Sensations- Urteil des EuGH- Widerrufsmöglichkeit für Verbraucherkredite
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Sensations- Urteil des EuGH- Widerrufsmöglichkeit für Verbraucherkredite[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139430197{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Der EuGH erklärte gestern sogenannte Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen für unvereinbar mit deutschem Recht. Die Folge? Zahlreiche Kreditverträge, egal ob Fahrzeugfinanzierung oder Immobilienfinanzierung sind voraussichtlich widerrufbar.[/vc_column_text][vc_column_text]Mit seinem gestrigen Urteil bringt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das gesamte deutsche Verbraucherrecht ins Wanken. Millionen deutscher Verbraucher, die eine Immobilie, ein Fahrzeug oder einen Fernseher finanzierten, haben nun gute Chancen den Vertrag widerrufen zu können.
Um was geht es?
Hintergrund ist der Streit zwischen einem Hauseigentümer und seiner Sparkasse um den Widerruf seines Immobilienkreditvertrages. Dieser enthält nach Ansicht des 42 -jährigen Mannes aus dem Saarland rechtswidrige Klauseln. Das angerufene Landgericht Saarbrücken setzte den Streit aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Vertragsklauseln mit der europäischen Verbraucherkreditlinie vereinbar seien.
Der EuGH gab dem Kläger jetzt Recht und erklärte die sogenannte Widerrufsinformation in dem Vertrag für unvereinbar mit europäischem Recht.
Demnach stellt der Gerichtshof mit seinem Urteil fest, „dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat“.
Zahlreiche Verträge sind widerrufbar
Diese Widerrufsklausel findet sich in nahezu allen Verbraucherkreditverträgen, die seit Juni 2010 abgeschlossen wurden. In ihr wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Absatz 2 BGB verwiesen. Der verweist seinerseits wieder auf etliche andere Paragraphen. Diese Kette an Paragraphen nennt sich Kaskadenverweis. Ein solcher ist nicht transparent genug, da der Verbraucher insbesondere den Umfang seiner vertraglichen Pflichten nicht abschätzen kann. Damit widerspricht der EuGH der bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser entschied im November 2016, dass die von vielen Banken und Leasinggebern verwendete Widerrufsbelehrung zulässig ist, solange diese „klar und verständlich“ ist.
Die Klausel befindet sich nahezu in allen allgemeinen Konsumentenkreditverträgen oder Darlehen, die seit Juni 2010 abgeschlossen wurden. Es sind daher fast 20 Millionen Autokredit- und Leasingverträge betroffen.
Immobilienkreditverträge
Bei den Immobilienkreditverträgen wurde in der Regel ab 2016 eine andere Widerrufsformulierung verwendet. Daher sind oft Verträge betroffen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden. Gerade aber bei älteren Verträgen kann ein Widerruf interessant sein. Einst teure Baukredite kosten heute anstatt 3,6 Prozent nur noch 0,8 Prozent. Über die Jahre macht das für Verbraucher einen Unterschied von etlichen Tausend Euro Zinsen.
Autokredit- und Leasingverträge/ neue Chance im Abgasskandal
Durch diesen neuen Widerrufsjoker ist bei Autokredit- und Leasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich. Das ist insbesondere bei Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, interessant.
Wandel in der Rechtsprechung
Die Entscheidung des EuGH dürfte nahezu die gesamte Rechtsprechung zum Verbraucherkredit ändern. Verbraucher, die sich bisher scheuten ihren Kreditvertrag zu widerrufen, eröffnet dies ganze andere Möglichkeiten. Zwar könnte es auch sein, dass Banken und Kreditinstitute sich weiterhin auf die Rechtsprechung des BGH berufen und es auf eine Klage ankommen lassen. Dann steigen aber die Chancen für einen außergerichtlichen Vergleich.
Sie wollen Ihr Widerrufsrecht prüfen? Dann melden Sie sich bei uns, denn bevor Sie den Widerruf erklären, sollten Sie sich über die Chancen und Risiken in Ihrem individuellen Fall beraten lassen. Wir bieten Ihnen während der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an und stimmen die Kosten im Vorfeld mit Ihnen ab.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Corona-Sonderregelungen- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht- Weichenstellung zwischen Insolvenz- Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Corona-Sonderregelungen- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht- Weichenstellung zwischen Insolvenz- Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139476695{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Die Corona-Pandemie stürzt viele Unternehmen in die Krise. Um die Fortführung von Unternehmen, die wegen der Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, zu erleichtern, hat der Bundestag am Mittwoch beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Auch wird es Gläubigern erschwert, Insolvenzverfahren zu beantragen.[/vc_column_text][vc_column_text]Der Bundestag hat am Mittwoch im Rahmen eines milliardenschweren Hilfspaketes beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht bis September 2020 ausgesetzt wird. Hintergrund ist die Zustimmung zu einem Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, sind Geschäftsführer grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, § 15 a InsO. Diese Pflicht wird nun bis Ende September 2020 ausgesetzt. Darüber hinaus werden den betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Hilfen zur Verfügung gestellt.
