BGH zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1598532690182{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]„Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere“.
BGH, Beschluss vom 27.5.2020 - XII ZB 447/19[/vc_column_text][vc_column_text]
Hintergrund
Der BGH hat in einem Streit zweier bereits geschiedener Ehegatten darüber entschieden, ob der Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung unter Umständen wirksam ausgeschlossen werden kann. Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im Juli 1939 geborene Antragsgegner heirateten im Oktober 1981. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Als sie sich schon in der Trennungsphase befanden, schlossen die Beteiligten am 19.7.1994 eine notarielle Vereinbarung. In Teil A dieser Urkunde übertrug die Antragstellerin ihre ideelle Miteigentumshälfte am gemeinsamen Hausgrundstück - gegen Übernahme der darauf lastenden Verbindlichkeiten - auf den Antragsgegner. Diese Übertragung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Kaufpreis für das Hausgrundstück aus dem Erlös gezahlt wurde, den der Antragsgegner durch den Verkauf seiner ererbten Immobilie erzielt hatte. Teil B der notariellen Urkunde enthielt einen Erbvertrag, in welchem der Antragsgegner als Erblasser im Wege des (Voraus-)Vermächtnisses den drei gemeinsamen Kindern der Beteiligten das Hausgrundstück zu jeweils einem Drittel zuwandte.
Das lebzeitige Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB wurde ausdrücklich nicht eingeschränkt. Neben einem wechselseitigen Pflichtteilsverzicht (Teil C der Urkunde) trafen die Beteiligten ferner eine Scheidungsfolgenvereinbarung, durch die sie für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche sowie auf jegliche nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichteten (Teil D der Urkunde). Nach der Geburt ihres dritten Kindes nahm die Antragstellerin im Jahr 1987 ihre frühere Tätigkeit in einer Kurklinik wieder auf, zunächst in Teilzeit und später (auch zum Zeitpunkt der Trennung) in Vollzeit. Zwei Jahre nach der Trennung reduzierte sie ihre Tätigkeit wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder auf sechs bis sechseinhalb Stunden täglich, bevor sie diese wegen finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers im Jahr 2000 aufgab. Nach einer einjährigen Phase der Arbeitslosigkeit absolvierte sie eine Ausbildung zur Fußpflegerin und Podologin. Diesen Beruf übte sie zunächst halbschichtig als Angestellte und seit dem Jahr 2006 vollschichtig in selbständiger Tätigkeit aus. Auf den im Oktober 1995 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Beteiligten im März 1996 rechtskräftig geschieden. Im Verhandlungsprotokoll stellte das AG fest: "Der Versorgungsausgleich ist durch notariellen Vertrag vom 19.7.1994 ausgeschlossen."
Das Scheidungsurteil enthält weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen zum Versorgungsausgleich. Während der gesetzlichen Ehezeit von Oktober 1981 bis September 1995 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 4,4738 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von € 105,75) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von € 21.686,53 und der Antragsgegner ein solches mit einem Ausgleichswert von 11,3730 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von € 268,82) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von € 55.130,07 erworben.
Eine als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung (bei der Beteiligten zu 3) wurde dem Antragsgegner in einer Größenordnung von € 32.000 vertragsgemäß zum 1.6.2004 ausgezahlt. Nach der Ehescheidung teilte der Antragsgegner sein Hausgrundstück in zwei Wohneinheiten auf. Eine Wohnung veräußerte er an den Ehemann seiner Tochter aus seiner früheren Ehe; die andere Wohnung veräußerte er an seine jetzige Ehefrau. Seit August 2004 bezieht der Antragsgegner eine Regelaltersrente, die sich inzwischen auf rund € 1.500 monatlich beläuft. Das AG hat festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
BGH: Die in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltene Abrede zum Versorgungsausgleich hält einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand
Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Diese darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre laut den Karlsruher Richtern dann der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Sittenwidrigkeit nur bei erheblichem Eingriff in Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben.
Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs möglich
Der vereinbarte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt sich für die Antragstellerin zwar als nachteilig dar, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Abrede.
Grundsatz: eheliche Solidarität
Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.
Ausschluss Versorgungsausgleich möglich, wenn beide das wollen
Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle. So kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere. Nach diesen Maßstäben erscheint im Streitfall der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht als mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar.
