Maklerrecht – Unterbrochene Kausalkette beim Maklervertrag

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Maklerrecht – Unterbrochene Kausalkette beim Maklervertrag[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1614160500392{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der BGH hatte sich mit der im Maklerrecht häufig streitigen Frage zu beschäftigen, ob der Nachweis des Interessenten für den Vertragsschluss entscheidend war. Mit Urteil vom 05.03.2020 bekräftigten die Karlsruher Richter, dass nur handfeste Gründe die Annahme einer Unterbrechung der Kausalkette vom Nachweis bis zum Abschluss des Geschäfts rechtfertigen.

„Für die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsangelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrages genügt es nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene Vertragsangelegenheit zerschlagen hat. Entscheiden ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht.“ (BGH, Urteil vom 05.03.2020, Az.: I ZR 69/19)[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall sollte eine Maklerin für eine Grundstücksverwaltung einen Kreditgeber suchen. Die Maklerin konnte Ende des Jahres 2014 eine interessierte Bank nachweisen und verhandelte mit dieser. Im Juli 2015 kündigte die Grundstücksgesellschaft den Vertrag mit der Maklerin und teilte mit, sie habe sich anderweitig ein Darlehen besorgt. Die Maklerin erfuhr jedoch, dass die Parteien im November 2015 doch einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten, weshalb sie ihre Provision geltend machte. Das LG München I wies die Klage ab.

 

OLG München: Kein Kausalzusammenhang

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Maklerleistung und der geschlossene Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Grundstücksverwaltung stünden in keinem kausalen Zusammenhang.

 

BGH: Keine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen Leistung und Vertragsschluss

Zwischen Nachweis und Vertragsschluss war hier weniger als ein Jahr vergangen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter spräche daher die Vermutung für einen Zusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsschluss. Natürlich könne es sein, dass veränderte Umstände die Kette unterbrechen und die Vermutung widerlegen. Die bloße Behauptung der Grundstücksverwaltung, kein Interesse mehr zu haben oder ein anderes Finanzierungsangebot angenommen zu haben, reiche ohne Nachweis eines bindenden Vertragsschlusses nicht aus. Nur dann könne man davon ausgehen, dass der angestrebte Vertrag tatsächlich vom Tisch gewesen sei.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da ein einfaches Bestreiten der Kausalität zwischen Vermittlungstätigkeit und Abschluss nicht mehr ausreicht.

 

Bei Fragen rund um das Thema Maklerrecht stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Anwälte für Maklerrecht kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Maklerrecht – Automatische Verlängerung eines Maklervertrages in AGB

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Maklerrecht – Automatische Verlängerung eines Maklervertrages in AGB[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1614160312468{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel, wonach sich der Maklerauftrag automatisch um drei Monate verlängert, falls er nicht gekündigt wird, ist grundsätzlich wirksam (BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 40/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Makleralleinauftrag. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und beauftragte die Klägerin als Maklerin. Nach der Vereinbarung handelte es sich um einen sogenannten „Alleinverkaufsvertrag“. Die Maklerin verwendete ein von ihr vorformuliertes Vertragsexemplar. Hierin war geregelt, dass der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet sein soll. Falls der Vertrag nicht gekündigt werde, solle sich dieser um drei weitere Monate verlängern.

 

Automatische Verlängerung, falls keine Kündigung

Darüber hinaus wurde Bezug genommen auf „Informationen für den Verbraucher“, die als Anlage beigefügt waren. Hieraus ergab sich, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht von einer Partei mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Eine Provision sollte die Maklerin bei Verkauf der Wohnung sowohl von der Eigentümerin als auch vom Erwerber erhalten.

 

Beauftragung eines weiteren Maklers

Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Laufzeit beauftragte die Eigentümerin einen anderen Makler. Dieser konnte einen Käufer für die Eigentumswohnung finden. Der neue Makler erhielt daraufhin sowohl von der Eigentümerin als auch der Käuferin eine Provision.

 

Klage auf entgangene Provision

Da die ehemalige Eigentümerin den ersten Maklerauftrag nicht kündigte, war die Klägerin der Auffassung, dass sich der Vertrag automatisch verlängert habe. Sie verlangte nun von der ehemaligen Eigentümerin Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision.

 

OLG: Keine automatische Verlängerung

Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage jedoch ab. Der Maklerauftrag habe sich nicht automatisch verlängert, denn die entsprechenden Klauseln verstoßen gegen AGB-Recht, so zumindest das OLG. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision.

