Sportrecht - EEA vertritt den SV Fürth Poppenreuth in Zivilklage gegen den Bayerischen Fußballverband

Der SV Fürth Poppenreuth absolvierte in der Saison 2021 / 2022 zwei Spiele gegen die Turnerschaft Fürth, deren Verein bereits im Jahr 2015 aus dem bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV) ausgeschlossen wurde, da er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BLSV nicht nachgekommen ist. Die Spiele endeten 2:2 unentschieden und 1:3 zugunsten der Turnerschaft Fürth, deren Spieler nicht hätten eingesetzt werden dürfen. Eine Anzeige des SV Fürth Poppenreuth gegen die Spielwertungen wurde vom Verbands-Sportgericht des bayerischen Fußballverbandes in München durch Urteil abgewiesen und das Verfahren gegen die vom BLSV ausgeschlossene Turnerschaft Fürth eingestellt. Der SV Fürth Poppenreuth ist auch aufgrund der unzulässigen Spielwertungen gegen die Turnerschaft aus der Kreisliga Gruppe 2 Nürnberg / Frankenhöhe in die Kreisklasse abgestiegen. Da verbandsintern kein Rechtsmittel mehr gegen das Urteil des Verbands-Sportgericht möglich war, wurden EEA mandatiert, eine Zivilklage auf den Weg zu bringen.

Zunächst war es nötig vom Bayerischen Fußballverband die Urteilsbegründungen zu den Urteilen einzuholen, da diese über mehrere Wochen lang nicht mitgeteilt wurden. Nachdem die Begründungen nach mehrmaligen Anfragen endlich übermittelt wurden, konnte man diesen entnehmen, dass sich der BFV hauptsächlich darauf stützt, dass es eine Regelungslücke in der eigenen Satzung gibt. So ist zwar Voraussetzung zur Aufnahme in den BFV, dass der Verein Mitglied im BLSV ist. Allerdings gibt es keine Regelung in der Satzung des BFV, die vorschreibt, was passiert, wenn eine Mannschaft aus dem BLSV ausgeschlossen wird. Da der erste Spieltag in der Kreisliga Gruppe 2 Nürnberg / Frankenhöhe bereits am 31.07.2022 stattfand und der Kreisklassen-Saisonstart am 13.08.2022 beginnt, war es nötig eine einstweilige Verfügung auf den Weg zu bringen.

Diese einstweilige Verfügung wurde sodann beim Amtsgericht München am Sitz des BFV eingereicht. Aus unserer Sicht hätte die Turnerschaft 1899 Fürth e.V. bereits in den letzten Jahren und insbesondere in der vergangenen Saison vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden müssen, da der Verein und folglich seine Mitglieder und Spieler kein Mitglied im BLSV waren und sind. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass der Verein und seine Spieler im BFV nicht spielberechtigt gewesen sind. Der BFV hat es trotz Kenntnis der fehlenden Mitgliedschaft unterlassen, die Turnerschaft vom Spielbetrieb auszuschließen. Stattdessen wurde die Turnerschaft seit ihrem Ausschluss im Jahr 2015 stets in den Spielbetrieb eingebunden, was nicht zulässig ist. Die Spielwertungen vom 30.09.2021 und vom 01.05.2022 sind danach aufzuheben und die Spiele, sowie es bei verwaltungstechnischen Fehlverhalten üblich ist, mit 2:0 für den Antragsteller zu werten. Insbesondere wäre es widersprüchlich, wenn die Aufnahme in den BFV die Mitgliedschaft im BLSV voraussetzt, aber bei einem Ausschluss aus dem BLSV keine entsprechende Konsequenz beim BFV eintreten würde.

Insoweit haben wir auch argumentiert, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht zu Lasten der Vereine gehen kann, die alle Verpflichtungen erfüllen und insbesondere ihre Beiträge ordnungsgemäß bezahlen. Es hat hier vielmehr eine ergänzende Auslegung zu erfolgen.

Mittlerweile wird die Angelegenheit vor dem Landgericht München I behandelt, da das Amtsgericht der einstweiligen Verfügung mit – nach unserer Ansicht falschen Begründung – nicht stattgegeben hat. Problematisch ist auch einzustufen, dass in der vorliegenden Angelegenheit sofort das Verbands-Sportgericht des BFV, mithin das höchste Gericht laut Statuten des BFV, hier eine Entscheidung getroffen hat. Dies hat zur Folge, dass kein verbandsinternes Rechtsmittel mehr zulässig ist. Es hätte hier vielmehr zunächst das Bezirks-Sportgericht eingeschalten werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Zwar ist es so, dass aufgrund der Verbandsautonomie im BFV diesem ein Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu Gute kommt und ordentliche Gerichte die Entscheidung des Sportgerichts nur dahingehend überprüfen können, ob das eigene Verbandsrecht beachtet wurde und ob etwaiges Ermessen nach den allgemeinen Regeln richtig ausgeübt wurde. Allerdings sind hier so viele formelle als auch inhaltliche Fehler passiert, dass sie vom SV Fürth Poppenreuth so nicht hingenommen werden können. So betont der Verein auch, dass er aufgrund seiner Vorbildfunktion gegenüber seinen Spielern die Entscheidung so nicht einfach hinnehmen kann.

Die Entscheidung des Landgerichts München I wird insoweit mit Spannung erwartet.