Arbeitsrecht- Weniger Urlaub für Corona-Kurzarbeiter

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht- Weniger Urlaub für Corona-Kurzarbeiter[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1616402231432{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen, entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20)

Aufgrund der derzeitigen Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Sie arbeiten weniger oder bei „Kurzarbeit Null“ gar nicht. Es stellte sich daher die Frage, ob Arbeitgeber den Urlaub der Mitarbeiter deswegen kürzen dürfen.[/vc_column_text][vc_column_text]EuGH: Kürzung möglich

Nach Auffassung der Luxemburger Richter sind Arbeitgeber zu einer Kürzung berechtigt, da Arbeitnehmer den Anspruch auf Jahresurlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerben. Ob die Reduzierung der Arbeitszeit auf Null in der Kurzarbeit auch nach deutschem Recht zum Wegfall von Urlaubsansprüchen führt, ist bislang umstritten. Das LAG Düsseldorf entschied nun, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die Urlaubstage einer Mitarbeiterin, die sich mehrere Monate in Kurzarbeit befand, zu kürzen.

 

Grundsätze der EuGH- Rechtsprechung zur Kurzarbeit Null übertragbar

Das LAG Düsseldorf verwies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der während "Kurzarbeit Null" der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Die Richter betonten, dass sich diese Fälle übertragen lassen und schlossen sich damit der EuGH-Argumentation an. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung: Es existiere weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei "Kurzarbeit Null" nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch der Umstand, dass der Anlass für Kurzarbeit vorliegend die Coronapandemie war, ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts daran. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

 

Fazit

Bis zur Klärung der deutschen Rechtslage sollten Arbeitgeber vorsorglich die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in Zusatzvereinbarungen regeln. Auf lange Sicht wird sich in Deutschland die vorbezeichnete Rechtsauffassung durchsetzen, die insbesondere aus Arbeitgebersicht zu begrüßen ist.

Gerne stehen wir Ihnen als Spezialisten für Arbeitsrecht bei Fragen zum Thema Kurzarbeit zur Verfügung und erarbeiten mit Ihnen rechtswirksame Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit bzw. überprüfen für Sie, ob Ihr Arbeitgeber zur Kürzung Ihres Urlaubsanspruchs berechtigt war.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Massenentlassungen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht – BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Massenentlassungen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1616401834058{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.02.2021 – Az.: 6 AZR 25/20 – entschieden, dass eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer Kündigung im Einzelfall führen kann.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Klägerin war seit Mai 2001 bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG mit Sitz in Berlin als Flugbereiterin beschäftigt. Die Schuldnerin bediente als Fluggesellschaft mit mehr als 6.000 Beschäftigten im Linienflugverkehr inner- du außereuropäische Ziele.

 

Kündigungsschutzklage

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Sie sei unwirksam. Unter anderem sei die PV Kabine nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies gelte sowohl bezüglich des nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Konsultationsverfahrens als auch bezüglich der erforderlichen Anhörung vor Erklärung der Kündigung.

 

BAG gibt Revision statt

Die streitgegenständliche Kündigung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 - Rn. 113 ff.). Die Schuldnerin hat entgegen der sorgfältig begründeten Annahme des Landesarbeitsgerichts insbesondere den Stand der Beratungen mit der PV Kabine gegenüber der Agentur für Arbeit nicht ausreichend dargelegt und dadurch gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG verstoßen (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 - Rn. 135 ff.).

 

Sind auch Sie von einer Massenentlassung betroffen? Gerne überprüfen wir, als Spezialisten im Arbeitsrecht, ob Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Massenentlassungsanzeige eingehalten oder nicht. Wenn nicht, könnte die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam sein.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht- LAG München zum Aufhebungsvertrag

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht- LAG München zum Aufhebungsvertrag[/vc_custom_heading][vc_column_text]

  1. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht gemäß §§ 125 S.1, 126, 623 Abs. 1 BGB formnichtig, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit der Arbeitgeberin den Beendigungstermin eines Aufhebungsvertrags handschriftlich um einen Monat abändert und die Abänderung (wie auch den Aufhebungsvertrag) unterschreibt, soweit die nachträgliche Abänderung nur der Beseitigung einer unvorhersehbaren Verzögerung dient und die beiderseitigen Verpflichtungen nicht wesentlich geändert werden“.