 

BGH: Automatische Verlängerung grundsätzlich in Ordnung

Nach den Karlsruher Richtern verstößt die in den AGB eines Makleralleinauftrages enthaltene automatische Verlängerung von je drei Monaten bei unterbliebener Kündigung nicht gegen AGB-Recht. Nach Auffassung des BGH wird der Maklerkunde bei einer Vereinbarung einer ersten Laufzeit von sechs Monaten und einer automatischen Verlängerung von jeweils drei Monaten bei unterbliebener Kündigung nicht unangemessen benachteiligt.

 

Erfordernis Kündigungsfrist nur in Anlagen – Verstoß gegen AGB-Recht

Die Klage der Maklerin hatte dennoch keinen Erfolg. Denn das Erfordernis der Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ergibt sich lediglich aus den Anlagen zum Maklervertrag. Und aus dem Hinweis, die „Informationen für Verbraucher“ seien zu „beachten“, ergibt sich nicht, dass dort auch Regelungen zum Vertragsinhalt zu finden sind. Hierin liegt ein Verstoß gegen AGB-Recht vor, so der BGH. Da die Verlängerungsklausel nach dem Willen der Maklerin zusammen mit der in der Anlage enthaltenen Kündigungsklausel gelten sollte, ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam. So entschied der BGH in seinem Urteil.

 

Ablauf des Maklerauftrages wegen unwirksamer Verlängerungsklausel

Wegen der unwirksamen Verlängerungsklausel endete der Maklerauftrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Da sich der Vertrag nicht verlängerte, konnte die Maklerin auch keinen Schadensersatz wegen der entgangenen Provision geltend machen, so der BGH.

Die Revision der Maklerin wies der BGH daher zurück.

 

Gerne überprüfen wir als Experten für Maklerrecht für Sie Ihren Maklervertrag und decken unwirksame Klauseln auf. Auch bei der Erstellung eines Maklervertrages stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Anwälte im Maklerrecht kompetent zur Seite und entwerfen für Sie einen individuellen und rechtswirksamen Maklervertrag.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – Auch An- und Abfahrtszeiten sind Arbeitszeiten – BAG stärkt Rechte von Außendienstmitarbeitern

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht – Auch An- und Abfahrtszeiten sind Arbeitszeiten – BAG stärkt Rechte von Außendienstmitarbeitern[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1614160075002{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Mit Urteil vom 18.03.2020 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen (Az.: 5 AZR 36/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Der Kläger ist als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Das beklagte Unternehmen ist aufgrund der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Der Kläger fährt arbeitstäglich von seiner Wohnung zum ersten Kunden und kehrt vom letzten Kunden wieder dorthin zurück. Nach dem Manteltarifvertrag (im Folgenden als „MTV“ bezeichnet) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Eine explizite Regelung zu Fahrtzeiten fehlt. Eine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält der Manteltarifvertrag ebenfalls nicht. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel, wonach die einschlägigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis angewandt werden. Neben der tariflichen Regelung besteht bei der Beklagten seit dem Jahr 2001 eine Betriebsvereinbarung zur „Ein- und Durchführung von flexibler Arbeitszeit für Servicetechniker“ (im Folgenden als „BV“ bezeichnet). In § 8 der BV ist bezüglich der An- und Abfahrtszeiten folgendes geregelt:

„Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden zählen nicht zur Arbeitszeit, wenn sie 20 Minuten nicht übersteigen. Sobald die An- oder Abreise länger als 20 Minuten dauert, zählt die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit. Insoweit sind für den Kundendiensttechniker jeweils 20 Minuten Fahrtzeit für An- und Abreise zumutbar.“

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Vergütung bzw. Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto in Höhe von 68 Stunden und 40 Minuten, die er mit An- und Abfahrten verbracht hat und die bisher unbeachtet geblieben sind, da sie die 20 Minutengrenze nicht überschritten haben.

 

Entscheidung des BAG

Entgegen der Vorinstanzen sieht das BAG die Klage als begründet an und hebt das Urteil des LAG Düsseldorf – unter Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auf. § 8 der BV verdränge – entgegen der Ansicht des LAG Düsseldorf – nicht die Regelungen des Tarifvertrages. Insoweit gelte die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Die BV nehme nach dem MTV vergütungspflichtige Arbeitszeit aus der Entgeltzahlungspflicht aus. Erbringe der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs, gehöre auch das Fahren zu der auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Das wirtschaftliche Ziel der Beschäftigung des Klägers seien Besuche bei Kunden – sei es für Servicedienstleistungen oder Geschäftsabschlüsse. Die damit verbundenen Arbeitswege müssten mit der Dienstleistung als Einheit betrachtet werden und stellten deshalb ebenso vergütungspflichtige Dienstleistungen im Sinne der §§ 611, 611a BGB dar wie die eigentliche Dienstleistung (vgl. auch BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17). Unabhängig von dieser Frage beurteilt das BAG im Anschluss die Frage, ob bzw. wie solche Wegstrecken zu vergüten sind. So seien grundsätzlich abweichende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag denkbar, bis hin zum völligen Ausschluss der Vergütung, solange die Vergütung für geleistete Tätigkeiten nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschritten wird.

