BGH: Urteil im Abgasskandal- VW muss Kunden entschädigen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]BGH: Urteil im Abgasskandal- VW muss Kunden entschädigen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138799855{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Die lang ersehnte Entscheidung des BGH zum Abgasskandal ist da: VW- Kunden steht im Abgasskandal grundsätzlich Schadensersatz zu. Sie müssen sich aber die Nutzung des Wagens anrechnen lassen.[/vc_column_text][vc_column_text]In unserem letzten Blogeintrag zum Dieselskandal haben wir bereits über die drohende Niederlage von VW in einem Schadensersatzverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) berichtet. Nun ist die mit Spannung erwartete Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichtes endlich da, und sie bedeutet für VW eine herbe Niederlage. In dem Verfahren ging es um mögliche Schadensersatzansprüche eines Autokäufers gegen VW. Der Kläger hatte das gebrauchte Dieselfahrzeug (VW Sharan 2.0 TDI), ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Anfang 2014 bei einem Autohändler gekauft und € 31.500,00 dafür bezahlt. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und gab VW auf, diese zu beseitigen. Der Kläger ließ im Februar 2017 ein Software- Update aufspielen. Wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung will der Kläger den Gebrauchtwagen zurückgeben und den vollen Kaufpreis wiederhaben. Das zunächst zuständige Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage abgewiesen, in der nächsthöheren Instanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dem Kläger dann einen Teil des Geldes zugesprochen. Gegen dieses Urteil vom Juni 2019 hatten beide Seiten Revision eingelegt.

BGH bejaht Anspruch auf Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs

Der BGH bejahte am Dienstag den Anspruch des Käufers auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 826 BGB. Damit steht fest, dass der VI. Zivilsenat des BGH im Verbau von Abschalteinrichtungen, die dazu führen, dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß haben als sie im Normalbetrieb tatsächlich ausstoßen, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW sieht. Auch Käufer, die ihre Fahrzeuge gebraucht und nicht beim VW- Händler erworben haben, können ihren Kaufvertrag rückabwickeln.

Verhalten von VW besonders verwerflich

Laut dem BGH war das Verhalten von VW „mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“. VW habe mit dem Einbau der Abschalteinrichtung das Kraftfahrtbundesamt „systematisch und langjährig“ über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Werte getäuscht. Günstiger zu produzieren und seinen Gewinn zu erhöhen, ist an sich ein erlaubtes Ziel, stellte der Vorsitzende Stephan Seiters klar. Allerdings wurde dadurch die Umwelt mit mehr Stickoxiden belastet als zulässig und andererseits habe die Gefahr bestanden, dass sämtliche Fahrzeuge der Baureihe EA 189 stillgelegt werden könnten, wenn die Täuschung herauskäme. Derartige Fahrzeuge hat VW in siebenstelliger Stückzahl allein in Deutschland verkauft. Der VW Konzern handelte daher im Verhältnis zu den Käufern dieser Fahrzeuge besonders verwerflich. Man habe auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung arglistig Genehmigungen erschlichen und sich dabei die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer gezielt zunutze gemacht, begründet der Senat seine Entscheidung.

VW Konzern wusste, was er tut

Diese Entscheidung rechnet der BGH den bei VW Handelnden auch über § 31 BGB zu. Namentlich der Leiter der Entwicklungsabteilung und die vormaligen Vorstände hätten die Entscheidung für die Abschalteinrichtung wenn nicht selbst getroffen, so doch zumindest gekannt und gebilligt.

Schaden, da Vertrag so nicht gewollt

Den Käufern sei durch das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten ein Schaden entstanden, da sie Verträge eingegangen sind, die sie sonst nicht abgeschlossen hätten. Hätten sie von den illegalen Abschalteinrichtungen gewusst, hätten sie die Fahrzeuge nicht gekauft. Maßgeblich für die Beurteilung des Schadens im vorliegenden Fall war der Zeitpunkt des Autokaufs im Jahr 2014, stellte der Senat klar. Das drei Jahre später aufgespielte Softwareupdate mache den Kaufvertrag nicht rückwirkend wirksam und ändere auch nichts am längst entstandenen Anspruch, so gestellt zu werden, als ob man das Auto nicht gekauft hätte.

