Corona – Update zur Insolvenzantragspflicht
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Bundestag und Bundesrat hatten zunächst beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingte Krisensituationen vorübergehend vollumfänglich auszusetzen. Das betraf den Zeitraum von März bis September 2020. Seit dem 1. Oktober 2020 ist die Insolvenzantragspflicht nur noch eingeschränkt ausgesetzt, und die Voraussetzungen für die ausgesetzte Antragspflicht haben sich verändert. Die Regelungen, wann grundsätzlich ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und daher auch, wann diese Pflicht pandemiebedingt ausgesetzt ist, gelten unabhängig von der Gesellschaftsform. Eine Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, besteht bei Vorliegen der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bei allen haftungsbeschränkten Gesellschaften. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft damit insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)), die GmbH & Co. KG und die Aktiengesellschaft (AG).
Ursprüngliche Regelung bis zum 30. September 2020
Die Aussetzung galt zunächst ab dem 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als auch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Voraussetzung für die Aussetzung war, dass die Schwierigkeiten pandemiebedingt sind. Das bedeutet, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen musste und die Aussicht bestehen musste, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Wenn bis zum 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird vermutet, dass diese beiden Voraussetzungen vorliegen.
Änderungen vom 1. Oktober 2020 bis zum 31.Dezember 2020
Für Gesellschaften, die nicht bereits zahlungsunfähig sind und bei denen eine Überschuldung pandemiebedingt ist, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage sollte dadurch zusätzliche Zeit eingeräumt werden, durch Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen die Folgen der Pandemie zu bewältigen. Für zahlungsunfähige Unternehmen galten vom 1. Oktober 2020 an dagegen zunächst wieder die bisherigen Regelungen.
Änderungen vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021
Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde im Januar 2021 verlängert und unter weiteren Bedingungen erneut auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit erweitert. Die Voraussetzungen dafür: Die Schwierigkeiten müssen ihre Ursache in der Pandemie haben und die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit darf nicht aussichtslos sein. Allerdings greift die Aussetzung nur, wenn ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen (Novemberhilfe, Dezemberhilfe etc. im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2020 gestellt worden ist (bzw. eine Antragsberechtigung vorlag, der Antrag aber nicht gestellt werden konnte) und
der Antrag auf die Hilfeleistung nicht aussichtslos ist und die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreicht. Die Anspruchsberechtigung eines betroffenen Unternehmens hinsichtlich der unterschiedlichen Corona-Hilfen ist wiederum von weiteren Bedingungen abhängig, die im Einzelfall vorliegen müssen. Dies gilt auch für Unternehmen die bis zum 28.2.2021 zwar (noch) keinen Antrag gestellt haben, aber grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Insolvenzantragspflicht setzt jedenfalls ein, wenn der Antrag auf Unterstützung abgelehnt wird oder die erlangbaren Mittel die Insolvenzreife des Unternehmens nicht beseitigen. Zudem muss die Zahlungsunfähigkeit pandemiebedingt sein.
Geschäftsführer aufgepasst! Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, Haftung aber nicht
Treffen die vorbezeichneten Voraussetzungen auf Ihr Unternehmen nicht zu, gelten die gesetzlichen Bestimmungen weiter. Dann muss die Geschäftsleitung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dies muss unverzüglich geschehen. Stark vereinfacht kann man sagen: Ein Unternehmen ist immer dann zahlungsunfähig, wenn seine Liquidität nicht ausreicht, um den fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Geschäftsführern, die nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellen, obwohl sie Kenntnis von der Insolvenzreife ihres Unternehmens haben, droht eine umfangreiche Haftung.
Für die Beurteilung, ob die Verlängerung des COVInsAG dem jeweiligen Unternehmen zugutekommt, bedarf einer umfassenden insolvenzrechtlichen Beratung. Handeln Sie rechtzeitig. Als Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
BGH – Insolvenzanfechtung: Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung; Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei mittelbarer Zuwendung; Tilgung der Steuerschuld einer GmbH durch Zahlung vom Privatkonto ihres Geschäftsführers
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- „Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet wird, die ohne Anfechtung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste; auf den Eintritt einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kommt es nicht an“.