Die Beklagte kann sich nicht auf einen Ausschluss der Vergütung bis zu einer Grenze von 20 Minuten nach § 8 BV berufen. Der Anwendbarkeit des § 8 der BV stünden die Binnenschranken des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entgegen. Nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG könnten Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Der MTV regele die Vergütung für geleistete Arbeit umfassend und abschließend. Dazu hätte es keiner expliziten Regelung der Fahrtzeiten bedurft. Eine Gesamtschau der Regelungen ergebe, dass eine umfassende Regelung der Vergütungspflicht erfolgen sollte.

Eine Öffnungsklausel zu Gunsten abweichender Betriebsvereinbarungen haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen. Mit § 8 der BV verfolgten die Betriebsparteien ebenfalls eine Regelung der Vergütung, indem sie Zeiten, die unter der 20 Minutengrenze anfallen, dem Synallagma von Leistung und Gegenleistung und damit dem Vergütungsanspruch des Klägers, entzögen. § 8 der BV sei daher teilnichtig gemäß § 139 BGB. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der Regelungsmaterie des § 8 der BV um eine Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handele. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG führe auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG zur Unwirksamkeit der Regelung, die der tariflichen Bestimmung entgegensteht, da die Beklagte tarifgebunden ist.

 

Fazit

Die Entscheidung des BAG stellt eine Einzelfallentscheidung für die tarifunterworfenen Unternehmen im Bundesland Niedersachsen dar. Nichtsdestotrotz sollten auch Unternehmen anderer Bundesländer die tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Reglungen, die für sie Anwendung finden, überprüfen. Findet sich in den tarifvertraglichen Regelungen eine umfassende Regelung der Vergütung ohne eine entsprechende Öffnungsklausel für die Betriebsparteien, können diese von den tariflichen Regelungen nicht durch Betriebsvereinbarung abweichen. Von einer umfassenden Regelung kann – im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG – auch dann schon ausgegangen werden, wenn die Fahrtzeiten nicht explizit geregelt sind, aber eine Gesamtschau der Regelungen darauf hindeutet, dass eine umfassende Regelung erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund sollten bei arbeitsvertraglichen Verweisen auf Tarifverträge zuvor dessen Regelungen durch den tarifgebundenen Arbeitgeber überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des BAG muss ein entsprechender Tarifvertrag keine explizite Regelung zu Fahrtzeiten enthalten, um diese dennoch vergütungspflichtig zu machen. Dies kann, je nach Häufigkeit und Menge der eingesetzten Außendienstmitarbeiter, erhebliche finanzielle Folgen für tarifgebundene Arbeitgeber haben.

Als Arbeitgeber prüfen wir für Sie die tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen, die für Ihr Unternehmen entscheidend sind und zeigen Gefahren bei der pauschalen Verweisung auf Tarifverträge auf. Für Arbeitnehmer überprüfen wir Ihren Arbeitsvertrag und setzen etwaige Ansprüche auf Vergütung von Fahrzeiten konsequent durch.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsangebote des Jobcenters

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht – Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsangebote des Jobcenters[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1614159854098{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Macht ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung Annahmeverzugslohn geltend, hat der Arbeitgeber nach Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der durch die Agentur für Arbeit und das Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote, um den Einwand des böswilligen Unterlassens der Annahme einer zumutbaren Arbeit führen zu können (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

Die Beklagte hatte den Kläger, der als Bauhandwerker bei ihr beschäftigt war, mehrmals, u.a. außerordentlich gekündigt und kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt. Nachdem der Kläger sich erfolgreich gegen die Kündigungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt hatte, machte er klageweise Annahmeverzugslohn unter Anrechnung von Arbeitslosengeld I und II geltend. Der Arbeitgeber begehrte im Wege der Widerklage Auskunft vom Arbeitnehmer über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote. Der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hatte, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, deren potentiellen Verdienst er sich auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen müsste.

 

BAG: Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft gemäß § 242 BGB

Das BAG wies den mit der Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts verfolgten Antrag auf Abweisung der Widerklage zurück.

