Mietrecht: Volle Mietzahlungspflicht des Gewerbemieters bei behördlich angeordneter Schließung in Zeiten der Coronapandemie?
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Mietrecht: Volle Mietzahlungspflicht des Gewerbemieters bei behördlich angeordneter Schließung in Zeiten der Coronapandemie?[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1605275866759{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Viele Gewerbemieter haben infolge der behördlichen Schließungsanordnungen aufgrund der Coronapandemie ihre Mietzahlungen eingestellt. Welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben, beschäftigt immer mehr Gerichte. Zwischenzeitlich liegen mit dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19.08.2020, Az.: HK O 17/20 und dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.07.2020, Az.: 5 O 66/20, erste Entscheidungen zugunsten der Vermieter vor. Das Landgericht München hat allerdings zugunsten der Mieter entschieden. Noch kann man keine klare Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, da auch obergerichtliche Entscheidungen bislang fehlen. Von dem her bleibt es abzuwarten, ob Gewerbemieter trotz behördlicher Schließungsanordnungen uneingeschränkt zur Zahlung der Miete verpflichtet bleiben oder nicht.[/vc_column_text][vc_column_text]LG München I bejaht Mietmangel i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB
Das LG München I hat in seinem Urteil vom 22.09.2020 einen Mangel der Mietsache bejaht, der zu einer Minderung der Miete um bis zu 100 Prozent führen kann. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter eines Möbelgeschäfts mit Wohnaccessoires in Innenstadtlage wegen der corona-bedingten Schließungsordnung ab April 2020 die Mietzahlungen eingestellt.
LG München bezieht sich auf Entscheidungen des Reichsgerichts
Das LG München I beruft sich hierbei im Wesentlichen auf vier Urteile des Reichsgerichts aus der Zeit des ersten Weltkrieges (Entscheidung vom 09.11.1915, Rep. III.145/15; Entscheidung vom 15.02.1916, Rep. III.333/15; Entscheidung vom 26.10.1917, Rep. III 212/17), darunter auch die bekannte Tanzlokalentscheidung. Das Gericht schließt sich den Reichsgerichtsentscheidungen an, die aufgrund des Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder das Gastgewerbe einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB bejahen, da die Tauglichkeit der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.
So führt es aus:
„Schriftlich festgelegter (§ 1 Mietvertrag) und überdies deutlich von den Parteien vorausgesetzteer Mietzweck war der Betrieb zur Nutzung als Möbelgeschäft mit Wohnaccessoires zum Zwecke des Einzelhandels. Dieser Mietzweck konnte nach den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen infolge der Corona Pandemie nicht mehr eingehalten werden. Diese Beschränkungen fallen nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin. Soweit vertragsgemäß festgehalten ist, dass die Mieterin verpflichtet ist, auf ihr Risiko alle weiteren etwaigen für ihren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten, führt dies zu keiner anderen Risikoverteilung, da dies nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur baurechtliche oder ggf. arbeitsrechtliche Genehmigungen sein konnten; die Parteien haben sich sicherlich zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages keine Gedanken um Nutzungseinschränkungen in der Innenstadt wegen seuchenrechtlicher Maßnahmen gemacht. Damit trifft die behördliche Einschränkung die vertragsgemäß vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit der Mietsache selbst, da nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gerade ein Ladengeschäft für hochwertige Möbel und hochwertige Wohnaccessoires in zentraler Münchner Lage betrieben werden sollte. An diesem Mietzweck muss sich auch die Vermieterin festhalten lassen, der zudem gelegen war eine hochwertige Umgebung für das Gesamtensemble zu erhalten. Damit unterscheidet sich die Situation auch grundsätzlich von der Situation einer Gaststätte, die von durch Volksentscheid herbeigeführter Bayerischen Rauchverbotsregelung betroffen ist. Vorliegend ist der vereinbarte und von beiden Parteien vorausgesetzte Nutzungszweck der Mietsache, auf dem die Fruchtziehung der Beklagten beruht, erheblich gestört. Dies begründet in der vorliegenden Gewerbemiete mit oben angeführten Darlegungen einen Mietmangel.“
LG Heidelberg und LG Zweibrücken sehen keinen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB
Demgegenüber haben sowohl das LG Zweibrücken als auch das LG Heidelberg das Vorliegen eines Mietmangels verneint. Dies wird damit begründet, dass Geschäftsschließungen, die auf behördlichen Beschränkungen und gesetzgeberischen Maßnahmen beruhen, gerade nicht unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand und der Lage des Mietobjekts im Zusammenhang stehen.