Nach § 1 des neuen Gesetzes wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Wir beraten Sie gerne zur Frage der Insolvenzantragspflicht und der ggf. gleichwohl bestehenden Weichenstellung zwischen Insolvenz- ggf. in Eigenverwaltung, Fortführung unter Neukreditierung oder Liquidation.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Quarantänekoller- Ehekrise
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Quarantänekoller- Ehekrise[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139567157{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Sie stecken mitten in einer Ehekrise? Sie denken an Trennung oder sind bereits entschlossen, sich scheiden zu lassen? Damit sind Sie nicht alleine. Fast jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Gerade auch in Krisenzeiten wie diesen, können selbst langjährige, eingespielte Beziehungen an ihre Grenzen kommen. In diesem Fall ist es äußerst wichtig, sich vorab zu informieren und gut vorzubereiten. Nur so lassen sich Risiken schon frühzeitig erkennen und kostenintensive Fehler vermeiden. Scheidungen können schnell und unkompliziert über die Bühne gehen, sie können sich aber ebenso schnell zu einem teuren und belastenden Rosenkrieg entwickeln. Es ist daher äußerst wichtig, dass eine Scheidung gut vorbereitet und wohl überlegt durchgeführt wird.
Doch was erwartet Sie in einem Scheidungsverfahren? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Scheidung beantragt werden? Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragen.[/vc_column_text][vc_column_text]Wie läuft eigentlich eine Scheidung ab?
Wenn Sie sich entschieden haben, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist, können Sie durch gerichtliche Entscheidung ein Scheidungsurteil erwirken. Ein Scheidungsverfahren wird auf Antrag eines Ehegatten beim zuständigen Familiengericht eingereicht, § 1564 BGB. Für die Einreichung des Ehescheidungsantrags besteht Anwaltszwang, d.h. nur ein Anwalt kann einen wirksamen Scheidungsantrag stellen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Scheidungsantrag einreichen zu können?
1. Scheitern der Ehe
Ihre Ehe muss zunächst „gescheitert“ sein, § 1565 BGB.
Eine Ehe ist als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.
Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute das Trennungsjahr hinter sich gebracht haben.
2. Das Trennungsjahr
Die Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Eheleute bereits ein Jahr getrennt leben, § 1566 BGB.
In diesem Fall kommt es auf Scheidungsgründe nicht an.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der also beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind, wird der Trennungszeitpunkt von den Ehepartnern festgelegt, den das Gericht nicht überprüft.
Sollte einer der Eheleute die Scheidung nicht wollen, müssen die Eheleute drei Jahre getrennt leben.
Beim Trennungsjahr steht grundsätzlich die Wiederherstellung der Ehe im Vordergrund. Man soll sich genügend Zeit für eine endgültige Entscheidung über das Scheitern der Ehe nehmen.
Leben die Ehepartner während des Trennungsjahres gemeinsam in einer Wohnung, sind verschiedene Dinge zu beachten:
Trennung der Schlafzimmer
Keine gemeinsame Haushaltsführung (getrenntes Kochen, Einkaufen etc.)
Trennung der Finanzen
Sprichwörtlich muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ nachweisbar erfolgt sein.
Bei einer streitigen Scheidung, bei der die Eheleute mehr als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn sie nachweislich als „zerrüttet“ gilt. In diesem Fall muss ein Scheidungsgrund angegeben werden.
Leben die Eheleute drei Jahre getrennt, so gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Dann sind weder Scheidungsgründe noch die Zustimmung beider Eheleute erforderlich.
Gibt es eine Möglichkeit, die Scheidung ohne das Trennungsjahr über die Bühne zu bringen?
Eine Ehescheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahres ist der absolute Ausnahmefall. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber dies zu und zwar wenn es für den einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen, § 1565 Abs. 2 BGB.
Beispiele hierfür sind Stalking, Gewalt, Drogen- Alkoholmissbrauch oder auch unter bestimmten Umständen, das Zuwenden zu einem neuen Partner.
3. Der Scheidungsantrag
Ist die Ehe gescheitert und die Trennungszeiten eingehalten worden, kann ein Ehepartner, vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Scheidungsantrag bei dem für die Ehescheidung zuständigen Gericht einreichen. Der andere Ehegatte muss diesem Antrag nur noch zustimmen.
Es ist also nicht nötig, dass beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist daher oft ein Anwalt ausreichend. Dies spart auch Kosten. Der Ehepartner, der dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht in diesem Fall keinen eigenen Anwalt. Es kann dann vereinbart werden, dass die Kosten des Anwalts geteilt werden. Dies kann auch in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Welche Dokumente benötige ich für den Scheidungsantrag?
Für den Scheidungsantrag wird zwingend eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister benötigt.
Sollten Sie einen Ehevertrag aufgesetzt oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben, die Regelungen zum Versorgungsausgleich beinhalten, sind auch diese einzureichen.
