Familienrecht - Zugewinn:Zugewinnausgleichsanspruch- Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstandes 

„Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

 

2.

Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstandes genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.“

Hintergrund

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Zugewinnausgleichs. Die Beteiligten heirateten am 31. Dezember 2000. Sie lebten seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Die Ehefrau hat erstinstanzlich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 30.836,00 € verfolgt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, eine Steuererstattung i.H.v. 4.444,00 € für das Steuerjahr 2000 sei zu seinen Gunsten im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil die Heirat erst am letzten Tag des Steuerjahres erfolgt sei. Zudem sei von seinem Endvermögen entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn noch eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.000,00 € zur Ablösung des Kredits für die am 21. Mai 2015 veräußerte Immobilie abzugsfähig. Mit dem zur Ehescheidung seit 3. Oktober 2019 rechtskräftigen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 27.700,00 € nebst Zinsen verpflichtet. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den zu zahlenden Zugewinnausgleich auf 9.000,00 € zu reduzieren. Das OLG hat den Beschluss wegen Rechenfehlern des Amtsgerichts geringfügig abgeändert und der Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 25.300,00 € zugesprochen. Die Berücksichtigung der Steuererstattung im Anfangsvermögen und der Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen hatte es, wie zuvor schon das Amtsgericht, abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch eine Herabsetzung des Zugewinnausgleichs auf 16.100,00 € nebst Zinsen beantragt hat.

 

BGH: Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg

Die am 28. April 2001 gezahlte Steuererstattung für das Jahr 2000 i.H.v. 4.444,00 € habe das Amtsgericht zu Recht bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen. Einkommensteuerschulden und Erstattungen seien mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren. Notwendig für eine Berücksichtigung sei daher, dass der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen sei. Insoweit bleibe auch die Berufung auf § 1381 BGB ohne Erfolg. Der Sinn der Vorschrift sei nicht, die in der positiv rechtlichen Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs selbst angelegten Mängel, die sich wie auch vorliegend in einem Fall mehr, im anderen weniger auswirken, nach Billigkeitsmaßstäben zu beheben. Im Gegenteil habe der Ehemann, der durch die Heirat am 31. Dezember 2000 auch berechtigt gewesen sei, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen, umgekehrt als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinzunehmen, dass die Erstattungsforderung in für das Anfangsvermögen relevanten Zeitpunkt, wenn auch denkbar knapp, so doch noch nicht fällig gewesen sei. Im Endvermögen sei ein Abzug von 12.900,00 € wegen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht geboten. Die Immobilie sei erst am 21.05.2015 und damit nach dem Stichtag veräußert worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur latenten Steuerlast abzugsfähig. Sie fallen nicht zwingend und unvermeidbar im Rahmen einer jeden Veräußerung an. Diese Lösung erscheine auch deshalb richtig, weil sie Wertungswidersprüche vermeide. Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn sei nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen, wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden Zinsen abzugsfähig seien, da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert würden. Würde man aber die ebenfalls noch nicht fällige und auch nicht zwingend geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung als Passivposten bei der Wertermittlung in Ansatz bringen, würde man ein Surrogat für die Zinszahlung beim zugewandten berücksichtigen, obwohl die hierdurch entfallene Zinslast für die Zukunft, die die Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen solle, selbst nicht berücksichtigungsfähig gewesen wäre und der wirtschaftliche Nachteil für den Eigentümer in beiden Fällen der gleiche sei, sei es, ob bei Ihn ratierlich oder kapitalisiert bedient werden müsse. Selbst wenn man eine Vorfälligkeitsentschädigung für grundsätzlich abzugsfähig hielte, fehlt es vorliegend am Vortrag dazu, dass diese zwingende Folge der Veräußerung gewesen wäre.

Die Herkunft des Zugewinns ist im Rahmen des §§ 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. Die vom Gesetz vorgesehene, pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben.

 

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