Wichtige Entscheidung für die Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz zur D&O-Versicherung

Zu § 1 S. 1 VVG, § 64 Satz 1 GmbHG hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26. Juni 2020 – 4 U 134/18 -, Juris, zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und zum Versicherungsschutz bei Inanspruchnahme eines versicherten Geschäftsführers wegen rechtswidriger Zahlungen nach Insolvenzreife entschieden, dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) „Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen, (…) von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen“ auszulegen ist, dass der Versicherungsschutz für Schadensersatz nicht den Ersatzanspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer nach § 64 GmbHG umfasst (Festhaltung OLG Düsseldorf, 20.07.2018, 4 U 93/16, Rn. 104, Rn. 105).

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer daher zur Haftungsvermeidung in der Insolvenz Ihre D&O-Versicherung zu prüfen und beraten Sie gerne zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

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