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass auch wenn eine Scheidung einvernehmlich ist, die entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung einer Inhaltskontrolle durch das Gericht unterzogen werden kann. Dabei können Regelungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, als unwirksam erklärt werden.
Es ist daher wichtig, dass man sich vorab über die Bedeutung und den Inhalt solcher Vereinbarungen einen Überblick verschafft. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zu Scheidungsfolgenvereinbarungen:
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine gegenseitige Vereinbarung zwischen Ehegatten, in der beide Ehepartner die Scheidungsfolgen regeln. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist somit ein Ehevertrag, der während der Ehe bzw. im Zuge der Trennung geschlossen wird. Mithilfe dieser gemeinsamen Vereinbarung können die Ehepartner alle Fragen, die mit der konkret bevorstehenden Scheidung in Verbindung stehen, einvernehmlich regeln und so gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Was kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
In einer solchen Vereinbarung kann man sich über vieles einigen, was ansonsten Gegenstand des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wäre. So betreffen die üblichen Vereinbarungen meist Regelungen über das Sorgerecht, Unterhalt und Umgang mit den gemeinsamen Kindern, wer im bisherigen Haus/Wohnung weiter bleiben kann oder über nachehelichen Unterhalt. Des Weiteren können auch der Versorgungsausgleich bzw. ein Verzicht hierauf vereinbart werden.
Wo liegt der Unterschied zur Trennungsvereinbarung?
Entgegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Trennungsvereinbarung auch ohne konkrete Scheidungsabsicht erstellt werden. Mit einer Trennungsvereinbarung können Sie die Folgen einer Trennung regeln, auch wenn Sie sich nicht scheiden lassen wollen. Die Regelungen in beiden Vereinbarungen sind nahezu identisch, allerdings finden sich in der Trennungsvereinbarung keine Festlegungen zum Versorgungsausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt.
Vorteile der Vereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung führt in der Regel zu einer schnelleren und günstigeren Scheidung. Stellt ein Ehegatte bei Gericht den Antrag, über weitere Scheidungsfolgesachen mitzuentscheiden, muss der Richter die Scheidung zurückstellen, bis er auch über die Folgesachen entscheiden kann. Jede Folgesache verlängert und verteuert das Scheidungsverfahren. Existiert eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung, entscheidet das Familiengericht nur über die Ehescheidung und ggf. den Versorgungsausgleich, insofern dieser nicht durch den Ehevertrag ausgeschlossen ist, während die weiteren Scheidungsfolgen bereits außergerichtlich geregelt sind. Im Vergleich zu einer streitigen Scheidung sind die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung inklusive der Notarkosten erheblich geringer.
Muss man zum Notar?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist grundsätzlich formfrei und bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Ausnahmen hiervon sind bspw. Fälle, in denen ein gemeinsames Testament aufgehoben werden soll, wenn es um nachehelichen Unterhalt, um Zugewinnausgleich oder eben Versorgungsausgleich geht. Hier ist es wichtig zu wissen, wann eine notarielle Beurkundung notwendig wird. Eine formbedürftige Scheidungsvereinbarung, die nicht notariell beurkundet ist, ist im Streitfall nichtig.
Scheidungsfolgenvereinbarungen entfalten in der Regel weitreichende Bindungswirkungen und können im Nachhinein nicht mehr so einfach abgeändert werden. Daher sollten Sie sich frühzeitig fachkundigen Rat suchen. Als auf das Familienrecht spezialisierte Kanzlei haben wir viel Erfahrung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Folgenvereinbarung. Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem Fall und erstellen für Sie wirksame Scheidungsfolgenvereinbarungen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
BGH zur Insolvenzfestigkeit der Altersvorsorge – Insolvenzschutz bei Statuswechsel
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH zur Insolvenzfestigkeit der Altersvorsorge – Insolvenzschutz bei Statuswechsel[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1598531252727{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]1. „Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richtet sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichs-rechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 BGH Aktenzeichen XIIZB45513 XII ZB 455/13 FamRZ 2014, FAMRZ Jahr 2014 Seite 731)“.
