Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt bis zum Jahresende

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt bis zum Jahresende

 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1600843247161{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der Bundesrat hat am 18. September 2020 die Verlängerung einer Ausnahmeregelung für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am Vorabend verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum Jahresende ausgesetzt. Die verlängerte Aussetzung gilt nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Diese sollen die Möglichkeit haben, sich weiterhin unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder durch außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren.

Bereits in unseren Blogs vom Juni und August 2020 haben wir uns mit der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht im Zuge der Corona-Pandemie beschäftigt und darauf hingewiesen, wie wichtig es ist frühzeitig die Weichen zwischen der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ggf. in Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung zu stellen und als Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung die Insolvenzgründe laufend im Blick zu haben.[/vc_column_text][vc_column_text]Grundsatz: Unverzügliche Antragstellung

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Erfolgt dies nicht, kann die Geschäftsführung in einem späteren Insolvenzverfahren persönlich in Haftung genommen werden, was oft zum Vermögensverfall des Geschäftsführers führt. Auch strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen wegen Bankrottdelikten im Falle einer Insolvenzverschleppung sind regelmäßige Folge einer verspäteten oder unterlassenen Antragstellung. Beachten sollte man auch, dass die vorgenannten Ansprüche im Falle einer Insolvenz „rückwirkend“ geltend gemacht werden können, also für eine unterlassene Antragstellung, die regelmäßig mehrere Jahre zurückliegt. Dies gilt es jedoch frühzeitig durch Überwachung des Vorliegens der Insolvenzgründe zu verhindern.

Die verlängerte Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die überschuldet aber nicht zahlungsunfähig sind.

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO). Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/2004, ZinsO 2005/807 - 810). Sofern die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hat, wird die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt gemäß §°19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. Nachdem nunmehr dauerhaft anwendbaren zweistufigen Überschuldungsbegriff kann eine Überschuldung erst angenommen werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig – damit ist das laufende und das nächste Geschäftsjahr gemeint – nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (BGH, Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, WM 2011 Seite 979 Rn. 30 ff.).

Ist ein Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, sondern nur überschuldet, soll es von der Insolvenzantragspflicht befreit werden. So soll insbesondere verhindert, werden, dass bereits zahlungsunfähige Unternehmen noch weiter mitgeschleppt werden und den Geschäftsverkehr schädigen.

Handeln Sie rechtzeitig!

Die Geschäftsführer von Unternehmen in der Krise sollten bereits jetzt frühzeitig laufend die Liquiditätsentwicklung im Rahmen einer wochengenauen Liquiditätsprüfung überwachen und Sanierungsoptionen prüfen. Bei absehbaren oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen ist derzeit die Prüfung von kurzfristigen Finanzierungsmaßnahmen, z.B. Steuerstundungen, Stundung von Verbindlichkeiten (Miete, Kredite, Leasing), Entlastung von Lohnzahlungen oder die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen auf Bundes und Landesebene (u.a. direkte Zuschüsse und KfW-verbürgte Kredite) und die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu prüfen.

Ist das Unternehmen bereits in der Krise stellt sich die Frage nach der richtigen Strategie. Neben der außergerichtlichen Sanierung und Restrukturierung des Unternehmens stellt auch die Insolvenz in Eigenverwaltung eine gute Option dar, sollten sich die Insolvenzgründe nicht kurzfristig beseitigen lassen.

Als auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Sie als Geschäftsführer oder Unternehmer gerne haftungsvermeidend zur Frage der Insolvenzantragspflicht und der ggf. gleichwohl bestehenden Weichenstellung zwischen Insolvenzverfahren ggf. in Eigenverwaltung oder außergerichtlicher Sanierung und Restrukturierung, Fortführung unter Neukreditierung bzw. Ermittlung eines Investors oder Liquidation.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Neue Entwicklung in den Insolvenzverfahren der P&R-Gruppe: Abschlagszahlung für Gläubiger des Containerbetriebs rückt näher

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Die Insolvenzverwalter der vier insolventen Containervertriebsgesellschaften von P&R aus Grünwald bei München verschicken derzeit Briefe und Stimmzettel an 54.000 Anleger, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Es wird vorgeschlagen, die Erlöse anteilig je nach Schadenshöhe der Anleger auf die einzelnen P&R-Gesellschaften zu verteilen. So wollen die Insolvenzverwalter eine Gleichbehandlung aller P&R-Anleger erreichen, egal bei welcher Gesellschaft sie Kunde waren. Die vier deutschen P&R-Gesellschaften haben Container an Anleger verkauft, diese für sie vermietet und nach dem Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes wieder zurückgenommen. Das Vermieten an Leasinggesellschaften und andere Nutzer der vorhandenen Container, wurde bzw. wird von der nicht insolventen P&R Equipment & Finance Gruppe aus der Schweiz durchgeführt. Die Insolvenzverwalter haben mit dieser eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wonach alle Erlöse den insolventen, deutschen Gesellschaften gemeinschaftlich zustehen.