 

Der Arbeitgeber hat gemäß § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote für die Zeit des Annahmeverzugs. Inhaltlich umfasst der Anspruch eine Information über die auszuübende Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie die Vergütung.

 

Das BAG führt aus, dass die fünf Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB erfüllt seien:

  • Die geforderte Sonderrechtsbeziehung bestehe in Form eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Um die Entstehung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Zahlung des Annahmeverzugslohns mit der Einwendung böswilligen Unterlassens aus § 11 Nr. 2 KSchG abwehren zu können, müsse der Arbeitgeber die Information über Vermittlungsangebote vom Arbeitnehmer erhalten.

 

  • Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer die Annahme einer zumutbaren Arbeit böswillig unterlassen habe. Sowohl die Agentur für Arbeit als auch das Jobcenter seien zum Angebot der Arbeitsvermittlung verpflichtet. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung sei davon auszugehen, dass Arbeitsangebote von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter an den Arbeitnehmer herangetragen wurden. Für eine Unvermittelbarkeit aufgrund fehlender Qualifikationen oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers gebe es keine Anhaltspunkte.

 

  • Die Ungewissheit des Arbeitgebers über die Erteilung von Vermittlungsangeboten sei entschuldbar. Die Beschaffung der Informationen hierüber sei ihm selbst nicht in zumutbarer Weise möglich. Gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter bestehe aufgrund des durch § 35 SGB I geschützten Sozialgeheimnisses kein Auskunftsanspruch. Auch der Nachweis eines anderweitigen tatsächlichen Erwerbs durch den Arbeitnehmer scheitere bereits an den fehlenden Tatsachenermittlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Gerade die Voraussetzungen der rechtmäßigen Beauftragung eines Detektivs lägen bei einer bloßen Überwachung „ins Blaue“ nicht vor.

 

  • Die Erteilung der geforderten Informationen sei für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Kenntnis über die unterbreiteten Vermittlungsangebote unschwer möglich. Auch das Sozialgeheimnis stehe einer Mitteilung im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht entgegen. Die Kenntniserlangung des Arbeitgebers von Vermittlungsangeboten sei gesetzlich in den § 11 Nr. 2 KSchG und § 615 Satz 2 BGB explizit vorgesehen.

 

  • Zuletzt führe ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die bloße Information über Arbeitsangebote begründe für sich noch nicht den Einwand des böswilligen Unterlassens zumutbarer Arbeit. Dieser sei nach Erteilung der Information weiterhin durch den Arbeitgeber substanziell darzulegen.

 

 

Kehrtwende in der Rechtsprechung

Das BAG wendet sich damit ausdrücklich von der Rechtsprechung des Neunten Senats vom 16. Mai 2000 (BAGE 94, 343) ab. Danach traf den Arbeitnehmer keine Obliegenheit, die Vermittlungsdienste der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Da Arbeitnehmer aufgrund der nunmehr abweichenden sozialrechtlichen Regelungen aber verpflichtet sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und angehalten sind, aktiv bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit mitzuwirken, könne den Arbeitnehmern nunmehr auch arbeitsrechtlich das zugemutet werden, was ihnen das Sozialrecht ohnehin bereits abverlange.

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Wenn ein Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn fordert, kann der Arbeitgeber Auskunft über due Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters verlangen. Ohne diesen Auskunftsanspruch haben Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, darzulegen, dass Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen haben. Die fünf Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs werden im Annahmeverzugsfall in der Regel vorliegen, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Unvermittelbarkeit des Arbeitnehmers gibt.

 

Mit unserer langjährigen Erfahrung in Kündigungsschutzprozessen stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern kompetent zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – „Crowdworker“ sind (manchmal) Arbeitnehmer(innen)

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht – „Crowdworker“ sind (manchmal) Arbeitnehmer(innen)[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1614159614719{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Das BAG hat mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass ein „Crowdworker“ unter bestimmten Umständen als Arbeitnehmer einzustufen ist (Az.: 9 AZR 102/20).[/vc_column_text][vc_column_text]Was versteht man unter Crowdworking?

Beim Crowdworking werden Aufträge, meist zerteilt in kleinere Aufgaben, über digitale Plattformen an sog. Crowdworker vergeben. Über die Plattformen werden Aufgaben wie Programmieraufträge, das Aufladen von E-Scootern oder die Kontrolle von Werbemaßnahmen angeboten. In Deutschland erzielen Hunderttausende mit derartigen Mikro-Aufträgen zumeist einen Zuverdienst. Die Gewerkschaften beobachten das Crowdworking mit Sorge und befürchten das Unterlaufen wichtiger arbeitsrechtlicher Standards – in Anlehnung an „Outsourcing“ wird vielfach vom „Crowdsourcing“ gesprochen. Ungeachtet dessen ist von den Arbeitsgerichten bislang überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass in derart gelagerten Fällen mangels Leistungsverpflichtung kein Arbeitsverhältnis besteht.

