Prämienverträge - Kündigungswellen durch die Sparkassen

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Mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) entschied der BGH, dass die Verträge „S-Prämiensparen flexibel“ mit unbestimmter Laufzeit und einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel von 15 Jahren von der Sparkasse, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, nach Ablauf der 15 Jahre, gem. Nr. 26 Abs. 1 der AGB-Sparkassen ordentlich gekündigt werden können. Der BGH entschied, dass ein solcher sachlicher Grund im Hinblick auf die lang andauernde Niedrigzinsphase für die Sparkassen gegeben ist.

Durch dieses Urteil wurde im Fortgang eine große Kündigungswelle der Sparkassen ausgelöst.

Doch nicht jede Kündigung ist wirksam!

Das BGH-Urteil bezieht sich nur auf einen Einzelfall. Dem Urteil zugrunde gelegt war ein Sparvertrag, nach dessen Vertragsinhalt die Sparkasse dem Kunden die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen hat. Dies war auch die höchste Rate. Zudem wurde keine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart.

Die Verträge der unterschiedlichen Sparkassen in den verschiedenen Jahren können sich jedoch in ihrer Formulierung unterscheiden. Es wurden von den Sparkassen viele verschiedene Vertragsmodelle angeboten. Liegt nicht der im BGH-Urteil zugrunde gelegte Vertrag vor oder wurden die AGB der Sparkasse nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen, kann sich eine andere Auslegung ergeben und die Kündigung kann nicht auf das Urteil des BGH gestützt werden.

Dies gilt es in jedem Fall zu überprüfen und betrifft vor allem Verträge, die gekündigt worden sind, obwohl eine feste Laufzeit oder eine andere bzw. längere Prämienstaffel vereinbart worden ist.

So fallen beispielsweise einige Verträge der Sparkasse Regensburg nicht unter das Urteil des BGH (Az. XI ZR 345/18) fällt. Mit den Kunden der Sparkasse Regensburg wurde oftmals eine Zahlung der Sparprämie bis zu dem 20. Sparjahr und den Folgejahren („FJ“) vereinbart. Ein Ende der Prämienstaffel nach dem 15. Sparjahr und damit einem Kündigungsrecht der Sparkassen liegt hierbei nicht vor. Den Kunden wurde mit der vertraglich individuell einbezogenen Prämienstaffel von 20 Jahren und den Folgejahren eine solche vertraglich zugesichert, die einen besonderen Bonusanreiz schaffte und die den Kunden damit nicht einseitig entzogen werden kann. Damit ist in einem solchen Fall, die den Kunden zugegangene Kündigung unwirksam.

Dass nicht jede Kündigung wirksam ist, haben auch schon mehrere Gerichte entschieden. So haben das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1770/18) und auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18) bestätigt, dass Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit und einer längeren als die 15-jährige Prämienstaffel nicht vorher durch die Sparkassen ordentlich kündbar sind.

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei. Wir beraten Sie gerne.

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Haftungsrisiken | Insolvenzrecht

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Als Geschäftsführer oder Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in der Krise haben Sie nicht nur weitreichende Haftungsrisiken, sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen und Spätfolgen zu fürchten.

Der BGH hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 - II ZB 18/19 - entschieden, dass das Registergericht die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amtswegen im Handelsregister zu löschen hat, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt.

Auch wer nicht als Täter (§ 25 StGB), sondern als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) und anderer Taten durch Strafbefehl des AG Bonn zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dabei entfiel auf die Insolvenzstraftat eine Einzelstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen.

Seine Rechtsbeschwerde gegen seine Löschung im Handelsregister wegen der Verurteilung blieb erfolglos, mit der Konsequenz des Entfalls der Geschäftsführereigenschaft in einer neuen Gesellschaft und damit einer harten Zäsur im Neustart.

Der Katalog der Bankrottdelikte in §§ 283 StGB ff. ist weit gezogen.

Zur Vermeidung von Haftung und Strafrecht des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise ist daher eine frühzeitige und umfassende Beratung indiziert. Die durch den BGH immer schärfer ausgestaltete Masseschmälerungshaftung gemäß § 64 GmbHG, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 319/15, im Konzert mit dem Insolvenzstrafrecht können sich für Sie als Geschäftsführer bei Pflichtverstößen zum existenzvernichtenden Szenario ausweiten.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter kenne ich Ihre möglichen Fallstricke als Geschäftsführer und Gesellschafter in der Insolvenz und berate Sie gerne, idealerweise präventiv oder nach dem Insolvenzereignis, zur Abwehr von Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung, der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen und zur Vermeidung strafbaren Handelns in der Unternehmenskrise.

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