Neues im Immobilienrecht: Entscheidung des BGH zum Makler- und Mietrecht - Provision wird auch fällig, wenn Makler sich nur austauschen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Neues im Immobilienrecht: Entscheidung des BGH zum Makler- und Mietrecht - Provision wird auch fällig, wenn Makler sich nur austauschen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138029153{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Ein Wohnungssuchender muss einen Makler trotz Bestellerprinzip bezahlen, wenn dieser seine Informationen nur vom Makler des Vermieters hat. Voraussetzung ist aber, dass er das Wohnungsangebot nur im Interesse seines Kunden einholt (BGH, Urteil vom 14.03.2019, Az. IZR 134/18).

 [/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

 In dem zugrundeliegenden Fall erteilte eine Mutter bei der Suche nach einer Wohnung für ihren Sohn einem Immobilienmakler einen Makler-Suchauftrag. Der Makler befragte einen befreundeten Kollegen, ob er etwas Entsprechendes wisse. Dieser teilte mit, dass er wiederum von einem Freund – mit der Erlaubnis der Vermieterin – mit der Weitervermietung seiner Wohnung beauftragt worden sei und diese den Kriterien der Mutter entspreche. Es kam zu einem Besichtigungstermin an dem beide Makler teilnahmen. Der Sohn entschied sich in der Folge für die Wohnung. Der zuerst kontaktierte Makler forderte daraufhin sein Honorar ein. Die Mutter wollte dies nicht zahlen. Sie war der Ansicht, dass der Makler gegen das Bestellerprinzip aus § 2 Abs. 1 a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) verstoßen habe. Insbesondere habe der Makler keinen Auftrag von der Vermieterin eingeholt und sei auch nicht ausschließlich für sie als Kundin tätig gewesen.

 

Gesetzliche Regelung

Bei der Vermittlung von Wohnmietverträgen gilt in Deutschland das Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Makler beauftragt hat. Beauftragt der Vermieter den Makler damit, seine Immobilie zu vermarkten, ist er provisionspflichtig. Im Gegenzug muss der Mieter den Makler zahlen, wenn er diesen beauftragt, exklusiv für ihn eine Wohnung zu finden und es dann zum Abschluss eines Mietvertrages kommt. Der vermittlungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

 

BGH gibt Makler Recht

 Der Kollege des Maklers war laut BGH berechtigt, die Wohnung anzubieten. Hierfür genügt es, dass ein Vormieter mit Erlaubnis des Vermieters einen Nachmieter suchen darf und dazu weitere Personen wie zum Beispiel einen Makler einschaltet (§ 6 Abs. 1 WoVermittG). Selbst eine „Kettenermächtigung“ von Makler zu Makler ist dabei zulässig. Der Makler hat hier den Auftrag zum Angebot der Wohnung von seinem Kollegen nur im Interesse und auf initiative seiner Kundin eingeholt. So war er ausschließlich für sie tätig, was die Regelung zum Bestellerprinzip voraussetzt. Der Makler hat damit Anspruch auf seine Provision.

 

Wer muss Provision zahlen?

 Um die Frage zu beantworten, ob der Vermieter oder der Wohnungssuchende die Maklerprovision zahlen muss, hängt laut BGH davon ab, ob die Vermittlertätigkeit ausschließlich im Interesse des Wohnungssuchenden liegt. In Fällen wie dem hier vorliegenden kann dies ausnahmsweise dazu führen, dass der Wohnungssuchende einen Maklerlohn zahlen muss, auch wenn der Vor- bzw. Vermieter einen Makler beauftragt hat.

 

Umgehung des Bestellerprinzips?

 Dies klingt zunächst nach einem legalen Weg das Bestellerprinzip zu umgehen und nach einer Möglichkeit für Makler, Vermietern durch den gegenseitigen Austausch von Informationen ein günstiges Geschäftsmodell anbieten zu können. Es ist aber davon auszugehen, dass der BGH anders entscheiden würde, wenn Makler nun gezielt zusammenarbeiten und ihre Informationen einzig aus diesem Grund austauschen würden.

