Verkehrsrecht – Zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs

Das LG Saarbrücken hat zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs wie folgt entschieden (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 – 13 S 60/22):

„Wer ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug überholen sowie an einem nicht verkehrsbedingten haltenden Fahrzeug vorbeifahren möchte, muss jedenfalls – unabhängig vom Vorliegen einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten.“

Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aus dieser pauschalen Formulierung ergibt sich keine konkrete Verhaltensverpflichtung. Denknotwendig muss beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs ein ausreichend großer Abstand gehalten werden.