Verbraucherrecht - BGH zum Verwahrentgelt von Banken – Negativzinsen auf Einlagen teils unzulässig

Der BGH entschied mit Urteilen vom 04.02.2025 über vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen verschiedene Banken und eine Sparkasse, die über einen gewissen Zeitraum von ihren Kunden Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Die Karlsruher Richter urteilten, dass die sogenannten Verwahr-Entgelte nicht für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten erhoben werden dürfen. Diese sind lediglich bei Girokonten grundsätzlich zulässig, aber auch nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind.

(Urteile vom 04.02.2025, AZ: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23)

 

Hintergrund war, dass die Verbraucherzentralen die genannten Verwahr-Entgelte für unzulässig hielten und auf Unterlassung sowie teils auf Rückzahlung der erhobenen Entgelte klagten.

Ab Juni 2014 mussten Banken im Euro-Raum Zinsen dafür zahlen, wenn sie Gelder bei der europäischen Zentralbank zwischen parkten. Diese zusätzlichen Kosten haben die Banken dann teilweise an ihre Kunden weitergegeben und verlangten in der Regel ab einem Freibetrag Verwahr-Entgelte. Auf dem Höhepunkt der Negativzinsphase waren es 0,5 %. Im Mai 2022 verlangten ca. 455 Banken in Deutschland von ihren Kunden Negativzinsen.

Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass Banken und Sparkassen keine Verwahr-Entgelte für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Dies würde den Charakter der Einlagen, die neben einer Verwahrung auch Anlage und Sparzwecke verfolgen, verändern. Auch würden die Negativzinsen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten, da sie Verbraucher unangemessen benachteiligten.

Die Verbraucherzentralen hatten auch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Entgelte direkt an die Verbraucher geklagt. Dem erteilten die Karlsruher Richter eine Absage. Die Verbraucherzentralen haben selbst keinen Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die betroffenen Verbraucher. Auch haben sie keinen Auskunftsanspruch. Wer zu Unrecht Negativzinsen gezahlt hat, muss die Beträge daher bei seiner Bank oder Sparkasse selbst zurückfordern.

Wenn auch Sie Negativzinsen zu Unrecht auf ihre Spar- und Tagesgeldkonten zahlen mussten, lohnt sich die Überprüfung, ob diese Zinsen zurückgefordert werden können. Zögern Sie nicht uns diesbezüglich zu kontaktieren.