2. „Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungs-versicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil“ (BGH, Beschluss vom 15.07.2020 – XII ZB 363/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund
Grundsätzlich können Versorgungsanwartschaften nur durch Zeiten als Arbeitnehmer und nicht durch solche als Unternehmer erworben werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Auffassung. Ist eine Person zeitweilig als Unternehmer, im Übrigen aber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 17 BetrAVG) für ein Unternehmen tätig, kann eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 7 Abs. 2, § 1 b Abs. 1, § 30f Abs. 1 BetrAVG nur entstehen, wenn die Unverfallbarkeitsfristen insgesamt in Tätigkeitsperioden erfüllt werden, in denen der Betroffene in den Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG fällt. Dies bedeutet bei einem Statuswechsel, dass für die Berechnung Zeiten, in denen der Betroffene als Unternehmer tätig war, weder für die Dauer der Versorgungszusage noch als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind.
Personen, die selbst Unternehmer sind, sollen den Schutz des BetrAVG nicht genießen. Dieser bei der Ausformung des Geltungsbereichs des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entwickelte allgemeine Grundgedanke gilt für die Bestimmung berücksichtigungsfähiger Zeiten bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft in gleicher Weise. Wollte man dies anders sehen, hätte das zur Folge, dass eine Person, die nur wenige Monate Arbeitnehmer und anschließend bis zum Erreichen der in § 30 f Abs. 1 BetrAVG festgelegten Fristen Unternehmer gewesen ist, besser gestellt wäre, als derjenige, der kurz vor Fristerreichung als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZR 396/12).
Insolvenzfestigkeit der Altersvorsorge
In dem Fall, den der BGH kürzlich zu entscheiden hatte, ging es um die Regelung des Versorgungsausgleichs bzw. die Ausgleichsfähigkeit von Versorgungsanrechten im Rahmen einer Scheidung. Das Familiengericht führte einen Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durch, gegen den der Ehemann Beschwerde eingelegt hat. Es geht hier im Kern um die Frage, ob ein Anrecht dem Betriebsrentengesetz unterfällt, an welches sich die Vorschriften des Versorgungsausgleichs anknüpfen oder ob diese Vorschriften nicht anwendbar sind, da das Anrecht als Selbstständiger erworben wurde.
Während der 15-jährigen Ehezeit (März 1999 bis Juli 2014) hat die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8,9964 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in der berufsständischen Versorgung mit einem Ehezeitanteil von €°215,85 monatlich erworben. Der Ehemann hat als Gesellschafter-Geschäftsführer der K. GmbH ein endgehaltbezogenes Anrecht erworben, dessen Kapitalwert zum Ende der Ehezeit € 1.171.114,12 betrug. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts beträgt € 525.947,35 mit einem nach Abzug von Teilungskosten vorgeschlagenen Ausgleichswert von €. 262.723,68 Für das Anrecht bestehen drei Rückdeckungsversicherungen bei der A. Lebensversicherung AG. Die Ansprüche daraus wurden an den Ehemann verpfändet; das Kündigungsrecht wurde an ihn abgetreten. Der Rückkaufswert der Versicherung mit der Endziffer -001 betrug zum 1. Januar 2015: € 87.551,50, der Versicherung mit der Endziffer -002: € 178.537,15 und der Endziffer -003: € 74.406. Im Zeitpunkt der Begründung der Versorgungszusage hielt der Ehemann einen Geschäftsanteil von 20% des Stammkapitals der GmbH ohne Stimmrecht, seit 1. Januar 2013 einen Geschäftsanteil von 49% mit einem Stimmrecht von 20%. Vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ BGB § 181 BGB) ist er nicht befreit. Die weiteren Geschäftsanteile an der GmbH halten sein Bruder (zuletzt 49% des Stammkapitals bei 32% Stimmenanteil) und sein Vater (zuletzt 2% des Stammkapitals bei 48% Stimmenanteil).
Familiengericht hält Anrechte für ausgleichsfähig
Das Familiengericht hat in dem Verbundverfahren die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau intern geteilt. Den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns hat es ebenfalls intern geteilt, und zwar „nach Maßgabe der Versorgungszusagen vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom 27.12.2005 sowie der Verpfändungsvereinbarung vom 28.01.1998 sowie den Nachträgen zur Verpfändungsvereinbarung vom 28.01.1998 und 19.06.2000 zwischen der K. GmbH und dem Antragsteller bestehenden Pfand- und Sicherungsrechte“. Weiter hat es angeordnet, dass in Höhe des Ausgleichswerts das bei der A. Lebensversicherung AG als Trägerin der Rückdeckungsversicherungen bestehende Deckungskapital aus den Vers.- Nrn. …-001, …-002 und …-003 dem auf die Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet wird. Wegen des noch verfallbaren Teils der endgehaltsbezogenen Altersversorgung hat es den Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Das Familiengericht hat also das Anrecht des Ehemannes intern geteilt, da er bei Begründung des Anrechts Arbeitnehmer und kein Unternehmer gewesen ist.