Nutzung wird angerechnet

Die Geschädigten bekommen allerdings nicht den gesamten Kaufpreis zurück, den sie bezahlt haben, sondern müssen sich den Wert der gefahrenen Kilometer von ihrem Entschädigungsanspruch abziehen lassen. Dieses Ergebnis wird von Anwälten der Geschädigten seit Jahren als unbillig moniert. Der BGH hält an dieser verbraucherunfreundlichen Entscheidung aber fest und erklärte sogar ein angeregtes Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für nicht nötig. Es bleibt als bei der Anrechnung der gefahrenen Kilometer, auch wenn VW seine Kunden sittenwidrig getäuscht hat. Der Senat verwies auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot, nach dem ein Geschädigter nicht bessergestellt werden darf als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

VW setzt auf Einmalzahlungen

VW kündigte an, verbleibenden Klägern Einmalzahlungen anzubieten. Man sei bestrebt, die laufenden Verfahren im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden.

Weitere Entscheidungen des BGH zu anderen Baureihen

Der BGH hat bereits für Juli die nächsten drei Verhandlungen zu anderen Diesel-Fällen angesetzt, weitere sollen folgen. Auf den im Rahmen einer musterfeststellungsklage ausgehandelten Vergleich hat das Urteil keine Auswirkungen mehr.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stellt für viel Fälle eine Weichenstellung dar. Es wurde nun höchstrichterlich entschieden, dass den Geschädigten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht. Das Ergebnis, wonach man sich die Nutzung des Fahrzeuges anrechnen lassen muss, ist nichts neues. In einer Reihe von Vergleichen mit VW haben wir uns dementsprechend geeinigt. Unsere Mandanten konnten in der Regel zwischen einem Rückkauf des Fahrzeuges bei Anrechnung der Nutzungsentschädigung oder einem Vergleich durch Einmalzahlung eines bestimmten Betrages wählen. In den meisten Fällen verfügten unsere Mandanten über eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen hat, so dass kein Kostenrisiko bestand. Auch Käufer anderer Marken wie Audi, Daimler, BMW sollten ihre Ansprüche prüfen.

Gerne beraten wir Sie zum Thema Abgasskandal und der Möglichkeit Ihre Ansprüche gegenüber den Autobauern (Audi, Daimler, BMW etc.) durchzusetzen. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne im Vorfeld die Kostenübernahme.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Dieselskandal: VW droht Niederlage vor dem BGH- Neue Hoffnung für Geschädigte

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Gegen dieses Urteil vom Juni 2019 hatten beide Seiten Revision eingelegt. Das Urteil des BGH wird für den 25. Mai erwartet. Doch bereits zum Verhandlungsauftakt wurde klar, dass der BGH Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen wird. Die Argumente der VW AG konnten das Gericht nicht überzeugen. Große Zweifel hatten die Bundesrichter insbesondere an der Darstellung von VW, den Kunden wäre durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Schaden entstanden. Dieser bestehe in der Gefahr der Stilllegung des KfZ, den höheren Kosten einer Nachrüstung sowie in der enttäuschten Erwartung, mit einem sauberen Diesel einen Teil zum Umweltschutz beitragen zu wollen. Zudem müsse sich der Konzern das Handeln leitender Angestellter zurechnen lassen, auch wenn diese nicht im Vorstand sind. VW versucht derweil die Auswirkungen des zu erwartenden Urteils möglichst klein zu reden und ließ verlautbaren, dass es keinen Anlass für neue Klagen geben werde. Dies allein wegen der hohen Annahmequote im Massenvergleich in dem Musterfeststellungsklageverfahren und der Verjährung von Ansprüchen, die nicht zu der Musterfeststellungsklage angemeldet worden waren.