Keine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
Die Gerichte sind sich bisher nicht einig, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage hier vorliegt. Das LG Heidelberg verneint eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters, weil diesem ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Mietzahlung unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung zumutbar ist. Im entscheidenden Fall kam das LG Heidelberg zu dem Ergebnis, dass weder eine Existenzgefährdung noch eine unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung des Mieters vorliegt. Begründet wird dies insbesondere damit, dass dem vorgetragenen Nettoumsatzrückgang weder die ersparten Mitarbeiterkosten durch die Inanspruchnahmen von Kurzarbeit noch etwaige Rücklagen gegenübergestellt wurden. Zudem spricht entscheidend gegen eine Unzumutbarkeit der begrenzte Zeitraum der Schließung von nur 4,5 Wochen.
Kein Entfallen der Mietzahlungspflicht wegen Unmöglichkeit i.S.d. § 326 Abs. 1 BGB
Das LG Heidelberg hat ein Entfallen der Mietzahlungspflicht wegen Unmöglichkeit verneint, da der Vermieter seiner Leistungspflicht (Zurverfügungstellen der Mieträume) auch dann nachgekommen ist, wenn der Mieter die Räumlichkeiten faktisch wegen der behördlichen Schließungsanordnungen nicht als Verkaufsflächen nutzen konnte.
Die Frage der Mietzahlungspflicht bei Gewerbemietraum ist auch nach den ersten gerichtlichen Entscheidungen noch offen. Erst wenn obergerichtliche Entscheidungen vorliegen, lässt sich eine klare Tendenz ableiten. Grundsätzlich stehen die Chancen für Mieter aber nach der Entscheidung aus München nicht schlecht, zumindest eine Mietminderung durchzusetzen. Bei Fragen rund um das Thema Gewerbemietvertrag und Mietzahlungspflicht stehen wir Ihnen in unserer auf das Mietrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht: Profifußballer hat Recht auf Informationen über Provisionszahlungen an seine Beratungsfirma hinsichtlich eines Vereinswechsels
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Der Kläger Konstantin Rausch ist ein ehemaliger Lizenzspieler des 1. FC Köln. Die Beklagte betreibt eine Spielerberateragentur und wirbt damit, dass sie sich intensiv um ihre Spieler kümmert. Der Kläger wird als ein von ihr betreuter Spieler auf ihrer Internetseite aufgeführt. Der Spieler verlängerte unter Beteiligung der beklagten Beratungsagentur seinen Spielervertrag beim 1. FC Köln bis Juni 2021, bevor er Anfang 2018 zu Dynamo Moskau wechselte. Die Agentur erhielt für den Wechsel ins Ausland eine hohe Provision von dritter Seite und teilte dies dem Spieler auch mit.
Spieler verlangte vertragliche Auskunft über Höhe der Provision
Der Spieler ist der Ansicht, er hätte der beklagten Spielervermittlung den Auftrag erteilt, ihn nach Russland zu vermitteln und daraus resultiere auch sein Anspruch auf Auskunft, welche weiteren Zahlungen die Spieleragentur für seine Vermittlung erhalten habe. Die Beklagte meint, dass ein konkreter Vertrag zwischen ihr und dem Spieler mit dem Ziel, den Spieler an Dynamo Moskau zu vermitteln, gar nicht erst geschlossen worden sei und der Spieler daher auch kein Recht hätte, Informationen über die gezahlten Provisionen zu erhalten.