 

  1. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages darüber aufzuklären, dass die Ausgliederung des Außendienstes als zukünftige Geschäftspolitik in den zuständigen Entscheidungsgremien diskutiert wird. In diesem Fall ist für die Arbeitgeberin nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer durch einen zu schließenden Sozialplan bessergestellt wird als durch den Aufhebungsvertrag. Eine hierauf gestützte Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB ist unbegründet“.

(LAG München, Urteil vom 12.11.202, Az.: 3 Sa 301/20)

 

Bei Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH zur zeitlichen Grenze der Überlassung der Ehewohnung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH zur zeitlichen Grenze der Überlassung der Ehewohnung[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1615803494823{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der BGH hat mit Entscheidung vom 10.03.2021 (Az.: XII ZB 243/20) die Frage beantwortet, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte vom anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Die Beteiligten bewohnten während ihrer Ehe gemeinsam eine Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht. Seit der Trennung im Jahre 2014 und auch über die seit Dezember 2015 rechtskräftige Scheidung hinaus nutzt die Antragsgegnerin die Wohnung allein. Die Antragsgegnerin war ursprünglich Alleineigentümerin einer anderen, im selben Haus gelegenen Wohnung, die sie im Jahre 2016 unentgeltlich auf einen Sohn übertrug. Sie zahlt an den Antragsteller weder Miete oder Nutzungsentschädigung noch trägt sie die verbrauchsabhängigen Kosten. Zahlungsaufforderungen des Antragstellers sind ebenso erfolglos geblieben wie sein Herausgabeverlangen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht einen auf § 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeantrag gestellt. Diesem hat das Amtsgericht mit einer Räumungsfrist entsprochen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG zurückgewiesen.

 

BGH: Noch Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB ?

Der BGH hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zwar sei der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren eröffnet ist. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB handele, sei dabei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen. Der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB sei immer dann eröffnet, wenn es sich bei den Räumen auch während des Getrenntlebens in rechtlicher Hinsicht um die Ehewohnung gehandelt habe. Diese Sperrwirkung ist im Ergebnis aber durch § 1568 a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt, so der BGH. Denn ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung würden nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlöschen, sondern auch diejenigen auf Überlassung der Ehewohnung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden seien. Zwar treffe § 1568 a Abs. 6 BGB seinem Wortlaut nach keine Regelung für die Ansprüche des Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB. Gleichwohl führe das Erlöschen der auf die Begründung eines Mietverhältnisses bezogenen Ansprüche aus § 1568 a Abs. 3 und 5 BGB nach Ablauf der Jahresfrist in Anbetracht von Sinn und Zweck der Regelung und des systematischen Gesamtzusammenhangs dazu, dass dann auch der aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB folgende Überlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne.

 

Grundsätzlich Mietverhältnis

Die gesetzliche Regelung sieht im Interesse der Rechtsklarheit als Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vor, so die Karlsruher Richter. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers solle auch in den Fällen, in denen der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte Alleineigentümer der Ehewohnung ist, der Abschluss eines Mietvertrags der Regelfall sein. Ohne die Geltung der Jahresfrist auch für den Überlassungsanspruch wäre dem verpflichteten Eigentümer-Ehegatten aber die Möglichkeit genommen, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrags durchzusetzen. Für dieses Auslegungsergebnis stritten zudem Gründe der Praktikabilität und Rechtssicherheit sowie Sinn und Zweck der Bestimmung, nicht mietvertraglich geregelte Nutzungsverhältnisse nach Möglichkeit zu vermeiden. Belange des Kindeswohls stünden dem nicht entgegen, weil der Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung jedenfalls ausreichend sei, um eine Wohnungsüberlassung zu beantragen. Schließlich trage eine klare zeitliche Grenze dem Umstand Rechnung, dass sich die Rechtfertigung des mit § 1568 a BGB verbundenen Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht des anderen Ehegatten aus der Funktion der Wohnung als Lebensmittelpunkt der Familie ableite.

