehemaligen Trainer der 1. Herrenmannschaft des KFC Uerdingen 05 noch Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 180.000 € zustehen. Der Kläger wurde im März 2018 von seiner vertraglich vereinbarten Aufgabe einseitig entbunden. Er machte dennoch Ansprüche aus einer vereinbarten Gehaltserhöhung bei einem Aufstieg in die 3. Liga sowie Prämienansprüche geltend. Die Beklagte hat für verschiedene Monate bis einschließlich Januar 2019 das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht gezahlt. Soweit Zahlungen zwischenzeitlich für einzelne Monate erfolgten, berücksichtigten diese nicht die Gehaltserhöhung, die bei Teilnahme am Spielbetrieb in der 3. Liga des DFB vereinbart war.
ArbG Krefeld: Vertragliche Vereinbarung entscheidend
Die Klage war weitgehend erfolgreich. Die Beklagte hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass diese Erhöhung nur zu zahlen ist, sofern der Kläger selbst als Trainer in der 3. Liga aktiv ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist maßgeblich allein, dass die 1. Herrenmannschaft der 3. Liga teilnimmt. Dem Kläger steht zudem eine Platzierungsprämie für das Erreichen des 1. Platzes und zusätzlich die vertraglich vereinbarte Aufstiegsprämie für den Aufstieg in die 3. Liga zu. Auch insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich als Trainer an den letzten und entscheidenden Spielen teilgenommen hat. Zudem hat die Beklagte nicht widerlegen können, dass eine Anrechnung der Platzierungsprämie auf die Aufstiegsprämie nicht vereinbart war. Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm entsprechend den vertraglichen Zusagen Mietwagenkosten und die von ihm verauslagte Miete für die Wohnung erstattet werden. Er hat zudem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da ihm kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangt hat. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch ist im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen.
Diese Entscheidung zeigt erneut, dass es bei der Vertragsgestaltung entscheidend darauf ankommt, vorausschauend und detailliert verschiedenste Sachverhaltskonstellationen zu prüfen und diese vertraglich zu regeln. Der beklagte Fußballverein hätte sich hier eine erhebliche Summe sparen können, wenn die Klausel im Arbeitsvertrag präziser ausgestaltet gewiesen wäre. In unserer auf das Arbeitsrecht und Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei etwaigen Vertragsgestaltungen wie auch bei der Prüfung von Ansprüchen gegen Ihren Arbeitgeber kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Insolvenzrecht: Die Haftung der Geschäftsleitung bei verspäteter Insolvenzantragstellung nach der Neuregelung in § 15 b Insolvenzordnung
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Auch in der gesetzlichen Neuregelung des § 15 b InsO verbleibt es bei dem Grundsatz der sog. Massesicherungspflicht und damit dem Umstand, dass die Geschäftsleitung nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten darf.
Dies gilt jedoch nicht „für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.“ Diese Ausnahme kennt man bereits aus § 64 S. 2 GmbHG. Allerdings wird der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters konkretisiert. Als Beispiel für diese Ausnahmeregelung werden in § 15 b Abs. 2 S. 1 InsO die Zahlungen erwähnt, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Dies ist aber nur während des Zeitraumes, der für die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO besteht, möglich. Dies sind:
- drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;
- und max. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
In diesem Zeitraum muss man als Geschäftsleitung tätig werden, denn die Sorgfaltsvermutung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gilt nur solange wie auch Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrages betrieben werden.
Eine der Sorgfaltspflicht entsprechende Zahlung kann gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 InsO auch in der Zeit zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung liegen. Werden in diesem Zeitraum Zahlungen mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen, gelten diese als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
In § 15 b Abs. 3 InsO findet sich eine umgekehrte Vermutung, wonach Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dies dann, wenn der Zeitraum für die rechtzeitige Antragstellung nach § 15 a InsO verstrichen ist und ein Antrag nicht gestellt wurde. In diesem Zeitraum sind Zahlungen nur in Ausnahmefällen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar. Hierzu zählen die Notgeschäftsführung zum Schutz verderblicher Waren oder die Eindämmung von Schäden.