 

Voraussetzungen und Besonderheiten des Provisionsanspruchs

 Der Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers nach § 2 Abs. 1 WoVermittG setzt den Abschluss eines wirksamen Maklervertrages zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden nach § 652 Abs. 1 BGB voraus. Zu beachten ist, dass ein Vormieter, der vom Vermieter die Erlaubnis bekommen hat, sich selbst um einen Nachmieter zu kümmern, grundsätzlich als „anderer Berechtigter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 a WoVermittG anzusehen. Laut BGH ist ein Wohnungsvermittler jedenfalls in Fällen, in denen er den Auftrag zum Angebot der Wohnung im Interesse und auf Initiative eines einzigen Wohnungssuchenden eingeholt hat, mit dem der Vermieter anschließend den Mietvertrag geschlossen hat, im Sinne von § 2 Abs. 1 a Halbsatz 1 WoVermittG ausschließlich im Interesse dieses Wohnungssuchenden tätig geworden.

Unsere im Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen zum Makler- Miet- und Provisionsrecht mit kompetenter Beratung zur Verfügung. Wir unterstützen Sie insbesondere bei der Abwehr oder Durchsetzung von Provisionsansprüchen, der Erstellung, Überprüfung oder Anfechtung von Maklerverträgen sowie der Maklerhaftung und Schadensersatz.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Neues BGH- Urteil im Mietrecht zu Schönheitsreparaturen: Mieter und Vermieter sollen sich die Renovierungskosten für Schönheitsreparaturen teilen

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 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138105968{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Mieter, die vor längerer Zeit in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind, dürfen von ihren Vermietern Schönheitsreparaturen fordern, müssen sich aber anteilig an den Kosten beteiligen (BGH, Urteil vom 08.07.2020 – XIII ZR 163/18; VIII ZR 270/18).[/vc_column_text][vc_column_text]Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 08.07.2020 in zwei Verfahren entschieden, „dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt“.

 

Hintergrund

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass so gut wie alle Mietverträge die sogenannten Schönheitsreparaturen dem Mieter aufbürden. Grundsätzlich ist das auch erlaubt. Allerdings ist nicht jede gängige Klausel zulässig. Mieter, die ihre Wohnung unrenoviert beziehen, müssen diese zum Beispiel grundsätzlich nicht auf eigene Kosten herrichten. Sonst müssten sie die Räume im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben, entschied der BGH im Jahr 2015. Derartige Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Allerdings war bisher ungeklärt, ob stattdessen der Vermieter einspringen muss. Nach § 535 BGB muss er die Wohnung „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen und „in diesem Zustand“ erhalten.

 

Zu den Fällen

 

Verfahren VIII ZR 163/18:

Die Kläger mieteten im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses in Höhe von (zuletzt) € 7.312,78 gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

 

Verfahren VIII ZR 270/18:

In diesem Verfahren begehrt der Mieter (im Rahmen einer Widerklage) die Verurteilung der Vermieterin zur Vornahme konkret bezeichneter Schönheitsreparaturen. Die Wohnung war ihm bei Mietbeginn im Jahr 1992 von der Rechtsvorgängerin der Vermieterin unrenoviert überlassen worden. Im Dezember 2015 forderte er die Vermieterin vergeblich auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

 

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar sind die Berufungskammern in beiden Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. Der BGH hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach in diesen Fällen an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16, Rn. 20). Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, vorliegend nach der Verkehrsanschauung mithin der unrenovierte Zustand, in dem sie sie die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Verfahren VIII ZR 163/18 führt das aber nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein auszuscheiden hätten. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat - was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt. Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

 

Wer eine Renovierung fordert muss sich an den Kosten beteiligen

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und diesen Zustand erhalten. Allerdings gibt es zum Ursprungszustand kein Zurück. Die Wohnungen sind, auch wenn sie bei Einzug unrenoviert waren, abgewohnter als zu Beginn. Würde der Vermieter nun renovieren, wäre ihr Zustand viel besser als zu Beginn des Mietverhältnisses. Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine "frische" Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten. Begehrt der Mieter (wie im Verfahren VIII ZR 270/18) die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, so kann dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses (wie im Verfahren VIII ZR 163/18) führt die angemessene Kostenbeteiligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten.

 

Kritik von Mieter- und Eigentümerverbänden

Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil als unverständlich. Der Vermieter habe den Mieter zu regelmäßigen Renovierungen verpflichten wollen - unabhängig vom Zustand der Wohnung. Keine anderen Anforderungen dürfen aber dann für den Vermieter gelten, wenn die Abwälzung seiner Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung auf den Mieter gescheitert ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb hier mit zweierlei Maß gemessen wird, sagte Präsident Lukas Siebenkotten. Das Urteil werde zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen.

Auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland befürchtet große Probleme bei der praktischen Umsetzung und wachsendes Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern, die sich während des Mietverhältnisses nun immer im Einzelfall verständigen müssten. Verbandspräsident Kai Warnecke warnte vor steigenden Mieten. Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, muss er diese Kosten in die Miete einpreisen, sagte er. Das treffe auch Mieter, die nur wenige Jahre in der Wohnung lebten und nicht in den Genuss einer Renovierung kämen. Schönheitsreparaturen sollen daher Mietersache sein Das müsse der Gesetzgeber nach diesem Urteil klarstellen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Kompromisslösung in der Praxis umsetzen lässt und ob hierdurch die Streitereien in Bezug auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich abnehmen.

Im Mietrecht vertreten wir sowohl Mieter als auch Vermieter von Wohn- und gewerblichen Objekten. Wir beraten und unterstützen Sie beispielsweise bei der Erstellung oder Veränderung von Mietverträgen, Mieterhöhungen, Minderungen und Mängeln, Schönheitsreparaturen, Eigenbedarf, Abmahnungen des Mieters, Räumungsklagen oder bei Kündigungen und Beendigungen des Mietvertrages.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Kapitallebensversicherung in Pfändung und Insolvenz: Aktuelle Entscheidung des BGH mit Bezügen zum Insolvenzrecht zur Abtretung und Pfändung einer Direktversicherung

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Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Reichweite eines betrieblichen Abtretungsverbots in der betrieblichen Altersversorgung.[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

 In dem vom BGH zu entscheidenden Fall nahm der Kläger den beklagten Versicherer auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Der damalige Arbeitgeber des Klägers schloss den Versicherungsvertrag als Direktversicherung für den Kläger ab. Der Kläger arbeitete im Betrieb seiner Eltern. Versicherungsbeginn war März 1983, die Versicherungsdauer betrug 34 Jahre. Dem Kläger wurde ein grundsätzlich unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Todes- und Erlebensfallleistung eingeräumt. Zum März 1993 wurde der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt und auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen. Zur Begründung wurde der Versicherung mitgeteilt, der vormals elterliche Betrieb sei im Vorjahr an den Kläger übergeben worden und werde von ihm als Einzelunternehmer fortgeführt. Am 30. November 1999 trat der Kläger zur Absicherung eines Geschäftskredits die gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die im Todesfall gegen die Beklagte bestehen, mit allen Rechten an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Am 29. Januar 2001 trat er zur Absicherung eines mit der Rechtsvorgängerin taggleich vereinbarten Kredits die bestehenden und künftig entstehenden Forderungen gegen die Beklagte mit allen Rechten ab. Auf die Anzeige der Abtretung durch die Rechtsvorgängerin wies die Beklagte diese am 21. März 2001 darauf hin, dass die Versicherung in Höhe des Werts, der durch Beitragszahlung des früheren Arbeitgebers entstanden sei, gemäß § 2 Abs. 2  S. 4 BetrAVG nicht abgetreten werden könne und auch eine Auszahlung des Rückkaufswerts ausgeschlossen sei. Hierüber informierte die Beklagte den Kläger. Im Juli 2005 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an, dass die Rechte aus der Versicherung an sie abgetreten worden seien. Am 1. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG weder abtretbar noch pfändbar seien. Im Februar 2016 bat die Rechtsvorgängerin der Beklagten um Vollzug der Abtretung, nachdem die Beklagte zuvor bei ihr angefragt hatte, ob die Abtretung noch zu berücksichtigen sei. Der über den bevorstehenden Ablauf der Versicherung informierte Insolvenzverwalter gab unter dem 6. Februar 2017 eine Freigabeerklärung ab. Nach Eintritt der Fälligkeit am 1. März 2017 zahlte die Beklagte die Erlebensfallleistung in Höhe von € 11.713,35 an die Rechtsvorgängerin aus. Der Kläger hielt die von ihm erklärten Abtretungen für unwirksam, weshalb die Beklagte ihm die Versicherungssumme auszuzahlen habe. Jedenfalls habe sich die Beklagte aufgrund ihrer Zusicherung, die Abtretungen könnten an der betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkung scheitern, schadensersatzpflichtig gemacht. Das Landgericht hat der auf Zahlung von € 11.713,35 nebst Zinsen gerichteten Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Gesetzliche Regelung

Grundsätzlich darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 S. 4 Betriebsrentengesetz (BetrVAG) die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch die Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht anderweitig verwendet werden. Die Ansprüche sollen der Altersversorgung des jeweiligen Arbeitnehmers dienen und unterliegen daher einem grundsätzlichen Abtretungs- und Verpfändungsverbot.