 

Jahresfrist abgelaufen – Pflicht zur Herausgabe der Wohnung

Im vorliegenden Fall sei die Jahresfrist längst abgelaufen, ohne dass die Antragsgegnerin Ansprüche aus § 1568 a BGB gerichtlich geltend gemacht hat. Da ihr auch nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe, sei sie nach § 985 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet.

 

In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen rund um das Thema Scheidung und Unterhalt kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


EuGH-Urteil- Rufbereitschaft zählt zur Arbeitszeit

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]EuGH-Urteil- Rufbereitschaft zählt zur Arbeitszeit[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1615803037341{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Bereitschaftsdienst von zu Hause, auch Rufbereitschaft genannt, ebenfalls als Arbeitszeit gilt. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen nötig, die der EuGH im Fall eines Offenbacher Feuerwehrmannes präzisiert hat (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, Az.: C- 580/19).

 [/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Im vorliegenden Fall hatte der EuGH auf Vorlage des zuständigen Verwaltungsgerichts Darmstadt zu entscheiden, ob die Rufbereitschaft eines Offenbacher Feuerwehrmannes, für die kein bestimmter Ort vorgegeben ist, er aber innerhalb von 20 Minuten an der Stadtgrenze von Offenbach sein muss, als Arbeitszeit zu werten ist. Mit seinem Urteil hat der EuGH Kriterien zur Abgrenzung von Ruhezeit und Arbeitszeit vorgegeben. Entscheiden kommt es danach auf die konkreten Einschränkungen während der Bereitschaft an. Im Fall des Offenbacher Feuerwehrmannes musste dieser sich, nach den Vorgaben seines Arbeitgebers, während seines Rufbereitschaftsdienstes regelmäßig für einen möglichen Einsatz bereithalten. Wo er sich aufhalten muss, hat der Arbeitgeber nicht vorgegeben, sodass er den Ort grundsätzlich frei wählen darf. Allerdings muss er im Notfall die Stadtgrenze von Offenbach innerhalb von 20 Minuten in Arbeitskleidung mit seinem Einsatzfahrzeug erreichen können. Der Arbeitnehmer möchte, dass diese Zeit, in der er erreichbar und sich bereithalten muss, als Arbeitszeit anerkannt und damit entsprechend vergütet wird. Die Stadt Offenbach als Arbeitgeberin hat das abgelehnt. Das zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt legte die Sache dem EuGH vor.

 

Bereitschaftszeit: Entweder Arbeitszeit oder Ruhezeit

Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass der Bereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen ist. Wird der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes nicht tätig, bedeute das nicht zwingend, dass die Zeit als Ruhezeit zu werten ist. Schon 2003 hat der EuGH entschieden, dass eine Bereitschaftszeit, unabhängig vom tatsächlichen Einsatz, Arbeitszeit sein kann, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist, zu bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.

 

