Sportrecht: Profifußballer hat Recht auf Informationen über Provisionszahlungen an seine Beratungsfirma hinsichtlich eines Vereinswechsels

Das Landgericht Köln entschied kürzlich, dass ein Spieler alle Informationen erhalten muss, die seinen Wechsel zu einem anderen Verein betreffen (LG Köln, Urteil vom 24.08.2020 – 21 O 315/19).

Hintergrund

Der Kläger Konstantin Rausch ist ein ehemaliger Lizenzspieler des 1. FC Köln. Die Beklagte betreibt eine Spielerberateragentur und wirbt damit, dass sie sich intensiv um ihre Spieler kümmert. Der Kläger wird als ein von ihr betreuter Spieler auf ihrer Internetseite aufgeführt. Der Spieler verlängerte unter Beteiligung der beklagten Beratungsagentur seinen Spielervertrag beim 1. FC Köln bis Juni 2021, bevor er Anfang 2018 zu Dynamo Moskau wechselte. Die Agentur erhielt für den Wechsel ins Ausland eine hohe Provision von dritter Seite und teilte dies dem Spieler auch mit.

Spieler verlangte vertragliche Auskunft über Höhe der Provision

Der Spieler ist der Ansicht, er hätte der beklagten Spielervermittlung den Auftrag erteilt, ihn nach Russland zu vermitteln und daraus resultiere auch sein Anspruch auf Auskunft, welche weiteren Zahlungen die Spieleragentur für seine Vermittlung erhalten habe. Die Beklagte meint, dass ein konkreter Vertrag zwischen ihr und dem Spieler mit dem Ziel, den Spieler an Dynamo Moskau zu vermitteln, gar nicht erst geschlossen worden sei und der Spieler daher auch kein Recht hätte, Informationen über die gezahlten Provisionen zu erhalten.

LG Köln bejaht Vertragsschluss und bestätigt damit Anspruch auf Auskunft

Das LG Köln war davon überzeugt, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben und der Spieler daher auch wissen darf, welche Zahlungen die Beraterfirma für seinen Wechsel erhalten hat. Zwar ergebe sich ein solcher Auftrag nicht aus dem Rahmenvertrag zwischen den Parteien. Die Parteien waren nämlich so miteinander verbunden, dass die Beklagte es übernommen hat, den Spieler in allen seinen Angelegenheiten zu betreuen und zu beraten und im Bedarfsfall für ihn tätig zu werden. Für den Wechsel zu Dynamo Moskau hatte sich der Spieler allerdings ausdrücklich mit einer WhatsApp Nachricht an die Beklagte gewandt und ihr den Vermittlungsauftrag erteilt. In der Textnachricht hat der Profi seinen Wunsch geäußert, nach Russland zu wechseln. Daraufhin nahm die Beklagte ihre umfangreiche Tätigkeit für den Spieler auf, die mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand nach erheblichen Verhandlungen mit den beiden Vereinen und intensiven Beratungen mit dem Kläger schließlich zu dem Wechsel ins Ausland geführt hat.

Spieler darf Beratungsfirma bei ihrer Tätigkeit kontrollieren

Die Kölner Richter leiten das Recht auf Auskunft aus dem geschlossenen Auftragsverhältnis her. Aus diesem konkreten Auftrag kann der Spieler auch verlangen, dass die Beratungsfirma ihm offenlegt, was sie von dritter Seite für diesen Transfer erhalten hat. Vom Spieler selbst hat die Beraterfirma nämlich keine Provision erhalten. Allerdings hat der Kläger als Auftraggeber das Recht darauf, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, auch wenn er selbst für diesen Auftrag nichts gezahlt hat.

Zahlungsanspruch gegen Beraterfirma?

Ob daraus dann auch ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beraterfirma erwächst, war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und bleibt ggf. einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten. Grundsätzlich kann der Auftraggeber nämlich von dem Beauftragten verlangen, alles herauszugeben, was dieser durch den Auftrag erlangt hat, also auch die erhaltenen Provisionen, Geschenke und andere Vorteile. Es besteht dabei nämlich grundsätzlich die Gefahr, dass die Beauftragte, also hier die Spielerberaterfirma, ihre Tätigkeit dann nicht mehr allein an den Interessen ihres Auftraggebers, also des Spielers, ausrichtet, sondern auch eigene Interessen im Spiel sind.

Diese Entscheidung zum Sportrecht zeigt, dass dieses kein in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet, sondern vielmehr eine Querschnittsmaterie aus insbesondere Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht ist, die die Rechte von oder gegenüber Sportlern betrifft. Gerade im Bereich der Spielervermittlung und den Rechtsbeziehungen zwischen Spielervermittler und Spieler sind profunde Kenntnisse im Makler- und Vertragsrecht notwendig, um ein optimales Ergebnis für seine Partei zu erzielen. In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen rund um arbeits- und gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung und -verhandlung, der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, der Erstellung von Satzungen und Ordnungen, sowie als Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren kompetent zur Seite.