LG Köln bejaht Vertragsschluss und bestätigt damit Anspruch auf Auskunft
Das LG Köln war davon überzeugt, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben und der Spieler daher auch wissen darf, welche Zahlungen die Beraterfirma für seinen Wechsel erhalten hat. Zwar ergebe sich ein solcher Auftrag nicht aus dem Rahmenvertrag zwischen den Parteien. Die Parteien waren nämlich so miteinander verbunden, dass die Beklagte es übernommen hat, den Spieler in allen seinen Angelegenheiten zu betreuen und zu beraten und im Bedarfsfall für ihn tätig zu werden. Für den Wechsel zu Dynamo Moskau hatte sich der Spieler allerdings ausdrücklich mit einer WhatsApp Nachricht an die Beklagte gewandt und ihr den Vermittlungsauftrag erteilt. In der Textnachricht hat der Profi seinen Wunsch geäußert, nach Russland zu wechseln. Daraufhin nahm die Beklagte ihre umfangreiche Tätigkeit für den Spieler auf, die mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand nach erheblichen Verhandlungen mit den beiden Vereinen und intensiven Beratungen mit dem Kläger schließlich zu dem Wechsel ins Ausland geführt hat.
Spieler darf Beratungsfirma bei ihrer Tätigkeit kontrollieren
Die Kölner Richter leiten das Recht auf Auskunft aus dem geschlossenen Auftragsverhältnis her. Aus diesem konkreten Auftrag kann der Spieler auch verlangen, dass die Beratungsfirma ihm offenlegt, was sie von dritter Seite für diesen Transfer erhalten hat. Vom Spieler selbst hat die Beraterfirma nämlich keine Provision erhalten. Allerdings hat der Kläger als Auftraggeber das Recht darauf, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, auch wenn er selbst für diesen Auftrag nichts gezahlt hat.
Zahlungsanspruch gegen Beraterfirma?
Ob daraus dann auch ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beraterfirma erwächst, war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und bleibt ggf. einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten. Grundsätzlich kann der Auftraggeber nämlich von dem Beauftragten verlangen, alles herauszugeben, was dieser durch den Auftrag erlangt hat, also auch die erhaltenen Provisionen, Geschenke und andere Vorteile. Es besteht dabei nämlich grundsätzlich die Gefahr, dass die Beauftragte, also hier die Spielerberaterfirma, ihre Tätigkeit dann nicht mehr allein an den Interessen ihres Auftraggebers, also des Spielers, ausrichtet, sondern auch eigene Interessen im Spiel sind.
Diese Entscheidung zum Sportrecht zeigt, dass dieses kein in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet, sondern vielmehr eine Querschnittsmaterie aus insbesondere Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht ist, die die Rechte von oder gegenüber Sportlern betrifft. Gerade im Bereich der Spielervermittlung und den Rechtsbeziehungen zwischen Spielervermittler und Spieler sind profunde Kenntnisse im Makler- und Vertragsrecht notwendig, um ein optimales Ergebnis für seine Partei zu erzielen. In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen rund um arbeits- und gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung und -verhandlung, der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, der Erstellung von Satzungen und Ordnungen, sowie als Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht: FIFA will Provisionen für Spielerberater ab 2021 deckeln
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Konkret bedeutet das, dass bei einem Arbeitsvertrag drei Prozent des Gehalts des Spielers als Provision erlaubt sind, bei einem Transfervertrag sind es zehn Prozent der Ablöse.
DFVV sieht unberechtigten Eingriff in deutsches Recht
Die Spielervermittler-Vereinigung DFVV sieht die Drei-Prozent-Regelung indes kritisch. So hält Gregor Reiter, Geschäftsführer der DFVV, „die FIFA-Regelung für einen ungerechtfertigten Eingriff von außen in das deutsche Recht“. Das deutsche Recht kennt keine Obergrenze für Vergütungen im Profisport.
Vereinbarkeit mit deutschem Recht?
Die FIFA mit Sitz in Zürich ist nach dem Vereinsrecht der Schweiz organisiert, bestimmt aber dennoch die Regeln im Fußball in allen Ländern der Welt. Die Vergütung für den Berater des Klubs, der einen Spieler abgibt, soll nach dem Willen der FIFA bei zehn Prozent der Ablösesumme gedeckelt werden. Spielerberater des aufnehmenden Vereins sollen höchstens drei Prozent des Jahresgehaltes bekommen. Die Regel soll ab September nächsten Jahres greifen. Das deutsche Recht kennt eine solche Obergrenze im Profisport nicht. Der Spielerberater kann die Summe mit dem Klub individuell festlegen.