Erlöse sollen in entsprechend der Forderungen verteilt werden

Für die Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung zwischen den vier deutschen P&R Containerverwaltungsgesellschaften soll die Höhe der Schadensersatzansprüche der Anleger bei den jeweiligen P&R Containerverwaltungsgesellschaften maßgeblich sein. Die Erteilung der Erlöse erfolgt also in dem Verhältnis, in dem sich diese Ansprüche der Anleger prozentual auf die einzelnen P&R Containerverwaltungsgesellschaften verteilen. Durch die Verteilung der Erlöse im gleichen Anteil würden die Gläubiger in alles vier P&R-Gesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen profitieren, mithin keine P&R Containerverwaltungsgesellschaft einen – in Relation zu den jeweils berechtigten Forderungen der Anleger – höheren Anteil aus den Erlösen erhält als eine der anderen P&R-Gesellschaften, argumentieren die Insolvenzverwalter.

Dem ist zuzustimmen, denn Anleger haben sich in der Regel aufgrund der jeweiligen Konditionen der Container-Angebote für oder gegen eine Anlage entschieden und nicht weil sie Kunde einer bestimmten P&R-Gesellschaft werden wollten.

Wechselseitige Ansprüche der P&R-Gesellschaften sind nachrangig gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Die Insolvenzverwalter schlagen zudem vor, dass Forderungen und Verbindlichkeiten der vier Gesellschaften untereinander als nachrangig gelten. Es wurde festgestellt, dass in den Buchhaltungen der P&R Gesellschaften in ganz erheblichem Umfang wechselseitige Bilanzpositionen zwischen den vier deutschen Gesellschaften und der P&R AG verzeichnet sind. Dies offensichtlich deswegen, um die Gesellschaften, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen hatten, mit der nötigen Liquidität auszustatten. Die Insolvenzverwalter gehen davon aus, dass die Erlöse nicht ausreichen werden, um die erstrangigen Forderungen vollumfänglich zu bedienen, weshalb die nachrangigen Forderungen zwischen den Gesellschaften nicht zum Zug kommen werden.

Dieser Vorschlag ist sinnvoll. Das Verfahren wird hierdurch beschleunigt und es werden Kosten eingespart.

Insolvenzquoten können unterschiedlich sein

Auch wenn durch die vorbezeichneten Maßnahmen alle Gläubiger in allen vier Gesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen profitieren sollen, bedeutet das nicht unbedingt, dass auch die Quote in den jeweiligen Insolvenzverfahren identisch sein wird, da ggf. auch weitere Gläubiger, die keine Anleger sind, Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Solche Ansprüche sind bislang allerdings nur in geringem Umfang zur Insolvenztabelle angemeldet worden, bspw. von der Finanzverwaltung oder ehemaligen Vermittlern. Zudem kann es sein, dass in einzelnen Insolvenzverfahren weitere Einnahmen erzielt werden können, bspw. aus der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte oder Insolvenzanfechtungen, wenn diese nicht alle P&R-gesellschaften gleichermaßen betreffen.

Anleger können noch Vergleich mit Insolvenzverwalter abschließen

Anleger, die bisher noch keine Vergleichsvereinbarung mit den Insolvenzverwaltern abgeschlossen haben, können dies noch nachholen. Nach Angaben der Insolvenzverwalter wird im Herbst ein weiterer Prüfungstermin für Forderungen stattfinden, in dem die Forderungen noch vor der ersten Abschlagszahlung festgestellt werden können. Nur Anleger, die einen solchen Vergleich abgeschlossen haben, können an der ersten Abschlagszahlung teilnehmen, die die Insolvenzverwalter bei Annahme des Verteilungsschlüssels durch die Gläubiger in Kürze ausschütten wollen.

Votum der Gläubiger bis 17.November 2020

Das Votum der Gläubiger über die Vergleichsvereinbarung findet bis zum 17.11.2020 im schriftlichen Verfahren statt. Angesichts der Tatsache, dass eine Gläubigerversammlung, wie seinerzeit in der Olympiahalle aufgrund der Coronapandemie nicht durchgeführt werden kann, hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Gläubiger haben noch bis zum 17.11.2020 Zeit, ihre Stimmzettel abzuschicken.