Ehemann und K. GmbH gegen Ausgleichsfähigkeit des Anrechts
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die K. GmbH Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Absicherung des zu übertragenden Ausgleichswerts durch Zuordnung von Deckungskapital aus der Rückdeckungsversicherung wenden. Das Oberlandesgericht hat die Beschlussformel - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden - neu gefasst und das betriebliche Anrecht des Ehemanns „nach Maßgabe der Versorgungszusagen der K. GmbH vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom7.12.2005 sowie der Verpfändungsvereinbarungen vom 28.01.1998 und vom 19.06.2000 in Verbindung mit den Abtretungserklärungen über das Kündigungsrecht vom 26.10.2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs der K. GmbH vom 11.11.2014“ intern geteilt. Weiter hat es angeordnet, dass das bei der A. Lebensversicherung AG unter den Vers.- Nrn. …-001, …-002 und …-003 bestehende Deckungskapital in Höhe von € 145.122,93 der Antragsgegnerin zugeordnet wird, wobei 25,72% hiervon auf die Versicherung mit der Endziffer -001 entfallen, 52,43% auf die mit der Endziffer -002 und 21,85% auf die mit der Endziffer -003.
OLG hält Anrecht für teilbar, da Ehemann im Zeitpunkt der Begründung Arbeitnehmer gewesen ist
Das Anrecht sei in der vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Bezugsgröße Kapitalwert zu teilen, da der Ehemann im Zeitpunkt der Begründung des Anrechts kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung innegehabt habe und deshalb als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes zu qualifizieren sei. Zwar sei er seit der Übertragung von Stimmrechten auf ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2013 nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer zu qualifizieren. Die das Wahlrecht des Versorgungsträgers eröffnende Vorschrift des § 45 VersAusglG gelte jedoch auch für in Unternehmerstellung erdiente Anrechte, wenn sie in einem bestimmten Durchführungsweg des Betriebsrentengesetzes eingerichtet und dem Grunde und der Höhe nach hinreichend verfestigt seien.
BGH: Entscheidend für die Ausgleichsfähigkeit des Anrechts ist, ob es in Unternehmereigenschaft oder Arbeitnehmereigenschaft erworben wurde
Laut den Karlsruher Richtern hängt die Ausgleichsfähigkeit ebenso wie die Bewertung des in Rede stehenden Anrechts maßgeblich davon ab, inwieweit es in Unternehmereigenschaft oder in Arbeitnehmereigenschaft erworben worden ist. Nur in letzterem Fall handelt es sich nämlich um ein Anrecht nach dem Betriebsrentengesetz (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), woran die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und § 45 VersAusglG anknüpfen. Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - BGH Aktenzeichen XIIZB45513 XII ZB 455/13 - FamRZ 2014).
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012, in der der Vater des Ehemanns allein über die absolute Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügte, ist von einer Arbeitnehmereigenschaft des Ehemanns auszugehen. Dementsprechend unterfiel das in dieser Zeit erworbene Anrecht der Bewertungsregel des § 45 VersAusglG. Am 1. Januar 2013 hat der Ehemann einen Statuswechsel vollzogen und sein Anrecht seither in Unternehmereigenschaft ausgebaut. Denn ab diesem Zeitpunkt gehörte der Ehemann nicht mehr zum Kreis der Versorgungsberechtigten, die unter das Betriebsrentengesetz fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht nur auf den Kreis der Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes in erster Linie gelten (§ 17 S. 1 BetrAVG). Vielmehr gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 entsprechend auch für andere Personen, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des § 17 S. 1 BetrAVG nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne Weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach deren Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten.