Bundesregierung gibt FIFA freie Hand bei Provisionen
Die Bundesregierung hält den Vorstoß der FIFA dennoch für gerechtfertigt, auch wenn hierdurch faktisch deutsches Recht ausgehebelt wird. Das geht aus der Antwort einer kleinen Anfrage der FDP hervor. In der Stellungnahme des Bundesinnenministeriums hieß es, dass die Regelung der FIFA nicht im Widerspruch zur Vermittler-Vergütungsordnung stehe. So bestehe insoweit auch kein Konflikt zwischen nationalem Recht und dem Reglement der FIFA. Die FDP erstaunt die Einschätzung des Ministeriums. „Es geht einfach darum, dass die Bundesregierung nicht erkennt, dass die FIFA mit der neuen Vorgabe über Umwege Einfluss in unser nationales Recht nehmen kann“, sagte die sportpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Britta Dassler, in der Augsburger Allgemeinen Zeitung. Sie sieht die Fußballklubs und die Vermittler vor einem Dilemma. Halten sie sich ab Herbst nächsten Jahres nicht an die Bestimmungen der FIFA, droht ihnen eine Strafe des Weltverbandes, der über den Deutschen Fußballbund (DFB) zugreifen würde. Dassler fordert von der Bundesregierung, Klarheit zu schaffen. „Die Bundesregierung muss jetzt schnell einen Weg finden und die Richtung vorgeben“, meinte die FDP-Abgeordnete.
Spielervermittler haben viel zu verlieren
Finanziell viel zu verlieren haben die Spielervermittler. Vor Corona hatten sich ihre Honorare für ihre Dienste in der ersten und zweiten Bundesliga auf 200 Millionen Euro pro Jahr summiert. Von den enormen Summen, die aus Werbung und Fernsehrechten in den Sport flossen, haben sie sich ihren nicht gerade kleinen Teil abgeschnitten. Der italienische Spielerberater Mino Raiola soll beispielsweise mit dem Wechsel von Weltstar Paul Pogba zu Manchester United 49 Millionen Euro verdient haben.
Diskussion: Sind die hohen Einkünfte vertretbar?
Der Geschäftsführer des DFVV, Gregor Reiter, weiß, „dass die Höhe der Honorare vielen Fans sauer aufstößt. Wir müssen die Werte-Diskussion um die Höhe der Provisionen der Spielervermittler trennen von der bewussten Missachtung nationaler Gesetze durch die FIFA“, sagte Reiter der Augsburger Allgemeinen. Es könne nicht sein, dass „ein privater Verein nach Schweizer Recht versucht, die Gesetze unseres Landes zu umgehen.“ Der DFVV-Chef kündigte an, dass sich seine Branche der Diskussion darüber stellen werde, ob ihre hohen Einkünfte vertretbar seien. Die Bundesregierung müsse sich aber zuvor dem Rechtsbruch durch den Weltverband widersetzen. In Deutschland arbeiten etwa 500 Spielervermittler im Profifußball.
Die Diskussion über die neue FIFA-Regelung spiegelt DAS Problem des Sportrechts wieder: die Spannung zwischen dem staatlichen Recht und dem autonom geschaffenem Recht des Sports (Verbandsrecht, Sportgerichte etc.). Gerade im Bereich der Spielervermittlung und den Rechtsbeziehungen zwischen Spielervermittler und Spieler sind profunde Kenntnisse im Makler- und Vertragsrecht notwendig, um ein optimales Ergebnis für seine Partei zu erzielen. In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen rund um arbeits- und gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung und -verhandlung, der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, der Erstellung von Satzungen und Ordnungen, sowie als Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht: Resturlaub 2020
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Als Arbeitgeber müssen Sie , damit der Jahresurlaub zum Jahresende verfällt, konkret, individuell und mindestens in Textform (E-Mail) ihren Mitarbeiter auffordern, den bezifferten Resturlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Jahres genommen werden kann und über die Folgen belehren, die eintreten, wenn der Urlaub nicht entsprechend bis Jahresende beantragt und genommen wird, nämlich den Verfall des genommenen Urlaubs.