Bei gemeinsamen Kindern sind Geburtsurkunden erforderlich.
Wie lange dauert die Scheidung?
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon ab, was geregelt werden muss. Erfahrungsgemäß müssen Sie von 5 bis 9 Monaten ausgehen.
Geht das nicht schneller?
Eine Beschleunigung des Verfahrens ist möglich, wenn die Parteien sich im Vorfeld bereits über Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich geeinigt haben. Eine anwaltliche Beratung und die Ausarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann hier helfen, um Zeit und Kosten zu sparen. Die Verfahrensdauer reduziert sich auf ca. 2 Monate und es wird kostengünstiger.
Was wird durch die Scheidung alles geregelt?
Neben der Scheidung an sich wird der Versorgungsausgleich geregelt. Durch diesen findet eine Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften statt, außer der Versorgungsausgleich wurde durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder die Ehe hat nicht länger als drei Jahre gehalten.
Nach Einreichung des Scheidungsantrags übersendet das Gericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgereicht werden. Es werden Auskünfte bei den Versorgungsträgern (Rentenversicherung, Lebensversicherer) eingeholt, damit ein Ausgleich der Anwartschaften erfolgen kann.
Sollten neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich keine Regelungen zur elterlichen Sorge getroffen werden, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Andernfalls muss das alleinige Sorgerecht beantragt werden.
Darüber hinaus können weitere Familiensachen auf Antrag geklärt werden.
Dies betrifft:
- Antrag auf Zugewinnausgleich
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Verteilung Ehewohnung und Haushalt
Muss ich vor Gericht erscheinen?
Grundsätzlich schon. Liegen alle Auskünfte vor, setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In diesem Termin ist grundsätzlich die Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Sie werden zum Scheitern der Ehe und zum Trennungszeitpunkt angehört.
Was passiert bei der Gerichtsverhandlung?
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Scheidung ausgesprochen. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann die Scheidung sofort rechtskräftig werden, durch sog. Rechtsmittelverzicht. Ansonsten tritt die Rechtskraft der Scheidung erst nach Vorliegen des schriftlichen Beschlusses und des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (1 Monat) ein. Erst dann ist die Scheidung endgültig.
Welche Ansprüche können Sie stellen?
Im Rahmen der Prüfung eines Unterhaltsanspruches ist zunächst zu klären, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt dem Grunde nach besteht. Wie viel Unterhalt bezahlt werden muss, richtet sich dann nach der Art des Unterhaltsanspruchs (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt). Beim Kindesunterhalt ist nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relevant.
Wenn Ehegatten-, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt berechnet wird, ist die Einkommensdifferenz maßgebend. Es spielen aber auch noch viele weitere Faktoren für die Unterhaltsansprüche eine Rolle.
Wir berechnen Ihren Unterhalt und machen ihn für Sie geltend. Wir setzen Ihre Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich, sowie, wenn nötig, im Wege der Zwangsvollstreckung durch. Auch überprüfen wir Unterhaltsabrechnungen und weisen überhöhte Forderungen zurück.
Zusammen mit Ihnen ermitteln wir Ihre Ansprüche auf Renten- und sonstige Versorgungsrechte.
Weiter sind bei einer Scheidung Regelungen rund um das Eigenheim oder während der Ehe erworbener Immobilien wichtig, über die wir Sie gerne beraten.
Bei gemeinsamen Kindern liegt bei einer Scheidung der Fokus meist auf dem Sorge- und Umgangsrecht. Das Sorgerecht kann beiden Elternteilen gemeinsam zugesprochen werden oder auf Antrag nur einem Elternteil übertragen werden. Auch hierbei stehen wir Ihnen zur Seite und beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechte Ihrer Kinder und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Trennung oder Scheidung?
Dann vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin in unserer Kanzlei. Wir bieten Ihnen aufgrund der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Auswirkungen von Corona auf vertragliche Beziehungen im B2B Bereich
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In B2B-Verträgen sind häufig eigenständige Regelung für derartige Fälle getroffen worden, bei internationalen Verträgen häufig als force-majeure-Klausel bezeichnet. In nationalen Verträgen finden sich dagegen die entsprechenden Regelungen unter den Begriffen “höhere Gewalt”, “Leistungshindernisse”, “vorübergehende Leistungshemmnisse” etc. Sofern derartige Regelungen wirksam sind, ergeben sich hieraus entscheidende Hinweise dazu, was als höhere Gewalt anzusehen ist und welche Folgen sich für den konkreten Einzelfall ergeben.
Fehlt eine vertragliche Individualvereinbarung im innerdeutschen Rechtsverkehr, kann es zur Anwendung des AGB-Rechts kommen. Diese Regelungen können zur Folge haben, dass die Klausel erst gar nicht zur Anwendung kommt, weil sie überraschend ist bzw. Überraschendes enthält (§ 305c Abs. 1 BGB) oder unwirksam ist, weil sie den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Regelung, so ist das Gesetz anwendbar, für inländische Rechtsbeziehungen also insbesondere das BGB und HGB, für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr das UN-Kaufrecht (CISG) und gegebenenfalls auch ausländisches Recht.