- „Wird eine mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten, die in der Weise bewirkt worden ist, dass ein Geldbetrag auf das Konto einer Zwischenperson überwiesen wurde und diese den Betrag an den Leistungsempfänger durch Überweisung weitergeleitet hat, ist die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsempfängers der für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt“.
- „Werden Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Zahlungen vom Privatkonto ihres Geschäftsführers beglichen, steht es der Kenntnis des Finanzamts von einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden, die Gesamtheit ihrer Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung der GmbH nicht ohne weiteres entgegen, dass der Geschäftsführer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für die Verbindlichkeiten haftet“.
BGH, Urteil vom 28.01.2021 – IX ZR 64/20[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
BGH- GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei vorbehaltsloser Entlastung der Komplementärin; Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
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- „Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft“.
- Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist“.
BGH, Urteil vom 22.09.2020 – II ZR 141/19
Achten Sie als Geschäftsführer der Komplementärin darauf, dass Sie auch als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft. Gerne beraten wir Sie als Geschäftsführer umfassend über Ihre Pflichten und etwaige Haftungsrisiken.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
BGH Sensationsurteil - Hohe Rückzahlungen für Privatversicherte
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Eine privat Krankenversicherte hatte sich gegen Beitragserhöhungen in den Jahren 2014 bis 2017 gewandt, die die Versicherung auf Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Das Landgericht hatte geurteilt, dass die Prämienanpassungen unwirksam gewesen seien und die Versicherung verpflichtet sei, die erhöhten Beiträge zurückzuzahlen. Das Oberlandesgericht (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az.: 9 U 138/19) sah auch eine Pflicht der Versicherung zur Rückzahlung eines Teils der erhöhten Beiträge, weil die Versicherung die Prämienanpassung nicht ausreichend begründet habe. Da der Versicherer die Begründung für die Prämienerhöhungen in den Klageerwiderung aber nachgeholt habe, sei der Mangel von diesem Zeitpunkt an geheilt gewesen. Die Prämienanpassungen seien deshalb zum 1. Januar 2018 wirksam geworden, so das OLG.
BGH: Versicherung muss Änderung konkret benennen, die zur Erhöhung führt
Der BGH hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG diese erst dann in Lauf gesetzt werde, wenn dem Versicherten eine Begründung für die Anpassung zugekommen ist, die den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Konkret muss die Versicherung benennen, bei welcher der Rechnungsgrundlagen – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Veränderung eingetreten ist, die den festgelegten Schwellenwert überschritten hat und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde.
In der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG muss die Rechnungsgrundlage genannt werden, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also
- die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen
- und/oder Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln.
Denn die Veränderung mindestens einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen ist in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung einer Prämienanpassung genannt.
Allgemeine Hinweise nicht ausreichend
Der BGH wies darauf hin, dass eine allgemeine Mitteilung der Versicherung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, nicht genügt. Allerdings muss die Versicherung nicht über die konkrete Veränderung einer Rechnungsgrundlage informieren. Sie muss auch nicht angeben, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz geregelt ist oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe solle dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienerhöhung gewesen sei. Dagegen habe die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen.
Keine rückwirkende Zahlung höherer Beiträge
Der BGH wies auch darauf hin, dass Versicherer fehlende Angaben zu den Gründen einer Prämienanpassung nachholen können. Die Frist für das Wirksamwerden der Erhöhung setze dann aber auch erst ab Zugang der Angaben beim Versicherungsnehmer an zu laufen. Eine rückwirkende Heilung einer ursprünglich unzureichenden Begründung gebe es nicht.
Fazit
Für Sie als Versicherte bedeutet dies, dass Sie ab dem Wirksamwerden der Erhöhung, die erhöhte Versicherungsprämie zahlen müssen, allerdings nicht rückwirkend. Für erhöhte Versicherungsbeiträge, die Sie gezahlt haben, bevor die Prämienerhöhung gesetzeskonform von der Versicherung begründet wurde, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Beitragserhöhungen.
Hat auch Ihre Krankenversicherung die Beiträge erhöht? Gerne überprüfen wir für Sie, ob die Erhöhung gesetzeskonform begründet wurde und machen für Sie etwaige Rückerstattungsansprüche geltend.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