Nachholen der Aufforderung
Ist eine derartige Belehrung bisher unterblieben, sollten Sie Ihre Erklärung jetzt nachholen, sofern noch Gelegenheit besteht, den Urlaubsanspruch tatsächlich zu realisieren.
Versäumen Sie es als Arbeitgeber, Ihre Mitarbeiter im laufenden Urlaubsjahr (und in den Vorjahren) zu belehren, verfällt der Urlaub (auf jeden Fall der gesetzliche Mindesturlaub, aber auch der freiwillige Mehrurlaub, sofern keine anderen arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen wurden) nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH nicht. Vielmehr wird dieser automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen. Aber auch dann müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern den Hinweis konkret und individuell erteilen, da der übertragene Urlaub dann auch nicht am 31.03. verfällt. Sie müssen also dann über die konkrete Anzahl der übertragenen Urlaubstage unterrichten und Ihre Mitarbeiter auffordern, die übertragenen Urlaubstage noch innerhalb des Übertragungszeitraums bis zum 31.03. zu nehmen und zugleich darüber belehren, dass der Resturlaub ansonsten erlischt.
Bei Fragen in Bezug auf das Urlaubsrecht stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit unserer langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung aufgrund Stellenanzeige
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Der 61-jährige Kläger ist Diplomkaufmann und seit 1996 im SAP-Bereich tätig. Er verfügt über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen in dieser Richtung. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels. Im März 2019 schaltete die Beklagte online eine Stellenanzeige, mit der sie einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“ suchte. Der Eintritt sollte ab sofort erfolgen. Bezüglich des Karrierelevels war „Berufseinsteiger“ angegeben. Im Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ folgender Text:
„Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld …“ Gefordert war zudem die Vorlage von „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf und vollständigen Zeugnissen)“.
Am 08.03.2019 bewarb sich der Kläger über das Online-Portal der Beklagten auf diese Stelle. Als Anlagen lud er jedenfalls seinen Lebenslauf sowie diverse Zertifikate hoch. Ob auch Arbeitszeugnisse hochgeladen wurden, ist streitig. Mit E-Mail vom 18.03.2019 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers nach Durchsicht seiner Unterlagen im Rahmen einer Vorauswahl ab mit der Begründung, sich für andere Bewerber entschieden zu haben, die das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllten ab. Zeitgleich hatte sich der Kläger auf zwei weitere Stellen bei einer anderen Firma beworben und hat hier ebenfalls Absagen erhalten.
Mit Schreiben vom 16.05.2019 machten die Klägervertreter gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen einer behaupteten Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 31.05.2019 ab. Am 13.06.2019 ging die Klage auf Feststellung eines Schadensersatzes, Zahlung einer Entschädigung nicht unter € 26.000,00 und Erteilung einer Auskunft über das Gehalt des tatsächlich eingestellten Mitarbeiters beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 6.710,98 und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte legte hiergegen mit Schriftsatz vom 02.01.2020, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage eingegangen, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 09.03.2020, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, innerhalb der bis zu diesem Tage verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage eingegangen, erhob der Kläger Anschlussberufung und begründete diese mit Schriftsatz vom 18.02.2020, beim Landesgericht Nürnberg am selben Tage eingegangen.
Entscheidung des LAG
Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, dynamischen Team“, so liegt hierin eine Tatsache, die eine Altersdiskriminierung aufgrund Stellenanzeige eine nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt. Dies hat das LAG Nürnberg mit Urteil vom 25.05.2020 so entschieden und dem klagenden 61-jährigen Dipl.-Kaufmann eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen. Die sich aus der Formulierung der Stellenanzeige ergebende Indizwirkung wurde durch die Beklagte nicht widerlegt, was im Übrigen aber nur dadurch hätte gelingen können, wenn die beklagte Arbeitgeberin hätte darlegen und beweisen können, dass ausschließlich andere Gründe als das alter für die Nichteinstellung maßgebend waren. Laut LAG kann auch die Begründung der Ablehnung einer Bewerbung wegen Lücken im Lebenslauf gerade bei älteren Bewerbern eine Altersdiskriminierung darstellen, nachdem gerade bei älteren Bewerbern solche Lücken im Lebenslauf durchaus häufiger anzutreffen seien als bei jüngeren Bewerbern.
