BGH zur Insolvenzanfechtung: Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei eigenen Erklärungen des Schuldners /Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag (BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – IX ZR 171/18)

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 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138201411{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]„Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht kommt dieser Verpflichtung nicht nach, wenn es entscheidungserheblichen Vortrag des Insolvenzverwalters zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht berücksichtigt“.

„Eigene Erklärungen des Schuldners dahingehend, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, deuten auch dann auf eine Zahlungseinstellung hin, wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind“ (BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – IX ZR 171/18).

Mit Beschluss vom 05.03.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin die Revision gegen ein Urteil des OLG Bamberg zugelassen.[/vc_column_text][vc_column_text]Zum Fall

In dem Fall verlangte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Rückgewähr von Zahlungen, die die Schuldnerin an den Beklagten leistete. Die Schuldnerin war mit der Befrachtung und Bewirtschaftung von Binnentankschiffen befasst und gehörte zu einer Holding. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein sogenannter Zeitcharter-Vertrag. Dieser verpflichtete den Beklagten, der Schuldnerin das Tankmotorschiff C zur regelmäßigen Befrachtung zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung hatte die Schuldnerin ein Entgelt zu entrichten. In der Zeit vom 1.11.2010 bis zum 15.02.2011 beglich die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten offene Nutzungsentgelte in Höhe von € 251.981,60. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus elf Teilzahlungen. Die Teilzahlung vom 05.11.2010 wurde nicht von der Schuldnerin sondern auf deren Anweisung von ihrer Schwestergesellschaft geleistet. Diese tilgte mit dieser Zahlung eine Verbindlichkeit in entsprechender Höhe gegenüber der Schuldnerin.

 

Kläger macht Insolvenzanfechtungsansprüche geltend

Der Kläger verlangt die Rückgewähr aller elf Teilzahlungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Die Schuldnerin sei spätestens ab dem 01.112.2010 zahlungsunfähig gewesen und sowohl die Schuldnerin selbst auch der Beklagte hätten von der Zahlungsunfähigkeit gewusst.

 

OLG gibt nur teilweise statt

Nachdem das Landgericht die Klage zurückgewiesen hat, verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) den Beklagten zur Rückgewähr nur eines Teils des geltend gemachten Anspruchs. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen dies

es Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit zu seinem Nachteil entschieden wurde.

 

BGH: Andere Teilzahlungen auch anfechtbar

Der BGH bestätigt das Berufungsgericht insoweit, dass eine Anfechtbarkeit aller noch streitgegenständlichen Teilzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. Die in der Zeit von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Zahlungen könnten zudem nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein. Entscheidend ist bei diesen Tatbeständen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Das Berufungsgericht habe auch die Grundsätze der Zahlungsunfähigkeit beachtet.

 

Verstoß gegen  den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG

Die Karslruher Richter sind allerdings der Ansicht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den bei seiner Würdigung entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. So hat der Kläger in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dem Beklagten se jedenfalls im Sommer 2010 mitgeteilt worden, dass eine vollständige Begleichung offener Verbindlichkeiten nicht möglich sei. Es könne nur das gezahlt werden, was da sei. Eine derartige Erklärung spricht für eine Zahlungseinstellung zum 01.11.2010. Diesem Vortrag ist sowohl das LG als auch das OLG nicht ausreichend nachgegangen.

 

Eigene Erklärungen des Schuldners deuten auf Zahlungseinstellung hin, wenn sie mit Stundungsbitte versehen sind

Nach dem Vortrag des Klägers gab es kein konkretes Angebot Ratenzahlungen zu leisten. Erst recht wurde keine vollständige ratenweise Tilgung offener Forderungen in Aussicht gestellt. Die Revision wurde daraufhin zugelassen.

 

Hintergrund

Das entscheidende an diesem Beschluss ist zunächst die Aussage, dass entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers stets zu berücksichtigen ist. Ansonsten stellt dies ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt.

Zum anderen gibt der BGH ein neues Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit an, wonach eigene Erklärungen des Schuldners, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind.

 

Anfechtungen nach §§ 133 Abs. 1 InsO und § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO

Sowohl für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO als auch für die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung.

Für die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sein und der Anfechtungsgegner muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist die erkannte Zahlungsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein gewichtiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8). Dementsprechend erkennt der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO; BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 14).

