Sportrecht / Arbeitsrecht – Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam
Die Freistellung und die Beurlaubung von Sportdirektor Michael Mutzel durch den Hamburger Sportverein ist unwirksam. Dies hat die Kammer des Hamburger Arbeitsgerichts am Dienstag, den 26.07.2022, entschieden. Der Sportdirektor war mit seiner einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und Beurlaubung vom Posten des Sportdirektors erfolgreich. Ferner äußerte das Hamburger Arbeitsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistellungsklausel. Ebenso sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Ein solches nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis ergäbe sich nicht schon durch interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des Outlook-Kalenders“. Die besondere Eilbedürftigkeit lag nach Ansicht des Gerichts vor, um weiteren Reputationsschaden vom Verfügungskläger abzuwenden. Der gerichtlichen Streitigkeit war eine harte öffentliche Kritik durch den Sportvorstand Jonas Boldt vorausgegangen. Dieser wies Mutzel mangelnde Führungsqualitäten im Umfeld der Mannschaft zu und setzte durch, dass Mutzel weder Kontakt zur Mannschaft hatte, noch mit ins Trainingslager fahren durfte. Nach der Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts muss der HSV Mutzel vorerst in seiner Position als Sportdirektor weiter beschäftigen. Jedoch ist gegen die Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.
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