 

Hintergrund

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform und führt unter anderem für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel und bei Tankstellen durch. Diese Aufträge werden über eine “Crowd” vergeben. Der Abschluss einer Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Der Kläger übernahm regelmäßig kleinere Aufträge, oft mehrere hundert im Monat und erzielte damit im Jahr 2017 einen Umsatz von ca. €. 20.000,00. So kontrollierte er zum Beispiel bei Geschäften, ob bestimmte Werbeplakate korrekt zu sehen waren. Im April 2018 beendete die Beklagte die Zusammenarbeit. Dagegen wehrt sich der Kläger und macht geltend, dass er Arbeitnehmer sei.

 

BAG – Crowdworker als Arbeitnehmer

Das BAG hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände entschieden, dass die Beklagte als Auftraggeberin die Zusammenarbeit so gesteuert hat, dass der Kläger als Auftragnehmer seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten konnte. Vielmehr habe der Kläger in arbeitnehmertypischer, weisungsgebundener und fremdbestimmter Art und Weise Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. So führt das BAG in seiner Pressemitteilung vom 1. Dezember 2020 aus: „Zwar sei er (der Kläger) vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet gewesen. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.“ Der klagende Crowdworker habe daher faktisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber der Internetplattform gehabt. Die von der Beklagten gesetzten Anreize für eine kontinuierliche Zusammenarbeit haben dazu geführt, dass die Tätigkeit letztlich doch eher als fremd- und nicht als selbstbestimmt anzusehen sei.

 

Höheres Haftungsrisiko für Plattformbetreiber

Das Urteil ist nicht verallgemeinerbar. Nicht jeder Crowdworker kann als Arbeitnehmer eingestuft werden. Dies hängt stets von den Mechanismen und der Organisation der einzelnen Plattformen und insbesondere auch der Anreizsysteme ab. Die Haftungsrisiken für Plattformbetreiber jedoch sind mit der Entscheidung des BAG sicherlich größer geworden. Mit der Entscheidung des BAG steht fest, dass das Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und Crowdworker durchaus ein faktisches Arbeitsverhältnis darstellen kann.

Haben Sie Fragen zum Thema Crowdworking? Wurden Sie vom Plattformbetreiber gekündigt und wollen sich dagegen wehren oder sind Sie Betreiber einer Plattform und überlegen, ob sie einem Ihrer Mitarbeiter ohne Haftungsrisiko kündigen können?

 

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und stehen Ihnen rund um das Thema Kündigung mit unserer langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Steuerberaterhaftung bei Insolvenzgefahr

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Steuerberaterhaftung bei Insolvenzgefahr[/vc_custom_heading][vc_column_text]Verletzung Hinweis- und Warnpflicht

Der BGH hat die Anforderungen und Haftungsrisiken des Steuerberaters bei Insolvenzreife seines Mandanten entscheidend verschärft (Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, ZIP 2013, 829) ist der IX. Senat nunmehr der Ansicht, dass eine Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht in Betracht kommt, wenn der Steuerberater das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erkennt oder für ihn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte. Zudem muss er davon ausgehen, dass seinem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bekannt ist. Solche Anhaltspunkte können für den Steuerberater beispielsweise dann erkennbar sein, wenn die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen. In diesem Fall hat der Steuerberater seinem Mandanten konkrete Hinweise für den Einzelfall zu erteilen. Es genügt nicht, wenn der Steuerberater nur auf die allgemeinen Prüfungspflichten des Geschäftsführers verweist. Der BGH stützt sich dabei auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Danach hat der Steuerberater zu prüfen, ob die Bilanzierung zu Fortführungswerten im Einzelfall noch vertretbar ist. Allerdings ist der Steuerberater nicht verpflichtet von sich aus, eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen.

 

Aktiver Hinweis auf Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Aus dieser Änderung der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Haftung von Steuerberatern bei der Beratung von Krisenmandaten, aber auch für Wirtschaftsprüfer. Steuerberater müssen nunmehr ihre Mandanten detailliert und konkret auf das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinweisen. Auf der anderen Seite bietet die neue Rechtsprechung die Möglichkeit, Insolvenzrisiken frühzeitig zu kommunizieren und somit rechtzeitig die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Damit kann die Gefahr der Insolvenzverschleppung in Zukunft gemindert werden. Die Risiken für den Steuerberater sollten auf keinen Fall unterschätzt werden, zumal bisher nur wenige Steuerberater beispielsweise mit der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund routinemäßig Erfahrung sammeln konnten.