Bereitschaftsdienst kann bei Einschränkungen Arbeitszeit sein

Bereitschaftszeiten, bei denen der Arbeitnehmer Rufbereitschaft außerhalb seines Arbeitsplatzes hat, kann als Arbeitszeit eingestuft werden. Aus Sicht des EuGH ist dies dann der Fall, „wenn dem Arbeitnehmer Einschränkungen für die Bereitschaftszeit vorgegeben sind, die ihn objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen, diese Zeit, in der er sich bereit hält, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Gibt es keine derartigen Einschränkungen, soll umgekehrt nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen sein, die mit der gegebenenfalls tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist. Eine Einstufung der Bereitschaftszeiten als Ruhezeit darf nach Ansicht der Luxemburger Richter nicht dazu führen, dass Arbeitgeber sie so lang oder so häufig einführen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen. Der EuGH weist darauf hin, dass bei der Beurteilung nur solche Einschränkungen berücksichtigt werden könnten, die dem Arbeitnehmer durch nationale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifvertrag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt werden. Unerheblich seien dagegen organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann. Als Beispiel nannte der Gerichtshof den Fall, dass der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ein gebiet praktisch nicht verlassen kann, das kaum Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten biete.

 

Reaktionszeit und Häufigkeit der Einsätze als Kriterien

Die Luxemburger Richter wiesen darauf hin, dass die nationalen Gerichte im Einzelfall eine Gesamtwürdigung vornehmen müssen, um über eine Einstufung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder Ruhezeit zu entscheiden. Vorliegend muss nun das Verwaltungsgericht Darmstadt in der Sache urteilen. Kriterien, die die Gerichte bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, sind aus Sicht des EuGH die konkreten Fristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnehmen muss. Bereits im Jahr 2018 hatte der EuGH bereits entschieden, dass der Bereitschaftsdienst eines belgischen Feuerwehrmannes, der innerhalb von acht Minuten bereit sein muss, als Arbeitszeit einzustufen ist (EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: C- 518/15). Als weiteres Kriterium müsse die Häufigkeit, mit der Einsätze zu erwarten seien, bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Hat der Arbeitnehmer grundsätzlich viele Einsätze zu erwarten, spreche das für eine Einordnung als Arbeitszeit. In solchen Fällen habe der Arbeitnehmer keinen Spielraum, seine Zeit als Freizeit zu planen.

 

Arbeitszeit unabhängig von Vergütung

Der EuGH stellte zudem fest, dass die Frage nach der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten unabhängig von der Einstufung als Arbeitszeit ist. Daher könne es aufgrund von innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einem Tarifvertrag oder einer Entscheidung des Arbeitgebers eine unterschiedliche Vergütung geben für Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt in dieser Sache entscheiden wird. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

 

Haben Sie Fragen zur Rufbereitschaft oder zu Ihren Arbeitszeiten? In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht – BGH zur persönlichen Haftung von Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Insolvenzrecht – BGH zur persönlichen Haftung von Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1615802639023{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an. [/vc_column_text][vc_column_text]BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

BGH zum Insolvenzanfechtungsrecht – Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH zum Insolvenzanfechtungsrecht – Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditiste [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1615801574307{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 – IX ZR 122/19 – entschieden, dass die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten grundsätzlich anfechtbar ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Gesellschaftervertrages. Ergibt die Auslegung, dass das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern eine schuldrechtliche Forderung aufweist, ist die Entnahme anfechtbar, wenn ab dem Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft drei Monate oder mehr vergangen sind. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum die Forderung des Kommanditisten der Gesellschaft gestundet wurde.

 [/vc_column_text][vc_column_text]Nach Auffassung des entscheidenden Senates ist die Gewinnauszahlung an den Kommanditisten nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Nach der Insolvenzordnung sind neben Forderungen auf Rückführung von Gesellschaftsdarlehen auch Forderungen aus Rechtshandlungen anfechtbar, die wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn unabhängig des Rechtsgrundes der Gesellschaft Forderungen rechtlich oder rein faktisch gestundet werden. Denn eine Stundung bewirke bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung.

 

Als Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung rund um das Thema Insolvenzanfechtung kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt bis Ende April

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt bis Ende April[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1615210470080{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der Bundesrat hat am 18. September 2020 die Verlängerung einer Ausnahmeregelung für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am Vorabend verabschiedet hatte. Damit wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum Jahresende ausgesetzt. Inzwischen wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 verlängert. Damit sollen die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abgefedert werden. verlängerte Aussetzung gilt nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Diese sollen die Möglichkeit haben, sich weiterhin unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder durch außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren.[/vc_column_text][vc_column_text]Finanzielle Hilfen müssen zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sein

Die Verlängerung kommt den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht, heißt es von Seiten der Bundesregierung. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wurde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

 

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Die neuen Regelungen sind rückwirkend in Kraft getreten und haben sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz angeschlossen.