 

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO

Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ist eines der häufigsten und am meist diskutierten Problem in der Insolvenzanfechtung. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO definiert. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Legaldefinition hat manche Fragen aufgeworfen. Muss der Zustand des Geldmangels über eine längere Zeit bestehen (drei Monate, sechs Monate, zehn Monate etc.), so dass wirklich jede Hoffnung verloren ist? Genügt es, wenn der Schuldner noch über 50 % seiner Schulden zahlen kann? Können noch Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden? Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung folgenden Standpunkt: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Das ist in drei Schritten zu ermitteln:

  1. Zunächst muss der Geschäftsführer eine Liquiditätsbilanz (Aktiva und Passiva) erstellen, um den Deckungsgrad zu ermitteln (sog. betriebswirtschaftliche Methode).
  2. In einem zweiten Schritt muss die weitere Liquiditätsentwicklung für einen gewissen Zeitraum betrachtet werden. Denn nur eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist nicht ausreichend für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  3. Im dritten Schritt muss die Höhe der Unterdeckung berechnet werden Denn bei der Mittelbeschaffung innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums muss der Schuldner nicht 100 % schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die Lücke aber nicht größer als 10 % sein. Umgekehrt gilt: Kann der Schuldner noch 90 % bezahlen, liegt eine unwesentliche Unterdeckung vor. Dann ist der Schuldner nicht zahlungsunfähig. Allerdings sind Grenzfälle denkbar. Ist die Lücke größer als 10 % (z.B. 30% Unterdeckung) und kommt der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (also auch später als drei Wochen) zu so viel Geld, dass er alle Gläubiger vollständig befriedigen kann, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn den Gläubigern ein Abwarten zumutbar ist.

 

Zahlungseinstellung als Unterfall der Zahlungsunfähigkeit

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit über komplizierte Rechnungen (mit den Kriterien „Fälligkeit“ und „ernsthaftes Einfordern“) ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Schuldners ergibt, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S.2 InsO). Im Fall der Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit (widerlegbar) vermutet. Gerade bei der Insolvenzanfechtung (§§ 129 f. InsO) oder der Geschäftsführerhaftung (§64 S.1 GmbHG), die ebenfalls an das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit anknüpfen, hält der BGH wenig vom Rechnen (= Liquiditätsbilanz), sondern urteilt lieber nach dem äußeren Eindruck. Liegen Indizien vor, die zeigen, dass der Schuldner nur noch „Löcher stopft“, erfolgt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit rückblickend anhand der „Zahlungsmoral“ (ex post-Betrachtung). Grund dieser „Zahlungsmoral-Betrachtung“ ist, dass der BGH im Anfechtungsrecht Zeiträume weit vor dem Eröffnungsantrag beurteilen muss, für die keine exakten Liquiditätsrechnungen vorliegen.

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7.05.2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12). Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 12.10. 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19).

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12.10.2017, aaO Rn. 12 mwN). Die bloße Bitte um Ratenzahlung ist dagegen nicht relevant.

Allerdings deuten auch eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8).

In der Praxis geht es meist um die Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, was insbesondere bei juristischen Personen im Hinblick auf die Haftbarkeit der Organe für versäumte Insolvenzanträge von größter Bedeutung. Handeln Sie daher rechtzeitig und lassen Sie sich professionell beraten. Gerne beraten wir Sie als Fachanwälte für Insolvenzrecht umfassend zum Thema Insolvenzanfechtung und zur Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH- Neue Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht: Anfechtungsrisiko bei Zahlungsvereinbarungen bleibt mit dem Urteil des BGH vom 07.05.2020 (IX ZR 18/19) bestehen.

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 Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen.

 Die Vermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die bereits vor Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichterung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war“ (BGH, Urteil vom 07.05.2020 – IX ZR 18/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Zum Fall

 Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der später insolvente Schuldner betrieb eine Gaststätte. Ihm wurde von einer Bank ein Darlehen gewährt. Hierzu zog die Bank die vereinbarten monatlichen Raten im Lastschriftverfahren beim Schuldner ein. Im Hinblick auf die Einzugsversuche der Monate April und Mai kam es zu Rücklastschriften. Von Juni bis August zog die Bank die fälligen Raten nicht ein. Im August kündigte die Bank das Darlehen und in der Folgezeit schloss die Bank mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund dieser Vereinbarung zahlte der Schuldner von September bis November des gleichen Jahres Raten an die Bank. Nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners (Gastättenbetreibers) erfolgte die Anfechtung dieser Ratenzahlungseingänge gegenüber der Bank durch den Insolvenzverwalter.