Vergleichsvereinbarung zustimmen

Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, als Gläubiger der vom Insolvenzverwalter und dem Sonderinsolvenzverwalter vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarung über die Behandlung der wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten sowie der Verteilung der aus der Containerverwertung erzielten Erlöse zuzustimmen. Werden die Erlöse im gleichen Anteil verteilt, profitieren die Gläubiger in allen vier Gesellschaften gleichermaßen von den Erlösen. Auch ist der Vorschlag, wonach die Forderungen zwischen den Gesellschaftern als nachrangig eingeordnet werden pragmatisch und zielführend, da das Verfahren hierdurch deutlich beschleunigt wird und unnötige Kosten eingespart werden. Im Übrigen sehen auch wir keine Alternative zur vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarung. Eine streitige Auseinandersetzung zwischen den Insolvenzmassen (d.h. den einzelnen P&R Containerverwaltungsgesellschaften) mit dem Ziel einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage würde nicht nur erhebliche Kosten verursachen. Eine streitige Auseinandersetzung würde insbesondere dazu führen, dass über Jahre hinweg keine Gelder an die Gläubiger ausbezahlt werden.

Als Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten wir Sie als Gläubiger in Insolvenzverfahren bezogen auf ihre individuelle Interessenlage gerne in Bezug auf Forderungsanmeldungen und zum Umgang mit etwaigen Vergleichsvorschlägen im Rahmen von Insolvenzverfahren.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht/Sportrecht- Messi und die Ausstiegsklausel

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht/Sportrecht- Messi und die Ausstiegsklausel

 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1600692543466{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Auch wenn sich Lionel Messi, der aktuelle Weltfußballer in Diensten des FC Barcelona, mittlerweile dazu entschieden hat, seinem Verein treu zu bleiben, so haben seine Wechselankündigungen in den letzten Wochen für Aufsehen gesorgt. Die Medien berichteten von Ausstiegsklauseln in Millionenhöhe und Sonderkündigungsrechten, die dem Kicker ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag mit dem FC Barcelona ermöglichen könnten. Der nach spanischem Recht zu beurteilende Fall ist so auch in Deutschland denkbar. Viele Spielerverträge enthalten spezielle Ausstiegsklauseln oder Kündigungsrechte. Wir haben uns den Fall Messi heute zum Anlass genommen, um zu beleuchten, wie derartige Konstellationen im deutschen Recht zu lösen sind.[/vc_column_text][vc_column_text]Befristeter Arbeitsvertrag

Spielerverträge zwischen Vereinen und Spielern sind stets befristet. Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages, hat ein Spieler kein ordentliches Kündigungsrecht. Da Lionel Messi aktuell noch einen gültigen Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2021 hat, konnte er grundsätzlich nur aus dem Vertrag herauskommen, wenn der FC Barcelona hiermit einverstanden gewesen wäre. So hätte der Verein Messi einvernehmlich per Aufhebungsvertrag aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen können. Dies macht ein Verein aber in der Regel nur, wenn ein anderer Klub dazu bereit ist eine angemessene Transferentschädigung zu bezahlen. Der Marktwert von Messi beläuft sich derzeit auf 112 Millionen Euro. Nach Medienberichten enthält der Vertrag von Messi sowohl eine Ausstiegsklausel als auch ein Sonderkündigungsrecht.

Ausstiegsklausel

Bei der Ausstiegsklausel handelt es sich um eine Abrede, nach der der Spieler bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Recht hat, den Verein zu verlassen. Juristisch kann das als aufschiebend bedingte Zustimmung des Vereins zum Aufhebungsvertrag mit dem Spieler und dem Transfervertrag mit dem „Käufer“ gesehen werden. Im Fall von Lionel Messi legt die Ausstiegsklausel eine fixe Ablösesumme von 700 Millionen Euro fest. Selbst bei Messi wird sich wohl kein Verein finden lassen, der für den mittlerweile 33-jährigen diese astronomische Summe ausgibt.

Sonderkündigungsrecht

Allerdings enthält Messis Arbeitsvertrag auch ein Sonderkündigungsrecht nach Ablauf jeder Saison, wonach er den Verein ablösefrei verlassen kann. Dieses Sonderkündigungsrecht ist jedoch zeitlich befristet zum 10.06. jedes Jahres. Diese Frist war hier schon lange verstrichen. Allerdings war die Saison coronabedingt nicht zum 10.06.2020 beendet. Der Ligabetrieb in Spanien endete am 19.07.2020 und das letzte Spiel des FC Barcelona in dieser Saison, die traumatische 2:8 Niederlage gegen den FC Bayern München, fand sogar erst am 14.08.2020 statt. Interessant ist hier die Frage, was mit dem Sonderkündigungsrecht in Fällen wie diesen passiert.

