WEG-Recht - BGH zur Geltendmachung von Mängeln - WEG weiterhin prozessführungsbefugt

Gemeinschaften von Wohnungseigentümern können bei Mängeln auch nach einer Gesetzesänderung weiterhin ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Das hat der BGH mit Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21 entschieden.

Die Klärung der Frage bezeichnete die vorsitzende Richterin Brückner als praktisch überaus bedeutsam. Hintergrund war die Frage über § 10 Abs. 6 S. 3 HS 2 des Wohnungseigentumsgesetzes a. F.. Hierin wurde geregelt, dass Eigentümergemeinschaften Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Bei einer Gesetzesreform entfiel diese Regelung der Vergemeinschaftung durch Beschluss aber ersatzlos. Fachleute zogen daraus bislang unterschiedliche Schlüsse.

Im Grunde bleibe es nun bei der bisherigen, flexiblen Praxis. Ansprüche aus den Erwerbsverträgen, die die Mängelbeseitigung betreffen, können weiterhin durch Mehrheitsbeschluss vergemeinschaftet werden, so die Karlsruher Richter. Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich unverändert aus der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der im WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.

Laut Pressemitteilung hat sich der BGH auch auf die Gesetzesbegründung berufen, derzufolge die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Bauträgerrecht, nach der eine Vergemeinschaftung von werkvertraglichen Erfüllungsort nach Erfüllungsansprüchen möglich war, fortgelten soll. Entsprechendes müsse für die Vergemeinschaftung von kaufrechtlichen Erfüllungen und von Erfüllungsansprüchen gelten. Diese Sichtweise trage der nach der Reform unveränderten Interessenlage der Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung, so die vorsitzende Richterin Bettina Brückner.

Im konkreten Fall hatte eine Immobilienfirma Wohnungen in einem Gebäudekomplex in München verkauft. Bei einer Untersuchung des Bodens auf einer zugeschütteten Kiesgrube wurden Schadstoffe festgestellt. Da hierzu aus Sicht des BGH noch Fragen offen sind, muss der Fall noch einmal vor dem Oberlandesgericht München verhandelt werden.

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