Das dem Insolvenzschutz dienende Pfandrecht ist anteilig Ehefrau zuzuordnen
Nach der Regelung des § 11 VersAusglG nach der für die ausgleichsberechtigte Person ein entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, müssen grundsätzlich alle bestehenden Sicherheiten anteilig auch für das zu übertragende Recht begründet werden. Das betrifft im vorliegenden Fall auch das den Insolvenzschutz flankierende Pfandrecht des Ehemanns an den Ansprüchen der Beteiligten GmbH aus der Rückdeckungsversicherung. Dieses Pfandrecht ist anteilig der Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht. Der nach § 11 VersAusglG zu übertragende Insolvenzschutz besteht nur in dem Umfang, in dem ein den Ehezeitanteil besicherndes Deckungskapital im Zeitpunkt des Ehezeitendes tatsächlich gebildet war. Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG , wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt.
Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt. Oft ist es nicht ganz einfach den Statuswechsel frühzeitig zu erkennen bzw. abzuschätzen, welche Folgen dies für die spätere Altersvorsorge haben kann. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten. Als auf das Familien-, Arbeits- und Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Versorgungsanwartschaften kompetent zur Seite.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599137907199{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Bereits in unserem Blog vom Juni 2020 haben wir uns mit der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht im Zuge der Corona-Pandemie beschäftigt und darauf hingewiesen, wie wichtig es ist frühzeitig die Weichen zwischen der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ggf. in Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung zu stellen und als Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung die Insolvenzgründe laufend im Blick zu haben. Das Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war für den 30.09.2020 vorgesehen. Allerdings will Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) die Insolvenzantragspflicht noch bis Ende März 2021 aussetzen. Die verlängerte Aussetzung soll allerdings nur für Unternehmen gelten, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Auch aus der Union kommt Zustimmung zu dem Vorschlag, die Pflicht zum Insolvenzantrag wegen der Corona-Pandemie länger als geplant auszusetzen.[/vc_column_text][vc_column_text]Grundsatz: Unverzügliche Antragstellung
Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Erfolgt dies nicht, kann die Geschäftsführung in einem späteren Insolvenzverfahren persönlich in Haftung genommen werden, was oft zum Vermögensverfall des Geschäftsführers führt. Auch strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen wegen Bankrottdelikten im Falle einer Insolvenzverschleppung sind regelmäßige Folge einer verspäteten oder unterlassenen Antragstellung. Beachten sollte man auch, dass die vorgenannten Ansprüche im Falle einer Insolvenz „rückwirkend“ geltend gemacht werden können, also für eine unterlassene Antragstellung, die regelmäßig mehrere Jahre zurückliegt. Dies gilt es jedoch frühzeitig durch Überwachung des Vorliegens der Insolvenzgründe zu verhindern.
Der jetzige Vorschlag der Bundesjustizministerin unterscheidet zwischen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Die verlängerte Aussetzung soll demnach nur für Unternehmen gelten, die überschuldet aber nicht zahlungsunfähig sind.
Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO). Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/2004, ZinsO 2005/807 - 810). Sofern die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hat, wird die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet.
Überschuldung
Eine Überschuldung liegt gemäß §°19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. Nachdem nunmehr dauerhaft anwendbaren zweistufigen Überschuldungsbegriff kann eine Überschuldung erst angenommen werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig – damit ist das laufende und das nächste Geschäftsjahr gemeint – nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (BGH, Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, WM 2011 Seite 979 Rn. 30 ff.).
Der Vorschlag der Bundesjustizministerin sieht also eine Differenzierung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Ist ein Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, sondern nur überschuldet, soll es von der Insolvenzantragspflicht befreit werden. So soll insbesondere verhindert, werden, dass bereits zahlungsunfähige Unternehmen noch weiter mitgeschleppt werden und den Geschäftsverkehr schädigen.
Handeln Sie rechtzeitig!
Die Geschäftsführer von Unternehmen in der Krise sollten bereits jetzt frühzeitig laufend die Liquiditätsentwicklung im Rahmen einer wochengenauen Liquiditätsprüfung überwachen und Sanierungsoptionen prüfen. Bei absehbaren oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen ist derzeit die Prüfung von kurzfristigen Finanzierungsmaßnahmen, z.B. Steuerstundungen, Stundung von Verbindlichkeiten (Miete, Kredite, Leasing), Entlastung von Lohnzahlungen oder die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen auf Bundes und Landesebene (u.a. direkte Zuschüsse und KfW-verbürgte Kredite) und die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu prüfen.
