BGH-Entscheidung zu Diesel-Klagen gegen Daimler verzögert sich
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Heute sollte nun endlich eine höchstrichterliche Entscheidung in Bezug auf die von Daimler verwendeten Thermofenstern fallen. Allerdings wurde die für den 27.10.2020 angesetzte Verhandlung vor dem BGH überraschend abgesetzt. Über die Gründe, warum die für den 27.10.2020 geplante Verhandlung abgesagt wurde, kann nur spekuliert werden. Der BGH hat nur bekannt gegeben, dass der klagende Autokäufer seine Revision zurückgenommen habe (Az.: VI ZR 162/20). Dies ist an sich nichts Neues. Auch im VW Abgasskandal wurden Verhandlungen vor dem BGH häufiger noch kurzfristig abgesagt. Hintergrund sind meistens geheime Vergleichsvereinbarungen hinter den Kulissen, um den Herstellern negative Publicity zu ersparen. Ein Daimler-Sprecher teilte hier auf Anfrage mit, dass man sich in der Sache nicht verglichen und auch kein Vergleichsangebot unterbreitet habe. Der BGH kündigte für den 14.12.2020 eine neue Verhandlung in einem vergleichbaren Fall an (Az.: VI ZR 314/20). Die vorbezeichnete Grundsatzfrage dürfte dann dort geklärt werden.
Klage wegen Thermofenster
In dem Fall, der im Dezember vor dem BGH verhandelt werden soll, geht es um das sogenannte „Thermofenster“ bei der Abgasreinigung. Innerhalb dieses Temperaturbereichs arbeitet die Abgasrückführung vollständig. Der Kläger, der 2016 einen gebrauchten Mercedes E 350 CDI mit dem Motor des Typs OM 642 und der Schadstoffklasse Euro 5 gekauft hat, wirft Daimler vor, dass die Abgasrückführung bei seinem Fahrzeug schon bei Außentemperaturen unter 7 Grad um bis zu 45 Prozent reduziert und schließlich ganz abgeschaltet wird. Dies sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dafür sorgt, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß zwar im Prüfmodus, nicht aber im realen Straßenverkehr eingehalten werden. Daimler beruft sich darauf, dass die Funktion aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Die Abgasrückführung werde zudem erst bei Außentemperaturen unter -50 Grad ganz abgeschaltet.
Das OLG Koblenz hatte die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2020 noch abgewiesen (Az.: 12 U 1039/19). Unabhängig davon, ob das Thermofenster eine zulässige oder unzulässige Funktion ist, sei Daimler zumindest keine Sittenwidrigkeit vorzuwerfen. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass Daimler in dem Bewusstsein agiert hätte, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.
Daimler unter Druck
Mittlerweile hat sich in der Rechtsprechung einiges getan. Verschiedene Gerichte sehen Daimler in der sekundären Darlegungslast. Daimler kann sich also nicht länger hinter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verstecken, sondern muss sich zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen konkret äußern und darlegen, warum sie ausnahmsweise zulässig sein sollten.
OLG Naumburg verurteilt Daimler
Bei der Verhandlung vor dem BGH geht es um das Thermofenster bei der Abgasrückführung. Auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) musste Daimler eine ganze Reihe von Fahrzeugen zurückrufen. Beispielsweise hatte das KBA die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft, die entfernt werden muss. Daimler bestreitet in den meisten Fällen bereits das Vorliegen eines Thermofensters und im Weiteren die Unzulässigkeit eines solchen. Die Thermofenster wären zumindest aus Motorschutzgründen zulässig. Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U/20, als erstes Oberlandesgericht, dass Daimler einen Mercedes GLK 220 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss.
EUGH-Generalanwältin: Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig
Das Argument, dass die Funktionen aus Motorschutzgründen zulässig sind, überzeugt nicht. Auch die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hat am 30.04.2020 erklärt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen wie ein Thermofenster, die den Motor langfristig vor Versottung schützen sollen, zählen dementsprechend nicht zu den zulässigen Ausnahmen.