Bereits in unseren Blogs vom Juni, August und September 2020 haben wir uns mit der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht im Zuge der Corona-Pandemie beschäftigt und darauf hingewiesen, wie wichtig es ist frühzeitig die Weichen zwischen der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ggf. in Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung zu stellen und als Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung die Insolvenzgründe laufend im Blick zu haben.

 

Grundsatz: Unverzügliche Antragstellung

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Erfolgt dies nicht, kann die Geschäftsführung in einem späteren Insolvenzverfahren persönlich in Haftung genommen werden, was oft zum Vermögensverfall des Geschäftsführers führt. Auch strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen wegen Bankrottdelikten im Falle einer Insolvenzverschleppung sind regelmäßige Folge einer verspäteten oder unterlassenen Antragstellung. Beachten sollte man auch, dass die vorgenannten Ansprüche im Falle einer Insolvenz „rückwirkend“ geltend gemacht werden können, also für eine unterlassene Antragstellung, die regelmäßig mehrere Jahre zurückliegt. Dies gilt es jedoch frühzeitig durch Überwachung des Vorliegens der Insolvenzgründe zu verhindern.

Die verlängerte Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die überschuldet aber nicht zahlungsunfähig sind.

 

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO). Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/2004, ZinsO 2005/807 - 810). Sofern die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hat, wird die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet.

 

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt gemäß §°19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. Nachdem nunmehr dauerhaft anwendbaren zweistufigen Überschuldungsbegriff kann eine Überschuldung erst angenommen werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig – damit ist das laufende und das nächste Geschäftsjahr gemeint – nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (BGH, Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, WM 2011 Seite 979 Rn. 30 ff.).

Ist ein Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, sondern nur überschuldet, soll es von der Insolvenzantragspflicht befreit werden. So soll insbesondere verhindert, werden, dass bereits zahlungsunfähige Unternehmen noch weiter mitgeschleppt werden und den Geschäftsverkehr schädigen.

 

Folgen für das Anfechtungsrisiko

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH erhöht sich bei einer nachträglichen Änderung von Vertragsverhältnissen das Anfechtungsrisiko, insbesondere wenn solche Anpassungen vorgenommen werden, um bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten dem Geschäftspartner entgegenzukommen. Das Eingeständnis des Geschäftspartners, fällige Zahlungen in einer insolvenzrechtlich relevanten Größenordnung nicht erbringen zu können, indiziert nach der BGH-Rechtsprechung den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und zieht daher die erhebliche Gefahr der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO nach sich.

Begleitend zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurden auch Regelungen getroffen, die Gläubigern zugutekommen sollen, die ihren Vertragspartnern in der aktuellen Notlage zur Seite stehen. Gemäß § 2 COVInsAG sind Leistungen, die die Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen (Lieferanten-)Kredits bis 30. September 2023 und hierfür während des Anfechtungszeitraums bestellte Sicherheiten betreffen (Abs. 1 Nr. 2), grundsätzlich vom Anfechtungsrisiko befreit. Gleiches gilt gemäß Nr. 3 und 4 auch für sonstige Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Forderungen aus der Zeit vor dem 1. März 2020, insbesondere deren Bezahlung oder anderweitigen Ausgleich sowie Maßnahmen zu deren Absicherung während des Aussetzungszeitraums.

Diese Regelung gewährt sogar Anfechtungsschutz für einige sogenannte „inkongruente“ Rechtshandlungen, namentlich

  • Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber;
  • Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
  • die Bestellung anderer als der ursprünglich vereinbarten Sicherheiten, wenn diese nicht werthaltiger sind;
  • die (nachträgliche) Verkürzung von Zahlungszielen und
  • die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Ausgenommen von diesen Privilegierungen sind Fälle, in denen die Insolvenz ihre Ursache nicht in den Folgen der Pandemie hat.