So einfach wird Volkswagen sich nicht aus der Affäre ziehen können. Diejenigen Autobesitzer, die trotz Anmeldung zur Musterfeststellungsklage kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben, da sie die Autos erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben, sollten ihre Ansprüche mit einer Einzelklage weiterverfolgen. Es bestehen gute Chancen, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Dies gilt auch für diejenigen, die bisher noch gar keine rechtlichen Schritte unternommen haben. VW pocht zwar auf eine dreijährige Verjährungsfrist in zwei Varianten: Die erste beginnt Ende 2015 zu laufen und endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und endet 2019. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Dieselskandal publik. Bisher ging man davon aus, dass die Verbraucher erst 2016 von dem Skandal informiert gewesen sein könnten. Demnach wären die Ansprüche am 01. Januar 2020 verjährt. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. Allerdings gibt es aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung dahingehend, dass die Verjährungsfrist aufgrund der unklaren Rechtslage noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist.

So führt auch das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 19.09.2019 – Az.: 5 O 417/18 aus, „dass die Verjährungsfrist erst beginne, wenn für die geschädigten Autokäufer eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich sei. Da es bis jetzt aber keine Entscheidung des BGH zu den Abgasmanipulationen gebe, habe die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen“. Nach unserer Auffassung können die Ansprüche aufgrund der unklaren Rechtslage daher auch noch im Jahr 2020 durchgesetzt werden. Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 sollten spätestens jetzt tätig werden. Wenn der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, besteht zudem kein Kostenrisiko, da die Versicherer in der Regel die Kosten für das gerichtliche Verfahren übernehmen.

Gerne beraten wir Sie zum Thema Dieselskandal und der Möglichkeit Ihre Ansprüche gegenüber den Autobauern durchzusetzen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne im Vorfeld die Kostenübernahme.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzgefahr für Ihr Unternehmen – prüfen Sie die Insolvenzfestigkeit Ihrer Vermögensstruktur und vermeiden Sie persönliche Haftungsrisiken

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Insolvenzgefahr für Ihr Unternehmen – prüfen Sie die Insolvenzfestigkeit Ihrer Vermögensstruktur und vermeiden Sie persönliche Haftungsrisiken.[/vc_custom_heading][vc_column_text]In Folge der Corona-Pandemie befinden sich viele Unternehmen, namentlich Kapital- und Personengesellschaften -insbesondere im Mittelstand- in der Krise. Insolvenzantragspflichten sind zunächst bis zum 30.09.2020 suspendiert, sofern zum 31.12.2019 die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens durch Vorlage eines Liquiditätsstatus auf diesen Stichtag beweisbar ist.

Allerdings verläuft die Kreditvergabe der KfW-Mittel nur zögerlich, die weiteren zeitlichen und politischen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind aktuell nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund ist mit weiter reichenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen, insbesondere im Mittelstand zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, neben der insolvenzrechtlichen Situation und möglichen Sanierungs- und Restrukturierungsansätzen auf der Ebene Ihres Unternehmens auch Ihre private Vermögenssituation und -Struktur mit Blick auf die mögliche persönliche Inhaftungnahme von Gläubigern zu überprüfen. Dazu ist in einem ersten Schritt festzustellen, welchen Gläubigern gegenüber Sie persönlich schuldrechtlich bzw. im Wege der Durchgriffshaftung mit ihrem Privatvermögen im ausgesetzt wären.

In diesem Kontext ist besonderes Augenmerk auf Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Ihrer Organtätigkeit als Geschäftsführer verbunden mit den dortigen insolvenzrechtlichen Risiken, insbesondere gemäß §§ 64, 43 GmbH-Gesetz sowie auf mögliche Insolvenzanfechtungsansprüche zu legen. Weiterhin ist die Wirksamkeit des Bestehens von Bürgschaftsverpflichtungen, Schuldbeitritten und sonstigen persönlichen Haftbernahmen schuldrechtlich zu prüfen.