Tipp: „hochmotiviert“, „jung“, „dynamisch“ vermeiden
Arbeitgeber sollten Bezeichnungen wie „hochmotiviert“, „jung“ und „dynamisch“ in Stellenanzeigen möglichst vermeiden. Das LAG Nürnberg folgt mit seinem Urteil der Rechtsprechung des BAG zu Stellenangeboten, die mit der Mitarbeit in einem „jungen, dynamischen Team“ warben (BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 9 AZR 470/14) und nimmt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG an.
Haben Sie als Arbeitgeber Fragen zu Stellenanzeigen oder müssen Sie sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung wehren? Fühlen Sie sich als Arbeitnehmer durch eine Stellenanzeige oder durch die Ablehnung Ihrer Bewerbung diskriminiert? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung in allen arbeitsrechtlichen Fragen kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Abgasskandal 2.0: Hat Porsche Benzinmotoren manipuliert?
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Fünf Jahre ist es mittlerweile her, seit der Dieselskandal bekannt geworden ist. Im Zentrum des Dieselskandals stand neben Volkswagen auch die Konzerntochter Audi. Deren ehemaliger Chef Rupert Stadler muss sich seit einigen Wochen in München vor Gericht verantworten. Während sich also in Deutschland die Gerichte noch mit dem Dieselskandal beschäftigen, droht in den USA ein neuer „Benzinskandal“. Die Folgen für die Autobauer wären immens, denn ist davon auszugehen, dass nach einer erfolgreichen Sammelklage in den USA auch betroffene Kunden in Deutschland und Europa gegen die Hersteller vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen werden. Es bleibt also spannend, wie sich die Sammelklage in den USA entwickelt. Die ersten Gerichtsanhörungen in San Francisco finden im Januar 2021 statt.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Abgasskandal: Abgasmanipulationen bei FIAT und IVECO: Wohnmobile betroffen
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Vor drei Monaten wurden daher bei FIAT Chrysler (FCA) und IVECO Razzien der federführenden Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durchgeführt. Durchsucht wurden insgesamt zehn Objekte in Baden-Württemberg und Hessen, darunter der Sitz von FC Deutschland in Frankfurt sowie in der italienischen Region Piemont und im Schweizer Kanton Thurgau. Der Konzern steht unter dem Verdacht in diversen Modellen des Autobauers sowie von Alfa Romeo, Jeep, Magirus und dem Wohnmobilhersteller Iveco illegale Abschalteinrichtungen verbaut zu haben. Diese sorgt dafür, dass die Autos die Grenzwerte für den Stickstoffdioxid-Ausstoß zwar auf dem Prüfstand einhalten, nicht aber im normalen Straßenbetrieb. Allein in Deutschland geht es den Angaben zufolge um mehr als 200.000 Fahrzeuge, darunter viele Wohnmobile.[/vc_column_text][vc_column_text]Staatsanwaltschaft bittet Kunden um Mithilfe
Die Ermittler hatten Käufer von Fahrzeugen mit möglicherweise manipulierten Motoren gebeten sich zu melden und Verträge und Bescheinigungen bei der Polizei vorzulegen. Unter Verdacht stehen die Euro-5 und Euro-6 Dieselmotoren 1,3 Liter Multijet, 1,3 Liter 16V Multijet, 1,6 Liter Multijet, 1,6 Liter, 2,0 Liter Multijet, 2,0 Liter, 2,2 Liter Multijet II, 2,3 Liter, 2,3 Liter Multijet, 3,0 Liter aus den Jahren 2014 bis 2019. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte der Deutschen Presse-Agentur mit, dass mittlerweile 300 Anzeigen gegen den FCA-Konzern und Iveco eingegangen sind. 90 Prozent davon betreffen Wohnmobile.
Klage auch in Deutschland möglich
Fiat-Kunden können seit dem 09.07.2020 in Deutschland gegen diesen Diesel-Betrug klagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem VW-Verfahren (Az.: C-343/19) entschieden, dass Hersteller eines manipulierten Diesels in dem Land verklagt werden können, in denen die Fahrzeuge verkauft worden sind.