Die im Zuge dieses Urteiles relevante Fragestellung ist, ob die Bank, die mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen hatte, sich erfolgreich auf die gesetzliche Vermutung nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO berufen konnte und damit auf die Vermutung, dass sie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte-mit der Folge, dass der Anfechtungsanspruch nach § 133 InsO ihr gegenüber nicht besteht.

 

Ausgangslage

 Oft befindet sich ein Kunde in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und bittet daher den Vertragspartner um Zahlungserleichterungen und damit eine Ratenzahlung. Hiermit erklärt sich der Vertragspartner als Forderungsinhaber einverstanden. Der Ratenzahlungsplan wird vereinbart. Die monatlichen Beträge werden gezahlt und später gerät Ihr Gläubiger in die Insolvenz.

Der Insolvenzverwalter macht einen Anfechtungsanspruch nach § 133 InsO (sogenannte vorsätzliche Benachteiligung) auf Rückzahlung der geleisteten Raten geltend. Er begründet dies unter anderem damit, dass der Gläubiger aufgrund der damaligen Situation (z.B. über längere Zeit verspätete Zahlungen oder Rücklastschriften) über die Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt habe.

 

Einschränkung des Anfechtungsrechtes durch gesetzliche Änderungen im Jahr 2017

 Um diesen Anfechtungsanspruch und damit das wirtschaftliche Risiko der Gläubiger zu reduzieren, gab es im Jahre 2017 eine Gesetzesänderung im Hinblick auf Tatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung in § 133 InsO. Unter anderem umfassten diese Änderungen folgende Aspekte:

- Zum einen wurde der Anfechtungszeitraum für Zahlungen, mit denen eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wurde (sogenannte kongruente Deckung) von 10 Jahren auf 4 Jahre reduziert (§ 133 Abs. 2 InsO);

- Und zum anderen wurde eine gesetzlich Vermutung in den Gesetzestext in § 133, Abs. 3 S. 2 InsO aufgenommen, die wie folgt lautet: „Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterungen gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“

Über die Bedeutung und den Umfang dieser Vermutung gibt es unterschiedliche Ansichten und mit seinem Urteil vom 07.05.2020 (Az. IX R 18/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu seine Rechtsansicht und letztendlich damit die Richtschnur, nach der nunmehr zu entscheiden und zu handeln ist, mitgeteilt.

 

BGH

 Widerlegliche Vermutung

Der BGH stellt zunächst fest, dass es sich bei der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO um eine widerlegliche gesetzliche Vermutung handelt. Damit ist es dem Insolvenzverwalter möglich, durch Vortrag entsprechender Kenntnis, die der Anfechtungsgegner und damit die Bank gehabt hätte, die gesetzlich Vermutung zu widerlegen.

 

Aspekte zum Widerlegen der Vermutungsfolge

Zu diesem möglichen Vortrag des klagenden Insolvenzverwalters, die Vermutungsfolge zu widerlegen, benennt der BGH in seinem Urteil folgende zu berücksichtigende Aspekte:

  • Die Vermutung nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO hat die Wirkung, dass sich der Verwalter weder auf die Gewährung der Zahlungserleichterung noch auf die darauf gerichtete Bitte des Schuldners stützen kann. Er darf die den Vermutungstatbestand bildenden Umstände daher nicht heranziehen, um die Vermutungsfolge zu widerlegen.
  • Als Vortrag, die Vermutungsfolge zu widerlegen und damit die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Gläubigers darzulegen, gibt es nach Ansicht des BBGH keine zeitliche Begrenzung. So kommen dafür nicht nur Umstände in Betracht, die nach der Gewährung der Zahlungserleichterung aufgetreten sind. Auch mit Umständen aus der Zeit vor der Zahlungsvereinbarung kann der Beweis erbracht werden, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (hier der Zahlung) Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Das Feld der Argumentation für den Insolvenzverwalter ist also weit.