Ist das Unternehmen bereits in der Krise stellt sich die Frage nach der richtigen Strategie. Neben der außergerichtlichen Sanierung und Restrukturierung des Unternehmens stellt auch die Insolvenz in Eigenverwaltung eine gute Option dar, sollten sich die Insolvenzgründe nicht kurzfristig beseitigen lassen.
Die Eigenverwaltung wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2012 mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) ins Leben gerufen. Es soll dem Schuldner, also Unternehmen, helfen, sich über ein Eigenverwaltungsverfahren aus eigener Kraft zu sanieren. Als Folge wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern die Geschäftsführung leitet das Unternehmen weiter. Das Gericht stellt der Geschäftsführung, also dem Schuldner, zum Schutz der Gläubiger einen Sachwalter zur Seite. Die Insolvenz in Eigenverwaltung hilft insbesondere den Unternehmen, die trotz Zahlungsunfähigkeit eine gute Fortführungsperspektive haben. Trotzdem hat das Gericht die Pflicht, die Gläubiger zu schützen. Es wird somit genau prüfen, ob die Geschäftsführung in der Krise weiter „im Amt bleibt“ und es damit der Insolvenz in Eigenverwaltung zustimmt. Das Gelingen eines Insolvenzantrags mit dem Ziel der Eigenverwaltung setzt daher eine sorgfältige und rechtzeitige fachkundige Vorbereitung voraus. Aus Sicht des Insolvenzgerichts soll nicht ein engagierter Unternehmer sich zum „Zwangsvollstrecker in eigener Sache“ aufschwingen.
Unternehmen, die sich über ein Eigenverwaltungsverfahren sanieren möchten, sollten bereits vor dem Antrag einen Sanierungsberater, der im Idealfall auch als Insolvenzverwalter tätig ist, mit der Verfahrensbegleitung beauftragen. Es ist in der Regel auch sinnvoll, bereits in diesem frühen Verfahrensstadium einen Sanierungsplan als Grundlage für einen Insolvenzplan zu erstellen.
Als auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Sie als Geschäftsführer oder Unternehmer gerne haftungsvermeidend zur Frage der Insolvenzantragspflicht und der ggf. gleichwohl bestehenden Weichenstellung zwischen Insolvenzverfahren ggf. in Eigenverwaltung oder außergerichtlicher Sanierung und Restrukturierung, Fortführung unter Neukreditierung bzw. Ermittlung eines Investors oder Liquidation.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Neue BGH- Urteile zum VW-Dieselskandal: Was heißt das für die Verbraucher?
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[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599137975656{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der BGH verhandelte am 30.07.2020 vier weitere Klagen im Dieselskandal gegen die Volkswagen AG. Hierbei wurde zum einen entschieden, dass Käufer eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeuges, die ihn erst nach dem 15. September 2015 gekauft haben, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zum anderen erhält derjenige, der bereits sehr hohe Laufleistungen zurückgelegt hat, auch keinen Ersatz seines Schadens. Schließlich verweigert der BGH den Käufern einen Anspruch auf Deliktzinsen.
Der BGH hat am 30.07.2020 vier Entscheidungen getroffen und damit Rechtsklarheit in einigen strittigen Punkten geschaffen.[/vc_column_text][vc_column_text]Erste Entscheidung des BGH am 25.05.2020
Die erste grundsätzliche Entscheidung hat der BGH am 25.05.2020 in Bezug auf den Kauf eines zwei Jahre alten Gebrauchtwagen VW Sharan im Januar 2014 getroffen. Das Fahrzeug verfügte über einen Dieselmotor der Baureihe EA 189, Schadstoffklasse Euro 5 mit der Manipulationssoftware, die auf dem Rollenprüfstand einen Abgasrückführungsmodus mit einem niedrigeren Stickstoffoxid-Ausstoß als im Normalbetrieb auf der Straße einleitet. Den Einbau dieser unzulässigen Abschalteinrichtung bewertete der BGH als arglistige Täuschung der Kunden durch VW und damit als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Entscheidend hierbei ist, dass der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht bekannt gewesen ist.
VW wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: IV ZR 252/19).