Abkehr von der bisherigen BGH- Rechtsprechung
Der neue § 15 b InsO weicht damit erheblich von der bisherigen Rechtsprechung des BGH ab. Nach bisheriger Auffassung des BGH sin Zahlungen nur dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn der Zahlung eine unmittelbare wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht. Voraussetzung war hierbei, dass die Gegenleistung von den Gläubigern sinnvoll verwendet werden konnte. Arbeits- und Dienstleistungen, Energielieferungen oder Telekommunikationsdienstleistungen können nach bisheriger BGH-Rechtsprechung nicht von den Gläubigern verwertet werden. Aus diesem Grund waren Zahlungen auf solche Leistungen bis jetzt nicht privilegiert. Wenn der Geschäftsführer derartige Zahlungen bei Insolvenzreife vorgenommen hat, war er der Gesellschaft gegenüber nach § 64 GmbHG zum Ersatz verpflichtet. Hiervon waren bislang nur Zahlungen ausgenommen, wenn anderenfalls eine konkrete Chance auf Sanierung oder Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren zunichtegemacht werden würde.
Problematisch an dieser Rechtsprechung war, dass es der Geschäftsleitung faktisch unmöglich war, das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife fortzuführen. Auch bestand eine erhebliche Unsicherheit darüber, welche Zahlungen vorgenommen werden durften ohne sich ersatzpflichtig zu machen. Dies insbesondere auch deshalb, da die Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Sanierungs-Chance besteht, einer umfangreichen Prüfung bedarf.
Neue Regelung: Geschäftsleitung darf Zahlungen zur Aufrechterhaltung leisten
- 15 b Abs. 2 InsO beseitigt nun derartige Unsicherheiten, in dem er klarstellt, dass ein Geschäftsleiter Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes leisten darf. Dies gilt insbesondere auch für die Zahlungen von Dienstleistungen. Diese Privilegierung in § 15 b Abs. 3 InsO gilt allerdings nur für den Zeitraum bis zum Ende der Insolvenzantragsfrist nach § 15 a InsO.
Keine Haftung bei Zahlung auf strafbewehrte Steuer- oder Sozialversicherungsverbindlichkeiten
Durch die neuen Regelungen hat der Gesetzgeber nun endlich auch der Zwangslage der Geschäftsleitung Rechnung getragen, wonach diese zwischen Insolvenzantragstellung und Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Insolvenzeröffnung einerseits strafbewehrte Zahlungen leisten müssen (bspw. Steuerzahlung oder die Abführung von Sozialversicherungsbeträgen), andererseits diese Zahlungen nicht mehr leisten können, ohne sich ersatzpflichtig zu machen (bspw. nach § 69 Abs. 1 AO). Diese Pflichtenkollision kann nun vermieden werden, wenn die Geschäftsleitung nun nach § 15 b Abs. 8 InsO rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt.
Haftung nur in Höhe des tatsächlichen Schadens
Hinsichtlich des Haftungsumfangs kann die Geschäftsleitung nun die Vermutung eines Gesamtgläubigerschadens in Höhe der verbotswidrigen Zahlungen widerlegen. Eine Haftung ist daher nur noch in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens möglich. Die Geschäftsleitung muss dabei gemäß § 15 b Abs. 4 InsO nachweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die Gesamthöhe der geleisteten Zahlungen.
Abdeckung durch D & O Versicherung
In § 15 b Abs. 4 S. 2 InsO heißt es, „ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens.“ Da hier von einem Schaden der Gläubigerschaft gesprochen wird, kann gefolgert werden, dass die Ersatzpflicht der Geschäftsleitung als Schadensersatzanspruch ausgestaltet und daher von einer D & O – Versicherung abgedeckt ist.