 

Weiterer Sachvortrag

Damit kann der Insolvenzverwalter praktisch mit Ausnahme der Aspekte, dass es eine Ratenzahlungsvereinbarung gegeben hat und um diese auf Seiten des Schuldners gebeten wurde, sämtliche Geschehnisse aus der Geschäftsverbindung zwischen Insolvenzschuldner und seinem Vertragspartner, gegenüber dem die Anfechtung erklärt worden ist und der Zahlungen erhalten hat, heranziehen – um den Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Anfechtungsgegners zu erbringen.

Im vorliegenden Fall ist dies die Situation aus der Darlehensverbindung zwischen späterem Insolvenzschuldner und Bank, wonach es vier Rücklastschriften gegeben hat. Hierdurch wird die vorgenannte gesetzliche Vermutung widerlegt und damit angenommen, dass die beklagte Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit ihres Vertragspartners kannte.

 

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Des Weiteren muss die beklagte Bank als Anfechtungsgegner gewusst haben, dass die angefochtenen Handlungen (hier die Ratenzahlungen) die Gläubiger benachteiligen. Sonst besteht der Anfechtungsanspruch ihr gegenüber nicht.

Weiß ein Anfechtungsgegner von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, muss er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Mit Letzterem wiederum muss der Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist. Dies bedeutet in der zwangsläufigen Konsequenz: Ein Gläubiger, der Kenntnis von der unternehmerischen Tätigkeit seines Vertragspartners hat, kennt damit zwangsläufig die Benachteiligung der anderen Gläubiger.

Risiko für Anfechtungsgegner

Die Folge des vorbenannten Urteils des BGH ist, dass die im Zuge der Gesetzesänderung im Jahre 2017 aufgenommene gesetzliche Vermutung (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO) ein nur sehr schwaches Argument zur Verteidigung und Hilfestellung für Gläubiger ist.

Meist wird nicht nur um Ratenzahlung gebeten. Es gibt immer auch eine Vorgeschichte, die mit einbezogen werden muss. Der Sachverhalt, der dem vorbenannten Urteil des BGH zugrunde liegt, zeigt hierfür ein Beispiel in Form von nicht eingelösten Lastschriften. Dies sind die Indizien, aufgrund derer eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Vertragspartners angenommen werden kann. Hierauf wird sich der Insolvenzverwalter stützen und die gesetzliche Vermutung über die Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit widerlegen.

Wenn es diese Aspekte, aufgrund derer eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch den Vertragspartner angenommen werden kann, in einer Geschäftsverbindung gibt, bleiben Ratenzahlungsvereinbarungen einem Anfechtungsrisiko ausgesetzt.

 Als Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten wir Sie gerne Rund um das Thema Insolvenzanfechtung und zur Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH zur Insolvenzanfechtung: Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei eigenen Erklärungen des Schuldners /Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag (BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – IX ZR 171/18)

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„Eigene Erklärungen des Schuldners dahingehend, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, deuten auch dann auf eine Zahlungseinstellung hin, wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind“ (BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – IX ZR 171/18).

Mit Beschluss vom 05.03.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin die Revision gegen ein Urteil des OLG Bamberg zugelassen.[/vc_column_text][vc_column_text]Zum Fall

 In dem Fall verlangte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Rückgewähr von Zahlungen, die die Schuldnerin an den Beklagten leistete. Die Schuldnerin war mit der Befrachtung und Bewirtschaftung von Binnentankschiffen befasst und gehörte zu einer Holding. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein sogenannter Zeitcharter-Vertrag. Dieser verpflichtete den Beklagten, der Schuldnerin das Tankmotorschiff C zur regelmäßigen Befrachtung zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung hatte die Schuldnerin ein Entgelt zu entrichten. In der Zeit vom 1.11.2010 bis zum 15.02.2011 beglich die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten offene Nutzungsentgelte in Höhe von € 251.981,60. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus elf Teilzahlungen. Die Teilzahlung vom 05.11.2010 wurde nicht von der Schuldnerin sondern auf deren Anweisung von ihrer Schwestergesellschaft geleistet. Diese tilgte mit dieser Zahlung eine Verbindlichkeit in entsprechender Höhe gegenüber der Schuldnerin.

 

Kläger macht Insolvenzanfechtungsansprüche geltend

 Der Kläger verlangt die Rückgewähr aller elf Teilzahlungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Die Schuldnerin sei spätestens ab dem 01.112.2010 zahlungsunfähig gewesen und sowohl die Schuldnerin selbst auch der Beklagte hätten von der Zahlungsunfähigkeit gewusst.