Das BGB befasst sich z.B. in § 275 BGB (Unmöglichkeit der Leistung), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund), § 323 BGB (Rücktritt wegen Nichterfüllung) und § 326 BGB (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht) mit Fällen höherer Gewalt, ohne diese ausdrücklich zu bezeichnen.
Für Sie wichtig zu wissen ist allerdings, dass es ein allgemeines Leistungsverweigerungs-, Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht wegen des Corona-Virus nicht gibt.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Coronakrise und Insolvenz
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„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
Voraussetzung für die Aussetzung soll zum einen sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und zum anderen, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Als mittelstandsorientierte Fachanwälte für Insolvenzrecht unterstützen wir sie als Geschäftsführer in Krise und Sanierung, um den unternehmerischen Entscheidungsprozess zwischen außergerichtlicher Sanierung und Restrukturierung oder insolvenzrechtlichen Sanierungsmöglichkeiten, insbesondere via Eigenverwaltung und Insolvenzplan oder übertragender Sanierung zu unterstützen und persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Dabei ist das staatliche Schutzschirmbündel und die damit gewährte Sanierungsunterstützung über unmittelbare Liquiditätshilfen, Sanierungskredite und Kurzarbeitergeld mit in die Überlegungen einzubeziehen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Betriebsschließung wegen Corona-Krise- Mögliche Entschädigung bei Existenzgefährdung für Unternehmer und Selbstständige
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(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen[/vc_column_text][vc_column_text]
-
- Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
- das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
- der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
- das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
[/vc_column_text][vc_column_text]Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
Gerne unterstützen wir sie zu rechtlichen Fragen zur Geltendmachung möglicher Entschädigungsansprüche wegen der Corona Krise.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Arbeitsrecht in der Coronakrise - Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht in der Coronakrise- Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139780784{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Das Coronavirus breitet sich in Deutschland aus- und mit ihm die Unsicherheit: Welche Pflichten haben Arbeitgeber jetzt? Welche Rechte die Arbeitnehmer? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.[/vc_column_text][vc_column_text]Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter zunächst darüber informieren, wie hoch das Riskio einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen. Eine aktuelle Risikobewertung und nützliche Informationen zu Schutzmaßnahmen finden Arbeitgeber beispielsweise auf der Informationsseite des Robert Koch Instituts (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html).
Was man als Arbeitgeber sonst noch unternehmen muss, ist derzeit noch unklar, da die vorliegende Krise bisher beispielslos ist.
Es gelten jedoch die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 Arbeitsschutzgesetz- ArbSchG. Nach § 4 Nr. 6 ArbSchG sind beispielsweise spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Nach § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen treffen, damit sich Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anstecken. Dazu gehören insbesondere eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume und Arbeitsmittel, sowie das Zur Verfügung stellen von Desinfektionsmitteln, vor allem in den sanitären Anlagen.[/vc_column_text][vc_column_text]Dürfen Mitarbeiter sich weigern, angeordnete Schutzmaßnahmen zu befolgen?
Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, das sogenannte Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung- GewO. Er darf daher seine Mitarbeiter dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. In einer Situation wie dieser, sind solche Maßnahmen vom Direktionsrecht gedeckt.
Gibt es einen Betriebsrat, so ist bei solchen Maßnahmen allerdings das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz- BetrVG zu beachten.
Dürfen Arbeitgeber bei einem Verdacht auf eine Corona- Infektion eine ärztliche Untersuchung der Mitarbeiter verlangen?
Der Arbeitgeber darf nicht massiv in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingreifen. Das Direktionsrecht deckt beispielsweise nicht Anordnungen auf ärztliche Untersuchungen. Insbesondere wird der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht dazu verpflichten können, sich impfen zu lassen, sobald ein Impfstoff erhältlich ist.[/vc_column_text][vc_column_text]Müssen Mitarbeiter bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus den Arbeitgeber informieren?
Die Arbeitgeber sind zwar dazu verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden. Die Art der Erkrankung müssen sie jedoch grundsätzlich nicht mitteilen.
Da es sich bei dem Coronavirus aber um eine hochansteckende Krankheit handelt, kann man aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht herleiten, dass Arbeitnehmer ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen oder sogar mitteilen müssen. Ansonsten kann der Arbeitgeber keine entsprechenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergreifen.
Solche Punkte können Unternehmen zum Beispiel als gesonderte Betriebsvereinbarung zu Infektionskrankheiten regeln.
Gerne beraten wir Sie hierbei und geben Tipps bei der Ausgestaltung.
Was sollten Arbeitgeber bei Verdacht oder bestätigtem Fall einer Corona- Infektion tun?