Gleiches gilt, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG (neu) gelten zudem bis zum 31. März 2022 erfolgte Zahlungen auf Forderungen, für die bis zum 28. Februar 2021 Stundungen gewährt wurden, als nicht gläubigerbenachteiligend, wenn die Insolvenzantragspflicht des die Zahlung leistenden Unternehmens wegen verzögerter Bearbeitung von bis Ende Februar 2021 gestellten Hilfsanträgen ausgesetzt war.

Bemühungen, dem alleine aufgrund der Krise in Not geratenen Vertragspartnern zur Seite zu stehen, waren bzw. sind im Falle alleine vorliegender Überschuldung in der verzögerten Bearbeitung von Anträgen auf staatliche Hilfe insolvenzrechtlich privilegiert. Dies umfasst zudem auch alle legitimen Maßnahmen, die zur eigenen Absicherung getroffenen werden.

 

Handeln Sie rechtzeitig!

Die Geschäftsführer von Unternehmen in der Krise sollten bereits jetzt frühzeitig laufend die Liquiditätsentwicklung im Rahmen einer wochengenauen Liquiditätsprüfung überwachen und Sanierungsoptionen prüfen. Bei absehbaren oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen ist derzeit die Prüfung von kurzfristigen Finanzierungsmaßnahmen, z.B. Steuerstundungen, Stundung von Verbindlichkeiten (Miete, Kredite, Leasing), Entlastung von Lohnzahlungen oder die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen auf Bundes und Landesebene (u.a. direkte Zuschüsse und KfW-verbürgte Kredite) und die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu prüfen.

Ist das Unternehmen bereits in der Krise stellt sich die Frage nach der richtigen Strategie. Neben der außergerichtlichen Sanierung und Restrukturierung des Unternehmens stellt auch die Insolvenz in Eigenverwaltung eine gute Option dar, sollten sich die Insolvenzgründe nicht kurzfristig beseitigen lassen.

 

Als Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten wir Sie als Geschäftsführer oder Unternehmer gerne haftungsvermeidend zur Frage der Insolvenzantragspflicht und der ggf. gleichwohl bestehenden Weichenstellung zwischen Insolvenzverfahren ggf. in Eigenverwaltung oder außergerichtlicher Sanierung und Restrukturierung, Fortführung unter Neukreditierung bzw. Ermittlung eines Investors oder Liquidation.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


[vc_row unlock_row_content="yes" row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="2" bottom_padding="2" back_color="color-134907" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="109478" back_color_type="uncode-palette"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1" uncode_shortcode_id="107466"][vc_empty_space empty_h="2"][vc_single_image media="1793" media_width_use_pixel="yes" alignment="center" media_width_pixel="150" uncode_shortcode_id="142724"][vc_empty_space empty_h="3"][vc_row_inner row_inner_height_percent="0" force_width_grid="yes" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="204823"][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="122681"][vc_column_text uncode_shortcode_id="211204"]
Standort Nürnberg
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Archivstraße 3 | 90408 Nürnberg +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-nuernberg.de www.eea-rechtsanwalt-nuernberg.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="3" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="837224"][vc_column_text text_color="color-xsdn" uncode_shortcode_id="744007" text_color_type="uncode-palette"]
Standort Fürth
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Fürther Freiheit 6 (Rückgebäude) | 90762 Fürth +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-fuerth.de www.eea-rechtsanwalt-fuerth.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" align_horizontal="align_right" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="389076"][vc_column_text uncode_shortcode_id="144143" el_class="shortlinks-footer"]
Shortlinks
Datenschutz Impressum Termin[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_empty_space empty_h="3"][/vc_column][/vc_row]

Privacy Preference Center