 

OLG gibt nur teilweise statt

 Nachdem das Landgericht die Klage zurückgewiesen hat, verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) den Beklagten zur Rückgewähr nur eines Teils des geltend gemachten Anspruchs. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen dies

es Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit zu seinem Nachteil entschieden wurde.

 

BGH: Andere Teilzahlungen auch anfechtbar

 Der BGH bestätigt das Berufungsgericht insoweit, dass eine Anfechtbarkeit aller noch streitgegenständlichen Teilzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. Die in der Zeit von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Zahlungen könnten zudem nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein. Entscheidend ist bei diesen Tatbeständen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Das Berufungsgericht habe auch die Grundsätze der Zahlungsunfähigkeit beachtet.

 

Verstoß gegen  den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG

Die Karslruher Richter sind allerdings der Ansicht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den bei seiner Würdigung entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. So hat der Kläger in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dem Beklagten se jedenfalls im Sommer 2010 mitgeteilt worden, dass eine vollständige Begleichung offener Verbindlichkeiten nicht möglich sei. Es könne nur das gezahlt werden, was da sei. Eine derartige Erklärung spricht für eine Zahlungseinstellung zum 01.11.2010. Diesem Vortrag ist sowohl das LG als auch das OLG nicht ausreichend nachgegangen.

 

Eigene Erklärungen des Schuldners deuten auf Zahlungseinstellung hin, wenn sie mit Stundungsbitte versehen sind

Nach dem Vortrag des Klägers gab es kein konkretes Angebot Ratenzahlungen zu leisten. Erst recht wurde keine vollständige ratenweise Tilgung offener Forderungen in Aussicht gestellt. Die Revision wurde daraufhin zugelassen.

 

Hintergrund

Das entscheidende an diesem Beschluss ist zunächst die Aussage, dass entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers stets zu berücksichtigen ist. Ansonsten stellt dies ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt.

Zum anderen gibt der BGH ein neues Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit an, wonach eigene Erklärungen des Schuldners, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind.

 

Anfechtungen nach §§ 133 Abs. 1 InsO und § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO

 Sowohl für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO als auch für die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung.

 

Für die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sein und der Anfechtungsgegner muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist die erkannte Zahlungsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein gewichtiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8). Dementsprechend erkennt der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO; BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 14).

 

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO

Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ist eines der häufigsten und am meist diskutierten Problem in der Insolvenzanfechtung. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO definiert. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Legaldefinition hat manche Fragen aufgeworfen. Muss der Zustand des Geldmangels über eine längere Zeit bestehen (drei Monate, sechs Monate, zehn Monate etc.), so dass wirklich jede Hoffnung verloren ist? Genügt es, wenn der Schuldner noch über 50 % seiner Schulden zahlen kann? Können noch Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden? Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung folgenden Standpunkt: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

 

Das ist in drei Schritten zu ermitteln:

  1. Zunächst muss der Geschäftsführer eine Liquiditätsbilanz (Aktiva und Passiva) erstellen, um den Deckungsgrad zu ermitteln (sog. betriebswirtschaftliche Methode).
  2. In einem zweiten Schritt muss die weitere Liquiditätsentwicklung für einen gewissen Zeitraum betrachtet werden. Denn nur eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist nicht ausreichend für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  3. Im dritten Schritt muss die Höhe der Unterdeckung berechnet werden Denn bei der Mittelbeschaffung innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums muss der Schuldner nicht 100 % schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die Lücke aber nicht größer als 10 % sein. Umgekehrt gilt: Kann der Schuldner noch 90 % bezahlen, liegt eine unwesentliche Unterdeckung vor. Dann ist der Schuldner nicht zahlungsunfähig. Allerdings sind Grenzfälle denkbar. Ist die Lücke größer als 10 % (z.B. 30% Unterdeckung) und kommt der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (also auch später als drei Wochen) zu so viel Geld, dass er alle Gläubiger vollständig befriedigen kann, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn den Gläubigern ein Abwarten zumutbar ist.

