Sportrecht – Bundesligaclubs können Krawall-Fans in Regress nehmen

Nach der Verurteilung des VfL Bochum durch das DFB-Sportgericht aufgrund eines Becherwurfs eines Fans auf den Schiedsrichter-Assistenten Christian Gittelmann bleibt abzuwarten, ob der VfL Bochum – sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung kommen – den verantwortlichen Fan in Regress nimmt. Bereits im Jahr 2016 hat der BGH die Weichen hierfür gestellt. Demnach können Fußballvereine Geldstrafen wegen Ausschreitungen an die randalierenden Fans weiterreichen. Hintergrund war ein Vorfall bei einem Zweitliga-Heimspiel des ersten FC Köln, bei welchem ein Zuschauer einen Böller gezündet hatte, der sieben Menschen verletzte. Dieser Fan muss dem Verein die Verbandsstrafe erstatten, welche das Sportgericht des DFB gegen ihn verhängt hatte. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16.

Vereine haften verschuldensunabhängig für Ihre Fans

Gemäß § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sind Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich. Sie haften im Stadionbereich für Zwischenfälle jeglicher Art. Auf Grundlage dieser verschuldensunabhängigen Haftung verfolgt der DFB eine zunehmend strengere Bußgeldpolitik.

Die Höhe der Verbandsstrafe orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Fußballclubs. Das war eines der Argumente, welches gegen eine Regressmöglichkeit der Clubs gegenüber den Fans eingewandt wurde. Bußgelder, die für ein Verein angemessen sind, können für Privatpersonen schnell den finanziellen Ruin bedeuten. Dennoch hat z.B. Hannover 96 schon mehrfach versucht, Geldstrafen für das Fehlverhalten von Fans zurückzuholen. Teilweise mit Erfolg. Beim Europa League Spiel in Kopenhagen hatte im November 2011 ein Anhänger von Hannover 96 Pyrofackeln entzündet, ein anderer war als Flitzer auffällig geworden. Die UEFA verhängte eine Strafe von 15.000,00 € gegen den damaligen Bundesligisten, der Club holte sich vor Gericht einmal 6.000,00 € und einmal 2.500,00 € von den Fans zurück. Im Jahr 2014 sorgte eine schwere Böllerattacke bei einem Match in Wolfsburg für Aufsehen. Hannover 96 wurde zu einer Geldstrafe von 50.000,00 € verklagt und nahm anschließend den Werfer der Chinaböller auf 20.000,00 € Schadensersatz in Anspruch. Der BGH hat im Jahr 2016 klargestellt, dass Fans, die im Stadion eine Pyroshow veranstalten, sehr wohl für die deshalb dem Verein auferlegte Geldstrafe haften können. Diese sei kein Schaden, der nur zufällig durch das Verhalten des Fans verursacht worden wäre, so der siebte Zivilsenat des BGH. Sie stehe vielmehr in einem inneren Zusammenhang mit dem Wurf des Knallkörpers und werde gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Zudem dienten sowohl die Pflichten aus dem Zuschauervertrag als auch die Regeln des Verbandes dazu, Spielstörungen durch Randale zu verhindern.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob die Vereine die Urteile bei ihren Fans auch vollstrecken können. Die Höhe der Strafen hängt von der Festsetzung durch den DFB gegenüber dem Verein ab. Deshalb droht randalierenden Fans ein finanzieller Schaden in nicht kalkulierbarer Höhe. Der Fan weiß nicht ob ein Fehlverhalten 20.000,00 € oder 200.000,00 € kosten kann.

In unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen zu Verbandsstrafen und der Umlegung auf Fans bzw. Zuschauer kompetent zur Verfügung.