Erkrankt ein Mitarbeiter am Coronavirus oder besteht ein begründeter Verdacht, sollten Arbeitgeber eng mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusammenarbeiten. Weisen auch andere Mitarbeiter Corona-Symptome (Husten, Schnupfen, Halskratzen und in manchen Fällen Durchfall) auf, sollten Arbeitgeber sie nach Hause schicken.
Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter nach Hause schicken?
Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter anweisen, zu Hause zu bleiben. Zu beachten ist aber, dass man den Mitarbeiter bezahlt freistellen muss.
Auch Home-Office darf nicht einseitig angeordnet werden. Es muss auch vom Arbeitnehmer akzeptiert werden. Weigert sich ein Mitarbeiter im Home-Office zu arbeiten, muss der Arbeitgeber ihn von seiner Arbeitspflicht entbinden und bezahlt freistellen.
Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Corona- Infektion im Home- Office arbeiten?
Angst alleine reicht nicht aus, um im Home-Office zu arbeiten. Liegt kein konkreter Verdacht vor, muss der Mitarbeiter zu seiner Arbeitsstelle erscheinen, außer man hat dies mit dem Arbeitgeber vereinbart. Liegt aber ein konkreter Verdacht vor, dass sich ein Mitarbeiter mit dem Corona Virus infiziert hat, kann der Arbeitnehmer, um andere vor einer Ansteckung zu schützen, von zu Hause arbeiten, wenn seine Tätigkeit und Wohnsituation dies ermöglichen.
Lohnfortzahlung und Entgeltrisiko
Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt?
Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz kann es erforderlich sein, dass Mitarbeiter, die in letzter Zeit selbst in einem Risikogebiet waren, nach ihrer Rückkehr zwei Wochen in häuslicher Quarantäne sind und daher der Arbeit fernbleiben müssen. Für diese Arbeitnehmer wird- soweit nicht wirksam ausgeschlossen- auch für die Zeit der Quarantäne Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB geleistet.
Bekommen Selbstständige, die wegen des Coronavirus unter Quarantäne stehen, Entschädigungszahlungen?
Auch Selbstständige bekommen eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Absatz 4 IfSG erhalten Selbständige, die einen Betrieb oder eine Praxis haben, zudem „von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“.
Was ist wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt?
Erkrankt der Arbeitnehmer selbst, hat er zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes- EfZG.
Gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Erstattung dieser Lohnfortzahlungsleistungen möglich, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot besteht. Die Erstattung muss der Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen.
Soweit der Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt ist und sogleich von den Behörden nach § 31 S. 2 IfSG ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist, konkurriert der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 EfZG mit dessen Entschädigungsanspruch infolge des Beschäftigungsverbotes nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Danach wird derjenige, der einem Beschäftigungsverbot unterliegt, vom Staat entschädigt. Er erhält in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV entspricht.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG besteht auch bei Ansteckungsverdächtigen (§ 56 Abs. 1 S.1 IfSG).
Insoweit wäre zu empfehlen, wenn Arbeitnehmer entweder selbst erkrankt sind oder aber ein Ansteckungsverdacht besteht bzw. ein Quarantänegrund vorliegt, hier die Erstattung der Entgeltfortzahlung zu beantragen. Mit dem örtlichen Gesundheitsamt ist stets zu klären, ob ein behördliches Beschäftigungsverbot besteht. Bei Arbeitnehmern hat nach § 56 Abs. 5 IfSG der Arbeitgeber die Entschädigung in Geld zu leisten. Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nachträglich Erstattung der geleisteten Beträge beantragen. Nach § 56 Abs. 12 IfSG kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihm ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages gewährt wird.
Schul- und Kitaschließung in Bayern- Was nun?
Seit heute Morgen wurden die Schulen und Kindertagesstätten in Bayern bis voraussichtlich zum Ende der Osterferien geschlossen.
Haben Mitarbeiter Anspruch auf Lohn, wenn Sie wegen der Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen?
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes bis maximal 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für maximal 20 Arbeitstage.
Diese Norm greift allerdings vom Wortlaut her dann nicht, wenn das Kind nicht erkrankt ist, sondern von einer Schulschließung bzw. Kitaschließung betroffen ist oder aus individuellen Gründen gemäß Anordnung des Gesundheitsamts die Schule nicht besuchen darf, ohne selbst erkrankt zu sein.
In diesen Fällen greift § 616 BGB. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung auch dann, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird; hier: Pflege eines erkrankten Kindes. Diese Regelung gilt auch für Fälle, in denen das Kind zwar nicht selbst erkrankt ist, aber unter Quarantäne steht bzw. von einer Schul- oder Kitaschließung betroffen ist. Auch hier ist der Arbeitnehmer kurzzeitig ohne eigenes Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert.
Vor diesem Hintergrund erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine verhältnismäßige Zeit, Entgeltfortzahlung zur Betreuung dieser betroffenen Kinder, soweit diese das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier wird regelmäßig der Inhalt von § 45 SGB V in § 616 BGB hineininterpretiert. Der Zeitraum hängt immer vom Einzelfall und der Kulanz des Arbeitgebers ab.