Grundsatzentscheidung erst im Dezember
Aufgrund des Wandels in der Rechtsprechung und der neuen technischen Erkenntnisse, geht man davon aus, dass der BGH in der für den 14.12.2020 angesetzten Verhandlung, verbraucherfreundlich entscheiden wird. Ebenfalls am 14.12.2020 verhandeln die Karlsruher Richter einen weiteren VW-Fall. Dann geht es um die umstrittene Frage der Verjährung.
Sollte auch Ihr Fahrzeug vom Daimler Abgasskandal betroffen sein, ist jetzt die Zeit zum Handeln. Erste Oberlandesgerichte haben bereits zugunsten geschädigter Daimler Kunden entschieden und es ist davon auszugehen, dass der BGH sich im Dezember diesen Rechtsauffassungen anschließen wird. Betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-, Audi- oder Porsche-Konzern vorgehen erzielen in der Regel Urteile, wonach die Fahrzeuge zurückzugeben sind und die Geschädigten im Gegenzug den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückerhalten. Zögern Sie nicht Ihre Rechte geltend zu machen und vermeiden Sie einen Vermögensverlust. Mittlerweile decken auch nahezu alle Rechtschutzversicherer die jeweiligen Klagen gegen die Hersteller ab. Voraussetzung ist, dass die Rechtschutzversicherung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses existent war. Mit der Rechtschutzversicherung im Hintergrund besteht also kaum ein Prozessrisiko. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Eintrittspflicht Betriebsausfallversicherung wegen Corona – Landgericht München spricht Gastronom Millionenbetrag zu
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Im Zuge der Coronapandemie und dem bundesweiten Lockdown im Frühjahr befinden sich zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen in der Krise. Eine große Anzahl an Unternehmern gingen davon aus, dass sie mit einer Betriebsausfallversicherung gut gegen die finanziellen Einbußen gewappnet sind. Doch viele Unternehmer wurden enttäuscht. Von Seiten der Versicherer hieß es, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil das Covid-19-Virus nicht explizit in den Versicherungsbedingungen oder dem Infektionsschutzgesetz aufgeführt sei oder nicht das Gesundheitsamt die Schließung des Betriebes, sondern die Landesregierungen für sämtliche Unternehmen der betroffenen Branche eine Schließung angeordnet haben. Es würde kein spezieller Einzelfall im Unternehmen vorliegen, der durch eine Betriebsschließungsversicherung abgesichert sei. Als Beispiel gelten aus Sicht der Versicherer Krankheitserreger oder Infektionen im Betrieb, die eine Schließung nötig machen. In der Vergangenheit gehörten hierzu ein Salmonellenbefall in einer Eisdiele, eine Norovirus-Erkrankung bei Hotelangestellten und Coli-Bakterien in einer Metzgerei. Dazu kommt, dass Pandemien in manchen Policen bisher nicht abgedeckt wurden. Die Ernüchterung der Unternehmer war groß. Die Kosten liefen während des Lockdowns weiter und viele Unternehmen gerieten so in eine finanzielle Schieflage.
Bereits Ende April 2020 sprach das Landgericht Mannheim einem Gastronomen einen Anspruch aus seiner Betriebsausfallversicherung zu (Urteil vom 29.04.2020, Az.: 11 O 66/20). Die Richter stellten darauf ab, dass die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verweisen würden. Da die Versicherungsbedingungen in der Regel einseitig von den Versicherern vorgegeben werden, wird bei der Auslegung unklarer Formulierungen darauf abgestellt, was der in Versicherungsangelegenheiten ungeübte Versicherungsnehmer darunter verstehen durfte. Das geht regelmäßig zu Lasten des Versicherers.
In der letzten Zeit gingen einige Versicherer dazu über, ihren Versicherungsnehmern Pauschalangebote zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu unterbreiten. Den Versicherungsnehmern wurden unter enormen Zeit- und Kostendruck Zahlungen angeboten, die weit unter den eigentlichen Versicherungssummen liegen.