 

Zahlungseinstellung als Unterfall der Zahlungsunfähigkeit

 Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit über komplizierte Rechnungen (mit den Kriterien „Fälligkeit“ und „ernsthaftes Einfordern“) ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Schuldners ergibt, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S.2 InsO). Im Fall der Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit (widerlegbar) vermutet. Gerade bei der Insolvenzanfechtung (§§ 129 f. InsO) oder der Geschäftsführerhaftung (§64 S.1 GmbHG), die ebenfalls an das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit anknüpfen, hält der BGH wenig vom Rechnen (= Liquiditätsbilanz), sondern urteilt lieber nach dem äußeren Eindruck. Liegen Indizien vor, die zeigen, dass der Schuldner nur noch „Löcher stopft“, erfolgt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit rückblickend anhand der „Zahlungsmoral“ (ex post-Betrachtung). Grund dieser „Zahlungsmoral-Betrachtung“ ist, dass der BGH im Anfechtungsrecht Zeiträume weit vor dem Eröffnungsantrag beurteilen muss, für die keine exakten Liquiditätsrechnungen vorliegen.

 

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7.05.2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12). Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 12.10. 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19).

 

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12.10.2017, aaO Rn. 12 mwN). Die bloße Bitte um Ratenzahlung ist dagegen nicht relevant.

 

Allerdings deuten auch eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8).

 

In der Praxis geht es meist um die Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, was insbesondere bei juristischen Personen im Hinblick auf die Haftbarkeit der Organe für versäumte Insolvenzanträge von größter Bedeutung. Handeln Sie daher rechtzeitig und lassen Sie sich professionell beraten. Gerne beraten wir Sie als Fachanwälte für Insolvenzrecht umfassend zum Thema Insolvenzanfechtung und zur Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30.09.2020 – Stellen Sie frühzeitig die Weichen zwischen Insolvenz – Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30.09.2020 – Stellen Sie frühzeitig die Weichen zwischen Insolvenz – Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung[/vc_custom_heading][vc_column_text]Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO

 

Die COVID-19 Pandemie entfaltet negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen können. Im Insolvenzfall können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 der Insolvenzordnung (InsO)), sondern sind die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Stellung eines Insolvenzantrag verpflichtet. Nach §°15 a Absatz 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt.

 

 

Suspendierung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30.09.2020

 

Aus diesem Grund hat der Bundestag im März 2020 im Rahmen eines milliardenschweren Hilfspaketes beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht bis September 2020 ausgesetzt wird. Ziel der darin enthaltenen insolvenzrechtlichen Regelungen ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Es soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben. Entscheidend ist die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht bis vorläufig zum 30. September 2020. Darüber hinaus enthält das Gesetz in § 4 eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann.

 

Voraussetzungen der Suspendierung

 

Die Insolvenzantragspflicht ist also zum 30.09.2020 suspendiert, wenn der Schuldner zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen ist. Dann wird zugunsten des Schuldners vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

 

Zahlungsunfähigkeit

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) liegt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens dann vor, wenn die Liquidität des Unternehmens weniger als 90 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, die Liquiditätslücke innerhalb von 3 Wochen nicht beseitigt werden kann und wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach der betriebswirtschaftlichen Methode erstellt man zu einem bestimmten Stichtag einen Liquiditätsstatus über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Zahlungsmittel. Wird dann hierdurch festgestellt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist in einem weiteren Schritt ein Finanz- oder Liquiditätsplan für die folgenden 3 Wochen aufzustellen, mit dem zwischen einer Zahlungsunfähigkeit und einer vorübergehenden Zahlungsstockung unterschieden werden soll. Hierbei sind die Zahlen auf einen überschaubaren Zeitraum von 3 Wochen fortzuentwickeln, anhand der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

 

Gesteigerte Sorgfaltspflichten beachten

 

Die Unternehmensleitung treffen aktuell gesteigerte Sorgfaltspflichten, vor allem ist eine intensive und laufende Überwachung der Liquiditäts- und Vermögenslage geboten. Die laufende Überwachung sollte in jedem Fall dokumentiert werden, um ein Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung zu reduzieren. Bei absehbaren oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen ist derzeit die Prüfung von kurzfristigen Finanzierungsmaßnahmen, z.B. Steuerstundungen, Stundung von Verbindlichkeiten (Miete, Kredite, Leasing), Entlastung von Lohnzahlungen oder die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen auf Bundes und Landesebene (u.a. direkte Zuschüsse und KfW-verbürgte Kredite) und die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu prüfen.

