Sportrecht - DFB Regeln für Spielerberater teilweise unwirksam

Müssen sich Spielerberater im Fußball dem Verbandsrecht unterordnen oder dürfen sie nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft agieren? Die Rechte und Pflichten von Spieleragenten im Profifußball werden Vereine und Verbände auch künftig beschäftigen.

Das OLG Frankfurt am Main hat am 30.11.2021 Teile des DFB-Reglement für Spielervermittler für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung in einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Fußballbund und der Spielerberater Agentur ROGON traf der Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2021, Az.: 11U 172/19). Weiter wirksam bleibt jedoch die Regelung, dass die Spielerberater Provisionen für die Vermittlung von minderjährigen Talenten nicht verlangen können. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Hintergrund

Der Kläger im gegenständlichen Verfahren, Herr Roger Wittmann, Geschäftsführer der in Frankenthal ansässigen Firma ROGON-Sportmanagement, berät unter anderem Stars wie Julian Draxler, Roberto Firminio, Marcel Sabitzer und Thilo Kehrer. Sein Anwalt beruft sich auf den Grundsatz des freien Wettbewerbs und darauf, dass seine Branche rein wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehe. Die deutsche Fußball-Spielervermittler-Vereinigung (DFVV) hatte die Klage Ihres Mitglieds Wittmann ebenso unterstützt. In der Auseinandersetzung mit dem DFB um das 2015 eingeführte Beraterreglement stand vor allem die Vorgabe, sich als Spielerberater beim DFB registrieren zu lassen und damit den Verband zu unterwerfen.

 

Unterwerfung unter Verbandsgerichtsbarkeit nicht erforderlich

Nach der Entscheidung des OLG auf Grundlage der sogenannten Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18.07.2006, Az.: C-519/04) sind folgende Punkte des DFB-Reglements gerechtfertigt: Die Registrierungspflicht der Vermittler, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot einer Honorarzahlung bei der Vermittlung von Minderjährigen. Dagegen sei es aus kartellrechtlicher Sicht nicht zulässig, wenn der Verband den außenstehenden Spielervermittlern auferlege, alle Bestimmungen der FIFA und des DFB anzuerkennen und sich der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Der Umfang und Inhalt dieser zahlreichen Bestimmungen sei für die Spielervermittler nicht hinreichend bestimmbar. Eine Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit sei nicht erforderlich, so der Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main. Auch das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem weiteren Transfer bei bestimmten Vertragskonstellationen könne aus kartellrechtlicher Sicht nicht gebilligt werden, so die Frankfurter Richter. Hier geht es darum, dass ein Spieler von einem Verein zu günstigen Konditionen verpflichtet wird. Wenn sich dieser als gelungener Transfer erweist und zu einem größeren Club wechselt, dann durfte der Spielerberater bisher nicht daran partizipieren. Ein großer Streitpunkt war auch die Vergütung bei der Vermittlung von Minderjährigen. Die Spielerberater berufen sich darauf, dass solche Talente bei Verhandlungen auch vor den Vereinen und möglichen Knebelverträgen geschützt werden müssten. Hier urteilte das OLG jedoch zugunsten des DFB, wonach dieser die Minderjährigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht am sportlichen, sondern finanziellen Anreize motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarriere schütze.

 

Spielerberater Verband – Rechtswidrige Praxis beenden

Die Entscheidung der Frankfurter Richter wurde insbesondere auch vom Geschäftsführer der Spielerberatervereinigung DFVV, Herrn Rechtsanwalt Dr. Philipp Wehler begrüßt. „Völlig zu Recht hat das OLG heute dem DFB ins Stammbuch geschrieben, dass die zwingende Unterwerfung der Spielervermittler unter die DFB/DFL-Statuten kartellrechtswidrig ist und einen Verstoß gegen Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt.“ Ebenso habe das Gericht völlig zu Recht der Vorgabe des DFB eine Absage erteilt, dass juristische Personen, also z.B. eine GmbH, sich nie alleine als an einem Transfer beteiligte Person beim DFB registrieren lassen könnten, sondern immer auch natürliche Personen die für die Tätigkeit als Spielervermittler notwendige Registrierung beim Verband vornehmen müssten, um einen Spieler in Zusammenhang mit deutschen Vereinen beraten zu können. „In keiner anderen Branche wird ein Akteur in vergleichbarer Weise gezwungen, sein Geschäft in einer bestimmten Rechtsform zu erbringen und in die unbegrenzte persönliche Haftung gezwungen“, so Wehler. Der DFB müsse nun schnell reagieren und seine rechtswidrige Praxis beenden.

 

DFB will weitere Schritte prüfen

Der DFB teilte der Legal Tribune Online auf Nachfrage mit, dass man die Urteilsbegründung des OLG Frankfurt am Main sorgfältig auswerten und anschließend auch unter Berücksichtigung der anstehenden neuerlichen Reform der Vorgaben für Spielervermittler durch die FIFA über mögliche weitere Schritte entscheiden werde.

 

Interessant ist an dieser Entscheidung, dass das OLG es offensichtlich für unbedenklich hält, dass Spielervermittler überhaupt einem Reglement unterworfen sind, welches sie beschränkt. Die Entscheidung des OLG stellt somit einen ersten Etappensieg für Spielerberater dar, die nicht nachvollziehen können, warum sich Spielerberater dem Regelwerk der Verbände unterwerfen und somit auch die Verbandsgerichtsbarkeit anerkennen müssten. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diese Fragen beantworten wird, insbesondere ob sich hier Verbandsrecht dem staatlichen Recht als überlegen erweisen wird.

 

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