Die Vereine und Spieler haben für die Saison 2019/2020 nicht damit gerechnet, dass die Coronapandemie den Ligabetrieb für mehrere Monate zum erliegen bringen wird. Demzufolge werden Spieler und Vereine auch keine Regelung für den Fall getroffen haben, dass zum vereinbarten Verfallsdatum die Saison 2019/2020 nicht beendet sein wird.

Vertragsauslegung

Im deutschen Arbeitsrecht hängt die Wirksamkeit der Verfallsklausel dann regelmäßig von einer ergänzenden Vertragsauslegung ab. Hierbei ist maßgeblich, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie Kenntnis von den eingetretenen Entwicklungen gehabt hätten. In diesem Fall spricht hier viel dafür, dass sich die Verfallsfrist über das ursprünglich vereinbarte Datum hinaus verlängert.

Ausstiegsoption für Spieler

Die Spieler haben naturgemäß ein großes Interesse an Ausstiegsoptionen. Durch Ausstiegsklauseln oder Sonderkündigungsrechte wird der Wechsel zu einem anderen Verein, der für den Spieler oft sportlich und/oder finanziell attraktiver ist, oft erst möglich, was der Fall Messi zeigt. Auf der anderen Seite hat der Spieler mit einer Ausstiegsoption einen Joker in der Hand, der sich positiv auf die Gehaltsverhandlungen mit dem aktuellen Klub auswirkt, wenn die Option nicht ausgeübt wird.

Fokussierung auf den Sport

Auch die Vereine haben in der Regel ein Interesse an einer Verschiebung der Verfallsfrist. Die im Profifußball existierenden Verfallsfristen zwischen Mitte Mai und Ende Juni beruhen darauf, dass die jeweilige Saison zu diesem Zeitpunkt in der Regel bereits beendet ist. Für den Klub ist eine Verschiebung der Verfallsfrist vorteilhaft, weil der Spieler sich während des laufenden Spielbetriebs voll auf die Ausübung seines Sports fokussiert und nicht durch Überlegungen und Spekulationen zu einem möglichen Wechsel abgelenkt ist. Zudem kann sich der Verein hierdurch noch länger überlegen, ob er den Spieler halten möchte oder nicht.

Verschiebung der Verfallsfrist

In einer Saison wie dieser, die weit über das übliche Saisonende im Juni angedauert hat, ist die Verschiebung der Verfallsfrist für beide Seiten die beste Option. Es spricht daher viel dafür, dass sich die Ausübungsfristen für Ausstiegsklauseln und Sonderkündigungsrechten im Profisport im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlängern, wenn die Saison unerwartet weit über die normale Laufzeit hinaus andauert. Auch die Anwälte von Lionel Messi haben vorgetragen, dass die Klausel verlängert werden müsse, weil die abgelaufene Saison aufgrund der Coronapandemie ebenfalls verlängert wurde. Dies wies der spanische Liga-Verband La Liga zwar zurück. Allerdings hätte Messi unserer Ansicht nach gute Chancen gehabt, sein Sonderkündigungsrecht gerichtlich durchzusetzen.

Der vorliegende Fall zeigt, dass Arbeitsrecht sowohl im Bereich des Profisports als auch im Breitensport eine große Rolle spielt. Sportrechtliche Sachverhalte sind häufig arbeitsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Natur. Gefragt sind neben der Kenntnis der verschiedenen Ausgangslagen im Profisport eine hohe Kompetenz in wirtschaftsrechtlichen Fragen. In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen in vertragsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und sportrechtlichen Fragen kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Wichtige Entscheidung für die Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz zur D&O-Versicherung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Wichtige Entscheidung für die Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz zur D&O-Versicherung[/vc_custom_heading][vc_column_text]Zu § 1 S. 1 VVG, § 64 Satz 1 GmbHG hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26. Juni 2020 – 4 U 134/18 -, Juris, zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und zum Versicherungsschutz bei Inanspruchnahme eines versicherten Geschäftsführers wegen rechtswidriger Zahlungen nach Insolvenzreife entschieden, dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) „Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen, (…) von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen“ auszulegen ist, dass der Versicherungsschutz für Schadensersatz nicht den Ersatzanspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer nach § 64 GmbHG umfasst (Festhaltung OLG Düsseldorf, 20.07.2018, 4 U 93/16, Rn. 104, Rn. 105).