 

Wir beraten Sie gerne zur Frage der Insolvenzantragspflicht und der ggf. gleichwohl bestehenden Weichenstellung zwischen Insolvenz- ggf. in Eigenverwaltung, Fortführung unter Neukreditierung oder Liquidation.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH zur Vaterschaftsanfechtung: Recht der Mutter zur Anfechtung der Vaterschaft reicht weit

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH zur Vaterschaftsanfechtung: Recht der Mutter zur Anfechtung der Vaterschaft reicht weit

 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138544604{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Die Mutter eines Kindes hat grundsätzlich das Recht, nachträglich die Vaterschaft anzufechten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie den Mann schwanger geheiratet hat und beide von vornherein wussten, dass das Kind nicht von ihm ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden (Beschluss vom 18.03.2020, Az.: XII ZB 321/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem zugrundeliegenden Fall geht es um ein Paar aus Bayern, welches sich mehrfach getrennt hatte und immer wieder zusammengekommen war. Während einer ungefähr halbjährigen Beziehungspause wurde die Frau von einem anderen Mann schwanger. Kurz darauf heiratete sie im Mai 2016 ihren ursprünglichen Partner. Als im Oktober die kleine Tochter zur Welt kam, wurde er damit rechtlich der Vater. Die Beziehung hielt aber nur noch ein knappes Jahr. Nach der Trennung beantragte die Frau im Juli 2018 beim Amtsgericht Hof die Feststellung, dass ihr Exmann nicht der leibliche Vater ist.

Der Mann wehrte sich dagegen beim Oberlandesgericht Bamberg und schließlich beim BGH, jeweils ohne Erfolg.

Rechtslage

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Mutter die Vaterschaft anfechten. Der Gesetzgeber hat das Anfechtungsrecht der Mutter stark ausgestaltet. So kann dieses – mit der Ausnahme von Samenspenden – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anfechtung soll in der Regel in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes erfolgen, solange die Bindung an den Vater noch nicht so stark entwickelt ist. Weitere Einschränkungen, insbesondere das Kindeswohl, gibt es nicht. Anderes gilt nur, wenn die Mutter als Vertreterin des Kindes die Vaterschaft anfechtet.

Der 12. Zivilsenat des BGH teilt die Rechtsauffassung der Mutter und bestätigt so auch den Gesetzgeber. Den Karlsruher Richtern nach sei einzige Bedingung für das Anfechtungsrecht der Mutter, dass die Anfechtung in der Regel in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes erfolgt, solange die Bindung an den Vater nicht so stark entwickelt sei. Es stünden nämlich widerstreitende Grundrechtspositionen gegenüber, namentlich die jeweils von Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) geschützte elterliche Sorge sowohl der Mutter als auch des Vaters, die auch die Entscheidung über eine Anfechtung und das dadurch mittelbar betroffene Sorgerecht hat. Hinzu kommt das Recht des Kindes auf Erhalt seiner rechtlichen sozialen familiären Zuordnung aus Art. 6 Abs. 1 GG. Durch die Anfechtungsfrist habe der Gesetzgeber dem Rechnung getragen und einen Ausgleich geschaffen.

Kein rechtsgeschäftlicher Verzicht möglich

Der BGH bleibt seiner bisherigen Linie treu und bestätigt hier, dass ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft nicht möglich ist, so dass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist (BGH, NJW 1995,2921). Einen Verzicht hätte man hier in der Eingehung der Ehe mit dem Exmann, der nicht der Vater ist, sehen können.

Kein Rechtsmissbrauch durch widersprüchliches Verhalten

Nach Ansicht des BGH liegt in diesem Fall auch kein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens vor. Dass durch die Anfechtung die seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Die Richter gehen aber davon aus, dass den Mann ein Umgangsrecht eingeräumt werden dürfte, um den negativen Auswirkungen der Trennung zu begegnen.