 

Beihilfe zur Insolvenzverschleppung

Unterlässt der Steuerberater entsprechende Hinweise, kommt eine Haftung für den Insolvenzvertiefungsschaden in Betracht. Selbst dann, wenn der Geschäftsführer erkennen lässt, dass ihm das Problem der bilanziellen Überschuldung bekannt ist, ist die Haftung des Steuerberaters nicht grundsätzlich auszuschließen, wenn in weiteren Dienstleistungen für das schuldnerische Unternehmen Beihilfe für Insolvenzverschleppung gesehen werden sollte, §§ 830, 840 BGB i.V.m. § 823 BGB, 15 a Abs. 4 InsO, § 27 StGB. Auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung nach §§ 283 ff. StGB kommt in Betracht.

 

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei klären wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung über Haftungsrisiken auf und beraten Sie umfassend bei der Betreuung von Krisenmandaten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel kann zur fristlosen verhaltensbedingten Kündigung führen:

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel kann zur fristlosen verhaltensbedingten Kündigung führen:[/vc_custom_heading][vc_column_text]Das LAG Düsseldorf hat am 14.01.2021 in einer Kündigungsschutzklage festgestellt, dass der Arbeitgeber zur fristlosen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer einen Liter Desinfektionsmittel entwendet. Das Gericht hat festgestellt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Der Arbeitgeber hat mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe. Auch fiel die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers aus, wobei diese grundsätzlich für den jeweiligen Einzelfall gesondert zu prüfen ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Neue Entscheidung des BGH im Insolvenzanfechtungsrecht – Immobilienübertragung an Verwandte vor Insolvenz kann anfechtbar sein

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Neue Entscheidung des BGH im Insolvenzanfechtungsrecht – Immobilienübertragung an Verwandte vor Insolvenz kann anfechtbar sein[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1613398044961{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2020 (Az.: IX ZR 208/18) festgestellt, dass die Möglichkeit einer Anfechtung des Hausverkaufs des Insolvenzschuldners an nahestehende Verwandte potentiell anfechtbar ist. Veräußert der Schuldner einen Vermögensgegenstand erheblich unter Wert, scheidet eine Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen vor Vertragsschluss selbst von einem Austauschgeschäft und der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen ausgehen.

Der Insolvenzverwalter muss ggf. beweisen, dass die Fehlvorstellung über die Gleichwertigkeit der Leistungen keine Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses hatte. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss jedoch der Anfechtungsgegner solche Umstände substantiiert darlegen.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verlangt der Insolvenzverwalter als Kläger vom beklagten Sohn des Insolvenzschuldners die Rückübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Dieses war vom späteren Insolvenzschuldner nach Ermittlung eines „überschlägigen Verkehrswerts“ durch einen Sachverständigen von € 395.000,00 auf den Beklagten übertragen worden. Als Gegenleistung sollten ein durch den Grundbesitz gesichertes Darlehen über ca. € 215.000,00 schuldbefreiend übernommen werden. Die Bank lehnte eine Entlassung des späteren Insolvenzschuldners aus der Haftung ab, erhielt aber Zahlungen auf die Annuitäten vom Beklagten. Ein dingliches Wohnrecht im Wert von ca. € 180.000,00 war eingetragen worden. Der Kläger behauptete einen Verkehrswert des Grundbesitzes bei Übertragung von wenigstens € 600.000,00.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht begründete dies mit dem guten Glauben der beiden Teile an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies an das Berufungsgericht zurück.

 

BGH: Rückübertragung Grundbesitz

Der BGH weist darauf hin, dass es für die Frage der Unentgeltlichkeit im Zwei-Personen-Verhältnis im Rahmen der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO in erster Linie auf die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ankomme. Fehlvorstellungen der Beteiligten seien nur dann erheblich, wenn sie ihre Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses finden. Den Insolvenzverwalter treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners, wobei dafür der Nachweis eines objektiven Missverhältnisses der Werte nicht ausreiche. Er habe darzulegen und zu beweisen, dass keine Umstände vorgelegen haben, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlaube. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zu solchen negativen Tatsachen müsse der Insolvenzverwalter nur die vom Anfechtungsgegner zu substantiierenden Umstände, die einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit begründen, ausräumen. Gelinge dies dem Insolvenzverwalter, sei der Nachweis für solche negativen Tatsachen erbracht.

