Sportrecht - BFH zur Besteuerung der Einnahmen eines Sportlers - Fördergelder der Deutschen Sporthilfe sind Betriebseinnahmen

Das Finanzamt kann Fördergelder der Deutschen Sporthilfe an einen Leistungssportler als gewerbliche Betriebseinnahme besteuern.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können. So bestätigte er eine Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts und wies die Klage eines Olympiateilnehmers ab (Urteil vom 15.12.2021, AZ: XR 19/19)

Der Kläger war Mitglied einer Sportförderungsgruppe und nahm auch an internationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als Sportler erfasste er für das Jahr 2014 Betriebseinnahmen aus Sponsoren und aus Musterverträgen in Höhe von € 30.571,00 und brachte davon Ausgaben in Höhe von € 12.369,00 in Abzug. Die Zahlung der Deutschen Sporthilfe in Höhe von € 6.517,00 als Prämie für seine Platzierung bei den Olympischen Spielen und die Kaderakten ordnete er dagegen den sonstigen Einkünften zu und stellte ihnen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten jedoch nicht an. Das Thüringer Finanzgericht bestätigt dies.

Der BFH führte nun an, dass auch die Leistungen der Sportförderung durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden waren. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt nicht einkommensteuerpflichtig. Allerdings stehe sie hier in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen. Da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler der Abschluss von Ausrüstungssponsorenverträgen wechselseitig bedingten, bildeten beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Die Zuwendungen der Sporthilfe seien vom Leistungsniveau der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen und wiesen einen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die sportbedingten Aufwendungen seien bereits als Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden, eine weitere Berücksichtigung in pauschaler Form gebe es nicht.