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer daher zur Haftungsvermeidung in der Insolvenz Ihre D&O-Versicherung zu prüfen und beraten Sie gerne zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit unseren Fachanwälten für Insolvenzrecht.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Erhöhter Personalabbau in der Automobilindustrie bei Zulieferern – Ihre Rechte als Arbeitnehmer

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Erhöhter Personalabbau in der Automobilindustrie bei Zulieferern – ihre Rechte als Arbeitnehmer[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1608282035659{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Infolge der Technologieumbrüche in der Automobilindustrie, weg von Verbrennungsmotoren hin zu elektro- und wasserstoffgetriebenen Fahrzeugen, sowie infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie, kommt es aktuell verstärkt zu Personalabbaumaßnahmen im Bereich der Automobilzuliefererindustrie, wie z. B. bei den Firmen Continental, ZF und Schaeffler.[/vc_column_text][vc_column_text]Für von betriebsbedingten Kündigungen und gegebenenfalls Sozialplanmaßnahmen betroffene Arbeitnehmer gilt es, ihre berechtigten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie bestehende Pensionszusagen zu sichern und entweder ihre Versetzung, Kündigung oder Änderungskündigung erfolgreich anzugreifen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern oder aber im Zusammenhang mit einer Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung eine möglichst hohe Abfindung unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeitszeiten zu erzielen.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner unserer Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Martin Eismann, leitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht unser Referat Arbeitsrecht in Nürnberg.

Zu seinen Mandanten zählen Führungskräfte, leitende Angestellte und Arbeiternehmer sämtlicher Branchen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger Berufserfahrung liegen seine Kompetenzen insbesondere in der anwaltlichen Vertretung in Kündigungsschutzverfahren als auch in der außergerichtlichen einvernehmlichen Lösung von Arbeitsverhältnissen gegen erhebliche Abfindungszahlungen.

Mit seiner Kompetenz, seinem Verhandlungsgeschick sowie seinem Ehrgeiz und erheblichen Durchsetzungsvermögen erzielt er auf der Basis seiner profunden Spezialisierung als Fachanwalt für Arbeitsrecht für seine Mandanten sehr gute Ergebnisse.

Wenn Sie von Personalabbaumaßnahmen und Umstrukturierungen als Arbeitnehmer betroffen sind, oder fürchten betroffen zu sein, ergreifen Sie die Initiative, lassen Sie sich frühzeitig beraten und vereinbaren Sie ein einen persönlichen Termin zur Erstberatung mit unserem Experten, dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Herrn Rechtsanwalt Martin Eismann.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Chance Eigenverwaltung

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Häufig bedarf es zur Sanierung eines umfangreichen Abbaus der Belegschaft und damit einer Massenentlassungsanzeige. Diese ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Geht die Anzeige dort vor Zugang der Kündigung nicht ein, ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft und die auf sie bezogene Kündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 13.02.2020, AZ: 6 AZR 146/19, Rn. 72 ff.). Das Gleiche gilt, sofern die Anzeige in Folge der Verkennung des Betriebsbegriffs objektiv unrichtige „Muss-Angaben“ enthält. Der Begriff „Betrieb“ im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie (EGRL 59/98) ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Die fragliche Einheit muss weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als „Betrieb“ qualifiziert werden zu können.

Der Betrieb i. S. d. EGRL 59/98 muss darum auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt (BAG, a.a.O, Rn. 33, 49, 55).

Auch ein auf eine wirtschaftliche Notlage gestützter (Teil-)Widerruf einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungszusage kann zur Sanierung notwendig sein. Einen solchen hat jedoch das LAG Rheinland-Pfalz als unwirksam angesehen; seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 01.01.1999 sei ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2020, AZ: 6 Sa 181/19, Rn. 44; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde BAG mit Beschluss vom 24.06.2020, AZ: 3 AZN 448/20 verworfen). Nur die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Eintritt des Sicherungsfalls erdienten Anwartschaften gehen gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV als Träger der Insolvenzsicherung über, während der Arbeitgeber für die Anwartschaften, welche der Arbeitnehmer danach erdient, weiterhin haftet. Es bleibt daher nur die Möglichkeit, diesen Teil der Versorgungszusage durch eine Betriebsvereinbarung zu ändern (BAG, Urteil vom 10.03.2015, AZ: 3 AZR 56/14, Rn. 33). Dabei ist das vom BAG entwickelte dreistufige Prüfungsschema zu beachten (BAG, Urteil vom 17.04.1985, AZ: 3 AZR 72/83, unter B II 3 c).

Wir begleiten als Fachanwälte für Insolvenzrecht zahlreiche Insolvenzverfahren und beraten Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer eines Unternehmens zu Eigenverwaltungen gemäß § 270 a InsO nach dem ESUG.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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