Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr eines Rettungswagens
Ein Rettungsdienst muss einer Radfahrerin € 2.400,00 Schmerzensgeld zahlen (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.05.2022 – 2 U 20/22).
Ein Fahrer eines Rettungsdienstes wollte während eines Einsatzes in Ostfriesland mehrere Radfahrer überholen. Zwar war das Martinshorn eingeschaltet, aber es war zu wenig Platz. Eine 72-jährige stieg dabei von ihrem Rat ab, fiel und brach sich den Knöchel.
Nachdem das Landgericht die Haftung des Rettungsdienstes noch ablehnte, hatte die Berufung vor dem OLG Erfolg. Das OLG ist laut Pressemitteilung der Ansicht, dass sich die Betriebsgefahr des Rettungswagens verwirklicht habe, auch wenn es nicht zu einer Kollision kam. Schließlich habe der Rettungswagen zum Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Frau veranlasst hat. Die Frau habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen. Das OLG stufte daher die Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 20 % ein und sprach der Radfahrerin € 2.400,00 Schmerzensgeld zu. Darüber hinaus erhalte sie auch ihre materiellen Schäden zu 20 % ersetzt, ebenso wie die Rechtsanwaltskosten.