Bei älteren Kindern muss zunächst individuell gesehen werden, ob hier nicht anderweitige Lösungen getroffen werden bzw. eine dauerhafte Betreuung erforderlich ist.
Soweit in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag § 616 BGB abbedungen wurde- was rechtlich zulässig ist -, muss zunächst kritisch geprüft werden, ob dieser Ausschluss wirksam vereinbart worden ist. Bei einem tariflichen Ausschluss ist dies eher wahrscheinlich, soweit der Tarifvertrag wirksam arbeitsvertraglich einbezogen wurde. Insoweit findet keine AGB- Kontrolle statt. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber nur bei vollständiger Einbeziehung des Tarifvertrages.
Bei einem arbeitsvertraglichen Ausschluss des § 616 BGB wird AGB-rechtlich geprüft werden müssen, ob dieser transparent erfolgt ist, § 305 c BGB.
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Ausschluss gemäß § 307 Abs. 2 BGB als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gewertet wird, da von einem gesetzlichen Leitbild abgewichen wird.
Muss der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen, wenn Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anweisung zu Hause bleiben müssen oder der gesamte Betrieb geschlossen wurde?
- Berufliches Tätigkeitsverbot
Der Bundesgerichtshof sieht im Fall eines angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG einen vorübergehenden und persönlichen Verhinderungsgrund, der den Arbeitgeber nach § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (BGH, Urteil vom 30.11.1978, III ZR 43/77).
Will sich der Arbeitgeber dem entziehen, muss er also § 616 BGB vertraglich, per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedingen. Sofern allerdings – wie in der Regel – nicht nur ein, sondern mehrere Arbeitnehmer von einem Tätigkeitsverbot erfasst sind, dürfte ein objektives Leistungshindernis anzunehmen sein. In diesem Fall scheidet § 616 BGB und damit die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung aus. Die Behörde ist dann zur Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG verpflichtet.
- Behördliche Schließungsanordnung des gesamten Betriebes
Ordnet die zuständige Behörde die Schließung des gesamten Betriebes an, ist es vertretbar eine Vergütungsfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abzulehnen. Der Grund für die Betriebsschließung stammt in den meisten Fällen nicht aus der Sphäre des Arbeitgebers und ist nicht vom allgemeinen Betriebsrisiko erfasst (vgl. § 615 S. 3 BGB).
Zumeist wird es sich bei einer Schließung aufgrund von einer Pandemie um eine allgemeine Gefahrenlage handeln, die alle Betriebe gleichermaßen betrifft. Die Unternehmen sollten daher einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde nach § 56 IfSG geltend machen.
- Freie Entscheidung des Arbeitgebers
Ein Unternehmen muss das Gehalt seiner Arbeitnehmer weiter zahlen, wenn es seine Arbeitnehmer freiwillig, etwa rein aus Gründen betriebsinterner Vorsorge von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt. Das Risiko, seine arbeitsbereiten Mitarbeiter beschäftigen zu können (sog. Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB), trägt der Arbeitgeber. Den dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schaden kann der Arbeitgeber dadurch reduzieren, dass er die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine weitere Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer aus dem Homeoffice heraus oder im Wege der Kurzarbeit schafft.
Gerne prüfen wir für Sie als betroffene Arbeitnehmer Ihre Ansprüche im Hinblick auf Lohnfortzahlung und besprechen mit Arbeitgebern entsprechende Handlungsempfehlungen und etwaige Entgeltrisiken.[/vc_column_text][vc_column_text]Haben Sie noch weitere Fragen zur aktuellen Coronakrise?
Dann lesen Sie auf unserem Blog „Arbeitsrecht in der Coronakrise“ weiter oder vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin in unserer Kanzlei.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Schul- und Kitaschließung in Bayern- Was nun?
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Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn, wenn Sie wegen der Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen?[/vc_column_text][vc_column_text]Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes bis maximal 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für maximal 20 Arbeitstage.
Diese Norm greift allerdings vom Wortlaut her dann nicht, wenn das Kind nicht erkrankt ist, sondern wie aktuell von einer Schulschließung bzw. Kitaschließung betroffen ist oder aus individuellen Gründen gemäß Anordnung des Gesundheitsamtes die Schule nicht besuchen darf, ohne selbst erkrankt zu sein.
In diesen Fällen greift § 616 BGB. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung auch dann, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird; hier: Pflege eines erkrankten Kindes. Diese Regelung gilt auch für Fälle, in denen das Kind zwar nicht selbst erkrankt ist, aber unter Quarantäne steht bzw. von einer Schul- oder Kitaschließung betroffen ist. Auch hier ist der Arbeitnehmer kurzzeitig ohne eigenes Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert.