Die Karlsruher Richter waren der Auffassung, dass der Kläger Umstände vorgetragen habe, die gegen einen aus dem Wertgutachten abgeleiteten Irrtum der Vertragsparteien sprechen. Das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Schuldner und der Beklagte nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Vertragsparteien und des Vertragsschlusses selbst von einem wertäquivalenten Austauschgeschäft ausgegangen sind und zudem in gutem Glauben von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung überzeugt waren.

Die beantragte Rechtsfolge der Rückübertragung des Grundbesitzes insgesamt sei zulässig und eine mögliche Rechtsfolge einer (nur) teilweisen Unentgeltlichkeit oder einer verschleierten Schenkung, da die höherwertige Leistung des Schuldners unteilbar sei.

Für das weitere Verfahren wies der BGH noch darauf hin, dass nach dem klägerischen Vorbringen eine verschleierte Schenkung vorliegen könne und das Berufungsgericht eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. zu prüfen habe. Die Indizien, die gegen die Annahme des guten Glaubens bezüglich des Grundstückswertes sprechen, könnten auch Indizien für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sein.

 

Als Fachanwälte für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter kennen wir beide Seiten der Insolvenzanfechtung und stehen Ihnen bei Fragen rund um das Thema Insolvenzanfechtung kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Kindesunterhalt – Auskunft des Vaters auch bei hohem Einkommen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Kindesunterhalt – Auskunft des Vaters auch bei hohem Einkommen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1613397832347{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Erklärt sich ein Vater hinsichtlich des Kindesunterhalts für „unbegrenzt leistungsfähig“, ist er seinem Kind gegenüber dennoch zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet. Dabei ist eine Fortschreibung des Bedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle nicht ausgeschlossen. Das hat der Bundesgerichtshof, mit Beschluss vom 16.09.2020 entschieden und damit teilweise seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BGH, Beschluss vom 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem Fall verlangte das Kind von ihrem Vater Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt. Diesbezüglich hatte er sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. Im Jahr 2014 ließen sich die Eltern nach fünf Jahren Ehe scheiden. Sie waren gemeinsam sorgeberechtigt. Der Vater war Geschäftsführer eines Verlags und weiterer Gesellschaften, die Schülerin lebte bei ihrer Mutter. Eine im Juni 2012 geschlossene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enthielt eine bis zum 30.06.2019 befristete Regelung zum – mit dem Ehegattenunterhalt zusammengefassten – Kindesunterhalt. Ab Juli 2019 verpflichtete sich der Ex-Mann durch notarielle Urkunde zur Zahlung von 160 Prozent des Mindestunterhalts. Dieser ließ sich mittels der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds berechnen.

 

Düsseldorfer Tabelle sieht Einzelfallprüfung vor

Das AG München gab dem Antrag teilweise statt. Das OLG München wies die Beschwerde des Vaters zurück und entschied, dass die Auskunftsverpflichtung des Vaters bestehen bleibe. Die Düsseldorfer Tabelle sehe bei Überschreiten der höchsten Einkommensgruppe eine Einzelfallprüfung vor. Dabei sei von Bedeutung, welcher Finanzbedarf des Kindes angesichts der konkreten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen noch als angemessen anzusehen sei. Der Umstand, dass die Eltern sich schon kurz nach der Geburt des Kindes getrennt hätten, könne nicht von vornherein für eine Begrenzung des Kindesunterhalts herangezogen werden, da das Kind seine Lebensstellung auch von einem Elternteil ableite, mit dem es nie zusammengelebt habe.

 

BGH: Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle sachgerecht

Die Rechtsbeschwerde des Vaters hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Das OLG München sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Auskunftsverpflichtung des Vaters nach § 1605 BGB bestehe. Durch den Umstand, dass sich der Unterhaltspflichtige für unbegrenzt leistungsfähig erklärt hat, steht aus Sicht des BGH lediglich fest, dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit festzusetzen hat. Dies bedeute nicht, dass der Unterhaltsbedarf auch ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden könne.

 

Keine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich

Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hielt der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht und verlangte bei hohen Einkommen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung. Diese Rechtsprechung geben die Karlsruher Richter nun teilweise auf. Das Kind leitet aus Sicht des BGH seinen Lebensstandard von den Eltern ab, ohne dass es an diesem tatsächlich teilgenommen hat. Einen Anspruch auf Teilhabe an dem Luxus der Eltern habe es dagegen nicht. Der Unterhalt werde durch das „Kindsein“ geprägt. Laut dem XII. Zivilsenat wird diese Grenze durch eine an der neueren Rechtsprechung des Senats zum Ehegattenunterhalt ausgerichtete Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle noch nicht berührt. Der Unterhalt lasse sich, basierend auf dem konkreten Einkommen des Vaters, nunmehr aus der der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.