Dies gilt insbesondere auch für etwaige Mitverpflichtungen im Zusammenhang mit Miet- oder Pachtverträgen, wo eine Haftung für den Verfrühungsschaden im droht. Schon eine Sensibilisierung für die insolvenz- und gesellschaftsrechtlich gebotenen Verhaltensweisen und Vorkehrungen und eine Prüfung bestehender Haftübernahmeverpflichtungen und deren mögliche Unwirksamkeit können Haftungsrisiken verringern.

Daneben ist die Insolvenzfestigkeit Ihrer privaten Vermögenswerte zu prüfen. Gegebenenfalls verfügen Sie bereits über eine Familienpool GbR oder eine das Familienvermögen verwaltende GmbH & Co. KG. Hier wären die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen für Ihre Beteiligung auf die Insolvenzfestigkeit hin zu prüfen.

Weiterhin beraten wir Sie zu Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge und insgesamt zur bestehenden erbrechtlichen Situation, um gegebenenfalls im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge für Sie sichere Lösungen zu finden und im Kontext mit der Gesamterbfolgesituation auch aus Ihrer vorhergehenden Generation Haftungsrisiken durch Vermögensdurchgänge bei Ihnen zu vermeiden.

Ein weitere Blick gebührt Ihren Lebensversicherungsverträgen.

Hier ist zu prüfen, ob die von Ihnen gewählte Bezugsrechtslösung insolvenzfest ist. In Folge der weiteren Auswirkungen der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken ist es sinnvoll, in dem aufgezeigten Gesamtkontext die für Sie persönlich bestehenden Haftungsrisiken zu erkennen, zu vermeiden und Ihr Vermögen zu schützen.

Als Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten wir Sie gerne im Rahmen eines umfassenden Beratungsgespräches zu Ihrer Vermögensstruktur. In der weiteren Konzeption für Ihre vermögensstruktur verfügen wir über ein interdisziplinäres Team von Spezialisten im Gesellschafsrecht, Erbrecht und Familienrecht und ziehen gerne für steuerliche Fragen Ihren Steuerberater hinzu.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Vermögensschutz – Asset Protection- Schutz des Privatvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern, Ex- Gatten oder Pflichtteilsberechtigten

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Vermögensschutz – Asset Protection- Schutz des Privatvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern, Ex- Gatten oder Pflichtteilsberechtigten[/vc_custom_heading][vc_column_text]Das Vermögen wird stetig in seinem Bestand bedroht. Nicht nur Inflation oder Steuern mindern das Vermögen, auch unternehmerische Tätigkeiten, Finanzierungen, Erbfälle, Scheidungen etc. bergen die Gefahr eines Haftungszugriffs von Gläubigern wie Banken, Ex-Gatten oder Pflichtteilsberechtigten. Es ist daher entscheidend rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um das Betriebsvermögen und insbesondere das davon getrennte Privatvermögen einer derartigen Haftung zu entziehen. Diese Maßnahmen zum Vermögensschutz werden auch als „Asset- Protection“ bezeichnet. Ziel der Asset Protection ist es, Vermögen vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen, im Besonderen vor Haftungsrisiken, Pflichtteilsberechtigten oder Ex-Gatten. Es gibt eine Reihe von rechtlich zulässigen präventiven Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Substanz des Vermögens erhalten bleibt, zum Beispiel:

  • Haftungsausschluss/ Haftungsreduzierung: Um mögliche Haftungsansprüche schon von Anfang zu vermeiden, können durch vertragliche Gestaltung (zum Beispiel AGB) Haftungen aus unternehmerischer Haftung reduziert werden. Eine persönliche Haftung kann durch die Wahl der passenden Gesellschaftsform (GmbH bzw. GmbH & Co.KG) sowie entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie durch Geschäftsführerverträge reduziert werden.
  • Vermögensübertragungen: Hier kommen insbesondere Schenkungen zugunsten von Familienangehörigen in Betracht. Überträgt man rechtzeitig Vermögen auf den Ehegatten oder Kinder und Enkel, kann man dadurch den Zugriff einiger Gläubiger ausschließen oder zumindest erschweren. Hier muss man besonders auf insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände, der möglichen Pfändbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche des Schenkers oder strafrechtliche Verbote achten.
  • Familienrechtliche Gestaltungen: Im Familienrecht gibt es eine Reihe verschiedener Instrumente des Vermögensschutzes. So kann bspw. Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen durch Güterstandswechsel (Güterstandsschaukel Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung) übertragen werden. Die pfändungserleichternde Eigentumsvermutung kann durch ein rechtzeitiges Vermögensverzeichnis widerlegt werden. Ein Ehevertrag, der im Fall der Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsforderungen regelt, ist ein wesentliches Element des Vermögensschutzes.
  • Erbrechtliche Gestaltungen: Ist Betriebsvermögen im Nachlass, können Pflichtteilsansprüche die Existenz des Vermögens gefährden und Erbstreitigkeiten hervorrufen. Hier muss die Unternehmensnachfolge frühzeitig geregelt werden. Für überschuldete Erben oder um Ansprüche eines Geschiedenen im Erbfall auszuschließen gibt es die erbrechtlichen Instrumente der Vor- und Nacherbschaft sowie der Testamentsvollstreckung.
  • Familiengesellschaft: Zur Vermögensverwaltung kann Privatvermögen sehr gut in einer Familiengesellschaft gebündelt werden. Hier können im Gesellschaftsvertrag entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff von Gläubigern oder Schwiegerkindern auf das Vermögen zu erschweren. Gesellschafter, die insolvent werden, können zum Beispiel gegen eine geringe Abfindung aus der Gesellschaft gedrängt werden, um das Vermögen der übrigen Gesellschafter (Familienmitglieder) zu erhalten.
  • Ausnutzung nicht pfändbarer Vermögenswerte: Bestimmte Vermögensrechte, wie Wohnrechte können bei entsprechender Gestaltung nicht gepfändet werden. Die Umwandlung oder Neuschaffung solcher Vermögenswerte ist oft sehr sinnvoll.

Zu beachten ist stets, dass die Maßnahmen zum Schutz des Vermögens nur im Vorfeld eines möglichen Haftungsfalls zielführend sind. Es ist daher besonders wichtig, rechtzeitig zu handeln.

Als auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Sie umfassend und kompetent in allen Fragen des wirksamen Vermögensschutzes und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie, um Ihr Vermögen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter effektiv zu schützen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Neue Entscheidung des BGH zur Insolvenzanfechtung

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Neue Entscheidung des BGH zur Insolvenzanfechtung- Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht : Die Darlehensrückzahlung an einen Nichtgesellschafter ist nicht anfechtbar (BGH, 27.02.2020 – IX ZR 337/18)[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139166877{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Gewährt ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau ein Darlehen, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar (BGH, Urteil vom 27.02.2020 - IX ZR 337/18).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund dieses Urteils ist ein Fall, in dem ein Dritter dem Gesellschafter und dessen Ehefrau ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. Euro gewährt, den Betrag aber direkt an die Gesellschaft (GmbH) überwiesen hat. Die Gesellschaft tilgte das Darlehen durch eine Zahlung in Höhe von 550.000 Euro, indem sie den Betrag direkt an den Dritten zahlte. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass es sich hierbei um die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens durch die GmbH handeln würde. Er erhob eine Anfechtungsklage gegen den Darlehensgeber auf Rückgewähr der 550.000 Euro nebst Zinsen. Während zwei Vorinstanzen dem Insolvenzverwalter Recht gaben (LG Heidelberg – 5 O 265/16 und OLG Karlsruhe – 3 U 15/17) und den Darlehensgeber zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilten, hob der BGH die Entscheidung mit Urteil vom 27.02.2020 auf und wies die Klage ab. Der BGH führt aus, dass eine Darlehensrückzahlung an einen außenstehenden Dritten nicht der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterliegt. Eine Rechtshandlung sei nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines nachrangigen Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor deren Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sei. Im Verhältnis zum Beklagten seien diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Dem Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterliegen Ansprüche auf Rückgewähr von Darlehen, die von einem Gesellschafter gewährt worden seien, der einer Gesellschaft im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO angehöre und der nicht dem Kleinbeteiligtenprivileg gem. § 39 Abs. 5 InsO unterfalle. Der Beklagte sei allerdings nie Gesellschafter der Schuldnerin gewesen oder stehe einem solchen gleich. Finanzierungshilfen Dritter sind aber nur dann wie Gesellschafterdarlehen zu behandeln, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Andernfalls ist diese extreme Form der Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO nicht gerechtfertigt.