Vor diesem Hintergrund erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine verhältnismäßige Zeit, Entgeltfortzahlung zur Betreuung dieser betroffenen Kinder, soweit diese das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier wird regelmäßig der Inhalt von § 45 SGB V in § 616 BGB hineininterpretiert. Es hängt also vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere der Kulanz der Arbeitgeber ab, wie lange man zur Betreuung der Kinder zu Hause bleiben kann.
Bei älteren Kindern muss zunächst individuell gesehen werden, ob hier nicht anderweitige Lösungen getroffen werden bzw. eine dauerhafte Betreuung erforderlich ist.
Soweit in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag § 616 BGB abbedungen wurde- was rechtlich zulässig ist -, muss zunächst kritisch geprüft werden, ob dieser Ausschluss wirksam vereinbart worden ist. Bei einem tariflichen Ausschluss ist dies eher wahrscheinlich, soweit der Tarifvertrag wirksam arbeitsvertraglich einbezogen wurde. Insoweit findet keine AGB- Kontrolle statt. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber nur bei vollständiger Einbeziehung des Tarifvertrages.
Bei einem arbeitsvertraglichen Ausschluss des § 616 BGB wird AGB-rechtlich geprüft werden müssen, ob dieser transparent erfolgt ist, § 305 c BGB.
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Ausschluss gemäß § 307 Abs. 2 BGB als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gewertet wird, da von einem gesetzlichen Leitbild abgewichen wird.[/vc_column_text][vc_column_text]Haben Sie noch weitere Fragen zur aktuellen Coronakrise?
Dann lesen Sie auf unserem Blog „Arbeitsrecht in der Coronakrise“ weiter oder vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin in unserer Kanzlei.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Einigung im VW-Musterverfahren
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Deadline 20.04.2020 für den VW- Vergleich[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139915782{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]
[/vc_column_text][vc_column_text]Doch noch Einigung
VW hat im Abgasskandal jahrelang behauptet, dass die Kunden nicht geschädigt wurden und mit der Installation eines Software-Updates alles wieder in bester Ordnung sei. Ansprüche auf eine Entschädigung der Kunden in Deutschland wies der Konzern deshalb stets zurück. Auch für diejenigen Kunden, die sich vergangenen Jahres der neuen Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, sah es zunächst schlecht aus. Nun hat sich VW aber doch bewegt und sich mit dem Bundesverband Verbraucherzentrale auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 830 Millionen Euro außergerichtlich geeinigt. Die Summe verteilt sich auf rund 260.000 Teilnehmer am Musterfeststellungsverfahren gegen VW.[/vc_column_text][vc_column_text]Entschädigung für alle?
Der Vergleich gilt nur für geschädigte Käufer eines VW, Audi, Skoda oder Seat mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, die sich an dem Musterfeststellungsverfahren beteiligt haben. Die Dieselkunden sollen je nach Modell und Alter ihres Autos Entschädigungen zwischen 1.350 und 6.257 Euro erhalten. Volkswagen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen haben sich darauf geeinigt, dass im Schnitt rund 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises ausgezahlt werden. Allerdings werden viele Musterkläger kein Vergleichsangebot von VW erhalten. Insgesamt haben sich an dem Musterverfahren rund 470.000 Dieselkunden beteiligt, von denen nur etwa 260.000 eine Entschädigung erhalten. Die anderen gehen leer aus, da sie die Voraussetzungen des Musterverfahrens nicht erfüllten. Gründe hierfür sind beispielsweise, dass das Fahrzeug nach dem 31.12.2015 gekauft wurde, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs keinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder das Auto gewerblich als Firmenwagen angeschafft wurde. Das heißt aber nicht, dass jemand, der kein Vergleichsangebot erhält, keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die geschädigten Verbraucher können ihre Ansprüche noch individuell einklagen.
Entscheidend für die Höhe der Entschädigung aus dem Musterverfahren sind zwei Faktoren, der Fahrzeugtyp und das Modelljahr (2008- 2016).[/vc_column_text][vc_column_text]Vergleich annehmen oder nicht?
Ob diejenigen, die ein Vergleichsangebot von VW erhalten haben oder noch erhalten werden, nun das große Los gezogen haben, darf bezweifelt werden. Für viele ist das Angebot überaus attraktiv, für andere eher nicht. Besitzer von Gebrauchtwagen sowie kleineren Fahrzeugen werden relativ gesehen besser entschädigt als Besitzer teurer Premium- Modelle. Außerdem erhalten Eigentümer von Fahrzeugen mit hohen Laufleistungen die gleichen Angebote wie Eigentümer von Fahrzeugen mit niedrigen Laufleistungen. Verbraucher mit einem neueren Fahrzeug, das noch nicht viele Kilometer aufweist, kommen bei dem Vergleich schlechter weg.[/vc_column_text][vc_column_text]Beratung lohnt sich – VW übernimmt Kosten
Für wen sich eine Entschädigung lohnt oder nicht, ist einzelfallabhängig. Wer den Vergleich annimmt, muss wissen, dass er auf seine künftigen Rechte vollständig verzichtet. Das ist gerade vor dem Hintergrund einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 5. Mai und dem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Zulässigkeit von sogenannten Thermofenstern riskant. Fragen wie Nutzungsentschädigung oder Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung sind in dem Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt. Sollte der BGH hier verbraucherfreundlich entscheiden, könnte es für VW noch teurer und für die Kunden dementsprechend lohnender werden. Eine individuelle anwaltliche Beratung ist daher zu empfehlen. Zudem konnten die Verbraucherschützer durchsetzen, dass VW die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung bis zu 190,00 Euro übernimmt. Dieselkunden, die ein Vergleichsangebot erhalten haben, können noch bis zum 20. April 2020 entscheiden, ob sie das Vergleichsangebot annehmen. Wer das Vergleichsangebot nicht annimmt, kann seine Ansprüche noch individuell geltend machen.