 

Bei Fragen rund um das Thema Unterhalt stehen wir Ihnen als auf das Familienrecht spezialisierte Anwälte gerne kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – Kündigung bei H&M – Modekette will vorrangig Mütter entlassen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht – Kündigung bei H&M – Modekette will vorrangig Mütter entlassen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1613397521577{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der schwedische Modekonzern Hennes & Mauritz will in Deutschland Stellen abbauen. Vor allem Mütter in Elternzeit sollen laut Medienberichten entlassen werden – weil sie abends und vor und an Samstagen nicht arbeiten können oder wollen.[/vc_column_text][vc_column_text]„Freiwilligenprogramm“

Der Modekonzern Hennes & Mauritz erhöht laut dem Magazin Business Insider den Druck auf seine Mitarbeiter. H&M will in Deutschland 800 Stellen abbauen. Dafür hat das Unternehmen ein „Freiwilligenprogramm“ aufgesetzt, das den Mitarbeitern beim Einschlagen und vorzeitigen Ausscheiden bescheidene Abfindungen bietet. Vor allem junge Mütter, langzeiterkrankte Mitarbeiter und Schwerbehinderte sind Adressaten des Programms, weil sie weniger einsetzbar sind in Abendschichten und an Samstagen.

 

Drohung: Betriebsbedingte Kündigung als nächster Schritt

H&M setzt seine Mitarbeiter derzeit gezielt unter Druck. Aus internen E-Mails geht hervor, wie der Konzern in dieser Woche der Belegschaft gedroht hat, das Freiwilligenprogramm anzunehmen. So schreibt die Konzernführung laut Business Insider an die Belegschaft: „Sollte über dieses Angebot nicht ausreichend Kollegen bzw. Kolleginnen erreicht werden, ist die betriebsbedingte Kündigung der nächste Schritt.“ Zahlreiche Mitarbeiter und Betriebsräte haben Business Insider berichtet, dass die Konzernführung schon seit Längerem enormen Druck auf die Mitarbeiter ausübe, das Programm anzunehmen. Laut ihren Aussagen könne von Freiwilligkeit keine Rede sein. Außerdem bestätigen sie, dass vor allem Mütter und Behinderte vom Führungspersonal darauf angesprochen werden, das Abfindungsprogramm doch anzunehmen.

 

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung und wenn ja, in welcher Höhe?

Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte. Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.

Droht auch Ihnen eine Kündigung durch H&M oder wurden Sie sogar schon gekündigt und wollen das Maximum aus Ihrer Kündigung holen? Wichtig ist nun schnell zu handeln, um Ihre Ansprüche mit einer Kündigungsschutzklage durchzusetzen und eine höhere Abfindung zu erzielen.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen im Falle einer Kündigung aber auch schon zuvor kompetent zur Seite und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


[vc_row unlock_row_content="yes" row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="2" bottom_padding="2" back_color="color-134907" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="109478" back_color_type="uncode-palette"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1" uncode_shortcode_id="107466"][vc_empty_space empty_h="2"][vc_single_image media="1793" media_width_use_pixel="yes" alignment="center" media_width_pixel="150" uncode_shortcode_id="142724"][vc_empty_space empty_h="3"][vc_row_inner row_inner_height_percent="0" force_width_grid="yes" overlay_alpha="50" gutter_size="3" shift_y="0" z_index="0" uncode_shortcode_id="204823"][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="122681"][vc_column_text uncode_shortcode_id="211204"]
Standort Nürnberg
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Archivstraße 3 | 90408 Nürnberg +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-nuernberg.de www.eea-rechtsanwalt-nuernberg.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="3" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="837224"][vc_column_text text_color="color-xsdn" uncode_shortcode_id="744007" text_color_type="uncode-palette"]
Standort Fürth
© Rechtsanwaltskanzlei Engelmann · Eismann · Ast GbR Fürther Freiheit 6 (Rückgebäude) | 90762 Fürth +49 (0) 911 50 71 63 20 +49 (0) 911 50 71 63 21 info@eea-rechtsanwalt-fuerth.de www.eea-rechtsanwalt-fuerth.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner column_width_percent="100" align_horizontal="align_right" gutter_size="3" style="dark" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/3" uncode_shortcode_id="389076"][vc_column_text uncode_shortcode_id="144143" el_class="shortlinks-footer"]
Shortlinks
Datenschutz Impressum Termin[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_empty_space empty_h="3"][/vc_column][/vc_row]

Privacy Preference Center