Gerne beraten wir Sie als Fachanwälte für Insolvenzrecht im Gesellschaftsrecht und im Insolvenzrecht umfassend zum Thema Insolvenzanfechtung und zur Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.

Wir bieten Ihnen während der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an und stimmen die Kosten im Vorfeld mit Ihnen ab.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Neue Entscheidung des BGH im Scheidungsrecht

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Neue Entscheidung des BGH im Scheidungsrecht[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139224050{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben – Der Anspruch auf Ehegattentrennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Eheleute tatsächlich in einer Wohnung zusammengelebt haben, und auch nicht, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet haben BGH, 19.02.2020, XII ZB 358/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Mit Beschluss vom 19.02.2020 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle einer arrangierten Ehe, dass der Frau Trennungsunterhalt zustehe, auch wenn die Eheleute nie zusammengelebt oder gewirtschaftet haben und die Ehe nur von kurzer Dauer war. In dem Fall hatte eine Frau von ihrem Mann Trennungsunterhalt verlangt. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben. Die Frau lebte zum Zeitpunkt der Heirat bei ihren Eltern in Frankfurt und arbeitete bei einer Bank, der Mann lebte in Paris und arbeitete dort als Wertpapierhändler. Ursprünglich war geplant, dass sich die Frau zu ihrem Mann nach Paris versetzen lassen würde, um dort gemeinsam zu leben. Auch nach der Eheschließung im August 2017 lebten die beiden weiter getrennt in Frankfurt und Paris. Das Paar verbrachte gelegentlich die Wochenenden miteinander aber ohne eine sexuelle Beziehung aufzunehmen. Es gab kein gemeinsames Konto und ihre Einkünfte verbrauchten beide jeweils für sich selbst. Im August 2018 trennte sich das Paar. Die Frau forderte von dem Mann Trennungsunterhalt, schließlich habe er mehr verdient als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt. Während das Amtsgericht ihren Antrag noch zurückwies, hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dann aber Erfolg. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, entschieden die Frankfurter Richter. Auch eine „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen“ sei ebenso wenig Voraussetzung, betonte das OLG. Es gebe keine nur formell bestehende Ehe mit gegenüber den gesetzlichen Rechten modifizierten oder verminderten Rechten. Durch ihr Verhalten können die Eheleute auch die gesetzlichen Ansprüche nicht beschränken. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde gegen den Frankfurter Beschluss zurück. Dass die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und kein gemeinsames Konto geführt haben, stehe dem Trennungsunterhaltsanspruch der Frau nicht entgegen. Auch eine Verwirkung wegen einer kurzen Ehedauer liege nicht vor. Da ursprünglich geplant war, gemeinsam in Paris zu leben, liege ein anfängliches Einvernehmen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Um es kurz zu machen: Ehe bleibt Ehe, egal welches Lebensmodell die Ehepartner für sich wählen.

Bei der Trennung von dem Ehepartner ergeben sich einige Rechtsfolgen. So kann ein Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Es können sich aber weitere Pflichten ergeben, etwa aus einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haushalt. Eine unabhängige anwaltliche Beratung ist dabei unerlässlich. In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne im Hinblick auf sämtliche Rechtsfolgen, die eine Trennung mit sich bringt.

Wir bieten Ihnen während der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an und stimmen die Kosten im Vorfeld mit Ihnen ab.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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Standort Nürnberg
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Standort Fürth
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