Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für eine Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein können (BFH, Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19).

Hintergrund

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ist die Tochter Alleinerbin ihres im Jahr 2013 verstorbenen Vaters. In ihrer Erbschaftssteuererklärung machte die Tochter u.a. Steuerberatungskosten für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen (Nacherklärungen in der Schweiz erzielter Kapitalbeträge geltend. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen im Jahr 2013. Daneben erklärte die Tochter Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der von ihrem Vater genutzten Eigentumswohnung. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftssteuerfestsetzung weder die Steuerberatungskosten noch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Einkommensteuerschulden zuzüglich Hinterziehungszinsen wurden angesetzt.

 

Finanzgericht: Räumungskosten nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht gab der Klage hinsichtlich der Steuerberatungskosten statt, wies sie jedoch hinsichtlich der Räumungskosten ab. Die Steuerberatungskosten seien Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, da die steuerrechtliche Erklärungspflicht des Erblassers auf den Erben übergehe. Die Räumungskosten seien als Kosten der Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig.

 

BFH: Steuerberatungs – und Räumungskosten betreffen die Regelung des Nachlasses

Der BFH entschied, dass sowohl die Steuerberatungs- als auch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Es handelt sich in beiden Fällen um Nachlassregelungskosten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S.1 ErbStG.

 

Begriff der Nachlassregelung ist weit auszulegen

Nach dem BFH ist der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH, Urteil vom 06.11.2019 – II R 29/16). Wie der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG verwendete Begriff „unmittelbar“ zeigt, müssen die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen (Erwerbsaufwand) und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung (Verwendungsaufwand) des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG) anfallen.

 

Steuerberatungskosten sind Nachlassregelungskosten

Bei den Steuerberatungskosten handelt es sich um abziehbare Nachlassregelungskosten. Diese Kosten dienen dazu, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten (Steuerschulden) zu klären. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen ist gegeben.

 

Räumungskosten sind abziehbar

Die Räumungskosten sind als Nachlassregelungskosten abziehbar. Die Auflösung des Haushalts des Erblassers ist darauf gerichtet, mit der persönlichen Habe des Erblassers zweckentsprechend zu verfahren. Die Durchsicht des Hausrats begründet nachlassspezifischen Aufwand.

 

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