Quarantänekoller- Ehekrise

Sie stecken mitten in einer Ehekrise? Sie denken an Trennung oder sind bereits entschlossen, sich scheiden zu lassen? Damit sind Sie nicht alleine. Fast jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Gerade auch in Krisenzeiten wie diesen, können selbst langjährige, eingespielte Beziehungen an ihre Grenzen kommen. In diesem Fall ist es äußerst wichtig, sich vorab zu informieren und gut vorzubereiten. Nur so lassen sich Risiken schon frühzeitig erkennen und kostenintensive Fehler vermeiden. Scheidungen können schnell und unkompliziert über die Bühne gehen, sie können sich aber ebenso schnell zu einem teuren und belastenden Rosenkrieg entwickeln. Es ist daher äußerst wichtig, dass eine Scheidung gut vorbereitet und wohl überlegt durchgeführt wird.

Doch was erwartet Sie in einem Scheidungsverfahren? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Scheidung beantragt werden? Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragen.

Wie läuft eigentlich eine Scheidung ab?

Wenn Sie sich entschieden haben, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist, können Sie durch gerichtliche Entscheidung ein Scheidungsurteil erwirken. Ein Scheidungsverfahren wird auf Antrag eines Ehegatten beim zuständigen Familiengericht eingereicht, § 1564 BGB. Für die Einreichung des Ehescheidungsantrags besteht Anwaltszwang, d.h. nur ein Anwalt kann einen wirksamen Scheidungsantrag stellen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Scheidungsantrag einreichen zu können?

1. Scheitern der Ehe

Ihre Ehe muss zunächst „gescheitert“ sein, § 1565 BGB.

Eine Ehe ist als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.

Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute das Trennungsjahr hinter sich gebracht haben.

2. Das Trennungsjahr

Die Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Eheleute bereits ein Jahr getrennt leben, § 1566 BGB.
In diesem Fall kommt es auf Scheidungsgründe nicht an.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der also beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind, wird der Trennungszeitpunkt von den Ehepartnern festgelegt, den das Gericht nicht überprüft.

Sollte einer der Eheleute die Scheidung nicht wollen, müssen die Eheleute drei Jahre getrennt leben.

Beim Trennungsjahr steht grundsätzlich die Wiederherstellung der Ehe im Vordergrund. Man soll sich genügend Zeit für eine endgültige Entscheidung über das Scheitern der Ehe nehmen.

Leben die Ehepartner während des Trennungsjahres gemeinsam in einer Wohnung, sind verschiedene Dinge zu beachten:

Trennung der Schlafzimmer

Keine gemeinsame Haushaltsführung (getrenntes Kochen, Einkaufen etc.)

Trennung der Finanzen

Sprichwörtlich muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ nachweisbar erfolgt sein.

Bei einer streitigen Scheidung, bei der die Eheleute mehr als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn sie nachweislich als „zerrüttet“ gilt. In diesem Fall muss ein Scheidungsgrund angegeben werden.

Leben die Eheleute drei Jahre getrennt, so gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Dann sind weder Scheidungsgründe noch die Zustimmung beider Eheleute erforderlich.

Gibt es eine Möglichkeit, die Scheidung ohne das Trennungsjahr über die Bühne zu bringen?

Eine Ehescheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahres ist der absolute Ausnahmefall. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber dies zu und zwar wenn es für den einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen, § 1565 Abs. 2 BGB.

Beispiele hierfür sind Stalking, Gewalt, Drogen- Alkoholmissbrauch oder auch unter bestimmten Umständen, das Zuwenden zu einem neuen Partner.

3. Der Scheidungsantrag

Ist die Ehe gescheitert und die Trennungszeiten eingehalten worden, kann ein Ehepartner, vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Scheidungsantrag bei dem für die Ehescheidung zuständigen Gericht einreichen. Der andere Ehegatte muss diesem Antrag nur noch zustimmen.

Es ist also nicht nötig, dass beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist daher oft ein Anwalt ausreichend. Dies spart auch Kosten. Der Ehepartner, der dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht in diesem Fall keinen eigenen Anwalt. Es kann dann vereinbart werden, dass die Kosten des Anwalts geteilt werden. Dies kann auch in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Welche Dokumente benötige ich für den Scheidungsantrag?