Neu: Kein Schadensersatz für Käufe nach September 2015
In einem der nun entschiedenen Fällen hatte der Käufer sein Fahrzeug, einen VW Touran, in dem ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine manipulierte Software verbaut wurde, erst im August 2016 gekauft. Zu dieser Zeit war der Abgasskandal bereits in der Öffentlichkeit bekannt. VW hat am 22.09.2015 die Verwendung der manipulierten Software öffentlich eingeräumt, nachdem US-Umweltbehörden in ihrer „Notice of Violence“ diese Verfahrensweise von VW öffentlich gemacht hatten. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte am 15.10.2015 einen Bescheid gegenüber dem VW Konzern erlassen, in dem festgestellt wurde, dass die eingebaute Abgaseinrichtung in den Dieselmotoren unzulässig ist.
Keine arglistige sittenwidrige Täuschung
Der BGH urteilte nun, dass das Verhalten von VW gegenüber Käufern, die erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals ein betroffenes Fahrzeug gekauft haben, keine arglistige sittenwidrige Täuschung war. Für die Bewertung eines Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB komme es auf den Gesamtcharakter des zu bewertenden Verhaltens des Schädigers an. Bereits im September 2015 habe VW sein Verhalten gegenüber den Käufern geändert, indem es die Käufer über den Sachverhalt aufgeklärt habe. Die Medien hätten ab diesem Zeitpunkt breit über den Sachverhalt berichtet. Damit seien Käufer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arglos gewesen. Folglich hätte VW auch die Arglosigkeit der Käufer nicht mehr in sittenwidriger Weise ausnutzen können.
Damit sei ein Anspruch auf Schadenersatz für Käufer, die nach September 2015 ein Fahrzeug erworben haben, nicht mehr gegeben (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).
Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren
In einem weiteren Fall hat der BGH den Schadensersatzanspruch des Käufers verneint, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Laufleistung von ca. 255.000 km aufwies. Der Käufer hatte das Fahrzeug gebraucht mit einem Kilometerstand von ca. 57.000 km erworben und hat dann selbst nochmals rund 200.000 km zurückgelegt. Bereits das OLG Braunschweig hatte einen Schadensersatzanspruch deshalb verneint, weil bei einem Kilometerstand von über 250.000 km die Gesamtlaufleistungserwartung des Fahrzeugs von 250.000 km erreicht sei. Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt. Der Käufer habe sämtliche Nutzungsvorteile gezogen, die beim Kauf des Fahrzeugs für dessen gesamte Lebensdauer zu erwarten gewesen seien.
Damit sei der grundsätzlich bestehende Schadensersatzanspruch durch die gezogenen Nutzungsvorteile vollständig aufgezehrt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 354/19).
Keine Deliktszinsen für geschädigte Käufer
In einem weiteren Verfahren hatte das OLG Oldenburg der Käuferin eines im August 2014 erworbenen VW Golf neben dem Anspruch auf Schadensersatz eine Verzinsung des gezahlten Kaufpreises ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung zugesprochen und dies mit § 849 BGB begründet(OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, Az.: 5 U 47/19). Nach dieser Vorschrift sind vom Schädiger sogenannte Deliktszinsen zu zahlen, wenn wegen der Entziehung einer Sache deren Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Der BGH schließt eine Anwendung des § 849 BGB deswegen aus, da die Klägerin als Gegenleistung für die Zahlung ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten habe. Durch die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit sei der Verlust des Geldwertes kompensiert worden. § 849 BGB habe den Zweck, den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache durch eine pauschalierte Verzinsung auszugleichen.
Da der Verlust der Käuferin im konkreten Fall aber kompensiert worden sei, entspreche eine Verzinsung hier nicht dem Zweck der Vorschrift komme daher nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 397/19).
Ein nachträgliches Software-Update kompensiert den Schaden nicht
Der BGH hat in seiner vierten Entscheidung der Revision eines Klägers stattgegeben, der im April 2013 einen VW-Tiguan erworben hatte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage noch mit dem Argument ab, der Kläger habe seiner Darlegungspflicht nicht genügt, weil er nicht dargelegt habe, welcher Täterkreis innerhalb der VW AG ihm gegenüber eine Täuschungshandlung vorgenommen haben soll. Der BGH entschied nun, dass der Kläger seiner Darlegungspflicht genügt habe, indem er behauptet habe, die dem Verhalten von VW zu Grunde liegende Entscheidungen seien auf der Leitungsebene des Konzerns getroffen oder zumindest gebilligt worden. Auch ist der Schaden des Klägers nach dem Urteil des BGH entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht durch Aufspielen des von VW entwickelten Software-Updates entfallen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 367/19).
