Schadensrecht – LG Köln zu zerkratztem Mercedes – kein Schadensersatz nach Sex auf Motorhaube

Hintergrund

Ein Paar entdeckte in einer Sommernacht die Motorhaube eines fremden Mercedes für sich, der Halter fand am nächsten Tag ein erheblich beschädigtes Auto vor. Das Landgericht Köln entschied, dass der Parkhausbetreiber hierfür nicht haftet.

Der Mercedes-Fahrer hatte das Auto über Nacht in einem Parkhaus abgestellt. Als er am nächsten Morgen zur Arbeit fahren wollte, stellte er am Fahrzeug mehrere Beschädigungen, darunter Lackkratzer auf der Motorhaube sowie Eindellungen und Schäden an einem Außenspiegel fest. Die Überwachungskamera des Parkhauses konnte aufklären, was passiert war. In der Nacht hatten zwei Personen das Parkhaus im Umfeld des Kölner Hauptbahnhofs entdeckt, um dort auf einem abgestellten Auto Sex zu haben.

Von den beiden Personen fehlt jede Spur. Für den Besitzer des Fahrzeuges ist ein Sachschaden i.H.v. € 4.676,36 entstanden. Diesen wollte er gegenüber dem Betreiber des Parkhauses durchsetzen und ferner die Feststellung begehren, dass auch künftige Schäden sowie Rechtsanwaltsgebühren vom Inhaber des Parkhauses ersetzt werden. Der Kläger meint dazu, dass der Parkhausbetreiber dafür Sorge hätte tragen müssen, dass die Videoüberwachung dauerhaft live beobachtet werde. Jedenfalls hätte umgehend die Polizei zwecks Identitätsfeststellung gerufen werden müssen.

LG Köln weist Klage ab.

Das Landgericht Köln wies die Klage gegen den Parkhausbetreiber ab. Die Nebenpflichten des Parkhausbetreibers gegenüber den parkenden Kunden als Vertragspartner gingen nicht soweit, dass Überwachungskameras durchgehend von Mitarbeitern beobachtet werden müssten, um etwaige Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern.

Die Kölner Richter erblicken in der Videoüberwachung hauptsächlich einen repressiven Zweck. Das bedeutet, dass der Parkhausbetreiber beispielsweise bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen kann. Dies wird nach Überzeugung der Kammer auch regelmäßig gelingen, da in vielen Fällen das Kennzeichen von Schädigern zu sehen sein wird und so der Halter ermittelt werden kann.

Auf der Videoaufnahme wären allerdings lediglich neun Minuten dokumentiert, in welchem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Ohnehin sei fraglich, wie das Parkhauspersonal ohne Eigengefährdung hätte einschreiten sollen und ob die Polizei überhaupt rechtzeitig hätte vor Ort sein können.

Der Eigentümer des Fahrzeugs bleibt nun also auf seinem Schaden sitzen bzw. muss diesen bei seiner Haftpflichtversicherung geltend machen. Es bleibt zu hoffen, dass seine Eigenbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung relativ gering ist.

In unserer auf das zivile Schadensrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen genauso wie bei der Abwehr solcher Ansprüche kompetent zur Verfügung.