Wohnmobilbranche betroffen
Mit dem Abgasskandal bei Fiat-Chrysler ist also auch die Wohnmobilbranche betroffen. Der Nutzfahrzeug-Hersteller ist unter anderem für seine Wohn -und Reisemobile bekannt. Iveco ist Teil von CNH Industrial. CNH gehört zum Imperium der Familie Agnelli, die Fiat gegründet hat. Iveco hat aktuell folgende drei Wohnmobile im Angebot, die unter Verdacht stehen, die EU- Abgasnorm nicht einzuhalten und die Abgasreinigung manipuliert zu haben: Daily Hi-Matic, Daily 4x4 und EUROCARGO. Das Tochterunternehmen Iveco verkauft seine Fahrgestelle und Motoren an namhafte Reise- und Wohnmobilhersteller.
So werden betroffene Motoren nach Iveco-Website-Angabe auch in Fahrzeugen folgender anderer Reisemobilhersteller verwendet:
- Biomobil
- Bocklet
- Carthago
- Concorde
- Dethleffs
- Dopfer
- Form IT
- Kerkamm
- Laika
- Morelo
- Niesmann Bischoff
- Notin
- Pilote
- Le Voyageur
- Phoenix
- Protec
- Swift
- Woelcke
KBA hat 3 Modelle des Fiat-Konzerns im Visier
Das KBA hat offiziell erst drei Modelle des Konzerns im Visier.
- Fiat – 500x – 1956 ccm – 103 kW – Euro 6
- Fiat – Ducato – 2999 ccm – 130 kW – Euro 5
- Jeep – Cherokee – 1956 ccm – 125 kW – Euro 5
Abgasreinigung schaltet nach 22 Minuten ab
Die Deutsche Umwelthilfe deckte den Abgasskandal bei Fiat bereits 2016 auf. Der Fiat Motor schaltet nach 22 Minuten die Abgasreinigung vollständig ab, so das Ergebnis von zahlreichen Tests. Auch bei Untersuchungen durch den ADAC fiel der Fiat Ducato beim Ausstoß von Stickoxiden negativ auf. Bei NOx-Emissionen im normalen Straßenverkehr emittiert der Ducato rund 1200 mg/km an NOx – erlaubt sind bei der Euro-5-Norm 180 mg/km!
Stilllegung droht
Sollten sich die Verdachtsmomente bestätigen, wonach es aussieht, stehen den betroffenen Kunden Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche zu. Bei derartigen Überschreitungen der erlaubten NOx-Emissionen droht die Stilllegung durch das KBA, was einen Schaden bedeutet. Gerade bei Besitzern von Reise- und Wohnmobilen ist der Schaden enorm. Die Anschaffungskosten für die Freizeitfahrzeuge liegen schnell an der € 100.000,00 Grenze.
Erste Verbraucher klagen
Am 03.08.2020 ging beim Landgericht Freiburg eine erste Klage in Bezug auf einen Fiat Ducato ein, der zum Wohnmobil umgebaut wurde. Das Mobil „Adria Twin“ wird von der Firma Adria Mobil aus Slowenien vertrieben. Das LG Freiburg soll feststellen, ob der Klägerin durch den Diesel-Abgasskandal ein Schaden entstanden ist und FCA dafür haftet. Das Vorbringen stützt sich bisher darauf, dass bei Fiat der begründete Verdacht besteht, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden und die Abgasreinigung manipuliert wird. Das Fahrzeug ist aufgrund der möglichen Abgasmanipulation im Wert gemindert und der Verbraucherin ist ein erheblicher Schaden entstanden. Zudem droht dem Fahrzeug die Stilllegung.
Kunden des Fiat-Konzerns und Besitzer von betroffenen Wohnmobilen haben weiterhin die Möglichkeit sich als Zeugen bei dem Polizeipräsidium Frankfurt zu melden. Auch eine zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sollte man mittlerweile in Betracht ziehen. In unserer Kanzlei haben wir bereits zahlreiche Klagen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal auf den Weg gebracht und für die geschädigten Kunden Schadensersatzansprüche durchgesetzt. Gerade wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, ist das Prozessrisiko sehr gering, da diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten abdeckt. Bei Fragen Rund um das Thema Abgasskandal stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]