Gerne prüfen wir für Sie als durch den Abgasskandal geschädigten Fahrer eines VW individuell Ihre Ansprüche und Handlungsalternativen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Paukenschlag des BGH im Daimler- Dieselskandal
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19- zugunsten der vom Daimlerabgasskandal betroffenen Kläger in einem wichtigen Punkt Stellung bezogen. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Daimler dürfen von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Auch dann nicht, wenn kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) für das betroffene Fahrzeug besteht.
[/vc_column_text][vc_column_text]Im Streitfall ging es um einen Kläger, der einen Pkw der Marke Mercedes Benz erworben hatte. Dieser verfügte über einen Motor des Typs OM 651, der in diversen Modellen des Daimler Konzerns verbaut wurde. Das KBA rief bestimmte Modelle mit diesem Motor wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurück und ordnete einen verpflichtenden Rückruf an. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart nahm gegen verschiedene Mitarbeiter des Daimler Konzerns unter anderem wegen des Verdachts der Manipulation an der Motosteuerungssoftware des Motors OM 651 Ermittlungen auf. Der Kläger berief sich auf diese Rückrufe und Ermittlungen. Er behauptete, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, auch wenn es noch nicht durch das KBA zurückgerufen worden sei. Er bot Beweise für seine Behauptungen, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Sowohl das Landgericht Verden als auch das Oberlandesgericht Celle wollten den Kläger mit diesem Vortrag nicht hören. Sie waren der Auffassung, der Kläger habe unzureichend vorgetragen. Es bestünde daher kein Anlass zur Beweisaufnahme. Die Klage blieb deshalb in beiden Instanzen erfolglos.
Kläger müssen gehört werden
Der BGH rügt in seinem Beschluss, dass das OLG Celle kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat. Der Anspruch des klagenden Verbrauchers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden. Es handele sich bei dem Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht um einen Ausforschungsbeweis. Der BGH führt in seinem Beschluss weiter aus, dass der Kläger keine genauen Sachkenntnisse darüber haben kann, wie der streitgegenständliche Motor mit seinem Abgaskontrollsystem funktioniere. Der Kläger habe jedoch genügend Anhaltspunkte vorgetragen, die ein Sachverständigengutachten rechtfertigen und auf die er letztlich seinen Vorwurf stütze, sein Fahrzeug sei in zweifacher Hinsicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG ausgestattet. Es reiche deshalb aus, wenn der Kläger Bezug auf Ermittlungen des KBA und der Staatsanwaltschaft Stuttgart nehme.[/vc_column_text][vc_column_text]Beschluss ist ein Paukenschlag
Durch diesen Beschluss wird der rechtswidrigen Praxis vieler Gerichte, Klagen wegen eines angeblich unzureichenden Vortrags abzuweisen, ein Riegel vorgeschoben. Zahlreiche Gerichte wiesen die Klagen der Geschädigten mit der Begründung ab, dass die Behauptung der Kläger, ihr Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, eine Behauptung „ins Blaue hinein“ sei bzw. „aufs Geratewohl“ erfolge, mit der Folge, dass kein Beweis erhoben werden muss.[/vc_column_text][vc_column_text]Deutliche Verbesserung der Erfolgschancen
Nach diesem Beschluss ist das Risiko für Gerichte, die Klage ohne genaue Prüfung und Beweisaufnahme abzulehnen deutlich gestiegen. Alle Gerichte und Richter, die bisher zugunsten der Verbraucher entschieden haben werden in ihrer Entscheidung bestärkt. Die Erfolgsaussichten der betroffenen Kunden haben sich hierdurch entscheidend verbessert. Verbraucher, die sich ein Dieselfahrzeug von Mercedes gekauft haben, sollten daher prüfen, ob auch in ihrem Fall Schadensersatzansprüche gegen Daimler bestehen.
Gerne prüfen wir für Sie Ihre Ansprüche gegen die Daimler AG und vertreten Sie als durch den Abgasskandal geschädigten Mercedes- Benz PkW- Fahrer im Gewährleistungs- und Schadensersatzrechtsstreit gegen die Daimler AG.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]