 

BGH hält Abtretung für wirksam

 Der BGH schließt sich der Entscheidung des Berufungsgerichts an, wonach dem Kläger kein Zahlungsanspruch zusteht, weil er bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr Inhaber des Anspruchs auf die vertragliche Ablaufleistung war. Die maßgebliche Abtretung vom 29. Januar 2001 habe zulässigerweise auch künftige Forderungen erfasst. Sie sei unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht bedenklich und nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes unwirksam. Die in § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG geregelte Verfügungsbeschränkung habe nicht entgegengestanden, weil sie lediglich vorzeitige Verfügungen verbiete und den Kläger deshalb nicht gehindert habe, im Rahmen einer Sicherungsabtretung über den erst am 1. März 2017 fällig werdenden Anspruch auf Auszahlung der Erlebensfallleistung zu verfügen. Die Verfügungsbeschränkung erfasse nur solche Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig würden. Die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Forderungen habe die Norm, die allein dem Schutz der Anwartschaft diene, nicht im Blick. Auch unter dem Gesichtspunkt des § BGB § 1365 BGB bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung. Es spreche nichts dafür, dass die Erlebensfallansprüche im Zeitpunkt der Abtretung den einzigen Vermögensgegenstand des Klägers dargestellt hätten. Die Beklagte sei auch nicht gehalten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er die Ablaufleistung zu beanspruchen. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger die unzutreffende Auffassung vertreten hätte, die Abtretung sei unwirksam, wäre eine darin liegende Pflichtverletzung angesichts der damaligen Rechtslage jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Zudem sei völlig offen, welchen Vermögensschaden der Kläger durch eine möglicherweise unrichtige Auskunft der Beklagten erlitten haben könnte.

 

Kein Anspruch des Klägers auf Ablaufleistung, da wirksame Abtretung

Der geltend gemachte Anspruch auf die Ablaufleistung stand dem Kläger nicht mehr zu, weil er ihn vor Eintritt des Versorgungsfalles wirksam abgetreten hat.

Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Abtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrVAG.

Die vom Kläger am 29. Januar 2001 erklärte Abtretung war, soweit sie sich auf den Anspruch auf Zahlung der Erlebensfallleistung bezog, nicht wegen Verstoßes gegen dieses Verbot nichtig (§ 134 BGB). Es ist daher irrelevant Inwieweit sein vor Übertragung des Versicherungsvertrags mit Betriebsübernahme erfolgter Statuswechsel vom Arbeitnehmer zum Inhaber der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG entgegenstehen könnte.

 

Grundsatz: keine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag

Grundsätzlich darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt (§ 2 Abs. 2 S. 5 BetrVAG).

 

Anwartschaft soll für Versorgungszeck erhalten bleiben

Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - BGH Aktenzeichen IVZR34615 IV ZR 346/15).

 

Abtretungs- und Pfändungsverbot greift nicht, wenn Versorgungsfall eingetreten

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gilt nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VIIZB1608 VII ZB 16/08). Die Norm enthält keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrVAG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 -  IXZB817 IX ZB 8/17). Die Verfügungsbeschränkung erfasst nur solche Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig werden.

 

Geltung der allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung ist vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 -  IXZB6912 IX ZB 69/12, VersR 2015). Daraus folgt zugleich, dass § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entgegensteht.

 

Anspruch auf Rückkaufswert und Anspruch auf Versicherungsleistung

Das Recht auf den Rückkaufswert ist zwar nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG zielt zeitlich nur auf den Schutz der Anwartschaft ab. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht lediglich als leere Hülle verbleiben, schützt § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG den Arbeitnehmer nach dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Erstarken der Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Genuss der Versicherungssumme kommt.

Als Fachanwälte für Insolvenz- und Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne rund um das Thema betriebliche Altersversorgung und Insolvenz insbesondere im Hinblick auf die Abtretung und Pfändbarkeit von Versorgungsanwartschaften und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Aussonderungsrechten gemäß § 47 InsO zum Erhalt und zur Sicherung Ihrer Altersversorgung als Geschäftsführer, Gesellschaftergeschäftsführer oder Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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