Verbraucher haben weiterhin gute Chancen Schadensersatz von VW zu erhalten
Wir sind der Ansicht, dass selbst in Bezug auf den Motor des Typs EA 189 noch gute Chancen bestehen, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen:
Das aktuelle Urteil des BGH vom 30.07.2020 (Az.:VI ZR 5/20) bezieht sich inhaltlich nur auf den Dieselmotor des Typs EA 189 des VW Konzerns. Die Sittenwidrigkeit des Handelns von VW bezüglich des EA 189 Motors soll nach dem BGH ab dem 22.09.2015 entfallen sein, da die VW AG zu diesem Zeitpunkt den Einsatz der Abgasskandal-Software öffentlich zugab und damit ihr sittenwidriges Handeln änderte. VW durfte laut dem BGH davon ausgehen, dass seit diesem Datum jeder Käufer eines VW mit EA 189 Motor um die Abgasmanipulation wusste.
Urteil bezieht sich ausschließlich auf den Motor des Typs EA 189 des VW Konzerns
Selbst wenn man die Ansicht des BGH in Bezug auf den Motor EA 189 und dessen Bekanntheitsgrad unterstützt, so gilt dies beispielsweise nicht für den Nachfolgemotor EA 288. Hier haben sich die Käufer ja gerade darauf verlassen, dass nicht der Motor des Typs EA 189 verbaut ist, sondern eben ein neuer, moderner und weiterentwickelter Motor. Die Tatsache, dass VW auch in diesem eine unzulässige Softwaremanipulation vorgenommen hat, war gerade im Hinblick auf die Zugeständnisse beim EA 189, unbekannt. Die Verbraucher gingen davon aus, dass sich der Abgasskandal nur auf den Motor EA 189 bezieht.
Weitere von VW entwickelte Motoren wie beispielsweise die 3,0 l V6 TDI Motoren von Audi enthalten unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt von sogenannten „Thermofenstern“. Diese Thermofenster liegen beispielsweise auch in den von Mercedes Benz verbauten Motoren des Typs OM 651 oder OM 624 vor. Zu diesen hat sich der BGH bisher noch nicht geäußert.
Käufer wissen in der Regel nicht welcher Motor im Fahrzeug verbaut ist
Ein Argument um auch in Bezug auf den Motor des Typs EA 189 Schadensersatz zu erlangen ist, dass der Käufer in der Regel gar nicht wissen konnte, welcher Motor in einem Fahrzeug verbaut ist.
Software-Update als bloße Servicemaßnahme
VW hat die Manipulation der Schummel-Software verharmlost und das Update teilweise als bloße Servicemaßnahme betitelt. Gegenüber der Presse sowie bei deren Rückrufen sprach der Autobauer von „Auffälligkeiten“ oder „Unregelmäßigkeiten“. Außerdem bewarb der Konzern verharmlosend eine „Serviceaktion“.
Software-Update behebt nicht die Mangelhaftigkeit
Hätte VW die Abgasgrenzwerte durch bessere Software erreichen können, hätten sie erst gar keine aufwändige Abschalteinrichtung bauen müssen. Trotzdem wurde zugesagt, die Mängel durch ein Update zu beheben. Wenn ein Käufer nun ein Fahrzeug kaufte und darauf vertraute, dass die Abgasmanipulation mit dem Update behoben ist, muss es in unseren Augen weiterhin einen Anspruch gegen VW geben.
Trotz der neuen BGH Entscheidungen in Bezug auf den VW Abgasskandal kann sich eine Klage auch weiterhin lohnen. Als erfahrene Kanzlei im Dieselskandal beraten wir Sie gerne zur Frage der Betroffenheit ihres Fahrzeuges und ob sich im konkreten Einzelfall eine Klage lohnt. Gerade auch Besitzer von Fahrzeugen anderer Marken wie Audi, Daimler, Seat oder BMW haben aufgrund der unterschiedlichen Motoren weiterhin gute Chancen ihren Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne im Vorfeld die Kostenübernahme.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