Bewertung aus Sicht der Geschäftsleitung
Die neue Haftungsnorm des § 15 b InsO regelt einzelne Sachverhaltskonstellationen konkreter als im bisherigen § 64 GmbHG. Durch die Privilegierung in § 15 b InsO wird auch die Rechtssicherheit und Haftungserleichterung für die Geschäftsleitung eines Unternehmens deutlich erhöht. Positiv aus der Sicht potentiell haftender Geschäftsleitungen ist in der gesetzlichen Neuregelung, dass der Grundsatz der Schadensberechnung nunmehr Berücksichtigung findet und damit zu einer tendenziell geringeren Höhe der Ersatzpflicht der Geschäftsführung führen kann. Dennoch muss die Geschäftsleitung, sobald Insolvenzreife eingetreten ist, unverzüglich Maßnahmen einleiten, die der Sanierung oder der Vorbereitung eines Insolvenzantrages dienen. Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit müssen die Maßnahmen binnen drei Wochen bzw. bei eingetretener Überschuldung sechs Wochen auf den Weg gebracht werden. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass die Geschäftsführerhaftung auch weiterhin für die Geschäftsleitung ein hohes Gefahrenpotential mit sich bringt.
Handeln Sie als Geschäftsleitung daher rechtzeitig. Bei Fragen rund um das Thema Insolvenzantragspflicht stehen wir Ihnen auch im Hinblick auf Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung durch unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht mit unserer langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht/Vertragsrecht- Dybala-Prozess in Nürnberg – Juve-Star kickte nicht in Puma Schuhen
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2017 schloss der fränkische Sportartikelhersteller Puma einen millionenschweren Sponsoring-Vertrag mit Dybalas Management ab, der „Star Image Limited“, einer Agentur, die zahlreiche Sportler vermarktet. Puma wollte mit ihm eine Kampagne starten und hatte dafür sogar eine auf ihn zugeschnittene „Signature-Collection“ entworfen. Der Sponsoring-Vertrag enthielt die Verpflichtung, dass der Fußballspieler die klägerischen Produkte bewirbt, indem er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt.
Vertrag mit Agentur bereits vorher gekündigt
Das Problem, das dann auch zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth führte, war der Umstand, dass Paulo Dybala seinen ursprünglichen Langzeitvertrag (10 Jahre) mit der Agentur schon vor deren Vertragsschluss mit Puma gekündigt hatte. Deshalb hielt er sich an keine der Vereinbarungen, die die Agentur in seinem Namen abgeschlossen hatte. Zudem hatte Dybala bereits einen Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller abgeschlossen. Dort wirkte er auch an entsprechenden Werbeaktionen mit.
Puma reichte Klage beim LG Nürnberg-Fürth ein
Puma reichte eine Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein und forderte im Wege einer offenen Teilklage 2,7 Millionen Euro pauschalen Schadensersatz. Das LG Nürnberg-Fürth (Az.: 3 HK O 1292/18) und das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 3 U 2801/19) gaben Puma Recht: Die Star Image Limited hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, die aktive Mitwirkung des Paulo Dybala – etwa in bestimmten Schuhen Fußball zu spielen – zu erfüllen. Juristisch ausgedrückt ist der Spieler damit Erfüllungsgehilfe der Star Image Limited. Eine Dreiecks-Konstellation, in der letztlich die Star Image Limited die Aufgabe hatte, die Pflicht des Spielers Paulo Dybala gegenüber des Sponsors Puma zu erfüllen.
Verfahren vor dem Schiedsgericht
Die Star Image Limited hat bereits ein 40-Millionen Euro schweres Verfahren gegen Paulo Dybala vor einem Schiedsgericht rechtshängig gemacht.