Das OLG Hamm hat im Juli zugunsten eines Versicherers entschieden (Beschluss vom 15.07.2020, Az.: W 21/20). In diesem Fall waren die Versicherungsbedingungen deutlich detaillierter gefasst als in dem Fall des LG Mannheims. Die Krankheiten des Infektionsschutzgesetzes waren hier abschließend aufgezählt. In den Augen der Richter wurde dem Versicherungsnehmer so ausreichend deutlich gemacht, aufgrund welcher Krankheiten, die eine Betriebsschließung nach sich ziehen, die Versicherung eintrittspflichtig sein will.
Entscheidung des LG München
Vor dem Landgericht München I wurde die Klage des traditionsreichen Wirtshauses am Nockherberg verhandelt. Der klagende Gastwirt ist seit 2010 Pächter der Traditionsgaststätte und machte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise gegenüber seiner Versicherung, der Allianz, geltend. Das Gericht hat sich in seinem Urteil umfassend und detailliert mit den Vertragsbedingungen der Versicherung und insbesondere mit der Frage, in welchem Umfang auf das Infektionsschutzgesetz als Basis des Versicherungsfalls verwiesen wurde, beschäftigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass in diesem konkreten Fall die Versicherungsbedingungen so formuliert waren, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehen durfte, dass eine Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung aufgrund des Corona-Virus von der Versicherung abgedeckt sei. Die Richter warfen der Versicherung des Klägers, der Allianz, Intransparenz vor. Die Kunden könnten nicht erkennen, für welche Fälle der Versicherungsschutz gelte und für welche nicht.
Keine pauschale Beurteilung der Versicherungsverträge
Die bisher ergangenen Entscheidungen machen deutlich, dass eine pauschale Beurteilung der unterschiedlichen Verträge nicht möglich ist. Vielmehr kommt es auf die individuellen Vertragsklauseln an, die im Einzelfall betrachtet werden müssen.
Versicherer in der Pflicht
Gerade Gastronomen ziehen in letzter Zeit gegen ihre Versicherer vor Gericht. Allein in München sind inzwischen 71 Klagen am Landgericht eingegangen. Zwar gab es bereits zu Beginn des Sommers eine Vereinbarung der bayerischen Staatsregierung und dem Hotel- und Gaststättenverband mit den Versicherern, die dem Gastgewerbe 15 Prozent der vertraglich vereinbarten Tagesentschädigung zusicherten. Dies war vielen Gastronomen aber zu wenig, weshalb sie gerichtlich gegen ihre jeweilige Versicherung vorgingen. Den Versicherern drohen Einbußen in Millionenhöhe. Nach Schätzungen des Branchenverbandes GDV haben knapp ein Viertel der Hotels und Gaststätten in Deutschland eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Von 73.000 Policen bundesweit ist die Rede
Sollte Ihnen von Ihrer Versicherung auch ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden sein oder sind Sie der Meinung, dass eine bereits geleistete Zahlung ihrer Versicherung nicht rechtmäßig ist oder sind Sie unsicher, ob Ihnen überhaupt ein Anspruch gegenüber ihrer Versicherung zusteht, prüfen wir für Sie gerne, ob und in welchem Umfang Sie Leistungen von ihrem Versicherer erfolgreich fordern können.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
BGH: Entscheidung im Dieselverfahren gegen die Daimler AG am 27.10.2020
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In dem zu entscheidenden Fall (VI ZR 162/20) erwarb der Kläger am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz C 220 CDI, Erstzulassung 07.11.2011. Die Laufleistung betrug 69.838 km, der Kaufpreis € 13.000,00. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe OM 651 verbaut. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typengenehmigung nach der Verordnung EG Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Bei dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug wird ein variabler Anteil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Das Ausmaß der Abgasrückführung hängt unter anderem von der Außentemperatur ab, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger behauptet, dass bei Temperaturen unter 7 Grad Celsius keine Abgasrückführung mehr stattfinde. Er sieht in der Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung, die bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden. Die Beklagte macht geltend, dass die fragliche Steuerung, die diverse Parameter berücksichtige, schon keine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung EG Nr. 715/2007 darstelle, jedenfalls aber zum Schutz des Motors zulässig sei.