Die Anfechtung der Vaterschaft kommt infrage, wenn der rechtliche Vater nicht auch der biologische Vater des Kindes ist. Aber welche Voraussetzungen und Konsequenzen gilt es zu beachten? In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen der Vaterschaft.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Hohes Haftungsrisiko von Steuerberatern bei Insolvenzen - Steuerberater muss Mandant unverzüglich auf Insolvenzreife hinweisen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Hohes Haftungsrisiko von Steuerberatern bei Insolvenzen - Steuerberater muss Mandant unverzüglich auf Insolvenzreife hinweisen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138693374{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Das Haftungsrisiko von Steuerberatern liegt laut einer Umfrage des D&O- Versicherers VOV und des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) noch über dem von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. 65 Prozent der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter stufen die Gefahr, dass Steuerberater künftig vermehrt selbst haften, falls ein Klient zahlungsunfähig wird, als hoch oder sehr hoch ein.[/vc_column_text][vc_column_text]Steuerberater muss Klient unverzüglich auf die Insolvenzreife hinweisen

Bereits im Januar 2017 hat der BGH die Haftung von Steuerberatern bei einer Firmenpleite bzw. Insolvenz stark verschärft (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14). Falls ein Klient zahlungsunfähig wird, muss er vom Steuerberater unverzüglich auf die Insolvenzreife des Unternehmens hingewiesen werden. In dem zugrundeliegenden Fall hat der BGH einen Steuerberater in Haftung genommen, weil dieser bereits im Rahmen des Mandats für die Erstellung des Jahresabschlusses verpflichtet sein soll zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit seines Mandanten entgegenstehen könnten. Zwar ist der Steuerberater nicht verpflichtet von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und hierfür erhebliche Tatsachen zu ermitteln. Er kann jedoch in Regress genommen werden, wenn er im Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht mit Fortführungswerten bilanziert. Dies ist umso problematischer, da die Insolvenzreife oft auch erst später klar ersichtlich ist. Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraumes damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.

Mangel des Jahresabschlusses und Hinweispflicht

In derartigen Fällen ist der Steuerberater gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter insbesondere aufgrund zweier Aspekte haftungsgefährdet. Zunächst wertet der BGH allein die Tatsache, dass der Berater in einem entsprechenden Krisenmandat Fortführungswerte in der Bilanz ausgewiesen hat, obwohl an der Fortführung zumindest ernstliche, nicht ausgeräumte Zweifel bestehen konnten, als Mangel des Jahresabschlusses. Unabhängig vom eigentlichen Auftragsumfang bei der Jahresabschlusserstellung soll dies bereits für die Steuerberaterhaftung reichen.

Weiterhin legt der BGH dem Steuerberater auch noch eine Hinweispflicht auf. Danach hat der mit der Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Ein aufgrund dieser Pflicht unterbliebener Hinweis könnte selbst dann zum Schadensersatz führen, wenn der Jahresabschluss mangelfrei ist.

Kein vertraglicher Ausschluss von Prüfungspflichten

Selbst wenn man vertraglich den Ausschluss von insolvenzrechtlichen Prüfungspflichten vereinbart, würde aufgrund der harten Linie des BGH dies den Steuerberater nicht vor einer Haftung schützen.

Aufpassen und rechtzeitig handeln!

Für den Steuerberater reicht es nicht aus, dem Betrieb lediglich mitzuteilen, dass das Unternehmen überschuldet ist. Er muss die verantwortlichen Geschäftsführer explizit darauf hinweisen, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Wie erwähnt, besteht sogar die Gefahr, dass der Steuerberater wegen Insolvenzverschleppung angezeigt wird und seine Zulassung verliert. Insbesondere Zahlungen, welche die Geschäftsführer zwischen Insolvenzreife und Insolvenzantrag tätigen sind problematisch. Der Steuerberater muss genau erkennen, wann ein Unternehmen insolvenzreif ist und dies unverzüglich anzeigen. Falls der Steuerberater gegen diese Pflicht verstößt, kann er selbst in Haftung genommen werden und muss den dadurch entstandenen Schaden aus seinem Vermögen zahlen. Insolvenzverwalter nehmen häufig Steuerberater in Anspruch. Dabei lassen sie sich die Schadensersatzansprüche der Kunden abtreten, um direkt gegen den Steuerberater vorgehen zu können. Dieser sollte daher frühzeitig auf die Folgen einer verspäteten Insolvenzantragstellung hinweisen und im Notfall das Mandat niederlegen.

Wie können Sie sich als Steuerberater schützen?

Um sich gegen oben beschriebene Haftungsansprüche frühzeitig und bestmöglich zu schützen, sollten Sie sich unbedingt einen Rechtsbeistand suchen. In unserer auf das Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen wir Ihre aktuelle rechtliche Situation und eine mögliches Haftungsrisiko bei Krisenmandaten. Falls Sie bereits von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wurden, vertreten wir Sie gerne, um eine Haftung möglichst noch abzuwenden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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