Dieser Fall zeigt, wie eng Sportrecht und Vertragsrecht miteinander verknüpft sind. Dies betrifft im Kern insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen Athleten und Verein oder Verband. So kann man insbesondere das Arbeitsrecht, das Sporthaftungsrecht sowie das Medien- und Sponsoringrecht exemplarisch nennen. Bei diesen Schwerpunkten beraten wir Sie engagiert und kompetent.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Erstes OLG-Urteil zu VW EA 288: Volkswagen muss Schadensersatz bezahlen
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Es handelt sich um das erste erfolgreiche obergerichtliche Urteil gegen die Volkswagen AG zu einem Fahrzeug, in dem ein Motor EA 288 installiert ist und bei dem die Beklagte vor dem Oberlandesgericht auch mündlich verhandelt hat. Zuvor waren lediglich Versäumnisurteile ergangen. Bei dem Motor EA 288 handelt es sich um den Nachfolgemotor des seinerzeit den Abgasskandal auslösenden EA 189.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund
Im Verfahren ging es um einen Golf VII 2.0 TDI, in dem ein VW-Motor EA2 88 der Norm Euro 6 verbaut ist. Das Fahrzeug wurde am 10.10.2017 gebraucht erworben, das Datum der Erstzulassung ist der 04.09.2015. Für das Fahrzeug gab es keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes. Der Kläger war der Ansicht, dass auch in dem Nachfolgemotor EA 288 eine illegale Abschalteinrichtung installiert und genutzt wird. Diese Rechtsansicht hat das Oberlandesgericht Naumburg nun bezüglich einer genutzten Zykluserkennung, der sogenannten Fahrkurvenerkennung, bestätigt. Das erstinstanzlich vor dem Landgericht Halle geführte Verfahren ging noch verloren. Das Landgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht ausreichend substantiiert zu Abschalteinrichtungen vorgetragen habe. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg hatte Erfolg.
OLG Naumburg: Unzulässige Abschalteinrichtung
Das Oberlandesgericht Naumburg sieht es als erwiesen an, dass in dem streitgegenständlichen Golf VII 2.0 eine als illegal anzusehende Abschalteinrichtung installiert ist und das Verhalten der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen würde. Folgerichtig wurde die VW als Beklagte zu Schadensersatz verurteilt. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat das Oberlandesgericht zu diversen Fragen Stellung genommen, die auch in anderen Verfahren um den Motor EA 288 immer wieder streitgegenständlich sind. VW dementierte stets das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Motoren des Typs EA 288 und verteidigte sich in Verfahren regelmäßig damit, Kläger würden das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend belegen; zudem habe das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bei Untersuchungen zum Motor EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.
Dieser Auffassung erteilt das Oberlandesgericht in seinem Urteil eine klare Absage. Das Gericht stellte fest, dass sich die Volkswagen AG nicht darauf berufen kann, dass „(auch) nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine Abschalteinrichtung nicht unzulässig sei, sofern auch bei ihrer Deaktivierung die Grenzwerte eingehalten würden.“ Dies insbesondere deshalb nicht, weil insoweit „nicht die Beklagte bei der Installierung der Abschalteinrichtung einer diesbezüglich bestehenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes gefolgt“ sei, sondern vielmehr das Kraftfahrt-Bundesamt „der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“ hat. Das Gericht geht davon aus, dass VW „unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und das KBA diesen Standpunkt übernommen hat“.
Zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verhaltens führt das Gericht aus, dass sich diese allein aus dem vom Profitinteresse der Beklagten geleiteten Handeln, sowie aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich dem Kraftfahrt-Bundesamt, und unter Inkaufnahme einer Schädigung nicht nur der Käufer, sondern auch der Umwelt ergäbe.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Beklagte kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Revision wurde allerdings ausdrücklich nicht zugelassen, weil das Gericht die Angelegenheit für abschließend geklärt hält und eine Vorlage zum BGH für nicht nötig erachtet. Hierdurch werden die Ansprüche betroffener VW Kunden schon jetzt gestärkt. Auch wenn die Volkswagen AG im Rahmen einer Online-Kampagne die Situation für Fälle zum Motor EA 288 als nahezu aussichtslos darzustellen versucht, steht fest, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) und dem aktuellen Urteil des OLG Naumburg die Chancen auf Schadensersatz für Verbraucher im Dieselskandal um den Motor EA 288 enorm gestiegen sind.
Sind Sie Halter eines Fahrzeugs mit dem VW Motor EA 288? Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung. In den meisten Fällen tragen die Rechtschutzversicherungen die Kosten eines Verfahrens, weshalb Ihr Kostenrisiko fast entfällt und sich in der Regel auf die mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung reduziert.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