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht Mainz hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es in erster Linie ausgeführt, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte zustehe. Das Inverkehrbringen des später vom Kläger erworbenen Fahrzeuges sei nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen, unabhängig von der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des in der Motorsteuerung installierten „Thermofensters“. Es könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofenstern – anders als hinsichtlich der Prüfstandserkennung im VW Motor EA 189 – nicht eindeutig.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Gute Chancen für Daimler Kunden: Generalanwältin des EuGH hält Thermofenster für unzulässig
Aktuell kann man davon ausgehen, dass der BGH seiner verbraucherfreundlichen Linie treu bleibt, und auch in Bezug auf die sog. Thermofenster zugunsten der Geschädigten entscheiden wird. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nach den Schlussanträgen der Generalanwältin des EuGH, auch, wohl auch der EuGH die Thermofenster als unzulässig einstufen wird. Dazu hat die Generalanwältin festgestellt, „dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können“. An anderer Stelle schreibt sie, Ausnahmen seien nur zum Schutz des Motors erlaubt „vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden (und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung oder Wertverlust)". Eine Versottung von Abgasrückführungsventilen, wie von den Autokonzernen unter anderem als Begründung aufgeführt, zählt nach Meinung von Experten gerade nicht dazu.
Erstes OLG verurteilt Daimler AG zu Schadensersatz
Nachdem bereits mehrere Landgerichte zugunsten der Geschädigten entschieden, verurteilte nunmehr das OLG Naumburg mit Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U/20, die Daimler AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Mercedes Benz GLK 220 CDI. Auch aktuell erhalten Besitzer von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz, in denen insbesondere Motoren mit der Typenbezeichnung OM 651 und OM 642 verbaut worden sind, weiterhin unerwünschte Post. Hierin wird im Rahmen einer - derzeit noch - "freiwilligen Servicemaßnahme" oder einer verpflichtenden "Rückrufaktion" zu einem "Software-Update für Ihren Dieselmotor" aufgerufen. Zahlreiche Betroffene wollen ihre manipulierten Kfz daher zurückgeben und verklagen die Daimler AG auf Schadensersatz. Da die Manipulationen bei Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz in ihrer gesamten Tragweite erst mehr und mehr ans Licht kommen, kann es noch nicht die "Urteilsflut" wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben.
Thermofenster in zahlreichen Modellen verbaut
Die streitgegenständliche Abschalteinrichtung ist bei verschiedensten Modellen und Motoren verbaut, insbesondere bei den Motoren mit der Typenbezeichnung OM 651 und OM 642. Auch die sogenannte „Bluetec“- Reihe ist betroffen. Nach der aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020, Az.: 8 U 8/20, haftet die Daimler AG dem Käufer eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz. In seiner gut begründeten Entscheidung hob das Oberlandesgericht auch hier zunächst hervor, dass der Kläger das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung ausreichend substantiiert vorgetragen habe. Der Stuttgarter Autobauer dementierte demgegenüber pauschal das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Daimler Kunden sollten ihre Chance nutzen
Gerade nach der aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH am 27.10.2020 sollten Mercedes Fahrer ihre Forderungen konsequent geltend machen. Allein aufgrund der vom Kraftfahrtbundesamt aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen stehen genügend Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG durchzusetzen.
In unserer Kanzlei haben wir bereits viele Geschädigte im Abgasskandal beraten und erfolgreich vertreten. Wir stehen Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche kompetent zur Seite. Insbesondere wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, so ist das Kostenrisiko für Sie in den meisten Fällen überschaubar.
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