Pferderecht / Schadensersatzrecht – OLG Celle zu Tierbehandlungskosten – auch geringwertige Pferde können Behandlungen Wert sein

Hintergrund

Ein alter Wallach wurde von einem Hund bis ins nächste Dorf gejagt und erheblich verletzt. Es stellte sich die Frage, ob sich hier die Behandlung noch lohnen würde. Der zum Zeitpunkt des Unfalls 24 Jahre alte Wallach hatte damals einen wirtschaftlichen Wert von nur noch etwa € 300,00. Gleichwohl sei er ein Weidekamerad, der als Gesellschafter für andere Pferde diene, so ein Sachverständiger. Außerdem war das Pferd noch in sehr gutem Zustand.

Zum Unfall kam es, als ein Hund auf die Pferdekoppel lief und den Wallach bis in den nächsten Ort verfolgte. Dabei stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich schwer. Daraufhin ließ der Kläger das Pferd für € 14.000,00 operieren.

Bereits das Landgericht Verden verurteilte die Hundehalterin dazu, die Behandlungskosten für das Pferd zu tragen. Der 20. Zivilsenat des OLG Celle wies die Berufung gegen das Urteil nunmehr zurück.

Enge Bindung entscheidend

Auch wenn der Schaden auf den eigenen Fluchtinstinkt des Pferdes zurückzuführen ist, muss die Hundehalterin diesen vollumfänglich tragen, so das OLG. Beim Unfall sei es nicht bloß zu einem kurzen Erschrecken gekommen, vielmehr habe der Hund das Pferd über die Koppel und über den Weidezaun sowie über die Straße bis in die nächste Ortschaft auf das äußerste getrieben. Diese vom Hund ausgehende Gefahr überwiege den eigenen Verursachungsbeitrag des Pferdes deutlich, so der Senat.

An der Entscheidung, dass die Hundehalterin den gesamten Schaden ersetzen muss, ändert auch der wirtschaftliche Wert des Pferdes nicht. Zwar übersteigen die Behandlungskosten den Wert des Pferdes um das 49fache. Nach Überzeugung des Senats verbiete es sich indes, eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen anzulegen.

So seien vielmehr sämtliche Umstände abzuwägen, wo unter anderem auch die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres sowie die Beziehung des Halters zum Tier zählen. Der Wallach war in diesem Fall das erste Pferd, welches der Kläger erworben hatte. Seit dem Kauf kurz nach der Geburt hatte er eine besonders enge Bindung zu dem Pferd.

Im Ergebnis ist es damit so, dass Tierbehandlungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn diese den Wert des Tieres um ein vielfaches Übersteigen (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 – 20 U 36/20).

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