Für den Scheidungsantrag wird zwingend eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister benötigt.

Sollten Sie einen Ehevertrag aufgesetzt oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben, die Regelungen zum Versorgungsausgleich beinhalten, sind auch diese einzureichen.

Bei gemeinsamen Kindern sind Geburtsurkunden erforderlich.

Wie lange dauert die Scheidung?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon ab, was geregelt werden muss. Erfahrungsgemäß müssen Sie von 5 bis 9 Monaten ausgehen.

Geht das nicht schneller?

Eine Beschleunigung des Verfahrens ist möglich, wenn die Parteien sich im Vorfeld bereits über Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich geeinigt haben. Eine anwaltliche Beratung und die Ausarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann hier helfen, um Zeit und Kosten zu sparen. Die Verfahrensdauer reduziert sich auf ca. 2 Monate und es wird kostengünstiger.

Was wird durch die Scheidung alles geregelt?

Neben der Scheidung an sich wird der Versorgungsausgleich geregelt. Durch diesen findet eine Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften statt, außer der Versorgungsausgleich wurde durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder die Ehe hat nicht länger als drei Jahre gehalten.

Nach Einreichung des Scheidungsantrags übersendet das Gericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgereicht werden. Es werden Auskünfte bei den Versorgungsträgern (Rentenversicherung, Lebensversicherer) eingeholt, damit ein Ausgleich der Anwartschaften erfolgen kann.

Sollten neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich keine Regelungen zur elterlichen Sorge getroffen werden, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Andernfalls muss das alleinige Sorgerecht beantragt werden.

Darüber hinaus können weitere Familiensachen auf Antrag geklärt werden.
Dies betrifft:

  • Antrag auf Zugewinnausgleich
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Verteilung Ehewohnung und Haushalt

Muss ich vor Gericht erscheinen?

Grundsätzlich schon. Liegen alle Auskünfte vor, setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In diesem Termin ist grundsätzlich die Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Sie werden zum Scheitern der Ehe und zum Trennungszeitpunkt angehört.

Was passiert bei der Gerichtsverhandlung?

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Scheidung ausgesprochen. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann die Scheidung sofort rechtskräftig werden, durch sog. Rechtsmittelverzicht. Ansonsten tritt die Rechtskraft der Scheidung erst nach Vorliegen des schriftlichen Beschlusses und des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (1 Monat) ein. Erst dann ist die Scheidung endgültig.

Welche Ansprüche können Sie stellen?

Im Rahmen der Prüfung eines Unterhaltsanspruches ist zunächst zu klären, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt dem Grunde nach besteht. Wie viel Unterhalt bezahlt werden muss, richtet sich dann nach der Art des Unterhaltsanspruchs (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt). Beim Kindesunterhalt ist nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relevant.

Wenn Ehegatten-, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt berechnet wird, ist die Einkommensdifferenz maßgebend. Es spielen aber auch noch viele weitere Faktoren für die Unterhaltsansprüche eine Rolle.

Wir berechnen Ihren Unterhalt und machen ihn für Sie geltend. Wir setzen Ihre Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich, sowie, wenn nötig, im Wege der Zwangsvollstreckung durch. Auch überprüfen wir Unterhaltsabrechnungen und weisen überhöhte Forderungen zurück.

Zusammen mit Ihnen ermitteln wir Ihre Ansprüche auf Renten- und sonstige Versorgungsrechte.

Weiter sind bei einer Scheidung Regelungen rund um das Eigenheim oder während der Ehe erworbener Immobilien wichtig, über die wir Sie gerne beraten.

Bei gemeinsamen Kindern liegt bei einer Scheidung der Fokus meist auf dem Sorge- und Umgangsrecht. Das Sorgerecht kann beiden Elternteilen gemeinsam zugesprochen werden oder auf Antrag nur einem Elternteil übertragen werden. Auch hierbei stehen wir Ihnen zur Seite und beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechte Ihrer Kinder und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Trennung oder Scheidung?

Dann vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin in unserer Kanzlei. Wir bieten Ihnen aufgrund der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.